Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1945-07-10
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status Aufgehoben · 1997-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 254
Änderungshistorie JSON API

(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden

(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.


(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).

Abkürzung

GOG

Ist erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden (vgl. § 98 Abs. 17 Z 1).

§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden

(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.


(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).

Abkürzung

GOG

§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden

(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.


(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).

Abkürzung

GOG

§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden

(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.


(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).

Abkürzung

GOG

§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat – unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender – zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB (terroristischer Strafsachen) jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden

(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.

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Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).

Abkürzung

GOG

§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen:

1.

Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB),

2.

Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind,

3.

Verfahren wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB (terroristischer Strafsachen).

Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.

(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.


(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).

Gerichtsabteilungen für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beim Landesgericht für Strafsachen Wien

§ 32a. Zur wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen (§§ 20a, 32a und 39 Abs. 1a StPO), deren Bearbeitung und Beurteilung wegen ihres extremen Umfangs oder auf Grund der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, der involvierten Wirtschaftskreise und der zu untersuchenden Sachverhaltskomplexe oder auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufklärung wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder der Führung solcher komplexer Verfahren voraussetzen, sind beim Landesgericht für Strafsachen Wien sieben oder mehr Gerichtsabteilungen einzurichten, deren Leiter über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie über hinreichende Erfahrung im Tätigkeitsbereich und die konzentrierte Führung solcher Verfahren verfügen sollen.

§. 33.

Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.

Bei den Landes- und Kreisgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.

§. 33.

(1) Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.

(2) Bei den Landes- und Kreisgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.

§. 33.

(1) Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.

(2) Bei den Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 33. (1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.

Abkürzung

GOG

Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.

Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 34.

Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.

Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.

Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 34.

(1) Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.

§ 34. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.

Ist erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden (vgl. § 98 Abs. 17 Z 1).

§ 34. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.

Abkürzung

GOG

§. 35.

Innerhalb jedes Senates vertheilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder. Er kann einzelne Mitglieder für bestimmte Rechtssachen zu Berichterstattern bestellen, und ihnen die Entwerfung der schriftlichen Ausfertigung von Urtheilen und Beschlüssen auftragen.

Abkürzung

GOG

§ 35. In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen.

Abkürzung

GOG

§ 35. Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach § 77 Abs. 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

Abkürzung

GOG

§. 36.

In einem Senate von zehn stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes unter dem Vorsitze des Präsidenten, wenn aber das Gericht aus weniger als zehn stimmführenden Mitgliedern besteht, in einer Versammlung aller stimmführenden Mitgliedern ist Beschluss zu lassen:

1.

über Gutachten in Angelegenheit der Gesetzgebung oder Justizverwaltung, die auf Verlangen des Justizministeriums oder eines übergeordneten Gerichtes abzugeben sind,

2.

über Anträge in Gesetzgebungssachen und über Vorschläge zu Änderungen in der Einrichtung und Besetzung des Gerichtshofes oder der ihm unterstehenden Gerichte oder in den für diese oder einzelne Organe derselben erlassenen Dienstesvorschriften;

3.

über Verfügungen, die zur Durchführung oder Anwendung von Gesetzen oder Anordnungen an die unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, und über Belehrungen, die von diesen Gerichten erbeten werden;

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 1 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

§ 36. Bei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.

Abkürzung

GOG

Der Z 2 wurde materiell derogiert: Art. V des EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist durch § 1 StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden. Der Z 7a wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: § 347 ZPO ist durch § 43 Z 1 des GebAG 1965, BGBl. Nr. 179/1965, aufgehoben worden; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975. Der Z 7b wurde teilweise durch die §§ 104a und 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895, iVm § 55a EheG, dRGBl. I S 807/1938, und den §§ 220 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. Der Z 9 wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG, BGBl. Nr. 110/1948, und die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951. Der Z 11 wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975.

§. 37.

Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

1.

die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;

2.

die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;

3.

die Bewilligung der Verfahrenshilfe;

3a. Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.

4.

die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;

5.

die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung;

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)

7.

der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;

7a. Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).

7b. Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.

7c. Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).

8.

Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;

9.

Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;

10.

die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;

11.

in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

12.

Die Aufforderung der Beteiligten zur Bewirkung der vorgeschriebenen Anmeldungen zum Handels- und Genossenschaftsregister, mit Einschluß der Verhängung von Ordnungsstrafen, die Anordnung der im Handels- und Genossenschaftsregister von Amts wegen zu vollziehenden Anmerkungen, die Bewilligung amtlicher Zeugnisse aus dem Handels- und Genossenschaftsregister oder dessen Urkunden, sowie alle Verfügungen, welche bloß die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder deren Erledigung nach dem Gesetze zweifellos ist. Die Aufsicht über die Ausführung der Registereintragungen obliegt dem Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm damit betrauten Richter.

