Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API
e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;

g)

die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;

i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;

j)

die Geschäfte des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht).

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 KO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

5.

Kapitel.

Die Geschäftsstelle.

§ 29. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen.

(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

a)

Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,

b)

Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c)

Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,

d)

Beamte des Kanzleidienstes,

e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;

g)

die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;

i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;

j)

die Geschäfte des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht).

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

5.

Kapitel.

Die Geschäftsstelle.

§ 29. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen.

(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

a)

Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,

b)

Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c)

Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,

d)

Beamte des Kanzleidienstes,

e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;

g)

die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;

i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;

j)

die Geschäfte der Revisorin und des Revis ors .

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

5.

Kapitel

Die Geschäftsstelle

Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen

§ 29. (1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

a)

Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,

b)

Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c)

Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,

d)

Beamte des Kanzleidienstes,

e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;

g)

die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;

i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;

j)

die Geschäfte der Revisorin und des Revis ors .

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

§ 30. Verwendung der in der Geschäftsstelle bediensteten Personen.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe wird ein Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat, zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG.). Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Mit den Geschäften des Vorstehers der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle betraut werden.

(3) Zu ständigen Leitern von Geschäftsabteilungen sind Kanzleibeamte oder Beamte des Fachdienstes nach § 29 Abs. 4 lit. h zu bestellen. Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters, der Amtsrechnung und des Staatsgeldertagebuches sowie die im § 56 Abs. 1 bis 4 GOG. genannten Geschäfte sind Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) für ständig zu übertragen. Kanzleibeamte ohne Fachprüfung dürfen zu solchen Geschäften nur aushilfsweise berufen werden.

(4) Zur Grundbuchsführung sind Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder Kanzleidienstes zu verwenden, die die Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben. Mit der Leitung des Grundbuchsdienstes bei großen Gerichten sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu betrauen, die auch die zweite Kanzleiprüfung abgelegt haben. Aushilfsweise und vorübergehend kann die Besorgung der Grundbuchsführung auch Beamten übertragen werden, die die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben; doch setzt dies voraus, daß der Gerichtsvorsteher die Geschäftsführung des Grundbuches besonders überwacht (§ 54 GOG.).

Abkürzung

Geo.

Verwendung der in der Geschäftsstelle bediensteten Personen

§ 30. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe wird ein Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat, zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG.). Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Mit den Geschäften des Vorstehers der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle betraut werden.

(3) Zu ständigen Leitern von Geschäftsabteilungen sind Kanzleibeamte oder Beamte des Fachdienstes nach § 29 Abs. 4 lit. h zu bestellen. Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters, der Amtsrechnung und des Staatsgeldertagebuches sowie die im § 56 Abs. 1 bis 4 GOG. genannten Geschäfte sind Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) für ständig zu übertragen. Kanzleibeamte ohne Fachprüfung dürfen zu solchen Geschäften nur aushilfsweise berufen werden.

(4) Zur Grundbuchsführung sind Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder Kanzleidienstes zu verwenden, die die Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben. Mit der Leitung des Grundbuchsdienstes bei großen Gerichten sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu betrauen, die auch die zweite Kanzleiprüfung abgelegt haben. Aushilfsweise und vorübergehend kann die Besorgung der Grundbuchsführung auch Beamten übertragen werden, die die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben; doch setzt dies voraus, daß der Gerichtsvorsteher die Geschäftsführung des Grundbuches besonders überwacht (§ 54 GOG.).

§ 31. Vorsteher der Geschäftsstelle.

(1) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 30 Abs. 2) hat nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten (§ 49 Abs. 2) und den Amtswirtschaftsdienst zu besorgen. Er hat dem Gerichtsvorsteher von Zeit zu Zeit über den Stand der Geschäfte mündlich zu berichten und die zur Aufrechterhaltung einer raschen Abwicklung der Geschäfte dienlichen Anträge zu stellen.

(2) Im Sinne des vorhergehenden Absatzes hat der Vorsteher der Geschäftsstelle insbesondere die Geschäfte unter die Bediensteten der Geschäftsstelle mit Bedachtnahme auf ihre dienstrechtliche Stellung und ihre Fähigkeiten möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Diensteinteilung kann jederzeit geändert werden.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsteher der Geschäftsstelle und dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet der Gerichtsvorsteher.

