Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
(1) Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.
(2) Die Ausfertigungen werden verwahrt:
bei den Gerichtsbehörden
vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),
vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz,
vom Präsidenten des Gerichtshofes II. Instanz;
bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, bei den Justizanstalten vom Vorsteher der Anstalt und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.
(3) Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z 2 wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.
(4) Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.
(5) Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z 12 nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.
(7) In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.
(8) Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
Standesausweise
§ 12. (1) Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.
(2) Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, verwahrt:
bei den Gerichtsbehörden
vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),
vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz,
vom Präsidenten des Oberlandesgerichts;
bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, bei den Justizanstalten von deren Leitung und von der Vollzugsdirektion und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.
(3) Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z 2 wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.
(4) Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.
(5) Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z 12 nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.
(7) In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.
(8) Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
Standesausweise
§ 12. (1) Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.
(2) Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, verwahrt:
bei den Gerichtsbehörden
vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),
vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz,
vom Präsidenten des Oberlandesgerichts;
bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, bei den Justizanstalten von deren Leitung und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.
(3) Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z 2 wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.
(4) Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.
(5) Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z 12 nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.
(7) In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.
(8) Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
§ 13. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II, Z 1 BGBl. Nr. 148/1969)
§ 14. Ausschreibung der Richterposten, Bewerbungsgesuche.
(1) Jeder Bewerber um einen Richterposten hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen, diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen und zu unterschreiben und das Gesuch im Dienstwege zu überreichen (§ 51 Abs. 2). Der Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung anzuschließen und ein mit Gründen versehenes Gutachten über die Eignung des Bewerbers für die angesuchte Stelle abzugeben. Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher auch über die Beweggründe dieser Bewerbung zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der letzten bei einer Amtsuntersuchung nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerung an die zuständige Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei Bewerbung um einen Posten in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten zu verständigen.
(2) Beim zuständigen Präsidium ist über die gesammelten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm Nr. 4 anzulegen. Nach Beschlußfassung des Personalsenates sind die Bewerbungsgesuche mit einer Ausfertigung dieser Übersicht, mit dem Besetzungsvorschlag des Personalsenates und unter Anschluß von Belegen über die Bekanntmachung der Ausschreibung des Dienstpostens in den öffentlichen Blättern dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes und von diesem dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(3) Der Personalsenat, dem ein Bewerbungsgesuch vorliegt, kann beschließen, eine neue Dienstbeschreibung zu verfassen oder beim zuständigen Personalsenat einzuholen.
Ausschreibung der Richterposten, Bewerbungsgesuche
§ 14. (1) Jeder Bewerber um einen Richterposten hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen, diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen und zu unterschreiben und das Gesuch im Dienstwege zu überreichen (§ 51 Abs. 2). Der Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung anzuschließen und ein mit Gründen versehenes Gutachten über die Eignung des Bewerbers für die angesuchte Stelle abzugeben. Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher auch über die Beweggründe dieser Bewerbung zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der letzten bei einer Amtsuntersuchung nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerung an die zuständige Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei Bewerbung um einen Posten in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten zu verständigen.
(2) Beim zuständigen Präsidium ist über die gesammelten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm Nr. 4 anzulegen. Nach Beschlußfassung des Personalsenates sind die Bewerbungsgesuche mit einer Ausfertigung dieser Übersicht, mit dem Besetzungsvorschlag des Personalsenates und unter Anschluß von Belegen über die Bekanntmachung der Ausschreibung des Dienstpostens in den öffentlichen Blättern dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes und von diesem dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(3) Der Personalsenat, dem ein Bewerbungsgesuch vorliegt, kann beschließen, eine neue Dienstbeschreibung zu verfassen oder beim zuständigen Personalsenat einzuholen.
Kapitel.
Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung.
§ 15. Verwendung der Richter der Gerichtshöfe.
(1) Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
(2) Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter oder Untersuchungsrichter sein.
(3) In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in I. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
(4) Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
(5) Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221, 300 StPO.) einzutreten haben.
Kapitel.
Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung.
§ 15. Verwendung der Richter der Gerichtshöfe.
(1) Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
(2) Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter sein.
(3) In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in I. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
(4) Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
(5) Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221 Abs. 4 StPO) einzutreten haben.
Kapitel
Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung
Verwendung der Richter der Gerichtshöfe
§ 15. (1) Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
(2) Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter sein.
