Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Geo.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 17 Z 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109, und des § 2 Z 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 110/1948, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens wird verordnet:

I. Hauptstück.

Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.

1.

Kapitel.

Allgemeiner Aufbau der Gerichte.

§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.

(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligen Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Die Ratskammer, der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Bei den Einzelrichterabteilungen für das vereinfachte Verfahren ist der Zahl der Buchstabe “E” beizusetzen. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

I. Hauptstück.

Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.

1.

Kapitel.

Allgemeiner Aufbau der Gerichte.

§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.

(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Die Ratskammer, der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Bei den Einzelrichterabteilungen für das vereinfachte Verfahren ist der Zahl der Buchstabe “E” beizusetzen. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

I. Hauptstück.

Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.

1.

Kapitel.

Allgemeiner Aufbau der Gerichte.

§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.

(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

Abkürzung

Geo.

I. Hauptstück

Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes

1.

Kapitel

Allgemeiner Aufbau der Gerichte

Gerichtsvorsteher Gerichtsabteilungen

§ 1. (1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

Abkürzung

Geo.

I. Hauptstück

Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes

1.

Kapitel

Allgemeiner Aufbau der Gerichte

Leiterinnen und Leiter der Gerichte – Gerichtsabteilungen

§ 1. (1) An der Spitze des Gerichtshofs steht die Präsidentin oder der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichts die Vorsteherin oder der Vorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichts zuweist, kommen bei den Gerichtshöfen der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einer Richterin oder einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Richterin oder einem Richter als Leiterin oder Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richterinnen oder Richtern als Mitglieder zu besetzen. Die Personalsenate, die Begutachtungssenate, Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbstständig zu besorgen haben (§ 21), die Dienstgerichte sowie die Disziplinarsenate sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Abteilungen, die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden.

§ 2. Geschäftsstelle - Geschäftsabteilungen.

(1) Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.

(2) Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daß zu einer Gerichtsabteilung oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört. Der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt werden.

(3) Die Geschäftsabteilungen, die zu einer oder zu mehreren Gerichtsabteilungen gehören, werden nach den Zahlen dieser Gerichtsabteilungen genannt, die anderen Abteilungen nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit, zum Beispiel Geschäftsabteilung 1, Geschäftsabteilung 3 bis 5, Vollzugsabteilung.

(4) An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind.

(5) Die Bestimmungen, welche die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen und ihre Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteher zu beziehen.

Abkürzung

Geo.

Geschäftsstelle Geschäftsabteilungen

§ 2. (1) Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.

(2) Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daß zu einer Gerichtsabteilung oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört. Der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt werden.

(3) Die Geschäftsabteilungen, die zu einer oder zu mehreren Gerichtsabteilungen gehören, werden nach den Zahlen dieser Gerichtsabteilungen genannt, die anderen Abteilungen nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit, zum Beispiel Geschäftsabteilung 1, Geschäftsabteilung 3 bis 5, Vollzugsabteilung.

(4) An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind.

(5) Die Bestimmungen, welche die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen und ihre Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteher zu beziehen.

Abkürzung

Geo.

Geschäftsstelle – Geschäftsabteilungen

§ 2. (1) Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei (Teamassistenz) zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.

(2) Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, dass zu einer Gerichtsabteilung eine oder mehrere Geschäftsabteilungen gehören. Dienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder, dürfen nicht geteilt werden.

(3) An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (§ 47b GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.

(4) Die Bestimmungen, die die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen sowie ihre Leiterinnen und Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteherin oder Vorsteher zu beziehen.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter'' wurde materiell derogiert durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 3. Schriftführer.

(1) Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.

(2) Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.

(3) Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.

Zu Abs. 1: Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

Schriftführer

§ 3. (1) Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.

(2) Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.

(3) Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.

§ 4. Übersicht im Gerichtsgebäude.

(1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen

(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichtskostenmarken zu erhalten sind, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.

(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.

§ 4. Übersicht im Gerichtsgebäude.

(1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen

(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte entrichtet werden können, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.

(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.

Übersicht im Gerichtsgebäude

§ 4. (1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen

(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte entrichtet werden können, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.

