Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1945-07-10
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status Aufgehoben · 1997-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 254
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GOG

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Abkürzung

GOG

Im Titel der Novelle BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Abkürzung

GOG

Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der

Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,

BGBl. Nr. 305/1961.

Erster Abschnitt.

Gerichtspersonen.

Richterliche Beamte§. 1.

Die bei den Gerichtshöfen und Bezirksgerichten zur Ausübung richterlicher Functionen angestellten Beamten sind entweder selbstständige richterliche Beamte (Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt vom 21. December 1867, R. G. Bl. Nr. 144), oder richterliche Hilfsbeamte.

Erster Abschnitt.

Erster Unterabschnitt

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.

(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

GOG

Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der

Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,

BGBl. Nr. 305/1961.

§. 2.

(1) Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes sind: die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe;

die Räthe und anderen stimmführenden Mitglieder der Gerichtshöfe (§. 30);

die Bezirksrichter (Vorsteher der Bezirksgerichte) und die bei den Bezirksgerichten angestellten Einzelrichter (§. 5 der Jurisdictionsnorm und §. 25 des gegenwärtigen Gesetzes).

(2) Den Hilfsrichtern können alle richterlichen Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens sowie des Strafverfahrens zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.

(2) Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Abkürzung

GOG

Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der

Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,

BGBl. Nr. 305/1961.

§. 3.

Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; Adjunctenstellen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangen, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.

Den richterlichen Hilfsbeamten können alle jene Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens, sowie des Strafverfahrens übertragen werden, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthalten. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultanten nicht übertragen werden.

Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der

Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,

BGBl. Nr. 305/1961.

§. 3.

(1) Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; Adjunctenstellen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangen, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.

(2) Den richterlichen Hilfsbeamten können alle jene Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens, sowie des Strafverfahrens übertragen werden, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthalten. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultanten nicht übertragen werden.

Sicherheitskontrolle

§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.

Befähigung zum Richteramte.

§. 4.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Abkürzung

GOG

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich soweit erforderlich mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs. 1), so ist § 40 Abs. 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.

(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.

Abkürzung

GOG

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs. 1), so ist § 40 Abs. 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.

(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.

Richterlicher Vorbereitungsdienst und Richteramtsprüfung

§. 5.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Zwangsgewalt der Kontrollorgane

§ 5. (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

§. 6.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

Ist auf bereits vor dem 31. Dezember 2002 übernommene Waffen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sechsmonatige Ausfolgefrist erst mit 1. Jänner 2003 beginnt (vgl. Art. XI Abs. 9, BGBl. I Nr. 76/2002).

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.

(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.

§. 7.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Säumnisfolge

§ 7. Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.

§. 8.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

§ 8. Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

§. 9.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)

§ 9. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

§. 10.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Vertragsbedingungen

§ 10. Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

1.

die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;

2.

nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;

3.

die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;

4.

die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;

5.

Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;

6.

die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;

7.

eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

§. 11.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane

§ 11. (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und vorbehaltlich des Abs. 2 verpflichtet,

1.

die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;

2.

– wenn ein Schließfach zur Verfügung steht allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;

3.

in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;

4.

die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn

a)

der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder

b)

eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;

5.

von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;

6.

sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.

(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.

§. 12.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers

§ 12. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).

§. 13.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 13. (1) Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§. 14.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Haftung

§ 14. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (§ 9 Abs. 1) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Sicherheitsunternehmer und der von ihm Beauftragte haften dem Geschädigten nicht.

(2) Ein Sicherheitsunternehmer haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers haftet diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

§. 15.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Abkürzung

GOG

Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

§ 15. (1) Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:

1.

Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen

a)

Organe der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,

b)

sonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,

c)

sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);

2.

jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;

3.

Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.

(2) Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Abkürzung

GOG

Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

§ 15. (1) Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:

1.

Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen

a)

Organe der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,

b)

sonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,

c)

sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);

2.

jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;

3.

Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.

(2) Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.

(3) Die näheren Vorgaben zu den Sicherheitsstandards in den Gerichtsgebäuden sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz in der Sicherheitsrichtlinie zu regeln.

