Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz)
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
Bezugszeitraum: Abs. 5 ist erstmals auf das mit 1. Februar 2000
beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden
(vgl. § 98 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 56/1999).
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und - es sei denn, dass dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich ist - die Pflegschaftssachen von Minderjährigen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen, die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest jeweils 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt. Nach Tunlichkeit sind diesen Gerichtsabteilungen auch die sonstigen Pflegschaftssachen von Minderjährigen zuzuweisen.
Abkürzung
GOG
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen, die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest jeweils 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt. Nach Tunlichkeit sind diesen Gerichtsabteilungen auch die sonstigen Pflegschaftssachen von Minderjährigen zuzuweisen.
Abkürzung
GOG
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 6 Abs. 1, BGBl. I Nr. 112/2003).
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen, die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest jeweils 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt. Nach Tunlichkeit sind diesen Gerichtsabteilungen auch die sonstigen Pflegschaftssachen von Minderjährigen zuzuweisen.
Abkürzung
GOG
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 6 Abs. 1, BGBl. I Nr. 112/2003).
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen, die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest jeweils 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt. Nach Tunlichkeit sind diesen Gerichtsabteilungen auch die sonstigen Pflegschaftssachen von Minderjährigen zuzuweisen.
Abkürzung
GOG
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 6 Abs. 1, BGBl. I Nr. 112/2003).
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
Abkürzung
GOG
Ist erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden (vgl. § 98 Abs. 17 Z 1).
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen abweichend vom Abs. 4 Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
Abkürzung
GOG
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind – vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes – aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen – abweichend vom Abs. 4 – Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
Abkürzung
GOG
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind – vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes – aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen – abweichend vom Abs. 4 – Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen:
Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB),
Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind.
(7) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
§ 26a. Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
§ 26a. (1) Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Vertretung der Richter sind für folgende Funktionen Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen:
Präsident der Vereinigung der österreichischen Richter und Vorsitzender der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
drei Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH.
(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben, das seinerseits die zuständigen Gerichtshofpräsidenten zu verständigen hat.
(4) Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
§ 26a. (1) Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
(2) Für folgende Funktionen sind Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen, wobei die Einschränkung pro Person ein Gesamtausmaß von 50 vH nicht überschreiten darf:
Präsidentin oder Präsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH,
Präsidentin oder Präsident der Internationalen oder der Europäischen Richtervereinigung im Ausmaß von je 25 vH.
(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträgerinnen und träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat.
(4) Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
Dem Abs. 1 wurde durch § 4 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 422/1921
derogiert; im übrigen siehe das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 27.
(1) Mehrere Einzelrichter desselben Bezirksgerichtes vertreten sich wechselseitig in der vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz bestimmten Reihenfolge. Bei Verhinderung des Bezirksrichters oder bei Erledigung seiner Stelle sind, sofern nicht der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz eine andere Anordnung trifft, die übrigen Einzelrichter nach ihrem Range zur Vertretung des Bezirksrichters berufen.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§ 27. Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den am längsten bei diesem Bezirksgericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. Bei gleichem Ernennungszeitpunkt ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.
§ 27. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Der Entwurf ist auch denjenigen Richtern anderer Gerichte, die als Vertreter aufscheinen, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Jeder von der Geschäftsverteilung betroffene Richter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluß über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlußfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.
(3) Der Personalsenat hat jeweils im Jänner die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluß vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlußfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 1. bis einschließlich 10. Februar beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.
(4) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Numerierung der Gerichtsabteilungen zu gliedern. Neben dem Namen des Richters (und den Namen seiner Vertreter) sind das zugewiesene Geschäftsgebiet und - bei mehreren Geschäftsabteilungen - die zuständige Geschäftsabteilung auszuweisen. Eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht ist an der Gerichtstafel anzuschlagen.
(5) Jeder Richter, der von einer gegenüber dem Entwurf geänderten Geschäftsverteilung betroffen ist oder dessen Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt worden sind, kann bis einschließlich 10. Februar eine auf diese Gründe beschränkte Beschwerde im Dienstweg einbringen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz kann zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.
(6) Der Außensenat des Oberlandesgerichtes ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Er kann jedoch die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn sie den formalen Erfordernissen nicht entspricht oder schon auf Grund des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ist erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden (vgl. § 98 Abs. 17 Z 1).
§ 27. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Der Entwurf ist auch denjenigen Richtern anderer Gerichte, die als Vertreter aufscheinen, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Jeder von der Geschäftsverteilung betroffene Richter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluß über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlußfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.