(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.

2.

Kapitel.

Leitung der Gerichte.

§ 5. Allgemeiner Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers.

(1) Der Gerichtsvorsteher (§ 1 Abs. 2) hat für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Er hat sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten beständige Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Gerichtsvorsteher hat über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen die Aufsicht zu führen (§§ 25, 31, 41 GOG.), Beschwerden, die gegen diese Personen oder ihre Geschäftsführung erhoben werden, zu untersuchen und ihnen, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist, abzuhelfen.

(3) Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.

(4) Ausnahmsweise kann auf Antrag oder nach Anhörung des Gerichtsvorstehers der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß außer den im V. Hauptstück vorgesehenen Vormerken den besonderen Bedürfnissen eines Gerichtes entsprechend besondere Geschäftsbehelfe geführt werden.

(5) Der Gerichtsvorsteher hat ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Richter, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer, Sachverständige, Dolmetsche usw. bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegen haben. In dem Buche sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und der Gerichtsvorsteher die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat der Gerichtsvorsteher auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.

(6) Der Präsident des Gerichtshofes hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des Personalsenates einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.

Abkürzung

Geo.

2.

Kapitel

Leitung der Gerichte

Allgemeiner Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers

§ 5. (1) Der Gerichtsvorsteher (§ 1 Abs. 2) hat für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Er hat sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten beständige Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Gerichtsvorsteher hat über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen die Aufsicht zu führen (§§ 25, 31, 41 GOG.), Beschwerden, die gegen diese Personen oder ihre Geschäftsführung erhoben werden, zu untersuchen und ihnen, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist, abzuhelfen.

(3) Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.

(4) Ausnahmsweise kann auf Antrag oder nach Anhörung des Gerichtsvorstehers der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß außer den im V. Hauptstück vorgesehenen Vormerken den besonderen Bedürfnissen eines Gerichtes entsprechend besondere Geschäftsbehelfe geführt werden.

(5) Der Gerichtsvorsteher hat ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Richter, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer, Sachverständige, Dolmetsche usw. bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegen haben. In dem Buche sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und der Gerichtsvorsteher die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat der Gerichtsvorsteher auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.

(6) Der Präsident des Gerichtshofes hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des Personalsenates einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.

Abkürzung

Geo.

2.

Kapitel

Leitung der Gerichte

Allgemeiner Wirkungskreis der Leiterinnen und Leiter der Gerichte

§ 5. (1) Die Dienststellenleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts (§ 1 Abs. 1). Sie umfasst die Aufsicht über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen (§§ 25, 31, 42 und 44 GOG). Dazu gehört im Besonderen die Pflicht, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat das Dienststellenmanagement auszuüben und dabei neben den ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Angelegenheiten wahrzunehmen:

1.

VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, Rechtshörerinnen und Rechtshörer sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle, insbesondere

a. Überwachung der Gleitzeit der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle

b. Überwachung der Telearbeit von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern

c. Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung

d. Beschwerdewesen

e. Employee Self Service

f. PM-SAP (Verwendungsdaten)

g. Geldaushilfen

2.

Statistische Auswertungen, Berichte im Zusammenhang mit Anfragen des Rechnungshofs, der Volksanwaltschaft u.a.

3.

Projektentwicklung (z. B. ADV, Teamassistenz, Bürgerserviceeinrichtungen)

4.

In-House-Seminare und sonstige Teambuilding-Maßnahmen

5.

Sicherheit

6.

Hausordnung (Hausverbote)

7.

Bausachen im Zuständigkeitsbereich

8.

Verwahrungsstelle

9.

Hausbibliothek

10.

Öffentlichkeitsarbeit

11.

Vernetzungstreffen (etwa mit AMS, Polizei, Gewaltschutzzentrum)

12.

Belohnungsvorschläge

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat jeweils ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Justizbedienstete, fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sowie in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehende und andere Personen wie insbesondere Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ihrer Ernennung oder Bestellung zu leisten haben. In dem Buch sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat die oder der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtshofs hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des Personalsenats einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.

