Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz [R.H.G.] 1948)
Abkürzung
RHG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
RHG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| I. Abschnitt. |
|---|
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes.
A. Hoheitsverwaltung, Monopole und Bundesbetriebe.
| 1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle. |
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§ 1. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen:
Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes;
die gesamte Schuldengebarung des Bundes;
die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen.
(2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag (Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle sind daher, soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof – wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, vor ihrem Vollzuge – zur Kenntnis zu bringen; hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in denen es sich um die Überschreitung eines einer anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag zugewiesenen Teilkredites handelt.
(3) Dem Rechnungshof obliegt außerdem die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.
(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates sowie auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis dem Nationalrat zu berichten, beziehungsweise der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
§ 2. (1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.
(2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.
§ 3. (1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.
(2) Er ist befugt:
von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;
die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen;
durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einschau zu nehmen und
die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.
§ 3. (1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.
(2) Er ist befugt:
von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;
die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;
durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen und
die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.
Abkürzung
RHG
§ 3a. (1) Der Rechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes erforderlich ist.
(2) Der Rechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3) Bei Ausübung der dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben – insbesondere gemäß Artikel 121 Abs. 1 (Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger), Abs. 2 (Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses), Abs. 3 (Gegenzeichnung aller Urkunden über Finanzschulden des Bundes) und Abs. 4 (Erhebung und Berichterstattung der durchschnittlichen Einkommen bei Unternehmen die seiner Kontrolle unterliegen, und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht) B-VG, § 8 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung (Berichterstattung über die durchschnittlichen Einkommen nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen), § 1 Abs. 6 Z 1 bis 6 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der jeweils geltenden Fassung (Kontrolle und Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte, Veröffentlichung von Rechtsgeschäften, Entgegennahme, Verwahrung, Berichterstattung und Weiterleitung unzulässiger Spenden, Auskunftsverlangen an und Einschaurechte bei politischen Parteien, Erstattung von Mitteilungen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bei vermuteten Verstößen, Führung eines Verzeichnisses von registrierten Personenkomitees sowie Entgegennahme von Widersprüchen und Veröffentlichung auf seiner Website), § 24a Abs. 9 bis 15 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971 in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T, BGBl. I Nr. 125/2011 in der jeweils geltenden Fassung (Führung einer halbjährlich zu aktualisierenden Liste der ihm bekannten seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger) – gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 4 bis 11.
(4) In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß § 3 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Rechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Rechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO findet keine Anwendung.
(6) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Rechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinne des Abs. 3.
(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Rechnungshofes beschränkt.
(11) Sämtliche in Abs. 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rechnungshofes geeignet und erforderlich ist.
§ 4. (1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(2) Die Bundesministerien sowie die diesen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Monopole und Bundesbetriebe haben alle Vorschriften und allgemeinen Anordnungen, die die Einnahmen und Ausgaben des Bundes zum Gegenstand haben oder die sich überhaupt auf die Finanzen des Bundes auswirken, gleichzeitig auch dem Rechnungshof mitzuteilen.
§ 5. Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge hat der Rechnungshof den überprüften Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen des Rechnungshofes längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof auch den in Betracht kommenden Bundesministerien mitzuteilen.
| 2. Ordnung des Rechnungswesens. |
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§ 6. (1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer Dienststelle berührt werden könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium herzustellen.
(2) Die Bundesministerien dürfen grundsätzliche Vorschriften und Anordnungen im Rechnungs- und Kassenwesen nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen treffen. Das mit diesen Stellen gepflogene Einvernehmen ist in der betreffenden Verfügung stets zu berufen.
(3) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Natur im Rechnungs- und Kassenwesen sind vor ihrer Herausgabe dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
§ 7. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Bedeutung über die Anwendung oder Auslegung von Verrechnungsvorschriften und über die Verrechnung einzelner Gebarungsfälle (Kreditbelastung) hat das Bundesministerium für Finanzen vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu pflegen. Wenn ein Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Bestimmungen des § 9, Abs. (1), sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Der Rechnungshof hat Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und der Ausübung des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich der Art der Leitung der den Rechnungsdienst versehenden Dienststellen dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und entsprechende Anregungen zu geben.
Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweisung der Bundesschulden, Berichterstattung.
§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens acht Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres vorzulegen.
(2) Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden vorzulegen.
Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweisung der Bundesschulden, Berichterstattung.
§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres vorzulegen.
(2) Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden vorzulegen.
Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweis der Bundesschulden und -haftungen, Berichterstattung
§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 93 ff des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (§ 93 Abs. 5 BHG) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen (§§ 93 ff BHG) bis 31. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzulegen.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehender Rechnungsbücher, belege und sonstiger Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen unmittelbar zugreifen. Der Rechnungshof kann ab 1. September die bereits abgeschlossenen Gebarungsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen; der erste Satz gilt auch in Bezug auf diese Überprüfungen.
(4) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zweck der Überprüfung der Abschlussrechnungen im einzelnen Fall stellt, und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Weitere, für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß § 98 BHG erforderliche Daten sind auf Anfrage des Rechnungshofes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sofern elektronisch vorhanden, zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei der Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen gemäß § 118 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, kann der Bundesminister für Finanzen Äußerungen innerhalb einer Woche erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Ergebnis der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung dem Nationalrat vorzulegen hat.
(6) Im Bundesrechnungsabschluss hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden und der vom Bund eingegangenen Haftungen vorzulegen.
Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweis der Bundesschulden und haftungen, Berichterstattung
§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 101 ff des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen (§ 117 Abs. 1 BHG 2013), vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (§ 101 Abs. 4 BHG 2013) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) bis 31. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzulegen; hiebei gelten folgende Ausnahmen:
Soweit die Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 Anhangsangaben vorsieht, sind diese bis 5. Februar des folgenden Finanzjahres vorzulegen.
Für die Beteiligungspositionen der Abschlussrechnungen der Vermögensrechnung (§ 101 Abs. 8 Z 1 BHG 2013) gilt der in der Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 bestimmte Vorlagetermin.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehender Rechnungsbücher, belege und sonstiger Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen unmittelbar zugreifen. Der Rechnungshof kann ab 1. September die bereits abgeschlossenen Gebarungsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen; der erste Satz gilt auch in Bezug auf diese Überprüfungen. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen Unternehmen (§ 46 Abs. 3 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zu.
(4) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zweck der Überprüfung der Abschlussrechnungen im einzelnen Fall stellt, und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Weitere, für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß § 119 BHG erforderliche Daten sind auf Anfrage des Rechnungshofes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sofern elektronisch vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Die verbundenen Unternehmen haben dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei der Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen gemäß § 118 BHG 2013 kann der Bundesminister für Finanzen Äußerungen innerhalb einer Woche erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Ergebnis der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung dem Nationalrat vorzulegen hat.
(6) Im Bundesrechnungsabschluss hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden und der vom Bund eingegangenen Haftungen vorzulegen.
Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweis der Bundesschulden und -haftungen, Berichterstattung
§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 101 ff des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen (§ 117 Abs. 1 BHG 2013), vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (§ 101 Abs. 4 BHG 2013) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) bis 31. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzulegen; hiebei gelten folgende Ausnahmen:
Soweit die Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 Anhangsangaben vorsieht, sind diese bis 5. Februar des folgenden Finanzjahres vorzulegen.
Für die Beteiligungspositionen der Abschlussrechnungen der Vermögensrechnung (§ 101 Abs. 8 Z 1 BHG 2013) gilt der in der Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 bestimmte Vorlagetermin.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehender Rechnungsbücher, -belege und sonstiger Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen unmittelbar zugreifen. Der Rechnungshof kann ab 1. September die bereits abgeschlossenen Gebarungsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen; der erste Satz gilt auch in Bezug auf diese Überprüfungen. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen Unternehmen (§ 46 Abs. 3 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zu.
(4) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zweck der Überprüfung der Abschlussrechnungen im einzelnen Fall stellt, und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Weitere, für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß § 119 BHG erforderliche Daten sind auf Anfrage des Rechnungshofes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sofern elektronisch vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Die verbundenen Unternehmen haben dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei der Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen kann der Bundesminister für Finanzen Äußerungen innerhalb einer Woche erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Ergebnis der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung dem Nationalrat vorzulegen hat.