(3) Der Personalsenat hat jeweils im Dezember die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluß vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlußfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 1. bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.
(4) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Numerierung der Gerichtsabteilungen zu gliedern. Neben dem Namen des Richters (und den Namen seiner Vertreter) sind das zugewiesene Geschäftsgebiet und bei mehreren Geschäftsabteilungen die zuständige Geschäftsabteilung auszuweisen. Eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht ist an der Gerichtstafel anzuschlagen.
(5) Jeder Richter, der von einer gegenüber dem Entwurf geänderten Geschäftsverteilung betroffen ist oder dessen Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt worden sind, kann bis einschließlich 10. Jänner eine auf diese Gründe beschränkte Beschwerde im Dienstweg einbringen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz kann zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.
(6) Der Außensenat des Oberlandesgerichtes ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Er kann jedoch die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn sie den formalen Erfordernissen nicht entspricht oder schon auf Grund des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
§ 27a. (1) Während des Geschäftsverteilungsjahres (§ 26 Abs. 1) darf die Geschäftsverteilung nur aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden. Änderungen in der Leitung und Vertretung einer Gerichtsabteilung sind tunlichst zu vermeiden und auf unumgängliche Fälle zu beschränken. Ein unumgänglicher Fall liegt etwa dann vor, wenn auf Grund der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben in einer nicht bloß kurzfristig unbesetzten Gerichtsabteilung insgesamt keine gleichmäßige Auslastung mehr gegeben wäre oder wenn die Geschäftsanfallsentwicklung erheblich von den zugrunde gelegten Annahmen (§ 26) abweicht.
(2) Wechselt ein Richter innerhalb eines Gerichtes von einer Gerichtsabteilung in eine andere Gerichtsabteilung, ist die Geschäftsverteilung so zu ändern, daß der Richter tunlichst jene Rechtssachen behält, in denen er bereits Beweise aufgenommen hat.
(3) Jeder Richter, der auf Grund einer unvorhergesehenen Geschäftsanfallsentwicklung oder auf Grund unvorhergesehener Vertretungsaufgaben erheblich stärker ausgelastet ist als andere Richter des Gerichtes, kann in der Zeit vom 15. Juni bis einschließlich 15. September im Dienstweg eine Änderung der Geschäftsverteilung beantragen. Der Antrag ist vom Vorsteher des Bezirksgerichtes allen von der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Richtern zur allfälligen Äußerung zuzustellen. Eine allfällige Äußerung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung im Dienstweg einzubringen.
(4) Der Personalsenat des Gerichtshofes hat über den Antrag ohne Verzug Beschluß zu fassen und gegebenenfalls die Geschäftsverteilung für das restliche Geschäftsverteilungsjahr abzuändern.
(5) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.
§. 28.
(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 BG, BGBl. Nr. 126/1959)
§ 28. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom § 27 abweichende Vertretungsregelungen treffen.
Abkürzung
GOG
§ 28. (1) Der Leitende Visitator des Oberlandesgerichtes kann beim Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz die Änderung der Geschäftsverteilung beantragen, wenn die Vermutung besteht, daß zwingende Vorschriften über die Geschäftsverteilung verletzt sind, daß keine gleichmäßige Auslastung gegeben ist oder daß für einen Vertretungsfall keine zweckentsprechende Vertretungsregelung vorgesehen ist oder getroffen wird. Kommt der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz diesem Antrag nicht binnen Monatsfrist nach, so hat der Außensenat des Oberlandesgerichtes auf Antrag des Leitenden Visitators eine Überprüfung der Geschäftsverteilung vorzunehmen. Ergibt sein Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung, ist diese vom Außensenat des Oberlandesgerichtes für das restliche Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen.
(2) In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter oder ein Vertretungsrichter nach § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes sind unter einem zu beschließen.
Abkürzung
GOG
§ 28. (1) Der Leitende Visitator des Oberlandesgerichtes kann beim Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz die Änderung der Geschäftsverteilung beantragen, wenn die Vermutung besteht, daß zwingende Vorschriften über die Geschäftsverteilung verletzt sind, daß keine gleichmäßige Auslastung gegeben ist oder daß für einen Vertretungsfall keine zweckentsprechende Vertretungsregelung vorgesehen ist oder getroffen wird. Kommt der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz diesem Antrag nicht binnen Monatsfrist nach, so hat der Außensenat des Oberlandesgerichtes auf Antrag des Leitenden Visitators eine Überprüfung der Geschäftsverteilung vorzunehmen. Ergibt sein Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung, ist diese vom Außensenat des Oberlandesgerichtes für das restliche Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen.
