Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz [R.H.G.] 1948)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1948-08-14
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

§ 20. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2, Abs. (1), zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.

(2) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.

III. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.

§ 20. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2, Abs. (1), zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.

(2) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.

(4) § 14a gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.

IV. ABSCHNITT

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 20a. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof gemäß den § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 zukommenden Befugnisse, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Zum Zwecke dieser Überprüfung kann der Rechnungshof die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.

(3) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl die zur Führung der obersten Aufsicht über die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt § 14 Abs. 2.

(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen.

(5) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich unverzüglich den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu übermitteln.

IV. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21. Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Ihre Bestellungsurkunden werden vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen sind der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern, der Vizepräsident den Staatssekretären gleichgestellt.

V. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern gleichgestellt.

V. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Außer den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes einem Bundesminister gleichgestellt.

§ 22. (1) Alle Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes werden, vorbehaltlich der dem Bundespräsidenten zustehenden Befugnisse, vom Präsidenten des Rechnungshofes im Rahmen der für die Bediensteten des Bundes im allgemeinen geltenden Vorschriften selbständig geführt.

(2) Die zufolge eines Gesetzes oder einer Verordnung der Bundesregierung oder einem Bundesminister gegenüber einem Bediensteten des Bundes im Einzelfalle zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof dem Präsidenten des Rechnungshofes zu.

§ 23. (1) Der Präsident des Rechnungshofes verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen unmittelbar, und zwar persönlich oder durch die von ihm entsandten Vertreter.

(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen.

Abkürzung

RHG

§ 23a. Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 121 Abs. 5 BVG) sind § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß anzuwenden.

§ 24. Der Präsident des Rechnungshofes oder sein Stellvertreter ist den Beratungen der Bundesregierung mit beratender Stimme zuzuziehen:

1.

wenn Gegenstände erörtert werden, die die Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnisse der Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der Verrechnung und der Rechnungslegung oder die Mitwirkung des Rechnungshofes beim staatlichen Schuldendienst betreffen oder auf Anregung des Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen;

2.

wenn Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen.

Abkürzung

RHG

§ 24a. Die in § 3a getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für die Wahrnehmung der sonstigen dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben.

V. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. Das Gesetz vom 12. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 210, über den Staatsrechnungshof, tritt außer Kraft.

VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. (1) Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. (1) Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten in Kraft:

1.

§ 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;

2.

der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit 1. Jänner 2011.

Abkürzung

RHG

VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. (1) Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten in Kraft:

1.

§ 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;

2.

der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit 1. Jänner 2011.

(4) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(5) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Abkürzung

RHG

VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. (1) Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten in Kraft:

1.

§ 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;

2.

der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit 1. Jänner 2011.

(4) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(5) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) § 3a und § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.

Abkürzung

RHG

VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. (1) Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten in Kraft:

1.

§ 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;

2.

der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit 1. Jänner 2011.

(4) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(5) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) § 3a und § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.

(7) § 23a und § 25a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 23a ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.

Abkürzung

RHG

§ 25a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, die hiebei das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofes zu pflegen hat.

(2) Soweit es sich um die Organisation des Rechnungshofes handelt, ist dieses Bundesgesetz durch den Präsidenten des Rechnungshofes zu vollziehen.

Verfassungsbestimmung

Artikel II

(Anm.: zu § 14a)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Berichte gemäß Art. I Z 1 sind gemäß § 14a des Rechnungshofgesetzes zu erstatten, auch wenn die ihnen zugrundeliegenden Erhebungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt sind.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.