Abkürzung

Geo.

Vorsteher der Geschäftsstelle

§ 31. (1) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 30 Abs. 2) hat nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten (§ 49 Abs. 2) und den Amtswirtschaftsdienst zu besorgen. Er hat dem Gerichtsvorsteher von Zeit zu Zeit über den Stand der Geschäfte mündlich zu berichten und die zur Aufrechterhaltung einer raschen Abwicklung der Geschäfte dienlichen Anträge zu stellen.

(2) Im Sinne des vorhergehenden Absatzes hat der Vorsteher der Geschäftsstelle insbesondere die Geschäfte unter die Bediensteten der Geschäftsstelle mit Bedachtnahme auf ihre dienstrechtliche Stellung und ihre Fähigkeiten möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Diensteinteilung kann jederzeit geändert werden.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsteher der Geschäftsstelle und dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet der Gerichtsvorsteher.

Abkürzung

Geo.

Die Leitung der Geschäftsstellen

§ 31. (1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Gerichts wahrzunehmen, wobei dabei die Dienstaufsicht im Wirkungsbereich zu führen ist (§ 49 Abs. 2) und die nachstehenden Angelegenheiten zu besorgen sind:

1.

VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten, Vertragsbediensteten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, insbesondere

a. Diensteinteilung

b. Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung (insbesondere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche sowie Teamarbeitsbesprechungen)

c. Beschwerdewesen

d. Verwendungsberichte

e. Employee Self Service

f. PM-SAP (Verwendungsdaten)

g. Dienstausweise

h. Aufsicht Telearbeit

i. Geldaushilfen

2.

Aufgaben als Gleitzeitbeauftragte oder Gleitzeitbeauftragter mit Ausnahme der eigenen Gleitzeit und Änderungsprotokollen

3.

Lehrlingsbeauftragte oder Lehrlingsbeauftragter

4.

Beschaffung, Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft

5.

Zahlungskontrolllisten

6.

Zulagen, Prämien, Zuschüsse und Pendlerpauschalen

7.

Mehrleistungszulage, Fehlgeldentschädigung, Überstunden, Journaldienstabrechnung und sonstige Nebengebühren

8.

Passwortvergabe (Berechtigungen)

9.

Haus-, Material- und Inventarverwaltung

10.

Administration des Aktenverteilsystems

11.

Scan- und Kopierwesen

12.

Aktenvernichtung

13.

EKIS- und ZMR-Beauftragte oder -Beauftragter

14.

Infrastrukturelle Angelegenheiten der Familien- und Jugendgerichtshilfe

15.

Organisatorische Angelegenheiten der Bürgerserviceeinrichtungen

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle, wenn diese oder dieser die für diese Tätigkeit erforderliche Grundausbildung absolviert hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, allgemein die selbstständige Behandlung der in Abs. 1 angeführten Geschäfte zu übertragen. Sie oder er kann von dieser Übertragung einzelne Gruppen von Geschäften mit schriftlicher Begründung ausnehmen oder weitere Aufgaben des Dienststellenmanagements (§ 5 Abs. 2) übertragen, sofern diese nicht ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder sonst in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 11 angeführt sind.

(3) Die Übertragung nach Abs. 2 wird im Rahmen der Geschäftseinteilung erteilt und hat überdies festzulegen, welche der der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts wann und in welcher Form zur Kenntnis zu bringen sind.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts.

§ 32. Leiter der Geschäftsabteilung.

(1) Die in einer Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Leiters der Geschäftsabteilung Folge zu leisten; dieser ist für den Dienst in der Geschäftsabteilung verantwortlich.

(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Personen haben den dienstlichen Anordnungen des Richters oder Vorsitzenden, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfaßt auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörige Geschäftsabteilung.

(3) Wenn eine Geschäftsabteilung mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen ist, hat jeder der in Betracht kommenden Richter die Besorgung der seine Gerichtsabteilung betreffenden Geschäfte zu überwachen. Die Sonderdienste, die außerhalb der Gerichtsabteilungen für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden (Einlaufstelle, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.), unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers oder eines von ihm beauftragten Richters.