13.

die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;

14.

Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.

Die unter Z 1 bis 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 und 12 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Abkürzung

GOG

Der Z 2 wurde materiell derogiert: Art. V des EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist durch § 1 StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden. Der Z 7a wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: § 347 ZPO ist durch § 43 Z 1 des GebAG 1965, BGBl. Nr. 179/1965, aufgehoben worden; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975. Der Z 7b wurde teilweise durch die §§ 104a und 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895, iVm § 55a EheG, dRGBl. I S 807/1938, und den §§ 220 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. Der Z 9 wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG, BGBl. Nr. 110/1948, und die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951. Der Z 11 wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975.

§. 37.

(1) Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

1.

die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;

2.

die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;

3.

die Bewilligung der Verfahrenshilfe;

3a. Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.

4.

die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;

5.

die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung;

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)

7.

der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;

7a. Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).

7b. Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.

7c. Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).

8.

Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;

9.

Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;

10.

die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;

11.

in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

12.

Die Aufforderung der Beteiligten zur Bewirkung der vorgeschriebenen Anmeldungen zum Handels- und Genossenschaftsregister, mit Einschluß der Verhängung von Ordnungsstrafen, die Anordnung der im Handels- und Genossenschaftsregister von Amts wegen zu vollziehenden Anmerkungen, die Bewilligung amtlicher Zeugnisse aus dem Handels- und Genossenschaftsregister oder dessen Urkunden, sowie alle Verfügungen, welche bloß die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder deren Erledigung nach dem Gesetze zweifellos ist. Die Aufsicht über die Ausführung der Registereintragungen obliegt dem Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm damit betrauten Richter.

13.

die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;

14.

Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.

(2) Die unter Z 1 bis 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 und 12 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Abkürzung

GOG

Der Z 2 wurde materiell derogiert: Art. V des EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist durch § 1 StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden. Der Z 7a wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: § 347 ZPO ist durch § 43 Z 1 des GebAG 1965, BGBl. Nr. 179/1965, aufgehoben worden; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975. Der Z 7b wurde teilweise durch die §§ 104a und 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895, iVm § 55a EheG, dRGBl. I S 807/1938, und den §§ 220 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. Der Z 9 wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG, BGBl. Nr. 110/1948, und die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951. Der Z 11 wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975.

§. 37.

(1) Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

1.

die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;

2.

die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;

3.

die Bewilligung der Verfahrenshilfe;

3a. Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.

4.

die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;

5.

die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung;

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)

7.

der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;

7a. Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).

7b. Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.

7c. Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).

8.

Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;

9.

Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;

10.

die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;

11.

in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991)

13.

die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;

14.

Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.

(2) Die unter Z 1 bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Abkürzung

GOG

Der Z 2 wurde materiell derogiert: Art. V des EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist durch § 1 StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden. Der Z 7a wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: § 347 ZPO ist durch § 43 Z 1 des GebAG 1965, BGBl. Nr. 179/1965, aufgehoben worden; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975. Der Z 7b wurde teilweise durch die §§ 104a und 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895, iVm § 55a EheG, dRGBl. I S 807/1938, und den §§ 220 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. Der Z 9 wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG, BGBl. Nr. 110/1948, und die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951. Der Z 11 wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 36/1975.

§. 37.

(1) Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

1.

die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;

2.

die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;

3.

die Bewilligung der Verfahrenshilfe;

3a. Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.

4.

die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;

5.

die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung;

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)

7.

der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;

7a. Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).

7b. Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.

7c. Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).

8.

Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;

9.

Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;

10.

die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;

11.

in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991)

13.

die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;

14.

Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.

(2) Die unter Z 1 bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Abkürzung

GOG

Der Z 2 wurde materiell derogiert: Art. V des EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist durch § 1 StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden.

Der Z 7a wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: § 347 ZPO ist durch § 43 Z 1 des GebAG 1965, BGBl. Nr. 179/1965, aufgehoben worden; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975.

Der Z 7b wurde teilweise durch die §§ 104a und 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895, iVm § 55a EheG, dRGBl. I S 807/1938, und den §§ 220 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert.

Der Z 9 wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG, BGBl. Nr. 110/1948, und die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Der Z 11 wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975.

§. 37.

(1) Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

1.

die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;

2.

die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;

3.

die Bewilligung der Verfahrenshilfe;

3a. Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.

