Kundmachung vom 30. Mai 2023 der Beschlüsse Nr. 30/2020 bis 37/2020 und 40/2020 bis 46/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-03-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. März 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. März 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 30/2020 bis 37/2020 und 40/2020 bis 46/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2019/1691 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1691: Verordnung (EU) 2019/1691 der Kommission vom 9. Oktober 2019 (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 9)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1691 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Nach Nummer 13zzzzzzzzzz (Durchführungsverordnung (EU) 2019/717 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
  • "13zzzzzzzzzza. 32019 R 0676: Durchführungsverordnung (EU) 2019/676 der Kommission vom 29. April 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko ABE-IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 114 vom 30.4.2019, S. 12)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/676 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Nach Nummer 13zzzzzzzzzza (Durchführungsverordnung (EU) 2019/676 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
  • "13zzzzzzzzzzb. 32019 R 1606: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 der Kommission vom 27. September 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 53)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
    1. Unter Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
  • "13zzzzzzzzzzc. 32019 R 1085: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission (ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 110)
  • 13zzzzzzzzzzd. 32019 R 1090: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 39)
  • 13zzzzzzzzzze. 32019 R 1100: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1100 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Desmedipham gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 17)
  • 13zzzzzzzzzzf. 32019 R 1101: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1101 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Tolclofos-Methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 20)
  • 13zzzzzzzzzzg. 32019 R 1137: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1137 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethenamid-p gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 3)
  • 13zzzzzzzzzzh. 32019 R 1138: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1138 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Florpyrauxifen-benzyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 8)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1085, (EU) 2019/1090, (EU) 2019/1100, (EU) 2019/1101, (EU) 2019/1137 und (EU) 2019/1138 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
    1. Unter Nummer 13zx (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

", geändert durch: - 32019 R 0716: Durchführungsverordnung (EU) 2019/716 der Kommission vom 30. April 2019 (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 39)"

    1. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzh (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1138 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
  • "13zzzzzzzzzzi. 32019 R 1605: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1605 der Kommission vom 27. September 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 49)
  • 13zzzzzzzzzzj. 32019 R 1690: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 Der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 2)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/716, (EU) 2019/1589, (EU) 2019/1605 und (EU) 2019/1690 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzj (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
  • "13zzzzzzzzzzk. 32019 R 0989: Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 11)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1966: Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission vom 27. November 2019 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1966 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^22]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6azb (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1175 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

  • "6azc. 32019 D 1993: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1993 der Kommission vom 28. November 2019 über die Anerkennung des Systems Trade Assurance Scheme for Combinable Crops zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 110)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1993 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^24]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ," geändert durch:

Art. 2

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter den Nummern 18 (Richtlinie 87/217/EWG des Rates) und 32 (Richtlinie 86/278/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Unter den Nummern 21at (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 32fh (Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils Folgendes angefügt:

", geändert durch: - 32018 D 0853: Beschluss (EU) 2018/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 155)"

    1. Der Text von Nummer 1c (Richtlinie 91/692/EWG des Rates) wird gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2018/853 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^27]

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 0981: Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 (ABl. L 161 vom 18.6.2019, S. 1), berichtigt in ABl. L 168 vom 25.6.2019, S. 16"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierte Verordnung (EU) 2019/981, berichtigt in ABl. L 168 vom 25.6.2019, S. 16. in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^29]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1865: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1865 der Kommission vom 6. Juni 2019 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 3)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1865 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^31]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcaw (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 D 2211: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2211 der Kommission vom 19. Dezember 2019 (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 157)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2211 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^33]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1583: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission vom 25. September 2019 (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 15)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^35]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) folgende Fassung: "32019 D 1372: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. L 220 vom 23.8.2019, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1372 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^38]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21aezc (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

  • "21aezd. 32019 D 1119: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die Genehmigung der effizienten Aussenbeleuchtung mit Leuchtdioden zur Verwendung an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und an nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 67)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^40]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/676 der Kommission vom 29. April 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko ABE-IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 der Kommission vom 27. September 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1100 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Desmedipham gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1101 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Tolclofos-Methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1137 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethenamid-p gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1138 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Florpyrauxifen-benzyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/716 der Kommission vom 30. April 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 22/2013 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanatmethyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1605 der Kommission vom 27. September 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 Der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^21] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1993 der Kommission vom 28. November 2019 über die Anerkennung des Systems Trade Assurance Scheme for Combinable Crops zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Beschlusses (EU) 2018/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates[^25] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Mit dem Beschluss (EU) 2018/853 wird die Richtlinie 91/692/EWG des Rates[^26] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
    1. Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)[^28], berichtigt in ABl. L 168 vom 25.6.2019, S. 16, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1865 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur Berichtigung der rumänischen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)[^30] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2211 der Kommission vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum[^32] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission vom 25. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmassnahmen[^34] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung[^36] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 wird die Entscheidung 2009/442/EG der Kommission[^37] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
    1. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die Genehmigung der effizienten Aussenbeleuchtung mit Leuchtdioden zur Verwendung an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und an nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^39] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 9.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 114 vom 30.4.2019, S. 12.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 53.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 110.

[^8]: ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 39.

[^9]: ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 17.

[^10]: ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 20.

[^11]: ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 3.

[^12]: ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 8.

[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^14]: ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 39.

[^15]: ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 24.

[^16]: ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 49.

[^17]: ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 2.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 11.

[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 110.

[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^25]: ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 155.

[^26]: ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^28]: ABl. L 161 vom 18.6.2019, S. 1.

[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 3.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 157.

[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^34]: ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 15.

[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^36]: ABl. L 220 vom 23.8.2019, S. 1.

[^37]: ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 18.

[^38]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^39]: ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 67.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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