Zu Abs. 4: Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch § 173 Z 3 RDG., BGBl. Nr. 305/1961, womit der § 27 Abs. 2 GOG aufgehoben wurde, und durch die Neuregelung diese Frage durch § 77 Abs. 2 RDG.

§ 6. Stellvertreter des Gerichtsvorstehers.

(1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in Ermangelung anderer Anordnungen die Vertretung des Präsidenten dem rangältesten Mitgliede des Gerichtshofes zu (§§ 31, 41 GOG.).

(2) Zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes sind mangels anderer Anordnung die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrange berufen (§ 27 Abs. 1 GOG.).

(3) Andere Anordnungen über die Vertretung des Gerichtsvorstehers kann bei Bezirksgerichten der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz, bei Gerichtshöfen I. Instanz der Präsident des Oberlandesgerichtes und bei den Oberlandesgerichten das Bundesministerium für Justiz treffen.

(4) Bei Bezirksgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind und sich außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes I. Instanz befinden, wird der Gerichtsvorsteher durch einen Richter eines anderen Bezirksgerichtes oder des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz vertreten, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes für ständig oder für den einzelnen Fall mit der Vertretung betraut wird (§ 27 GOG.). Dabei kann der jeweilige Vorsteher oder ein anderer Richter eines bestimmten Bezirksgerichtes als ständiger Vertreter bestellt werden.

Zu Abs. 4: Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch § 173 Z 3 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, womit der § 27 Abs. 2 GOG aufgehoben wurde, und durch die Neuregelung diese Frage durch § 77 Abs. 2 RStDG.

Stellvertreter des Gerichtsvorstehers

§ 6. (1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in Ermangelung anderer Anordnungen die Vertretung des Präsidenten dem rangältesten Mitgliede des Gerichtshofes zu (§§ 31, 41 GOG.).

(2) Zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes sind mangels anderer Anordnung die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrange berufen (§ 27 Abs. 1 GOG.).

(3) Andere Anordnungen über die Vertretung des Gerichtsvorstehers kann bei Bezirksgerichten der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz, bei Gerichtshöfen I. Instanz der Präsident des Oberlandesgerichtes und bei den Oberlandesgerichten das Bundesministerium für Justiz treffen.

(4) Bei Bezirksgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind und sich außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes I. Instanz befinden, wird der Gerichtsvorsteher durch einen Richter eines anderen Bezirksgerichtes oder des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz vertreten, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes für ständig oder für den einzelnen Fall mit der Vertretung betraut wird (§ 27 GOG.). Dabei kann der jeweilige Vorsteher oder ein anderer Richter eines bestimmten Bezirksgerichtes als ständiger Vertreter bestellt werden.

§ 7. Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen.

(1) Wenn der Gerichtsvorsteher die Wahrnehmung macht, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstalten.

(2) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.

(3) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorsteher zu entscheiden. Seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.

Abkürzung

Geo.

Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen

§ 7. (1) Wenn der Gerichtsvorsteher die Wahrnehmung macht, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstalten.

(2) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.

(3) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorsteher zu entscheiden. Seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.

Abkürzung

Geo.

Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen

§ 7. (1) Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.

(2) Wenn die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Wahrnehmung macht, dass gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat sie oder er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorgangs gemeinsame Besprechungen der Beteiligten abzuhalten.

(3) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteherin oder Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.

(4) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts zu entscheiden. Ihre oder seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.

§ 8. Bundes- und Landesgesetzblatt, Justizamtsblatt, Dienstbücher.

(1) Der Oberlandesgerichtspräsident bestellt die für die ihm unterstehenden Gerichte erforderlichen Bundes-, Landesgesetzblätter und Verordnungsblätter; zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher bis 1. Dezember jedes Jahres dem Oberlandesgerichtspräsidenten den Bedarf für das kommende Jahr bekanntzugeben. Einzelstücke bezieht der Gerichtsvorsteher im eigenen Wirkungskreis.