(2) Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.
§ 28a. Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sowie die §§ 281 Abs. 1 Z 1 und 345 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, bleiben unberührt.
Abkürzung
GOG
§. 29.
Der Justizminister kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage (Amtstage) außerhalb des Gerichtssitzes anordnen. Bei besonderem Geschäftsandrang kann vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz die Abhaltung eines oder mehrerer außerordentlicher Gerichtstage gestattet werden.
An welchen Orten und zu welcher Zeit regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden, ist vor Ablauf jedes Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschlag an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Bezirksgerichtssprengels in ortsüblicher Weise kundzumachen; die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage ist in den betreffenden Gemeinden, sowie in den Nachbargemeinden rechtzeitig in ortsüblicher Weise anzukündigen.
Welche Geschäfts- und Amtshandlungen auf den Gerichtstagen vorgenommen werden dürfen, wird im Verordnungswege bestimmt. Urtheile können auch auf Gerichtstagen nur von einem der bei dem Bezirksgerichte bestellten Einzelrichter gefällt werden.
Der Ort, an welchem der Gerichtstag abgehalten wird, gilt für die dort zu erledigenden Geschäfte als Amtssitz des betreffenden Bezirksgerichtes.
§. 29.
(1) Der Justizminister kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage (Amtstage) außerhalb des Gerichtssitzes anordnen. Bei besonderem Geschäftsandrang kann vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz die Abhaltung eines oder mehrerer außerordentlicher Gerichtstage gestattet werden.
(2) An welchen Orten und zu welcher Zeit regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden, ist vor Ablauf jedes Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschlag an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Bezirksgerichtssprengels in ortsüblicher Weise kundzumachen; die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage ist in den betreffenden Gemeinden, sowie in den Nachbargemeinden rechtzeitig in ortsüblicher Weise anzukündigen.
(3) Welche Geschäfts- und Amtshandlungen auf den Gerichtstagen vorgenommen werden dürfen, wird im Verordnungswege bestimmt. Urtheile können auch auf Gerichtstagen nur von einem der bei dem Bezirksgerichte bestellten Einzelrichter gefällt werden.
(4) Der Ort, an welchem der Gerichtstag abgehalten wird, gilt für die dort zu erledigenden Geschäfte als Amtssitz des betreffenden Bezirksgerichtes.
§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hat. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.
(2) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.
(4) Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. 1 vorzunehmen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 98 Abs. 16.
§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hat. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.
(2) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.
(4) Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. 1 vorzunehmen.
(5) Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.
Dem Abs. 2 wurde durch § 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, und dem Abs. 3
wurde durch die Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921,
derogiert.
Gerichtshöfe erster Instanz.
§. 30.
Jeder Gerichtshof erster Instanz (Landes-, Kreis- und Handelsgerichte) ist mit einem Präsidenten, wenn nöthig einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Räthen und anderen stimmführenden Mitgliedern und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
Die Präsidenten größerer Kreisgerichte können in die V. Rangsclasse eingereiht werden.
Stimmführende Mitglieder der Gerichtshöfe sind die für den Gerichtshof ernannten Rathssecretäre und Adjuncten, welchen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit das Stimmrecht übertragen wurde; Adjuncten kann das Stimmrecht in Civilsachen nicht übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechtes geschieht auf Grund eines vom Gerichtshofe erster Instanz erstatteten Vorschlages nach Anhörung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Justizminister.
Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, die Kreisgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
Gerichtshöfe erster Instanz
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.
(3) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes.
Gerichtshöfe erster Instanz
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.
(3) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65a des Richterdienstgesetzes.
Abkürzung
GOG
§. 31.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.
Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
§. 31.
(1) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.
(2) Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
§ 31. (1) Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich unbeschadet des § 25 Abs. 1 auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.
(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den oder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Gerichtshofes im Ausmaß von 2,5 vH (bei den ausschließlich für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfen 3 vH) der dem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten zugewiesenen Planstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), höchstens jedoch 3,5 Planstellen, gebunden. Die Einbeziehung des (der) Vizepräsidenten in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf nicht seiner (ihrer) Zustimmung. Sowohl der Präsident als auch der (die) Vizepräsident(en) sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.