(3) In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in I. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
(4) Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
(5) Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221 Abs. 4 StPO) einzutreten haben.
Materiell derogiert, Abs. 1 und 2 durch das RDG., BGBl. Nr. 305/1961, Abs. 3 durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.
§ 16. Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten.
(1) Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes I. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.
(3) Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der §§ 221a und 488 Z 3 StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.
Materiell derogiert, Abs. 1 und 2 durch das RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Abs. 3 durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.
Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten
§ 16. (1) Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes I. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.
(3) Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der §§ 221a und 488 Z 3 StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.
Abs. 4 materiell derogiert durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.
§ 17. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.
(1) Bei jedem Gerichte sind die richterlichen Geschäfte für das kommende Kalenderjahr rechtzeitig (§ 91 Abs. 1 lit. d) zu verteilen. Zunächst ist die Zahl der Gerichtsabteilungen (Senate und Einzelrichter) und der Geschäftskreis jeder Abteilung festzusetzen. Geschäfte gleicher Art sind in einer Abteilung zu vereinigen und nur dann auf mehrere Senate oder Einzelrichter aufzuteilen, wenn dies wegen ihrer Menge unvermeidlich ist.
(2) Die Geschäfte sind tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Nötigenfalls ist die Übertragung von Geschäftsgruppen auf Rechtspfleger (§ 56a GOG.) zu beantragen.
(3) Bei Gerichtshöfen verteilt der Personalsenat die Geschäfte auf die Abteilungen und besetzt diese mit Richtern.
(4) Bei den Bezirksgerichten einschließlich der Bezirksgerichte am Sitze der Gerichtshöfe I. Instanz verteilt der Gerichtsvorsteher die Geschäfte. Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann anordnen, daß ihm die Vorsteher der Bezirksgerichte die beabsichtigten Verfügungen zur Genehmigung vorlegen.
(5) Wegen Veränderungen im Personalstand (Wechsel von Richtern, längere Beurlaubung oder Erkrankung), wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung auch während des Jahres geändert werden.
(6) Wird die Geschäftsverteilung geändert, so sollen Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, tunlichst von dem bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichter zu Ende geführt werden. Wenn möglich, haben die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie früher zusammenzutreten.
(7) Ergibt sich, daß eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, so ist sie an diese Abteilung nur abzutreten, wenn es die Geschäftsbehandlung erleichtert. Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, sollen von den bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichtern zu Ende geführt werden. Wenn eine Partei einen Antrag an eine bestimmte Gerichtsabteilung richtet, während die Erledigung offenbar einer anderen Abteilung zusteht, ist der Antrag schon von der Einlaufstelle an die nach der Geschäftsverteilung berufene Abteilung zu leiten.
Abs. 4 materiell derogiert durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.
Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsverteilung
§ 17. (1) Bei jedem Gerichte sind die richterlichen Geschäfte für das kommende Kalenderjahr rechtzeitig (§ 91 Abs. 1 lit. d) zu verteilen. Zunächst ist die Zahl der Gerichtsabteilungen (Senate und Einzelrichter) und der Geschäftskreis jeder Abteilung festzusetzen. Geschäfte gleicher Art sind in einer Abteilung zu vereinigen und nur dann auf mehrere Senate oder Einzelrichter aufzuteilen, wenn dies wegen ihrer Menge unvermeidlich ist.
(2) Die Geschäfte sind tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Nötigenfalls ist die Übertragung von Geschäftsgruppen auf Rechtspfleger (§ 56a GOG.) zu beantragen.
(3) Bei Gerichtshöfen verteilt der Personalsenat die Geschäfte auf die Abteilungen und besetzt diese mit Richtern.
(4) Bei den Bezirksgerichten einschließlich der Bezirksgerichte am Sitze der Gerichtshöfe I. Instanz verteilt der Gerichtsvorsteher die Geschäfte. Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann anordnen, daß ihm die Vorsteher der Bezirksgerichte die beabsichtigten Verfügungen zur Genehmigung vorlegen.
(5) Wegen Veränderungen im Personalstand (Wechsel von Richtern, längere Beurlaubung oder Erkrankung), wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung auch während des Jahres geändert werden.
(6) Wird die Geschäftsverteilung geändert, so sollen Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, tunlichst von dem bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichter zu Ende geführt werden. Wenn möglich, haben die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie früher zusammenzutreten.