Abkürzung

GOG

Sicherheitsbeauftragte

§ 15a. (1) Die Leiterin oder der Leiter jeder Dienststelle hat eine geeignete Person als Sicherheitsbeauftragte oder als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, sofern sie oder er diese Funktion nicht selbst wahrnimmt. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die oder der Sicherheitsbeauftragte und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Bedienstete der Dienststelle sein.

(2) Treten Gründe auf, weshalb die Eignung der oder des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr gegeben ist, hat die Dienststellenleitung diese oder diesen abzuberufen. Im Übrigen ist eine Abberufung jederzeit auch ohne Begründung zulässig.

(3) Die oder der Sicherheitsbeauftragte hat durch Beratung, Dokumentation und Unterweisungen einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und zur Schärfung des Sicherheitsbewusstseins an der Dienststelle zu leisten. Dazu hat sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Beratung und Unterstützung der Dienststellenleitung in Sicherheitsfragen, insbesondere bei

a)

der Planung von Sicherheitskonzepten für Hochrisikoprozesse in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden und der Justizwache,

b)

der Organisation und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie

c)

Räumungsübungen;

2.

Erstellung, zentrale Verwaltung und jährliche Überprüfung sowie gegebenenfalls Aktualisierung der sicherheitsrelevanten Unterlagen der Dienststelle;

3.

nachweisliche Unterweisung der bei der Dienststelle beschäftigten Bediensteten über die Sicherheit in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und Ausfolgung der dafür notwendigen Unterlagen;

4.

Dokumentation von sicherheitsrelevanten Wahrnehmungen und Vorfällen sowie allfällige Weiterleitung an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Stellen innerhalb der Justiz;

5.

Dokumentation von Überprüfungsergebnissen der technischen Sicherheitseinrichtungen und Weiterleitung an die jeweilige Dienststellenleitung.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Sicherheitsbeauftragten ist Dienstpflicht.

(5) Sind in einem Gerichtsgebäude mehrere Dienststellen untergebracht, sind die in Abs. 3 Z 1 und Z 5 genannten Aufgaben tunlichst von jener oder jenem Sicherheitsbeauftragten im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Sicherheitsbeauftragten wahrzunehmen, die oder der jener Dienststelle angehört, die den größten Teil des Gerichtsgebäudes nutzt.

Abkürzung

GOG

Zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen

§ 15b. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen I. Instanz eingerichtet werden kann.

(2) Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. § 15a Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie

1.

alle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,

2.

sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,

3.

die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,

4.

bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und

5.

Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen hinzuweisen.

(4) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,

1.

in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,

2.

Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über gefährdungsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,

3.

falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Abs. 4 Z 2) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.

(7) Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.

(8) Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat

1.

regelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und

2.

über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Abkürzung

GOG

Zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen

§ 15b. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen I. Instanz eingerichtet werden kann.

(2) Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. § 15a Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder sowie Angehörige der Familien- und Jugendgerichtshilfe in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie

1.

alle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,

2.

sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,

3.

die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,

4.

bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und

5.

Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen hinzuweisen.

(4) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,

1.

in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,

2.

Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über gefährdungsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,

3.

falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Abs. 4 Z 2) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.

(7) Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.

(8) Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat

1.

regelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und

2.

über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Abkürzung

GOG

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15c. (1) Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 15 bis 15b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,

1.

zur Angreiferin oder zum Angreifer oder zur oder zum Drohenden

a)

die in § 53a Abs. 2 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,

b)

Daten zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren sowie Justizverwaltungsverfahren,

c)

Daten zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Maßnahmen,

d)

Daten zu früheren nach den §§ 15 bis 15b dokumentierten Angriffen und Drohungen,

2.

zu den vom Verhalten der Angreiferin oder dem Angreifer oder der oder dem Drohenden betroffenen Personen, zu Zeuginnen und Zeugen sowie zu sonstigen Auskunftspersonen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift/Dienststelle und Telefonnummer

sowie vorfallbezogene Daten und Verwaltungsdaten verarbeiten.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Dem Abs. 3 wurde materiell derogiert durch das Gesetz, RGBl.

Nr. 1/1911.