Leiter der Geschäftsabteilung

§ 32. (1) Die in einer Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Leiters der Geschäftsabteilung Folge zu leisten; dieser ist für den Dienst in der Geschäftsabteilung verantwortlich.

(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Personen haben den dienstlichen Anordnungen des Richters oder Vorsitzenden, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfaßt auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörige Geschäftsabteilung.

(3) Wenn eine Geschäftsabteilung mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen ist, hat jeder der in Betracht kommenden Richter die Besorgung der seine Gerichtsabteilung betreffenden Geschäfte zu überwachen. Die Sonderdienste, die außerhalb der Gerichtsabteilungen für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden (Einlaufstelle, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.), unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers oder eines von ihm beauftragten Richters.

§ 33. Wirkungskreis der Geschäftsstelle.

(1) Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.

(2) Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt.

(3) Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113).

(4) Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.

(5) Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.

Wirkungskreis der Geschäftsstelle

§ 33. (1) Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.

(2) Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt.

(3) Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113).

(4) Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.

(5) Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.

§ 34. Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle.

(1) Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in §§ 54, 55, 56 Abs. 1 bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.

(2) Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (§ 56 Abs. 1 GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.

(3) Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.

(4) Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel § 56 Abs. 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.

Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle

§ 34. (1) Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in §§ 54, 55, 56 Abs. 1 bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.

(2) Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (§ 56 Abs. 1 GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.

(3) Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.

(4) Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel § 56 Abs. 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.

§ 34a. Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.

§ 35. Besondere Dienste der Geschäftsstelle.

(1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:

1.

Einlaufdienst (§ 37),

2.

Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),

3.

Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),

4.

Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),

5.

Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist (§ 209 Abs. 2),

6.

Geschäfte des Rechnungsführers,

7.

Verwaltung der Gerichtskostenmarken,

8.

Inventar- und Materialverrechnung.

(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.

(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.

(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

§ 35. Besondere Dienste der Geschäftsstelle.

(1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:

1.

Einlaufdienst (§ 37),

2.

Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),

3.

Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),

4.

Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),

5.

Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist (§ 209 Abs. 2),

6.

Geschäfte des Rechnungsführers,

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

8.

Inventar- und Materialverrechnung.

(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.

(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.

(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

Besondere Dienste der Geschäftsstelle

§ 35. (1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:

1.

Einlaufdienst (§ 37),

2.

Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),

3.

Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),

4.

Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),

5.

Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist,

6.

Geschäfte des Rechnungsführers,

8.

Inventar- und Materialverrechnung.

(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.

(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.

(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

Abs. 2 materiell derogiert durch § 13 RpflG, BGBl. Nr. 180/1962.

§ 36. Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke.

(1) Die Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz “Geschäftsstelle” oder “Geschäftsabteilung” und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel “Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.”

(2) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:

1.

Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß § 149 Abs. 1 lit. b unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).

2.

Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.

3.

Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2 GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: “Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.”

Abs. 2 materiell derogiert durch § 13 RpflG, BGBl. Nr. 180/1962.

Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke

§ 36. (1) Die Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz „Geschäftsstelle“ oder „Geschäftsabteilung“ und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel „Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.“

(2) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:

1.

Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß § 149 Abs. 1 lit. b unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).

2.

Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.

3.

Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2 GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: „Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.“

6.

Kapitel.

Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst.

§ 37. Einlaufstelle.

(1) Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.

(2) Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.

(3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.

6.

Kapitel

Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst

Einlaufstelle

§ 37. (1) Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.

(2) Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.

(3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.

§ 38. Einlaufkasten.

(1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.

(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen, Gerichtskostenmarken usw. anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.

§ 38. Einlaufkasten.

(1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.

(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.

Einlaufkasten

§ 38. (1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.

(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.

§ 39. Vollzugsabteilung(Zustellabteilung).

(1) Bei Gerichten mit geteilter Geschäftsstelle werden sämtliche Geschäfte des gerichtlichen Außendienstes, soweit sie nicht von Richtern oder im außerstreitigen Verfahren von Fachbeamten besorgt werden, also Postabholung, Postaufgabe, Zustellungen, Vorführungen usw., sowie die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes in der Regel für alle Abteilungen des Gerichtes vereinigt und der Vollzugsabteilung übertragen. Die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes können aber auch der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters übertragen und die verbleibenden Geschäfte in einer Zustellabteilung vereinigt werden.