(7) Ergibt sich, daß eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, so ist sie an diese Abteilung nur abzutreten, wenn es die Geschäftsbehandlung erleichtert. Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, sollen von den bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichtern zu Ende geführt werden. Wenn eine Partei einen Antrag an eine bestimmte Gerichtsabteilung richtet, während die Erledigung offenbar einer anderen Abteilung zusteht, ist der Antrag schon von der Einlaufstelle an die nach der Geschäftsverteilung berufene Abteilung zu leiten.
§ 18. Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten.
Streitsachen, auch Mandatssachen, Mahnklagen und Mahngesuche sind nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten (des Erstbeklagten) oder, wenn es besondere Verhältnisse des Sprengels verlangen, mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Doch können Rechtsachen bestimmter Art, wenn es für die Rechtsprechung förderlich ist, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebenden Grundsätze der Geschäftsverteilung in einer Gerichtsabteilung (Fachabteilung) vereinigt werden. Die in den §§ 390 und 473 lit. a genannten Sachen sowie Anträge nach § 433 ZPO. sind wie Streitsachen zu verteilen. Nichtigkeitsklagen, Wiederaufnahmsklagen, Widerklagen, Klagen nach § 94 Abs. 1 und 2 JN., dann Klagen nach §§ 35 und 36 EO., sofern sie beim Titelgericht angebracht werden, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, gehören in die Abteilung des Haupt- oder Vorprozesses.
Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen und wegen Räumung sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Gemeinden, Stadtbezirken, Ortschaften, Straßenzügen u. dgl.) zu verteilen. Gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen und Anträge auf Erlassung von Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes können einem Richter übertragen oder denselben Richtern wie die Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen zugeteilt werden.
Die richterlichen Geschäfte des Exekutionsvollzuges sollen womöglich nicht geteilt werden. Wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie bei Exekutionen auf das bewegliche Vermögen entweder mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Verpflichteten nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Verpflichteten zu geschehen; Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen sind mit Rücksicht auf die Lage der unbeweglichen Sache nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören beim Exekutionsgericht in die Exekutionsabteilung, wenn aber zum Vollzug ein anderes Gericht zuständig ist oder wenn ein Antrag auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen gestellt wird, in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Rechtsstreitigkeiten nach §§ 17 und 37 EO. und, wenn das Prozeßzugleich das Exekutionsgericht ist, Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 und 36 EO. sind von dem mit der Exekutionssache befaßten Richter zu bearbeiten, ebenso Anträge auf Ablegung des Offenbarungseides.
Wenn ausnahmsweise eine Aufteilung der Grundbuchssachen nötig sein sollte, ist sie nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Ortsgemeinden) vorzunehmen. Die Geschäfte, die mit der Urkundenhinterlegung, mit der Anlegung und Ergänzung des Grundbuches, mit agrarischen Operationen verbunden sind oder die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster betreffen, sind in der Verteilung der Grundbuchssachen inbegriffen.
Die übrigen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der Erblasser, Pflegebefohlenen, Wahlkinder oder der sonst vom Verfahren betroffenen Parteien zu verteilen. Diese Verteilung erstreckt sich auch auf alle in § 473 lit. b genannten Sachen. Erforderlichenfalls können Fachabteilungen gebildet werden. Die außerstreitigen Sachen nach dem Mietengesetz sind den mit Bestandstreitigkeiten befaßten Richtern zuzuteilen und nach den gleichen Grundsätzen wie die Rechtsstreitigkeiten aus Bestandsachen (Z. 2) zu verteilen. Der für Angelegenheiten in Außerstreitsachen einmal angenommene Verteilungsgrund soll tunlichst beibehalten werden.
Strafsachen sind nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Strafsachen bestimmter Art können in einer Fachabteilung vereinigt werden.
Rechtshilfesachen sind in der Regel zu vereinigen, nötigenfalls nach den gleichen Grundsätzen wie Zivil- und Strafsachen zu verteilen.
Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich aus § 10 Abs. 1 nicht etwas anderes ergibt, nicht geteilt werden.
Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen sowie der Geschäfte der Arbeitsgerichte bleiben unberührt.
Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten
§ 18. 1. Streitsachen, auch Mandatssachen, Mahnklagen und Mahngesuche sind nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten (des Erstbeklagten) oder, wenn es besondere Verhältnisse des Sprengels verlangen, mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Doch können Rechtsachen bestimmter Art, wenn es für die Rechtsprechung förderlich ist, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebenden Grundsätze der Geschäftsverteilung in einer Gerichtsabteilung (Fachabteilung) vereinigt werden. Die in den §§ 390 und 473 lit. a genannten Sachen sowie Anträge nach § 433 ZPO. sind wie Streitsachen zu verteilen. Nichtigkeitsklagen, Wiederaufnahmsklagen, Widerklagen, Klagen nach § 94 Abs. 1 und 2 JN., dann Klagen nach §§ 35 und 36 EO., sofern sie beim Titelgericht angebracht werden, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, gehören in die Abteilung des Haupt- oder Vorprozesses.
Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen und wegen Räumung sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Gemeinden, Stadtbezirken, Ortschaften, Straßenzügen u. dgl.) zu verteilen. Gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen und Anträge auf Erlassung von Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes können einem Richter übertragen oder denselben Richtern wie die Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen zugeteilt werden.
Die richterlichen Geschäfte des Exekutionsvollzuges sollen womöglich nicht geteilt werden. Wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie bei Exekutionen auf das bewegliche Vermögen entweder mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Verpflichteten nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Verpflichteten zu geschehen; Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen sind mit Rücksicht auf die Lage der unbeweglichen Sache nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören beim Exekutionsgericht in die Exekutionsabteilung, wenn aber zum Vollzug ein anderes Gericht zuständig ist oder wenn ein Antrag auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen gestellt wird, in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Rechtsstreitigkeiten nach §§ 17 und 37 EO. und, wenn das Prozeßzugleich das Exekutionsgericht ist, Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 und 36 EO. sind von dem mit der Exekutionssache befaßten Richter zu bearbeiten, ebenso Anträge auf Ablegung des Offenbarungseides.
Wenn ausnahmsweise eine Aufteilung der Grundbuchssachen nötig sein sollte, ist sie nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Ortsgemeinden) vorzunehmen. Die Geschäfte, die mit der Urkundenhinterlegung, mit der Anlegung und Ergänzung des Grundbuches, mit agrarischen Operationen verbunden sind oder die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster betreffen, sind in der Verteilung der Grundbuchssachen inbegriffen.
Die übrigen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der Erblasser, Pflegebefohlenen, Wahlkinder oder der sonst vom Verfahren betroffenen Parteien zu verteilen. Diese Verteilung erstreckt sich auch auf alle in § 473 lit. b genannten Sachen. Erforderlichenfalls können Fachabteilungen gebildet werden. Die außerstreitigen Sachen nach dem Mietengesetz sind den mit Bestandstreitigkeiten befaßten Richtern zuzuteilen und nach den gleichen Grundsätzen wie die Rechtsstreitigkeiten aus Bestandsachen (Z. 2) zu verteilen. Der für Angelegenheiten in Außerstreitsachen einmal angenommene Verteilungsgrund soll tunlichst beibehalten werden.
Strafsachen sind nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Strafsachen bestimmter Art können in einer Fachabteilung vereinigt werden.
Rechtshilfesachen sind in der Regel zu vereinigen, nötigenfalls nach den gleichen Grundsätzen wie Zivil- und Strafsachen zu verteilen.
Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich aus § 10 Abs. 1 nicht etwas anderes ergibt, nicht geteilt werden.
Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen sowie der Geschäfte der Arbeitsgerichte bleiben unberührt.
Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates
durch Art. X der V RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG BGBl. Nr.
370/1982.
§ 19. Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen I. Instanz.
Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des § 18 Z 1. Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.
Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.
Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach § 71 KO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (§ 64 KO., § 63 AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.
Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.
Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des § 18 Z 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (§ 38 GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (§ 425) bestellt werden.
Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.
Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich der Vorerhebungen und Voruntersuchungen gelten die Grundsätze des § 18 Z 6. Alle Tilgungssachen sind in einer Abteilung zu vereinigen.
Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.
Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen bleiben unberührt.
Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen.
Justizverwaltungssachen dürfen, sofern § 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen.
Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates
durch Art. X der V RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG BGBl. Nr.
370/1982.
§ 19. Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen I. Instanz.
Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des § 18 Z 1. Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.
Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.
Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach § 71 KO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (§ 64 KO., § 63 AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.
Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.
Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des § 18 Z 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (§ 38 GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (§ 425) bestellt werden.
Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.
Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich des Ermittlungsverfahrens gelten die Grundsätze des § 18 Z 6.
Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.
Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugendstraf-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Pflegschaftssachen bleiben unberührt.
Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen.
Justizverwaltungssachen dürfen, sofern § 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen.
Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates durch Art. X der V RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG BGBl. Nr. 370/1982.
§ 19. Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen I. Instanz.
Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des § 18 Z 1. Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.
Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.
Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach § 71 IO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (§ 64 IO., § 63 AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.
Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.
Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des § 18 Z 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (§ 38 GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (§ 425) bestellt werden.
Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.
Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich des Ermittlungsverfahrens gelten die Grundsätze des § 18 Z 6.
Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.
Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugendstraf-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Pflegschaftssachen bleiben unberührt.
Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen.
Justizverwaltungssachen dürfen, sofern § 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen.
Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates durch Art. X der V RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG BGBl. Nr. 370/1982.
Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen I. Instanz
§ 19. 1. Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des § 18 Z 1. Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.
Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.
Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach § 71 IO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (§ 64 IO., § 63 AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.
Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.
Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des § 18 Z 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (§ 38 GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (§ 425) bestellt werden.
Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.
Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich des Ermittlungsverfahrens gelten die Grundsätze des § 18 Z 6.
Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.
Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugendstraf-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Pflegschaftssachen bleiben unberührt.
Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen.
Justizverwaltungssachen dürfen, sofern § 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen.
§ 20. Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten.
(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.
(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen sind stets einem Senate zuzuteilen.
§ 20. Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten.
(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.
(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.
Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten
§ 20. (1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.
(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.
§ 21. Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate.
(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);
in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);
in Strafsachen vom Vorsitzenden.
Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate
§ 21. (1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);
in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);
in Strafsachen vom Vorsitzenden.
§ 22. Geschäftsverteilungsübersichten.
(1) Bei jedem Gerichte sind die Anordnungen für die Geschäftsverteilung jeweils in einer Übersicht zusammenzufassen. Aus der Übersicht müssen die einzelnen Geschäftsgruppen, die Nummern der Gerichtsabteilungen, die Namen der Richter (Vorsitzenden und Senatsmitglieder) und Rechtspfleger, des Vorstehers der Geschäftsstelle, der Leiter der Geschäftsabteilungen und des Rechnungsführers, endlich die Bezeichnung der diesen Personen und den einzelnen Geschäftsabteilungen zugewiesenen Amtszimmer ersichtlich sein.
(2) Diese Übersichten sind zu vervielfältigen, allenfalls in Druck zu legen, am Eingang und auf den Gängen des Gerichtsgebäudes, in der Einlaufstelle sowie in jeder Gerichtsabteilung anzuschlagen und durch Eintragung aller Änderungen, nach Bedarf durch Neuauflage, fortlaufend auf dem richtigen Stande zu erhalten.
(3) In der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers sind diese Übersichten und alle sonstigen auf die Geschäftsverteilung bezüglichen Verfügungen zu sammeln.
Geschäftsverteilungsübersichten
§ 22. (1) Bei jedem Gerichte sind die Anordnungen für die Geschäftsverteilung jeweils in einer Übersicht zusammenzufassen. Aus der Übersicht müssen die einzelnen Geschäftsgruppen, die Nummern der Gerichtsabteilungen, die Namen der Richter (Vorsitzenden und Senatsmitglieder) und Rechtspfleger, des Vorstehers der Geschäftsstelle, der Leiter der Geschäftsabteilungen und des Rechnungsführers, endlich die Bezeichnung der diesen Personen und den einzelnen Geschäftsabteilungen zugewiesenen Amtszimmer ersichtlich sein.
(2) Diese Übersichten sind zu vervielfältigen, allenfalls in Druck zu legen, am Eingang und auf den Gängen des Gerichtsgebäudes, in der Einlaufstelle sowie in jeder Gerichtsabteilung anzuschlagen und durch Eintragung aller Änderungen, nach Bedarf durch Neuauflage, fortlaufend auf dem richtigen Stande zu erhalten.
(3) In der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers sind diese Übersichten und alle sonstigen auf die Geschäftsverteilung bezüglichen Verfügungen zu sammeln.
Kapitel.
Amtszeit, Amtsstunden, Gerichtsferien und Urlaube.