Gerichtspraxis.

§. 16.

Die Aufnahme in die Gerichtspraxis (Rechtspraxis) steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu. Gegen die Verweigerung ist binnen 14 Tagen die Beschwerde an das Justizministerium zulässig.

Wer um Aufnahme in die Gerichtspraxis ansucht, hat zu erklären, ob er sich dem Richteramte oder einem anderen juridischen Berufe zu widmen gedenkt. Bei Eintritt in die Gerichtspraxis ist die Ausführung der übertragenen Geschäfte und die Verschwiegenheit in Sachen des Dienstes eidlich zu geloben.

Der Gerichtshof, bei welchem von Advocaturscandidaten (§. 2, lit. a der Advocatenordnung) die einjährige Gerichtshofspraxis zu vollstrecken ist, wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Während derselben sind die Rechtspraktikanten nach Weisung des Vorstehers dieses Gerichtshofes so zu verwenden, daß sie Gelegenheit erhalten, sich die für die Ausübung des Advocatenberufes erforderlichen Kenntnisse anzueignen.

Abkürzung

GOG

Hausordnung

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.

(3) Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere

1.

Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

2.

Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

3.

das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.

Abkürzung

GOG

Hausordnung

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.

(3) Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere

1.

Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

2.

Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

3.

das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.

Abkürzung

GOG

Hausordnung

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.

(3) Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere

1.

Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

2.

Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

3.

das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.

Abkürzung

GOG

Verhandlungsspiegel

§ 16a. Die Gerichte können auf geeignete Weise einen Verhandlungsspiegel veröffentlichen, aus dem ersichtlich sind:

1.

der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Gerichtsverhandlungen (Tagsatzungen) in bürgerlichen Rechtssachen,

2.

der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen.

§. 17.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 15 sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden.

Rechtspraktikanten, welche die von ihnen angelobten Pflichten vernachlässigen oder verletzen, sind durch angemessene Ermahnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Bleiben die Ermahnungen fruchtlos oder liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, so kann vom Oberlandesgerichte der Ausschluß von der Gerichtspraxis mit der Folge ausgesprochen werden, dass der Ausgeschlossene die Gerichtspraxis bei dem Gerichte, bei dem er beschäftigt war, weder fortzusetzen, noch überhaupt wieder aufnehmen kann. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß von allen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen 14. Tagen die Beschwerde an den Justizminister erhoben werden.

Abkürzung

GOG

Schriftführer

§ 17. Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.

Abkürzung

GOG

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

§. 18.

Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Zweiter Unterabschnitt

Gerichtspersonen

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

§. 18.

Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Dienstverhältnis der Gerichtspersonen.

§. 19.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Abkürzung

GOG

Vollstreckungsorgane

§ 19. (1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.

(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.

Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1,

1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie

Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.

Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.

Fachmännische Laienrichter.

§. 20.

Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.

Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande werden auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die bei Erstattung dieser Vorschläge zu beobachtenden Grundsätze sind dem Verordnungswege vorbehalten.

Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.

Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1,

1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie

Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.

Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.

Fachmännische Laienrichter.

§. 20.

(1) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.

(2) Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande werden auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die bei Erstattung dieser Vorschläge zu beobachtenden Grundsätze sind dem Verordnungswege vorbehalten.

(3) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.

Abkürzung

GOG

Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1, 1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.

Fachmännische Laienrichter.

§. 20.

(1) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.

(2) Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand werden nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit der Beeidigung, im Fall der Wiederbestellung mit der Verweisung auf den bereits geleisteten Eid. Hat ein fachmännischer Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

(3) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.

Abkürzung

GOG

Geheimhaltungspflicht der Laienrichterinnen und Laienrichter

§ 20. (1) Laienrichterinnen und Laienrichter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies

1.

aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

2.

im Interesse der nationalen Sicherheit oder

3.

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

5.

zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

6.

zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

7.

zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).

(2) Hat die Laienrichterin oder der Laienrichter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu melden. Dieser oder diese hat zu entscheiden, ob die Laienrichterin oder der Laienrichter von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Laienrichterin oder dem Laienrichter allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Laienrichterin oder des Laienrichters unverändert fort.