(2) Die im folgenden für den Leiter der Vollzugsabteilung gegebenen Vorschriften gelten, soweit nicht unterschieden wird, auch für den Leiter der Zustellabteilung und den Leiter der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters, wenn der Vollstreckungsdienst diesem unterstellt wurde.

(3) Die Vollzugsabteilung hat bei größeren Gerichten nach den Anordnungen des Gerichtsvorstehers auch den Verkehr zwischen den einzelnen Stellen des Gerichtes sowie zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft durch Abholen, Abtragen und Überbringen der Geschäftsstücke zu besorgen. Sie nimmt ferner die Verlautbarungen an der Gerichtstafel vor.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Vollstreckungs- und Zustelldienst für mehrere in demselben Gebäude untergebrachte Gerichte gemeinsam versehen wird (gemeinsame Vollzugsabteilung).

Vollzugsabteilung(Zustellabteilung)

§ 39. (1) Bei Gerichten mit geteilter Geschäftsstelle werden sämtliche Geschäfte des gerichtlichen Außendienstes, soweit sie nicht von Richtern oder im außerstreitigen Verfahren von Fachbeamten besorgt werden, also Postabholung, Postaufgabe, Zustellungen, Vorführungen usw., sowie die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes in der Regel für alle Abteilungen des Gerichtes vereinigt und der Vollzugsabteilung übertragen. Die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes können aber auch der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters übertragen und die verbleibenden Geschäfte in einer Zustellabteilung vereinigt werden.

(2) Die im folgenden für den Leiter der Vollzugsabteilung gegebenen Vorschriften gelten, soweit nicht unterschieden wird, auch für den Leiter der Zustellabteilung und den Leiter der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters, wenn der Vollstreckungsdienst diesem unterstellt wurde.

(3) Die Vollzugsabteilung hat bei größeren Gerichten nach den Anordnungen des Gerichtsvorstehers auch den Verkehr zwischen den einzelnen Stellen des Gerichtes sowie zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft durch Abholen, Abtragen und Überbringen der Geschäftsstücke zu besorgen. Sie nimmt ferner die Verlautbarungen an der Gerichtstafel vor.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Vollstreckungs- und Zustelldienst für mehrere in demselben Gebäude untergebrachte Gerichte gemeinsam versehen wird (gemeinsame Vollzugsabteilung).

§ 40. Verwendung der Bediensteten im Vollstreckungs- und Zustelldienst.

(1) Der Vollzugsabteilung ist die erforderliche Anzahl von Kanzleibeamten, Vollstreckungsbeamten, Hilfsbeamten und Vertragsbediensteten zuzuteilen. Unter diese Kräfte sind die Geschäfte vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2) nach festem Plan zu verteilen. Im Bedarfsfalle kann die Vornahme schwierigerer Exekutionshandlungen ohne Rücksicht auf diese Verteilung den hiezu besonders geeigneten Beamten der Vollzugsabteilung, allenfalls Beamten auch anderer Abteilungen aufgetragen werden. Die Anordnung hiezu trifft der Gerichtsvorsteher oder der von ihm hiezu bestimmte Beamte.

(2) Die Beschreibung und Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör ist von Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Beamten des Fachdienstes vorzunehmen.

(3) Alle übrigen Vollstreckungshandlungen sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen. Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden, wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise und nur, wenn sie vollkommen verläßlich und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt, kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) auftragen.

(4) Die zwangsweise Veräußerung von Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist durch diese zu veranlassen.

(5) Die dem Gericht obliegenden Zustelldienste sind durch Vollstreckungsbeamte, Hilfsbeamte und Vertragsbedienstete zu besorgen. Zu dringenden Zustellungen muß sich jeder Bedienstete der Geschäftsstelle verwenden lassen.