§ 23. Amtszeit.
(1) Die Amtszeit der Bediensteten des Gerichtes beträgt sieben Stunden an Werktagen. Die Amtsstunden richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 458/1935 oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
Kapitel.
Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube
§ 23. Amtszeit.
(1) Die Amtszeit der Bediensteten des Gerichtes beträgt sieben Stunden an Werktagen. Die Amtsstunden richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 458/1935 oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
Kapitel.
Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube
§ 23. Amtszeit.
(1) Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
Kapitel.
Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube
§ 23. Amtszeit.
(1) Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
Kapitel
Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube
Amtszeit
§ 23. (1) Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
§ 24. Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs.
(1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.
(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.
(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.
Abkürzung
Geo.
Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs
§ 24. (1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden mindestens vier im Tage beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.
(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.
(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.
Abkürzung
Geo.
Parteienverkehr
§ 24. Für den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:
Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.
Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.
§ 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.
Abkürzung
Geo.
Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs
§ 24. (1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.
(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.
(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.
§ 25. Sonn- und Feiertagsruhe.
(1) An Sonn- und Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit die Vorschriften über das Zivilgerichtliche und das Strafverfahren nichts anderes vorschreiben.
(2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und sonstigen Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 6 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4) Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.
§ 25. Sonn- und Feiertagsruhe.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 84 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4) Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 25. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 84 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4) Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.
§ 26. Nachtzeit.
Die Nachtzeit (§ 100 ZPO., § 30 EO.) umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr.
Nachtzeit
§ 26. Die Nachtzeit (§ 100 ZPO., § 30 EO.) umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr.
§ 27. Gerichtsferien und Urlaube.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII, § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)
(2) Die gesetzlichen Erholungsurlaube sind tunlichst während der Gerichtsferien zu nehmen, doch muß die zur Besorgung der Ferialgeschäfte erforderliche Zahl von Richtern und sonstigen Bediensteten im Dienste bleiben. Während der Wintermonate kann Urlaubsansuchen nur insoweit stattgegeben werden, als dadurch der volle Gerichtsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.
(4) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die Gerichtsferien und durch die Urlaube nicht berührt; für die beurlaubten Richter und sonstigen Bediensteten hat der Gerichtsvorsteher Vertreter zu bestellen, wenn nicht schon in der Geschäftsverteilung Vorsorge getroffen ist. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.
(5) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.
§ 27. Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube.
(1) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.
(2) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.
(3) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.
Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube
§ 27. (1) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.
(2) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.
(3) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.
§ 28. Ausmaß der Urlaube.
(1) (Anm.: Gegenstandslos.)
A. 1. - 7. (Anm.: Gegenstandslos.)
B. 1. - 5. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)
Kapitel.
Die Geschäftsstelle.
§ 29. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen.
(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:
Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,
Beamte des Fachdienstes bei Gericht,
Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,
Beamte des Kanzleidienstes,
Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,
Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,
Vertragsbedienstete.
(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.
(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:
die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;
die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle und in der Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten;
die Geschäfte des mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten;
die Geschäfte des Verwahrungsbeamten der Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten;
die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle bei den Oberlandesgerichten;
die Geschäfte des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht).
(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
die Geschäfte der Führung des Grundbuches;
die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;
die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;
die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;
die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;
die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.
die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.
(5) Zum Kanzleidienst gehören:
Leitung einer Geschäftsabteilung, Verwaltung der Gerichtskostenmarken, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.
(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:
Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 KO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.
(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:
Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.
(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.
Kapitel.
Die Geschäftsstelle.
§ 29. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen.
(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:
Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,
Beamte des Fachdienstes bei Gericht,
Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,
Beamte des Kanzleidienstes,
Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,
Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,
Vertragsbedienstete.
(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.
(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:
die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;
die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;
die Geschäfte des mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten;
die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;
i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;
die Geschäfte des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht).
(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:
die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
die Geschäfte der Führung des Grundbuches;
die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;
die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;
die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;
die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;
die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.
die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.
(5) Zum Kanzleidienst gehören:
Leitung einer Geschäftsabteilung, Verwaltung der Gerichtskostenmarken, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.
(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:
Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 KO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.
(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:
Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.
(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.
Kapitel.
Die Geschäftsstelle.
§ 29. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen.
(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:
Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,
Beamte des Fachdienstes bei Gericht,
Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,
Beamte des Kanzleidienstes,
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