4.

die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;

5.

die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Beantwortung der Klage;

6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)

7.

der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;

7a. Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).

7b. Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.

7c. Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).

8.

Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;

9.

Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;

10.

die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;

11.

in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991)

13.

die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;

14.

Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.

(2) Die unter Z 1 bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Abkürzung

GOG

Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.

Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 38.

Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.

Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.

Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.

Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.

Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 38.

(1) Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.

(2) Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.

(3) Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.

§ 38. (1) Bei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten abgeändert werden.

(2) Während der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.

(3) Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.

Abkürzung

GOG

§. 39.

Die an den Gerichtshof gelangenden Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind für jedes Jahr im voraus nach Geschäftsgattungen, Bezirken oder nach anderen Merkmalen unter die bestellten Referenten zu vertheilen.

§ 39. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen in Strafsachen anordnen, daß bei einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richter in den dafür bestimmten Amtsräumen des Gerichtshofes erster Instanz anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat.

Abkürzung

GOG

§. 40.

Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.

Abkürzung

GOG

Oberlandesgerichte§. 41.

Jedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Oberlandesgerichtsräthen und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.

Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.

Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.

Oberlandesgerichte

§. 41.

(1) Jedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Oberlandesgerichtsräthen und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.

(2) Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.

(3) Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.

Oberlandesgerichte

§ 41. Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.

Abkürzung

GOG

Dem Abs. 2 wurde durch die 97 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,

materiell derogiert.

§. 42.

Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.

Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.

Die im §. 37, Z 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.

Dem Abs. 2 wurde durch die 97 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,

materiell derogiert.

§. 42.

(1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.

(2) Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.

(3) Die im §. 37 Z. 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.

§ 42. Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.

Abkürzung

GOG

Dem Abs. 2 wurde durch § 2, RGBl. Nr. 41/1907, materiell derogiert;

siehe überdies §§ 5 f. des BG, BGBl. Nr. 328/1968, sowie die §§ 10

und 11 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.

Zuständigkeitsbestimmungen und Revisionsentscheidungdurch den Obersten Gerichtshof.

§. 43.

(Anm.: Aufgehoben durch § 5 BG, RGBl. 41/1907)

Ebenso entscheidet er über Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Senaten von sechs Räthen und einem Vorsitzenden, wenn auch die Revision gegen gleichlautende Urtheile gerichtet ist und auf deren Zulassung erkannt werden soll.

§ 43. (1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 0,7 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.

(2) Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. 1 vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.

§ 43. (1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 0,85 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.

(2) Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. 1 vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.

(3) Von den nach Abs. 1 für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:

1.

0,4 Planstellen und

2.

weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).

§ 43. (1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 1 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.

(2) Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. 1 vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.

(3) Von den nach Abs. 1 für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:

1.

0,4 Planstellen und

2.

weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).

§ 43. (1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 1,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.

(2) Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. 1 vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.

(3) Von den nach Abs. 1 für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:

1.

0,4 Planstellen und

2.

weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).

Richterliche Hilfsbeamte.

§. 44.

(Anm.: Aufgehoben durch §. 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

§ 44. Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach § 42 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

§. 45.

(Anm.: Aufgehoben durch §. 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

§ 45. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.

(2) Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

§ 45. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.

(2) Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(3) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen.

Ist erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden (vgl. § 98 Abs. 17 Z 1).

§ 45. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.

(2) Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(3) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen.

Supplirungen und Aushilfsleistungen.

§. 46.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

§ 46. (1) Senatsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Senatspräsidentenplanstellen abzüglich der für den Leitenden Visitator gebundenen Senatspräsidentenplanstelle eröffnet werden. Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen nach § 43 für Justizverwaltungssachen herangezogenen Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichtes dürfen in die Geschäftsverteilung jedoch nur in einem solchen Ausmaß einbezogen werden, das die für die Justizverwaltung gemäß § 43 gebundenen Arbeitskapazitäten nicht schmälert. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Senatsabteilungen zu eröffnen.

(2) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

§ 46. (1) Senatsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Senatspräsidentenplanstellen abzüglich der für den Leitenden Visitator gebundenen Senatspräsidentenplanstelle eröffnet werden. Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen nach § 43 für Justizverwaltungssachen herangezogenen Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichtes dürfen in die Geschäftsverteilung jedoch nur in einem solchen Ausmaß einbezogen werden, das die für die Justizverwaltung gemäß § 43 gebundenen Arbeitskapazitäten nicht schmälert. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Senatsabteilungen zu eröffnen.

(2) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

Abkürzung

GOG

§ 46a. Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Oberlandesgerichts, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

Abkürzung

GOG

§. 47.