(2) Das Bundesministerium für Justiz verlautbart Erlässe allgemeiner Art in der Regel im “Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung” (abgekürzt JABl.); es enthält auch Kundmachungen, Mitteilungen und Personalnachrichten, die für den Dienst der Gerichte und anderer Justizbehörden von Bedeutung sind. Die in einem Stücke des Amtsblattes enthaltenen Anordnungen gelten mit dem Beginn des auf das Einlangen bei der Behörde folgenden Tages als ihren Bediensteten zur Kenntnis gebracht. Der Gerichtsvorsteher hat das Amtsblatt in Umlauf zu setzen und die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Für die Bestellung des Amtsblattes gilt Abs. 1.

(3) Die für das Gericht einlangenden Stücke der genannten Blätter sind mit dem Gerichtssiegel oder auf andere Weise als Amtseigentum zu bezeichnen. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, welche die Blätter zu sammeln und geordnet zu verwahren haben. Sie sind jahrgangsweise einzubinden und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Die amtliche Ausgabe der Geschäftsordnung (das Dienstbuch der Geo.) und die amtliche Ausgabe der Grundbuchsvorschrift (GV.) müssen bei jedem Gericht in der erforderlichen Anzahl von Stücken aufliegen. Das Dienstbuch für Vollstrecker (DV.) muß in jeder mit Exekutionssachen befaßten Gerichtsabteilung in der erforderlichen Anzahl (§ 41 Abs. 5) vorhanden sein. Um die Dienstbücher in brauchbarem Stande zu erhalten, gibt das Bundesministerium für Justiz in angemessenen Zeitabschnitten Deckblätter aus. Der Vorsteher der Geschäftsstelle und die Leiter der Geschäftsabteilungen haben dafür zu sorgen, daß die Dienstbücher bei Änderungen fortlaufend ergänzt und richtiggestellt werden, insbesondere durch Einkleben oder handschriftliche Durchführung der Deckblätter.

Bundes- und Landesgesetzblatt, Justizamtsblatt, Dienstbücher

§ 8. (1) Der Oberlandesgerichtspräsident bestellt die für die ihm unterstehenden Gerichte erforderlichen Bundes-, Landesgesetzblätter und Verordnungsblätter; zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher bis 1. Dezember jedes Jahres dem Oberlandesgerichtspräsidenten den Bedarf für das kommende Jahr bekanntzugeben. Einzelstücke bezieht der Gerichtsvorsteher im eigenen Wirkungskreis.

(2) Das Bundesministerium für Justiz verlautbart Erlässe allgemeiner Art in der Regel im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ (abgekürzt JABl.); es enthält auch Kundmachungen, Mitteilungen und Personalnachrichten, die für den Dienst der Gerichte und anderer Justizbehörden von Bedeutung sind. Die in einem Stücke des Amtsblattes enthaltenen Anordnungen gelten mit dem Beginn des auf das Einlangen bei der Behörde folgenden Tages als ihren Bediensteten zur Kenntnis gebracht. Der Gerichtsvorsteher hat das Amtsblatt in Umlauf zu setzen und die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Für die Bestellung des Amtsblattes gilt Abs. 1.

(3) Die für das Gericht einlangenden Stücke der genannten Blätter sind mit dem Gerichtssiegel oder auf andere Weise als Amtseigentum zu bezeichnen. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, welche die Blätter zu sammeln und geordnet zu verwahren haben. Sie sind jahrgangsweise einzubinden und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Die amtliche Ausgabe der Geschäftsordnung (das Dienstbuch der Geo.) und die amtliche Ausgabe der Grundbuchsvorschrift (GV.) müssen bei jedem Gericht in der erforderlichen Anzahl von Stücken aufliegen. Das Dienstbuch für Vollstrecker (DV.) muß in jeder mit Exekutionssachen befaßten Gerichtsabteilung in der erforderlichen Anzahl (§ 41 Abs. 5) vorhanden sein. Um die Dienstbücher in brauchbarem Stande zu erhalten, gibt das Bundesministerium für Justiz in angemessenen Zeitabschnitten Deckblätter aus. Der Vorsteher der Geschäftsstelle und die Leiter der Geschäftsabteilungen haben dafür zu sorgen, daß die Dienstbücher bei Änderungen fortlaufend ergänzt und richtiggestellt werden, insbesondere durch Einkleben oder handschriftliche Durchführung der Deckblätter.