(6) Im Bundesrechnungsabschluss hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden und der vom Bund eingegangenen Haftungen vorzulegen.
| 4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden des Bundes. |
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§ 10. (1) Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.
(2) Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden keine Urkunden ausgestellt werden, hat der Rechnungshof die Eintragung dieser Schulden in die dafür vorgesehenen Bücher ständig zu überwachen.
B. Wirtschaftliche Unternehmungen.
§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden und die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete, die Einhaltung der bestehenden Vorschriften und die Richtigkeit der Jahresrechnung durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) sowie durch Einholung von Aufklärungen zu prüfen.
(2) Die Unternehmungen haben alljährlich die Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Überprüfung der Jahresrechnung ist vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung der Jahresrechnung sowie seiner sonstigen Prüfungen dem Aufsichtsorgan der Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium mitzuteilen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1) und (2) obliegenden Überprüfung hat der Rechnungshof auf Ersuchen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers auch besondere Akte der Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes kann zu den Verhandlungen des Aufsichtsorganes fallweise oder ständig Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände zu begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan und vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.
(5) Unternehmungen, an denen eine der im Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 12, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes einer finanziellen Beteiligung gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Rechnungshof in diesen Fällen den Aufsichtsorganen der im Abs. (1) genannten Unternehmungen und den zuständigen Bundesministerien, wenn es sich aber um ein Ersuchen gemäß Abs. (3) handelt, den ersuchenden Stellen mitzuteilen.
| B. Wirtschaftliche Unternehmungen. |
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§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden und die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit der Jahresrechnung durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) sowie durch Einholung von Aufklärungen zu prüfen.
(2) Die Unternehmungen haben alljährlich die Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Überprüfung der Jahresrechnung ist vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung der Jahresrechnung sowie seiner sonstigen Prüfungen dem Aufsichtsorgan der Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium mitzuteilen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1) und (2) obliegenden Überprüfung hat der Rechnungshof auf Ersuchen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers auch besondere Akte der Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes kann zu den Verhandlungen des Aufsichtsorganes fallweise oder ständig Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände zu begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan und vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.
(5) Unternehmungen, an denen eine der im Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 12, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes einer finanziellen Beteiligung gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Rechnungshof in diesen Fällen den Aufsichtsorganen der im Abs. (1) genannten Unternehmungen und den zuständigen Bundesministerien, wenn es sich aber um ein Ersuchen gemäß Abs. (3) handelt, den ersuchenden Stellen mitzuteilen.
§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.
(2) Die Bundesministerien, die die Interessen des Bundes bei diesen Unternehmungen wahrnehmen, haben von den ihnen zukommenden Bilanzen und Rechnungen dieser Unternehmungen sofort nach Einlangen dem Rechnungshof eine Gleichschrift zu übermitteln und diesem auch binnen drei Monaten das Ergebnis ihrer allfälligen Prüfung mitzuteilen. Zugleich sind dem Rechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter des Bundes in der Verwaltung dieser Unternehmungen bekanntzugeben und ist ihm alles etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial zur Verfügung zu halten.
(3) Der Rechnungshof ist zum Zwecke der Überprüfung befugt, bei den im Abs. 1 genannten Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher und -belege sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.
(4) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
(5) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.
(2) Die Bundesministerien, die die Interessen des Bundes bei diesen Unternehmungen wahrnehmen, haben von den ihnen zukommenden Bilanzen und Rechnungen dieser Unternehmungen sofort nach Einlangen dem Rechnungshof eine Gleichschrift zu übermitteln und diesem auch binnen drei Monaten das Ergebnis ihrer allfälligen Prüfung mitzuteilen. Zugleich sind dem Rechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter des Bundes in der Verwaltung dieser Unternehmungen bekanntzugeben und ist ihm alles etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial zur Verfügung zu halten.
(3) Der Rechnungshof ist zum Zwecke der Überprüfung befugt, bei den im Abs. 1 genannten Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher und -belege sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.