(Anm.: Gegenstandslos.)

§ 47. (1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Richter zu enthalten, wobei für jeden Richter zumindest drei Vertreter und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 Abs. 2 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.

§ 47. (1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Richter zu enthalten, wobei für jeden Richter zumindest drei Vertreter und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.

§ 47. (1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Richter zu enthalten, wobei für jeden Richter zumindest drei Vertreter und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.

(3) § 27 Abs. 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

1.

der Personalsenat des Oberlandesgerichtes zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben kann und

2.

zur Entscheidung über die Beschwerde der Außensenat des Obersten Gerichtshofes zuständig ist.

Justiz-Ombudsstellen

§ 47a. Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten.

Abkürzung

GOG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 17 Z 3.

Justiz-Servicecenter

§ 47b. (1) Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber

1.

an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, sowie

2.

bei Bezirksgerichten mit zumindest fünf oder mehr systemisierten vollen Richterinnen- bzw. Richterplanstellen

kann die Bundesministerin für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften ein Justiz-Servicecenter einrichten.

(2) Ein Justiz-Servicecenter kann auch gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft geführt werden.

(3) Zur Mitarbeit in einem Justiz-Servicecenter sind nur solche Bedienstete des Fachdienstes heranzuziehen, die über eine entsprechende Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Kanzleibereich insbesondere auch in Bezug auf die Informationstechnik-Anwendungen der Justiz sowie eine entsprechende Zusatzausbildung in Fragen der Kommunikation, der Kundinnen- und Kundenbetreuung sowie eine Schulung hinsichtlich praxisbezogener Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen verfügen. Die näheren Festlegungen für diese spezifische Zusatzausbildung sind von der Bundesministerin für Justiz zu treffen.

(4) Für eine entsprechende personelle und räumliche Ausstattung der einzelnen Justiz-Servicecenter-Einrichtungen sowie für deren informationstechnische Anbindung an die IT-Applikationen der Justiz ist jeweils Sorge zu tragen.

Abkürzung

GOG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 17 Z 3.

Justiz-Servicecenter

§ 47b. (1) Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften Justiz-Servicecenter einrichten. Soweit dies tunlich ist, sind diese an Standorten, bei denen auch eine Staatsanwaltschaft untergebracht ist, gemeinsam mit dieser zu führen.

(2) Justiz-Servicecenter können für den jeweiligen Standort (einfache Justiz-Servicecenter) oder unabhängig vom Standort zentral für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften (zentrale Justiz-Servicecenter) eingerichtet werden. Wird von einem zentralen Justiz-Servicecenter ein protokollarisches Anbringen aufgenommen (§ 56 Abs. 1), so ist für seine Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt der Protokollaufnahme maßgebend. Das protokollarische Anbringen ist erforderlichenfalls unverzüglich an das zuständige Gericht zu übersenden.

Abkürzung

GOG

Organisirungsgesetze.

§. 48.

Soweit im gegenwärtigen Gesetze oder in der Jurisdictionsnorm, der Civilprocessordnung, der Executionsordnung und in den dazu erlassenen Einführungsgesetzen nicht etwas anderen angeordnet ist, bleiben die Vorschriften der mit Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 10, kundgemachten Allerhöchsten Entschließung vom 14. September 1852, über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, die Vorschriften des Gesetzes vom 26. April 1873, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend den Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, und die Bestimmungen des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, in Wirksamkeit.

§ 48a. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch bei den Gerichten zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.

§ 48a. (1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.

Abkürzung

GOG

§ 48a. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten weisungsfreien Kollegialbehörden, soweit diese Entscheidungen von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.

Abkürzung

GOG

§ 48a. (1) Die §§ 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 und 6, 15a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeändert, so ist ausschließlich letztere zu veröffentlichen.

(2) In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass

1.

das erkennende Gericht die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung in der Entscheidungsdokumentation Justiz anordnen kann, wenn andernfalls die Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Opfern gefährdet wäre, und

2.

Entscheidungen erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht werden dürfen.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind.

(4) Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (§ 42) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968 zu fassen. Die Beurteilung nach Abs. 3, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.

(5) Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Abs. 4, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat.

(6) Auf Entscheidungen des Kartellgerichts sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.

§ 48b. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung anzuordnen und den Zugang zu diesen Daten zu regeln.

§ 48b. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz - JUDOK (§ 15 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen.

§ 48b. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger Entscheidungen gemäß § 48a GOG und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz JUDOK (§ 15 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen.

Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl.

Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das Gesetz,

RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911.

Gerichtskanzlei.

§. 49.

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