Verwendung der Bediensteten im Vollstreckungs- und Zustelldienst

§ 40. (1) Der Vollzugsabteilung ist die erforderliche Anzahl von Kanzleibeamten, Vollstreckungsbeamten, Hilfsbeamten und Vertragsbediensteten zuzuteilen. Unter diese Kräfte sind die Geschäfte vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2) nach festem Plan zu verteilen. Im Bedarfsfalle kann die Vornahme schwierigerer Exekutionshandlungen ohne Rücksicht auf diese Verteilung den hiezu besonders geeigneten Beamten der Vollzugsabteilung, allenfalls Beamten auch anderer Abteilungen aufgetragen werden. Die Anordnung hiezu trifft der Gerichtsvorsteher oder der von ihm hiezu bestimmte Beamte.

(2) Die Beschreibung und Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör ist von Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Beamten des Fachdienstes vorzunehmen.

(3) Alle übrigen Vollstreckungshandlungen sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen. Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden, wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise und nur, wenn sie vollkommen verläßlich und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt, kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) auftragen.

(4) Die zwangsweise Veräußerung von Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist durch diese zu veranlassen.

(5) Die dem Gericht obliegenden Zustelldienste sind durch Vollstreckungsbeamte, Hilfsbeamte und Vertragsbedienstete zu besorgen. Zu dringenden Zustellungen muß sich jeder Bedienstete der Geschäftsstelle verwenden lassen.

§ 41. Vollstrecker, ihr Ausweis und ihr Abzeichen.

(1) Jeder Bedienstete des Gerichtes, dem Geschäfte des Vollstreckungsdienst übertragen werden, ist Vollstreckungsorgan im Sinne des Gesetzes (§ 24 EO., Vollstrecker) und bei der Ausführung dieser Geschäfte allen Vorschriften unterworfen, welche die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane regeln.

(2) Jeder Vollstrecker muß zum Nachweise seiner amtlichen Stellung einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild ausgestatteten Ausweis besitzen, der vor Beginn der Amtshandlung vorzuweisen ist. Diesen Ausweis hat der Vollstrecker auch vorzuweisen, wenn er zur Beseitigung von Widerstand die Unterstützung der Sicherheitsbehörden nachsucht (§ 26 Abs. 2 und 3 EO.) oder die im § 554 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen macht.

(3) Der Ausweis ist nach einem amtlichen Vordruck (GeoForm. Nr. 5) vom Gerichtsvorsteher auszustellen und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(4) Überdies ist jeder ständige Vollstrecker mit einem Abzeichen zu beteilen, das für gewöhnlich verdeckt, bei Vornahme der Vollstreckungshandlung aber sichtbar zu tragen ist. Wenn ein Bediensteter auf dem Vollstreckungsdienste scheidet, sind der Ausweis und das Abzeichen einzuziehen. Im Bedarfsfalle sind Ausweise und Abzeichen beim Oberlandesgerichtspräsidenten anzusprechen.

(5) Den Vollstreckern ist das Dienstbuch für Vollstrecker zur Verfügung zu stellen. Sie haben, wenn sie sich zur Ausführung von Vollstreckungshandlungen begeben, das Dienstbuch mitzunehmen.

Vollstrecker, ihr Ausweis und ihr Abzeichen

§ 41. (1) Jeder Bedienstete des Gerichtes, dem Geschäfte des Vollstreckungsdienst übertragen werden, ist Vollstreckungsorgan im Sinne des Gesetzes (§ 24 EO., Vollstrecker) und bei der Ausführung dieser Geschäfte allen Vorschriften unterworfen, welche die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane regeln.

(2) Jeder Vollstrecker muß zum Nachweise seiner amtlichen Stellung einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild ausgestatteten Ausweis besitzen, der vor Beginn der Amtshandlung vorzuweisen ist. Diesen Ausweis hat der Vollstrecker auch vorzuweisen, wenn er zur Beseitigung von Widerstand die Unterstützung der Sicherheitsbehörden nachsucht (§ 26 Abs. 2 und 3 EO.) oder die im § 554 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen macht.