(3) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach § 36 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.
Abkürzung
GOG
Liste der fachkundigen Laienrichter in Handelssachen; Mitteilungspflichten
§ 31a. (1) Der Präsident des Gerichtshofes, für den fachkundige Laienrichter bestellt sind, hat eine Liste aller fachkundigen Laienrichter in Handelssachen zu führen. Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Ernennung, ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren E-Mail-Adressen und Fernsprechnummern sowie den Senaten, denen sie zugeordnet sind, zu erfassen. Auch die Leistung des Gelöbnisses ist in der Liste zu vermerken.
(2) Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.
(3) Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem Vorsitzenden des Senats, dem sie zugeordnet sind, umgehend bekanntzugeben:
jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
jede Änderung der Anschrift,
das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach § 34 Abs. 2 RStDG darstellt.
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 32.
Vor Ablauf jedes Jahres werden vom Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer des nächstfolgenden Jahres die Senate zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen (Erkenntnis-, Berufungssenate, Senate für Angelegenheiten außer Streitsachen), die Senate für die Verhandlungen in Strafsachen und die Rathskammern sowie die sonstigen für Angelegenheiten der Justizverwaltung und für Personalangelegenheiten vorgeschriebenen Senate zusammengesetzt und die Geschäfte unter die Senate derselben Art vertheilt. Der Präsident hat hiebei anzugeben, welchen Senaten er sich anschließen wird. Die Berufungssenate in bürgerlichen Streitsachen sind nach Möglichkeit vom Präsidenten mit Räthen zu besetzen.
Außer den Vorsitzenden und den ständigen Mitgliedern der einzelnen Senate sind zugleich für alle Senate die Ersatzmänner (Vertreter), sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder, und die Reihe ihres Eintrittes zu bestimmen. Jedes stimmführende Mitglied kann zum Mitgliede mehrerer Senate bestellt werden.
Dies gilt auch für Handelssenate.
Einem Senate in Civilsachen, den Rahtskammern oder einem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit berufenen Senate darf nicht mehr als ein mit dem Stimmrecht betrauter richterlicher Beamter (§. 30, Absatz 3) als Mitglied angehören.
Für die Bildung der Gerichtshöfe des Geschwornengerichtes bleiben die Vorschriften der Strafprocessordnung in Wirksamkeit.
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 32.
(1) Vor Ablauf jedes Jahres werden vom Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer des nächstfolgenden Jahres die Senate zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen (Erkenntnis-, Berufungssenate, Senate für Angelegenheiten außer Streitsachen), die Senate für die Verhandlungen in Strafsachen und die Rathskammern sowie die sonstigen für Angelegenheiten der Justizverwaltung und für Personalangelegenheiten vorgeschriebenen Senate zusammengesetzt und die Geschäfte unter die Senate derselben Art vertheilt. Der Präsident hat hiebei anzugeben, welchen Senaten er sich anschließen wird. Die Berufungssenate in bürgerlichen Streitsachen sind nach Möglichkeit vom Präsidenten mit Räthen zu besetzen.
(2) Außer den Vorsitzenden und den ständigen Mitgliedern der einzelnen Senate sind zugleich für alle Senate die Ersatzmänner (Vertreter), sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder, und die Reihe ihres Eintrittes zu bestimmen. Jedes stimmführende Mitglied kann zum Mitgliede mehrerer Senate bestellt werden.
(3) Dies gilt auch für Handelssenate.
(4) Einem Senate in Civilsachen, den Rahtskammern oder einem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit berufenen Senate darf nicht mehr als ein mit dem Stimmrecht betrauter richterlicher Beamter (§. 30 Absatz 3) als Mitglied angehören.
(5) Für die Bildung der Gerichtshöfe des Geschwornengerichtes bleiben die Vorschriften der Strafprocessordnung in Wirksamkeit.
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes) noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
GOG
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes) noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
Abkürzung
GOG
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
Abkürzung
GOG
Bezugszeitraum: Abs. 5 ist erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden (vgl. § 98 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 56/1999).
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
Abkürzung
GOG
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
(6) Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen sind derselben Gerichtsabteilung, nach Maßgabe des Geschäftsumfanges auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen, zuzuweisen. Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.
(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
Abkürzung
GOG
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
(6) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
Abkürzung
GOG
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
(6) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
Abkürzung
GOG
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
(6) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
Abkürzung
GOG
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
(6) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
Abkürzung
GOG
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
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