(5) Die Laienrichterin oder der Laienrichter darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerhalb des Verfahrens nicht äußern.

(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Laienrichterin oder der Laienrichter, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

Siehe die Derogation durch den § 172 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 21.

Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).

Siehe die Derogation durch den § 172 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 21.

(1) Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).

Abkürzung

GOG

Siehe die Derogation durch den § 172 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 21.

(1) Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).

Abkürzung

GOG

Siehe die Derogation durch den § 172 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 21.

(1) Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die volle Handlungsfähigkeit verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der vollen Handlungsfähigkeit, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).

Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen

§. 22.

Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.

In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.

Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§. 74 der Strafprocessordnung; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.

Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen

§. 22.

(1) Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.

(2) In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.

(3) Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§. 74 der Strafprocessordnung; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.

Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen

§. 22.

(1) Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.

(2) In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.

(3) Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§§ 44 und 45 StPO; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.

Abkürzung

GOG

Materiell derogiert durch Art. 65 f. B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie

durch die Änderungen des Gehalts- und Besoldungsrechts, siehe auch

das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 365/1985.

Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales.

§. 23.

Die Vollstreckungsbeamten und die Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei (Directoren von Grundbuchsämtern) werden vom Justizminister ernannt. Die Ernennung der übrigen Beamten der Gerichtskanzlei, einschließlich der Grundbuchsführer und der Gerichtsdiener sowohl bei den Oberlandesgerichten wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten steht den Oberlandesgerichten zu.

Die Aufnahme von Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt erfolgt durch das Oberlandesgericht, die Aufnahme aller übrigen Kanzleigehilfen durch den Vorsteher des Gerichtes, bei dem sie beschäftigt werden sollen.

Wenn bei Ernennung eines Kanzleibeamten oder Gerichtsdieners Personen übergangen werden sollen, die nach den bestehenden Vorschriften bei Erlangung von Stellen dieser Art vorzugsweise zu berücksichtigen sind oder welchen die Stellen dieser Art vorbehalten sind, so ist der Beschluss vor Ausfertigung dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen.

In Ansehung der Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales des Obersten Gerichts- und Cassationshofes sowie in Ansehung der Ernennung der Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter und der Beamten und Aufseher der Gerichtshofsgefängnisse bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Anordnungen in Geltung.

Materiell derogiert durch Art. 65 f. B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie

durch die Änderungen des Gehalts- und Besoldungsrechts, siehe auch

das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 365/1985.

Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales.

§. 23.

(1) Die Vollstreckungsbeamten und die Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei (Directoren von Grundbuchsämtern) werden vom Justizminister ernannt. Die Ernennung der übrigen Beamten der Gerichtskanzlei, einschließlich der Grundbuchsführer und der Gerichtsdiener sowohl bei den Oberlandesgerichten wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten steht den Oberlandesgerichten zu.

(2) Die Aufnahme von Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt erfolgt durch das Oberlandesgericht, die Aufnahme aller übrigen Kanzleigehilfen durch den Vorsteher des Gerichtes, bei dem sie beschäftigt werden sollen.

(3) Wenn bei Ernennung eines Kanzleibeamten oder Gerichtsdieners Personen übergangen werden sollen, die nach den bestehenden Vorschriften bei Erlangung von Stellen dieser Art vorzugsweise zu berücksichtigen sind oder welchen die Stellen dieser Art vorbehalten sind, so ist der Beschluss vor Ausfertigung dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen.

(4) In Ansehung der Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales des Obersten Gerichts- und Cassationshofes sowie in Ansehung der Ernennung der Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter und der Beamten und Aufseher der Gerichtshofsgefängnisse bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Anordnungen in Geltung.

Systemisierungsübersicht

§ 23. Die Übersicht über die Aufteilung der Richterplanstellen auf die einzelnen Gerichte (Systemisierungsübersicht) ist jährlich einmal bis 30. Juni im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ zu veröffentlichen.

Systemisierungsübersichten

§ 23. Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (§ 78d).