(3) Der Ausweis ist nach einem amtlichen Vordruck (GeoForm. Nr. 5) vom Gerichtsvorsteher auszustellen und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(4) Überdies ist jeder ständige Vollstrecker mit einem Abzeichen zu beteilen, das für gewöhnlich verdeckt, bei Vornahme der Vollstreckungshandlung aber sichtbar zu tragen ist. Wenn ein Bediensteter auf dem Vollstreckungsdienste scheidet, sind der Ausweis und das Abzeichen einzuziehen. Im Bedarfsfalle sind Ausweise und Abzeichen beim Oberlandesgerichtspräsidenten anzusprechen.

(5) Den Vollstreckern ist das Dienstbuch für Vollstrecker zur Verfügung zu stellen. Sie haben, wenn sie sich zur Ausführung von Vollstreckungshandlungen begeben, das Dienstbuch mitzunehmen.

§ 41a. Quittungshefte.

(1) Über die Zahlungen, die ein Vollstrecker oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche Empfangsbestätigung auszustellen. Zu diesem Zwecke sind die Vollstrecker und Zusteller mit Quittungsheften nach GeoForm. Nr. 6 auszustatten. Jedes Heft enthält einen Umschlag und den Vordruck für 100 Empfangsbestätigungen und 100 abtrennbare Durchschriften. Für die Herstellung der Durchschriften ist doppelseitig eingefärbtes Farbpapier zu verwenden.

(2) Die noch nicht verwendeten Quittungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen Vormerk nach GeoForm. Nr. 6a zu führen; der Vormerk hat die Spalten:

Jährlich fortlaufende Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl und Heftnummern der bezogenen, abgegebenen und vorhandenen Quittungshefte und die Empfangsbestätigung des Empfängers zu enthalten.

(3) Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57), dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in der Gegenstandsspalte neben dem Namen des Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes angefordert werden. Der Vormerk über die Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung des Vorrates an Quittungsheften ist § 270 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben, so sind die beiden zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft zu belassen.

(5) Weisen die Quittungshefte im Druck Mangel auf, so ist folgendes zu beachten:

a)

Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattzahl (ein Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt mit dem Vermerk “ungültig” zu versehen und verbleibt im Quittungsheft;

b)

fehlen Blattnummern überhaupt (beide Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes festzustellen,

c)

kommen die Blattnummern doppelt vor (zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk “ungültig” zu versehen und im Quittungsheft zu belassen.

(6) Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Durchschriften der Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.

(7) Die Vornahme von Ausbesserungen im Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.

(8) Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes oder einzelner Blätter daraus ist sofort dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.”

§ 41a. Quittungshefte.

(1) Über die Zahlungen, die ein Vollstrecker oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche Empfangsbestätigung auszustellen.

(2) Die noch nicht verwendeten Quittungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen Vormerk nach GeoForm. Nr. 6a zu führen; der Vormerk hat die Spalten:

Jährlich fortlaufende Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl und Heftnummern der bezogenen, abgegebenen und vorhandenen Quittungshefte und die Empfangsbestätigung des Empfängers zu enthalten.

(3) Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57), dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in der Gegenstandsspalte neben dem Namen des Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes angefordert werden. Der Vormerk über die Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung des Vorrates an Quittungsheften ist § 270 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben, so sind die beiden zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft zu belassen.

(5) Weisen die Quittungshefte im Druck Mangel auf, so ist folgendes zu beachten:

a)

Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattzahl (ein Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt mit dem Vermerk “ungültig” zu versehen und verbleibt im Quittungsheft;

b)

fehlen Blattnummern überhaupt (beide Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes festzustellen,

c)

kommen die Blattnummern doppelt vor (zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk “ungültig” zu versehen und im Quittungsheft zu belassen.

(6) Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.

(7) Die Vornahme von Ausbesserungen im Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.

(8) Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes oder einzelner Blätter daraus ist sofort dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

Quittungshefte

§ 41a. (1) Über die Zahlungen, die ein Vollstrecker oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche Empfangsbestätigung auszustellen.

(2) Die noch nicht verwendeten Quittungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen Vormerk nach GeoForm. Nr. 6a zu führen; der Vormerk hat die Spalten:

Jährlich fortlaufende Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl und Heftnummern der bezogenen, abgegebenen und vorhandenen Quittungshefte und die Empfangsbestätigung des Empfängers zu enthalten.

