Kundmachung vom 10. Februar 2026 der Beschlüsse Nr. 250/2021 bis 252/2021 und 254/2021 bis 256/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 250/2021 bis 252/2021 und 254/2021 bis 256/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 37p (Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 42i (Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2020/700 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 37aq (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "37ar. 32020 R 1429: Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Massnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1429 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 247/2021 vom 24. September 2021[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37ar (Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 251/2021 vom 24. September 2021[^9], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 37pc (Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 R 0779: Durchführungsverordnung (EU) 2020/779 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 6)"
-
- Unter Nummer 37pd (Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 R 0778: Durchführungsverordnung (EU) 2020/778 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 4)"
-
- Unter Nummer 42id (Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 R 0780: Durchführungsverordnung (EU) 2020/780 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/778, (EU) 2020/779 und (EU) 2020/780 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^14], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 37pa (Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 R 0781: Durchführungsverordnung (EU) 2020/781 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 11)"
-
- Unter den Nummern 42ia (Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission) und 42ib (Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 R 0782: Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 14)"
-
- Unter Nummer 42ic (Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 R 0777: Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/782 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/777 und (EU) 2020/781 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^19], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 42id (Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "42ie. 32020 R 0572: Durchführungsverordnung (EU) 2020/572 der Kommission vom 24. April 2020 über die zu befolgende Berichterstattungsstruktur für Berichte über die Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -störungen (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/572 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^22], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Massnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2180 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Verlängerung des Bezugszeitraums der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Massnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/778 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/779 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/780 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 hinsichtlich Massnahmen zur Verlängerung der Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen von für die Instandhaltung zuständigen Stellen im Eisenbahnbereich und bestimmter Übergangsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Pandemie[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/781 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/572 der Kommission vom 24. April 2020 über die zu befolgende Berichterstattungsstruktur für Berichte über die Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -störungen[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.
[^4]: ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^6]: ABl. L, 2024/469, 22.2.2024.
[^7]: ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 37.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L, 2024/473, 22.2.2024.
[^10]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 4.
[^11]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 6.
[^12]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 8.
[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^14]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.
[^15]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 14.
[^16]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 1.
[^17]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 11.
[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^19]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.
[^20]: ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 10.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^22]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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