Abkürzung

GOG

Zu Abs. 2 siehe die materielle Derogation durch das Gehaltsgesetz,

BGBl. Nr. 245/1924; im übrigen siehe das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

Zweiter Abschnitt.

GerichteBezirksgerichte.

§. 24.

Jedes Bezirksgericht ist mit einem Bezirksrichter (Vorsteher des Bezirksgerichtes) und der erforderlichen Anzahl von Einzelrichtern besetzt; außerdem sind nach Bedarf richterliche Hilfsbeamte zu bestellen.

Als Vorsteher der Bezirksgerichte können aus dem Status der Bezirksrichter, und zwar auch für mehr als ein Drittheil der für jeden Oberlandesgerichtssprengel jeweilig systemisierten Bezirksrichterstellen (Gesetz vom 3. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 106, betreffend die Einreihung eines Theiles der Bezirksrichter in die VII. Rangsclasse), Landesgerichtsräthe bestellt werden.

Zweiter Abschnitt.

Gerichte

Bezirksgerichte.

§ 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.

(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 77 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

Zweiter Abschnitt.

Gerichte

Bezirksgerichte.

§ 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.

(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) und Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

Zweiter Abschnitt.

Ordentliche Gerichte

Bezirksgerichte.

§ 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.

(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) und Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

Siehe die materielle Derogation durch das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 25.

(1) Dem Vorsteher des Bezirksgerichtes steht die Ausübung der dem Bezirksgerichte zukommenden Gerichtsbarkeit zu; außerdem obliegt ihm die allgemeine Dienstaufsicht. Die Einzelrichter werden auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom Justizminister aus der Zahl der für das Richteramt befähigten und für das betreffende Bezirksgericht ernannten richterlichen Beamten (Rathssecretäre, Adjuncten) bestellt.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

§ 25. (1) Die Verteilung der richterlichen Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann sie während des laufenden Kalenderjahres geändert werden.

(2) In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines Richters ergeben und in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der Vorsteher des Bezirksgerichtes eine Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bei gleichzeitiger Berichterstattung an den Vorsitzenden des Personalsenates verfügen. Diese Änderung tritt mit der Beschlußfassung durch den Personalsenat, spätestens aber nach Ablauf von drei Wochen außer Kraft.

(3) Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, bleibt unberührt.

Abkürzung

GOG

§ 25. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

(2) Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den bei diesem Gericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; ist dieser gleich, ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom Abs. 2 abweichende Vertretungsregelungen treffen. Erforderlichenfalls kann er auch Richter anderer Gerichte desselben Gerichtshofsprengels mit der Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten betrauen.

Abkürzung

GOG

§ 25. (1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

(1a) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch andere Richterinnen und Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Bezirksgerichts im Ausmaß von jeweils 5 vH der ersten drei Richterinnen- und Richterplanstellen, zumindest aber 5 vH einer Vollzeitkraft, jeweils 4 vH der weiteren sieben Richterinnen- und Richterplanstellen, jeweils 3 vH der weiteren zehn Richterinnen- und Richterplanstellen sowie jeweils 2 vH aller über 20 hinausgehenden Richterinnen- und Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden. Sowohl die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts als auch die sonstigen mit Justizverwaltungssachen betrauten Richterinnen und Richter sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.

(2) Falls die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts verhindert ist, ihren oder seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle der Vorsteherin oder des Vorstehers nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 der oder dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hierzu berufenen Richterin oder Richter, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 52/2017)

§. 26.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II BG, BGBl. Nr. 197/1965)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II BG, BGBl. Nr. 197/1965)

(3) Die Gültigkeit der Amtshandlungen eines Einzelrichters wird dadurch nicht berührt, dass dieser Act nach der Geschäftsvertheilung von einem der anderen Einzelrichter desselben Bezirksgerichtes vorzunehmen gewesen wäre.

§ 26. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet das Gericht und führt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.

§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.

(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.

(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.

§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.

(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.

(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.

(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.

§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.

(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.

(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.

(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.

Bezugszeitraum: Abs. 5 ist erstmals auf das mit 1. Februar 2000

beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden

(vgl. § 98 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 56/1999).

§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.

(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.

(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.

(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.

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