§ 9. Verlautbarung von neuen Vorschriften, Erlässen usw. durch den Gerichtsvorsteher.

(1) Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und anderen Bediensteten des Gerichtes, deren Geschäftskreis durch einzelne Gesetze, Verordnungen oder im JABl. enthaltene Verlautbarungen besonders berührt wird, in geeigneter Weise, allenfalls mit Rundschreiben, auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und der Anwendung geänderter Vorschriften so lange besonderes Augenmerk zuzuwenden, bis sie sich eingelebt haben.

(2) Erlässe und Verfügungen höherer Behörden, Entscheidungen und Bemerkungen übergeordneter Gerichte, die in künftigen Fällen zur Richtschnur dienen können, sowie Mitteilungen anderer Behörden, die für die gerichtliche Geschäftsführung von allgemeiner Bedeutung sind, hat der Gerichtsvorsteher durch Umlauf, Zufertigung von Abschriften, durch eine Vorstandsverfügung oder auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zu diesem Zwecke sind die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte dem Gerichtsvorsteher, und zwar, sofern er nicht für Haftsachen oder andere dringliche Sachen eine gegenteilige Anordnung trifft, unmittelbar von der Einlaufstelle vorzulegen. Gelangt eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung nicht an den Gerichtsvorsteher, sondern an eine andere bei Gericht bedienstete Person, so ist darüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten.

(4) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen höherer Dienststellen, die nur für einzelne Richter oder sonstige Bedienstete bestimmt sind, hat der Gerichtsvorsteher diesen vertraulich zur Kenntnis zu bringen.

Verlautbarung von neuen Vorschriften, Erlässen usw. durch den Gerichtsvorsteher

§ 9. (1) Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und anderen Bediensteten des Gerichtes, deren Geschäftskreis durch einzelne Gesetze, Verordnungen oder im JABl. enthaltene Verlautbarungen besonders berührt wird, in geeigneter Weise, allenfalls mit Rundschreiben, auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und der Anwendung geänderter Vorschriften so lange besonderes Augenmerk zuzuwenden, bis sie sich eingelebt haben.

(2) Erlässe und Verfügungen höherer Behörden, Entscheidungen und Bemerkungen übergeordneter Gerichte, die in künftigen Fällen zur Richtschnur dienen können, sowie Mitteilungen anderer Behörden, die für die gerichtliche Geschäftsführung von allgemeiner Bedeutung sind, hat der Gerichtsvorsteher durch Umlauf, Zufertigung von Abschriften, durch eine Vorstandsverfügung oder auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zu diesem Zwecke sind die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte dem Gerichtsvorsteher, und zwar, sofern er nicht für Haftsachen oder andere dringliche Sachen eine gegenteilige Anordnung trifft, unmittelbar von der Einlaufstelle vorzulegen. Gelangt eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung nicht an den Gerichtsvorsteher, sondern an eine andere bei Gericht bedienstete Person, so ist darüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten.

(4) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen höherer Dienststellen, die nur für einzelne Richter oder sonstige Bedienstete bestimmt sind, hat der Gerichtsvorsteher diesen vertraulich zur Kenntnis zu bringen.

Zu Abs. 1: Dem 2. Satz wurde durch die Aufhebung der §§ 1 und 61 der 1. DVzEheG durch Art. III des BG, BGBl. Nr. 108/1973, materiell derogiert.

§ 10. Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Art. 87 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach §§ 1 und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.

(2) Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.

(3) Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.

(4) Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.

Zu Abs. 1: Dem 2. Satz wurde durch die Aufhebung der §§ 1 und 61 der 1. DVzEheG durch Art. III des BG, BGBl. Nr. 108/1973, materiell derogiert.

Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte

§ 10. (1) Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Art. 87 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach §§ 1 und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.

(2) Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.

(3) Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.

(4) Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.

Zu Abs. 1 Z 6: An die Stelle der staatsanwaltschaftlichen Funktionen

sind durch § 4 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986,

jetzt die Bezirksanwälte getreten.