(3) Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57), dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in der Gegenstandsspalte neben dem Namen des Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes angefordert werden. Der Vormerk über die Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung des Vorrates an Quittungsheften ist § 270 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben, so sind die beiden zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft zu belassen.

(5) Weisen die Quittungshefte im Druck Mangel auf, so ist folgendes zu beachten:

a)

Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattzahl (ein Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen und verbleibt im Quittungsheft;

b)

fehlen Blattnummern überhaupt (beide Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes festzustellen,

c)

kommen die Blattnummern doppelt vor (zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen und im Quittungsheft zu belassen.

(6) Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.

(7) Die Vornahme von Ausbesserungen im Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.

(8) Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes oder einzelner Blätter daraus ist sofort dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

§ 42. Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes.

(1) Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.

(2) Vollstreckungshandlungen und Zustellungen sind ohne Verzug, und zwar in der Regel nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Zuteilung an den Vollstrecker (Zusteller) vorzunehmen. Ein Abgehen von dieser Reihenfolge ergibt sich aus der Dringlichkeit einzelner Sachen oder aus der zweckdienlichen Verbindung mehrerer Amtshandlungen auf einem Gange.

(3) Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (§§ 75 Abs. 4, 76 Abs. 2) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.

(4) Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.

§ 42. Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes.

(1) Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (§§ 75 Abs. 4, 76 Abs. 2) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.

(4) Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.

Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes

§ 42. (1) Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (§§ 75 Abs. 4, 76 Abs. 2) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.

(4) Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.

§ 43. Die Gerichtstafel.

(1) Die für Verlautbarungen des Gerichtes bestimmte Tafel ist in der Nähe des Einganges in das Gerichtsgebäude derart anzubringen, daß die angeschlagenen Geschäftsstücke leicht gelesen werden können.

(2) Der mit dem Anschlagdienst betraute Bedienstete hat auf dem zum Anschlag bestimmten Geschäftsstück und im Akt bei der Zustellverfügung den Tag zu beurkunden, an dem der Anschlag stattfindet, und den Tag zu vermerken, an dem die Anschlagefrist endet. Nach Ablauf der Anschlagefrist hat er das Geschäftsstück abzunehmen, den Tag der Abnahme darauf zu beurkunden und das Stück der Geschäftsabteilung zum Anschluß an den Akt zu übergeben.

(3) Gegenstandslos gewordene Verlautbarungen sind von der Amtstafel zu entfernen.

Die Gerichtstafel

§ 43. (1) Die für Verlautbarungen des Gerichtes bestimmte Tafel ist in der Nähe des Einganges in das Gerichtsgebäude derart anzubringen, daß die angeschlagenen Geschäftsstücke leicht gelesen werden können.

(2) Der mit dem Anschlagdienst betraute Bedienstete hat auf dem zum Anschlag bestimmten Geschäftsstück und im Akt bei der Zustellverfügung den Tag zu beurkunden, an dem der Anschlag stattfindet, und den Tag zu vermerken, an dem die Anschlagefrist endet. Nach Ablauf der Anschlagefrist hat er das Geschäftsstück abzunehmen, den Tag der Abnahme darauf zu beurkunden und das Stück der Geschäftsabteilung zum Anschluß an den Akt zu übergeben.

(3) Gegenstandslos gewordene Verlautbarungen sind von der Amtstafel zu entfernen.

7.

Kapitel.

Der besondere Schreibdienst.

§ 44. Einrichtung eines besonderen Schreibdienstes.

(1) Bei allen Gerichten mit größerem Geschäftsumfang ist mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein besonderer Schreibdienst einzurichten. In diesem Dienste dürfen nur Bedienstete verwendet werden, die imstande sind, in sieben Stunden mindestens 23 Maschinschreibseiten samt Durchschlägen in befriedigender Form herzustellen. Ob diese Bediensteten sämtlich in gemeinsamen Schreibstuben vereinigt werden oder nicht, ist nach den besonderen Verhältnissen des Gerichtes zu bestimmen. Die Leitung des Schreibdienstes ist einem Beamten des Gerichtes zu übertragen.

