Kundmachung vom 6. Juni 2023 der Beschlüsse Nr. 89/2020 und 91/2020 bis 93/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-06-13
Letzte Aktualisierung 2020-06-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 16
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Juni 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Juni 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 89/2020 und 91/2020 bis 93/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/666 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 im Hinblick auf die Verlängerung der Benennungen sowie die Kontrolle und Überwachung der benannten Stellen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird in Nummer 10 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/666 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4a (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

  • "4b. 32020 R 0698: Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Massnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmässiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/698 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0696: Verordnung (EU) 2020/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/696 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 66wj (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

", geändert durch: - 32020 R 0587: Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1)"

    1. Unter Nummer 66wl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Massnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmässiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2020/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft angesichts der COVID-19-Pandemie[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 2.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 1.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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