Zu Abs. 1 Z 8: Dem 2. Satzteil (betr. Listen der Ausgleichsverwalter

und Gebahrungsprüfer) wurde materiell derogiert durch Art. XI § 4

BG, BGBl. Nr. 370/1982.

Zu Abs. 1 Z 14: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder`` wurde

materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen

nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren``.

Zu Abs. 1 Z 24: materiell derogiert durch § 39 BG, BGBl. Nr.

11/1975.

Zu Abs. 1 Z 29: materiell derogiert zufolge Aufhebung der §§ 7, 9 und

14 EheG, dRGBl. I S 807/1938, durch Art. II Z 1 BG, BGBl. Nr.

566/1983, und der §§ 3, 5 und 7 der 1. DVzEheG, dRGBl. I S 923/1938,

durch Art. III Z 2 BG, BGBl. Nr. 566/1983.

§ 11. Justizverwaltungssachen.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefaßt:

1.

allgemeine Weisungen Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;

4.

Personalangelegenheiten der Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten und der in der Gerichtspraxis stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen, Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;

5.

Personalangelegenheiten der fachmännischen Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger, Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche und Sachverständigen, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre und der Vertragsbediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn- Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;

9.

Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse, Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter, Beamten und provisorischen Beamten;

10.

Anstellungsausgleich;

11.

Dienststrafsachen;

12.

Versetzung in den Ruhestand, Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Todfallsbeiträge und außerordentliche Versorgungsgenüsse;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten), Entgegennahme und Aufbewahrung von Generalvollmachten;

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung; Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder;

15.

Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Gefangenhäuser und der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden Geschäfte der Gerichtsvorsteher (§ 501 Abs. 3);

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschwornen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen und der Kommissionen für die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände;

21.

Amtsbücherei;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

Stiftungssachen;

25.

Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle;

27.

Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;

28.

Ersuchen von Gerichten oder sonstigen Stellen um Amtshilfe;

29.

Befreiungen nach dem Ehegesetz;

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Behandlung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Untersuchungshaft oder ungerechtfertigter Verurteilung, soweit sie im Verwaltungsverfahren zu erledigen sind;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;

(2) Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter denen sie nach der bisherigen Übung behandelt wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen (§ 519) gehören.

Zu Abs. 1 Z 6: An die Stelle der staatsanwaltschaftlichen Funktionen

sind durch § 4 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986,

jetzt die Bezirksanwälte getreten.

Zu Abs. 1 Z 8: Dem 2. Satzteil (betr. Listen der Ausgleichsverwalter

und Gebahrungsprüfer) wurde materiell derogiert durch Art. XI § 4

BG, BGBl. Nr. 370/1982.

Zu Abs. 1 Z 14: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder`` wurde

materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen

nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren``.

Zu Abs. 1 Z 24: materiell derogiert durch § 39 BG, BGBl. Nr.

11/1975.

Zu Abs. 1 Z 29: materiell derogiert zufolge Aufhebung der §§ 7, 9 und

14 EheG, dRGBl. I S 807/1938, durch Art. II Z 1 BG, BGBl. Nr.

566/1983, und der §§ 3, 5 und 7 der 1. DVzEheG, dRGBl. I S 923/1938,

durch Art. III Z 2 BG, BGBl. Nr. 566/1983.

§ 11. Justizverwaltungssachen.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefaßt:

1.

allgemeine Weisungen Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;

4.

Personalangelegenheiten der Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten und der in der Gerichtspraxis stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen, Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;

5.

Personalangelegenheiten der fachmännischen Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger, Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche und Sachverständigen, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre und der Vertragsbediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn- Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;

9.

Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse, Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter, Beamten und provisorischen Beamten;

10.

Anstellungsausgleich;

11.

Dienststrafsachen;

12.

Versetzung in den Ruhestand, Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Todfallsbeiträge und außerordentliche Versorgungsgenüsse;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten), Entgegennahme und Aufbewahrung von Generalvollmachten;

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung; Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder;

15.

Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Gefangenhäuser und der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden Geschäfte der Gerichtsvorsteher (§ 501 Abs. 3);

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschwornen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen und der Kommissionen für die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände;

21.