(4) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
(5) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.
(2) Die Bundesministerien, die die Interessen des Bundes bei diesen Unternehmungen wahrnehmen, haben von den ihnen zukommenden Bilanzen und Rechnungsbelegen dieser Unternehmungen sofort nach Einlangen dem Rechnungshof eine Gleichschrift zu übermitteln und diesem auch binnen drei Monaten das Ergebnis ihrer allfälligen Prüfung mitzuteilen. Zugleich sind dem Rechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter des Bundes in der Verwaltung dieser Unternehmungen bekanntzugeben und ist ihm alles etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial zur Verfügung zu halten.
(3) Der Rechnungshof ist zum Zwecke der Überprüfung befugt, bei den im Abs. 1 genannten Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher und -belege sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.
(4) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
(5) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
C. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Rechtsträger.
§ 13. (1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Hiebei prüft der Rechnungshof in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4, Abs. (1), die ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(2) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen.
(3) Werden sonst Bundesmittel einem außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) sinngemäß Anwendung.
§ 14. (1) Der Rechnungshof ist befugt, seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen der §§ 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen. Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.
(2) Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen vermöge dieser Tätigkeit zugänglich werden; auf den Mißbrauch solcher Geheimnisse finden die für die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen (unlauterer Wettbewerb) sinngemäß Anwendung.
D. Einkommenserhebung
§ 14a. (1) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt, zu erheben. Für diese Erhebung gelten § 3 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 1 sinngemäß.
(2) In dem darüber dem Nationalrat zu erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise getrennt und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.
II. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
Länder.
§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes einer finanziellen Beteiligung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof zu übermitteln.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.
(7) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).
(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner nach Abs. (1) und
(4) vorgenommenen Überprüfung der Landesregierung zur Vorlage an den Landtag und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mit, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Die Äußerung der Landesregierung samt einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes ist zugleich mit dem Ergebnis der Überprüfung dem Landtag vorzulegen. Die Landesregierung hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen dem Rechnungshof längstens innerhalb dreier Monate bekanntzugeben.
(9) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner nach Abs. 1 und 3 vorgenommenen Überprüfung auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
II. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
Länder.
§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes einer finanziellen Beteiligung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern eines Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof zu übermitteln.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.
(7) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).
(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
(9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen.
II. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
Länder.
§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern eines Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof zu übermitteln.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.
(7) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).
(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
(9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen.
II. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
Länder.
§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. . Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern eines Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof zu übermitteln.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.
(7) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).
(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
(9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen.
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Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
Länder.
§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse – letztere vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres – dem Rechnungshof zu übermitteln.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.
(7) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).
(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
(9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen.
§ 16. Die Bestimmungen des § 15 gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.
Gemeindeverbände.
§ 17. Für die Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des § 18 sinngemäß.
Gemeindeverbände.
§ 17. Auf die Gemeindeverbände ist § 18 sinngemäß anzuwenden.
Gemeinden.
§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(5) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung zunächst dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mit, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Sie ist samt einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes zugleich mit dem Ergebnis der Überprüfung dem Gemeinderat vorzulegen. Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist übermittelt der Rechnungshof das Prüfungsergebnis samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und seiner Gegenäußerung der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag mitteilt, und der Bundesregierung. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes getroffenen Maßnahmen dem Rechnungshof längstens innerhalb dreier Monate bekanntzugeben.
Gemeinden.
§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(5) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
(8) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen; ferner ist dieser Bericht auch in den Bericht an den Landtag (§ 15 Abs. 9) aufzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
Gemeinden.
§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(5) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
(8) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen; ferner ist dieser Bericht auch in den Bericht an den Landtag (§ 15 Abs. 9) aufzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
Gemeinden.
§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(5) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
(8) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen; ferner ist dieser Bericht auch in den Bericht an den Landtag (§ 15 Abs. 9) aufzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
Gemeinden.
§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(5) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse – letztere vor ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres – dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.
(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
(8) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen; ferner ist dieser Bericht auch in den Bericht an den Landtag (§ 15 Abs. 9) aufzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
§ 19. (1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 19. (1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.
III. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.
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