Kundmachung vom 18. Dezember 2018 der Beschlüsse Nr. 52/2017 bis 56/2017, 58/2017, 61/2017, 62/2017, 66/2017 und 67/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. März 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. März 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 52/2017 bis 56/2017, 58/2017, 61/2017, 62/2017, 66/2017 und 67/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 52/2017 bis 56/2017, 58/2017, 61/2017, 62/2017, 66/2017 und 67/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 der Kommission vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Wirkstoff Monepantel[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1834: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 der Kommission vom 17. Oktober 2016 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzg (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzh. 32016 R 1936: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1936 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciumoxid (gebranntem Kalk) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 48)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1936 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzh (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1936 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzi. 32016 R 2288: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2288 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von Piperonylbutoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 65)
- 12zzzzj. 32016 R 2289: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2289 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von epsilon-Momfluorothrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 68)
- 12zzzzk. 32016 R 2290: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2290 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 71)
- 12zzzzl. 32016 R 2291: Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2291 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von L(+)-Milchsäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 74)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2288, (EU) 2016/2289, (EU) 2016/2290 und (EU) 2016/2291 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzn (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1426 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzo. 32016 R 0952: Durchführungsverordnung (EU) 2016/952 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 10)
- 13zzzzzzp. 32016 R 1424: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1424 der Kommission vom 25. August 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Thifensulfuron-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 25)
- 13zzzzzzq. 32016 R 1429: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1429 der Kommission vom 26. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 232 vom 27.8.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/950, (EU) 2016/952, (EU) 2016/1424 und (EU) 2016/1429 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzq (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1429 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzr. 32016 R 1978: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1978 der Kommission vom 11. November 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Sonnenblumenöl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 305 vom 12.11.2016, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1978 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "3. 32017 R 0001: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 der Kommission vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäss der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder (ABl. L 1 vom 4.1.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 24fb (Beschluss 2014/209/EU der Kommission) folgende Fassung: " 32016 D 1945: Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/1945 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56js (Durchführungsbeschluss 2014/935/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "56jt. 52015XC0808(02): Liste der anerkannten Drittländer in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke der Richtlinie 2008/106/EG (Stand: 1. August 2015) (2015/C 261/04) (ABl. C 261 vom 8.8.2016, S. 25)"
Art. 2
Der Wortlaut der Liste 2015/C 261/04 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4an (Verordnung (EU) 2015/1711 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4ao. 32016 R 1872: Verordnung (EU) 2016/1872 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2016 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 290 vom 25.10.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1872 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18av (Durchführungsverordnung (EU) 2016/8 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18aw. 32016 R 2236: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1936 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciumoxid (gebranntem Kalk) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2288 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von Piperonylbutoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2289 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von epsilon-Momfluorothrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2290 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2291 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von L(+)-Milchsäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/952 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1424 der Kommission vom 25. August 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Thifensulfuron-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1429 der Kommission vom 26. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1978 der Kommission vom 11. November 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Sonnenblumenöl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 der Kommission vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäss der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit dem Beschluss (EU) 2016/1945 wird der Beschluss 2014/209/EU der Kommission[^20] aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Liste der anerkannten Drittländer in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke der Richtlinie 2008/106/EG (Stand: 1. August 2015) (2015/C 261/04)[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2016/1872 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2016 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates[^24] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie[^26] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 22.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 48.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 65.
[^6]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 68.
[^7]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 71.
[^8]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 74.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^10]: ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3.
[^11]: ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 10.
[^12]: ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 25.
[^13]: ABl. L 232 vom 27.8.2016, S. 1.
[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 305 vom 12.11.2016, S. 23.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^17]: ABl. L 1 vom 4.1.2017, S. 1.
[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^19]: ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62.
[^20]: ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^22]: ABl. C 261 vom 8.8.2015, S. 25.
[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^24]: ABl. L 290 vom 25.10.2016, S. 1.
[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^26]: ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 6.
[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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