Amtsbücherei;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

Stiftungssachen;

25.

Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle;

27.

Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;

28.

Ersuchen von Gerichten oder sonstigen Stellen um Amtshilfe;

29.

Befreiungen nach dem Ehegesetz;

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Behandlung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Untersuchungshaft oder ungerechtfertigter Verurteilung, soweit sie im Verwaltungsverfahren zu erledigen sind;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;

(2) Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter denen sie nach der bisherigen Übung behandelt wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen (§ 519) gehören.

Zu Abs. 1 Z 6: An die Stelle der staatsanwaltschaftlichen Funktionen

sind durch § 4 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986,

jetzt die Bezirksanwälte getreten.

Zu Abs. 1 Z 8: Dem 2. Satzteil (betr. Listen der Ausgleichsverwalter

und Gebahrungsprüfer) wurde materiell derogiert durch Art. XI § 4

BG, BGBl. Nr. 370/1982.

Zu Abs. 1 Z 14: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder`` wurde

materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen

nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren``.

§ 11. Justizverwaltungssachen.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefaßt:

1.

allgemeine Weisungen Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;

4.

Personalangelegenheiten der Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten und der in der Gerichtspraxis stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen, Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;

5.

Personalangelegenheiten der fachmännischen Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger, Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche und Sachverständigen, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre und der Vertragsbediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn- Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;

9.

Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse, Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter, Beamten und provisorischen Beamten;

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

11.

Dienststrafsachen;

12.

Versetzung in den Ruhestand, Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Todfallsbeiträge und außerordentliche Versorgungsgenüsse;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten), Entgegennahme und Aufbewahrung von Generalvollmachten;

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung; Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder;

15.

Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Gefangenhäuser und der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden Geschäfte der Gerichtsvorsteher (§ 501 Abs. 3);

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschwornen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen und der Kommissionen für die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände;

21.

Amtsbücherei;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

25.

Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

27.

Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;

28.

Ersuchen von Gerichten oder sonstigen Stellen um Amtshilfe;

29.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;

(2) Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter denen sie nach der bisherigen Übung behandelt wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen (§ 519) gehören.

Justizverwaltungssachen

§ 11. (1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:

1.

allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amts- und Gerichtstage;

4.

Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;

5.

Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;

9.

Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;

10.

Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;

11.

Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;

12.

Reisegebühren;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;

15.

Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden;

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;

21.

Amtsbibliothek;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;

25.

Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

Begutachtung von Gesetzesentwürfen;

27.

Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;

28.

Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;

29.

Angelegenheiten der Inneren Revision;

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;

34.

Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;

35.

Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;

36.

Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;

37.

Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter

38.

Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;

39.

Sonstige Justizverwaltungssachen.

(2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.

Justizverwaltungssachen

§ 11. (1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:

1.

allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amtstage ;

4.

Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;

5.

Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;

9.

Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;

10.

Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;

11.

Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;

12.

Reisegebühren;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;

15.

Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden;

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;

21.

Amtsbibliothek;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;

25.

Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

Begutachtung von Gesetzesentwürfen;

27.

Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;

28.

Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;

29.

Angelegenheiten der Inneren Revision;

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;

34.

Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;

35.

Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;

36.

Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;

37.

Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter

38.

Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;

39.

Sonstige Justizverwaltungssachen.

(2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.

Justizverwaltungssachen

§ 11. (1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:

1.

allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amtstage ;

4.

Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;

5.

Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;

9.

Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;

10.

Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;

11.

Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;

12.

Reisegebühren;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;

15.

Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden;

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;

19.

Grundbuchsanlegung und ergänzung im Allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;

21.

Amtsbibliothek;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;

25.

Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

Begutachtung von Gesetzesentwürfen;

27.

Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;

28.

Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;

29.

Angelegenheiten der Inneren Revision;

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;

34.

Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;

35.

Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;

36.

Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;

37.

Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter Z 25 oder Z 36 fallen;

38.

Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;

39.

sicherheitsrelevante Vorfälle;

40.

Angelegenheiten des Revisorinnen- und Revisoreneinsatzes;

41.

Sonstige Justizverwaltungssachen.

(2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.

§ 12. Standesausweise.

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