(2) Wo ein besonderer Schreibdienst besteht, sind alle Ausfertigungen, die in Maschinschrift mehr als zehn Zeilen erfordern oder die mit Durchschlägen herzustellen sind, vom Schreibdienste anzufertigen soweit nicht der Gerichtsvorsteher aus Gründen der Zweckmäßigkeit anderes anordnet. Mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Geschäftsverteilung hat der Gerichtsvorsteher zu bestimmen, ob auch Ladungen und sonstige kurze Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind. Gekürzte Ausfertigungen dürfen niemals, Briefumschläge und Zustellausweise nur ausnahmsweise und nur dann vom Schreibdienste hergestellt werden, wenn er auch die dazugehörigen Ausfertigungen besorgt.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Schreibdienst mehrerer in einem Gebäude untergebrachter Gerichte vereinigt wird. Ebenso kann im Einvernehmen zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und dem Oberstaatsanwalt der Schreibdienst eines Gerichtshofes mit der Staatsanwaltschaft vereinigt werden.

7.

Kapitel

Der besondere Schreibdienst

Einrichtung eines besonderen Schreibdienstes

§ 44. (1) Bei allen Gerichten mit größerem Geschäftsumfang ist mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein besonderer Schreibdienst einzurichten. In diesem Dienste dürfen nur Bedienstete verwendet werden, die imstande sind, in sieben Stunden mindestens 23 Maschinschreibseiten samt Durchschlägen in befriedigender Form herzustellen. Ob diese Bediensteten sämtlich in gemeinsamen Schreibstuben vereinigt werden oder nicht, ist nach den besonderen Verhältnissen des Gerichtes zu bestimmen. Die Leitung des Schreibdienstes ist einem Beamten des Gerichtes zu übertragen.

(2) Wo ein besonderer Schreibdienst besteht, sind alle Ausfertigungen, die in Maschinschrift mehr als zehn Zeilen erfordern oder die mit Durchschlägen herzustellen sind, vom Schreibdienste anzufertigen soweit nicht der Gerichtsvorsteher aus Gründen der Zweckmäßigkeit anderes anordnet. Mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Geschäftsverteilung hat der Gerichtsvorsteher zu bestimmen, ob auch Ladungen und sonstige kurze Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind. Gekürzte Ausfertigungen dürfen niemals, Briefumschläge und Zustellausweise nur ausnahmsweise und nur dann vom Schreibdienste hergestellt werden, wenn er auch die dazugehörigen Ausfertigungen besorgt.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Schreibdienst mehrerer in einem Gebäude untergebrachter Gerichte vereinigt wird. Ebenso kann im Einvernehmen zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und dem Oberstaatsanwalt der Schreibdienst eines Gerichtshofes mit der Staatsanwaltschaft vereinigt werden.

§ 45. Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst.

(1) Die Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des von der Abteilung benützten Verhandlungssaales) versehenen Umschlag dergestalt eingelegt, daß die Urschriften, die auszufertigen sind (§ 62), leicht gefunden werden können. Vorakten und Aktenteile, die zur Ausfertigung nicht benötigt werden, können ausgeschieden werden. Die zur Ausfertigung erforderlichen Formblätter, mit Ausnahme der Briefumschläge, sind von der Geschäftsabteilung anzuschließen, sofern der Gerichtsvorsteher nichts anderes anordnet. Formblätter für Ladungen sollen schon in der Abteilung durch Stampiglienaufdruck mit der Angabe des Verhandlungssaales oder des Amtszimmers versehen werden.

(2) Die so vorbereiteten Akten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die gesammelten Akten sind täglich wenigstens einmal, nach Bedarf auch öfter dem Schreibdienste zuzusenden.

(3) Der Verkehr zwischen Geschäftsabteilung und Schreibdienst wird durch die Vollzugsabteilung oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung besorgt. Etwaige Weisungen für die Ausfertigung sind vom Leiter der Geschäftsabteilung erforderlichenfalls mit Bleistift dem Abfertigungsvermerke (§ 134) beizusetzen. Akten, deren Abfertigung dringlich ist, sind dem Schreibdienst entweder in einem roten Umschlage zuzusenden oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung zu überbringen.

Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst

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