Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGG 1953
Abkürzung
VfGG
Erster AbschnittOrganisation des Verfassungsgerichtshofes.
§ 1. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
Erster AbschnittOrganisation des Verfassungsgerichtshofes.
§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
Teil
Organisation des Verfassungsgerichtshofes
§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
Teil
Organisation des Verfassungsgerichtshofes
§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
(3) Der Vorsitzende (Abs. 1) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 1) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.
(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.
Teil
Organisation des Verfassungsgerichtshofes
§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
(3) Der Vorsitzende (Abs. 2) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 2) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.
(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.
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VfGG
Teil
Organisation des Verfassungsgerichtshofes
§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
(3) Der Vorsitzende (Abs. 2) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 2) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.
(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.
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Teil
Organisation des Verfassungsgerichtshofes
§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
(3) Der Vorsitzende (Abs. 2) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 2) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.
(4) Die Ausschreibung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.
§ 2. (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident des Verfassungsgerichtshofes.
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.
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§ 2. (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident.
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.
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§ 2. Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident.
§ 3. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
(2) Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.
(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.
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§ 3. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
(2) Im Fall seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.
(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Fall des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.
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§ 3. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
(2) Im Fall seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung.
(3) Ist auch der Vizepräsident verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Fall des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.
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§ 3a. Die §§ 1 bis 4 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.
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§ 3a. Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.
§ 4. (1) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung in folgender Höhe:
Der Präsident im Ausmaß von 166 vH,
der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,
die ständigen Referenten im Ausmaß von 138 vH,
die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 83 vH
(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder - bemessen nach dem Anfangsbezug - beträgt; ferner erhalten sie für jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung.
(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:
der Präsident im Ausmaß von 180 vH,
der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.
(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
(5) Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 gilt.
(6) Außer den Bezügen ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.
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§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:
der Präsident im Ausmaß von 180 vH,
der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.
(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.
(5) Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt.
(6) Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.
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§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:
der Präsident im Ausmaß von 180 vH,
der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
Auf die Geldentschädigung ist § 4 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, sinngemäß anzuwenden.
(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.
(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.
(5) Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 BBezG gilt.
(6) Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.
§ 5. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigung.
(2) Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in § 10 Abs. 1 lit. b oder c genannten Gründe endet.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 200/1967.)
§ 5a. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
(2) Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4 und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.
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§ 5a. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
(2) Die Geldentschädigungen nach § 4 und Abs. 1 sind exekutionsfrei.
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VfGG
§ 5a. Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 4 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 4 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H. der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H. der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 738. Lebensmonat nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H. der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 738. Lebensmonat nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H. der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(3) Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 99 die Dauer der Amtstätigkeit tritt und
der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Auf den nach § 5e zu entrichtenden Beitrag ist § 12 Abs. 4 und 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, anzuwenden.
(5) Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des APG.
§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(3) Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 99 die Dauer der Amtstätigkeit tritt und
der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Auf den nach § 5e zu entrichtenden Beitrag ist § 12 Abs. 4 und 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, anzuwenden.
(5) Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des APG.
§ 5c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 4, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen.
(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
§ 5c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 4, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im
Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.
(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
§ 5c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im
Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.
(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
§ 5c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im 2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.
(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
§ 5c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 vH des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80 vH des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Fall einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im zweiten Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.
(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
§ 5d. Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5b und 5c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach § 5b und der Zulage nach § 5c beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht übersteigt.
§ 5d. Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5b und 5c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach § 5b und der Zulage nach § 5c beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht übersteigt.
§ 5d. Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5b und 5c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach § 5b und der Zulage nach § 5c beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht übersteigt.
§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
§ 5e. (1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 tritt im Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“
§ 5e. (1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten.
Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das
Mitglied
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
```
der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 tritt im Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“
§ 5e. (1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten.
Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das
Mitglied
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
```
der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 tritt im Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Ausdrucks „14,5%“ der Ausdruck „18,49%“.
§ 5e. (1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten.
Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das
Mitglied
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
```
der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Verfassungsgesrichtshofgesetzes 1953 tritt im Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Ausdrucks „14,5%“ der Ausdruck „18,49%“.
§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 18,49% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.
§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 19,29% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.
§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.
§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.
§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Fall des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugsweg zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen und auf die Versorgung die Bestimmungen der §§ 5b bis 5d sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung des Versorungsbezuges im Sinne von § 5d der Witwe nach dem Präsidenten 75 vH und der Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen Referenten 82,5 vH der Geldentschädigung zugrundezulegen ist.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen und auf die Versorgung die Bestimmungen der §§ 5b bis 5d sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung des Versorungsbezuges im Sinne von § 5d der Witwe nach dem Präsidenten 75 vH und der Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen Referenten 82,5 vH der Geldentschädigung zugrundezulegen ist.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todesfallbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitglieds oder Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.
§ 5g. Die Bestimmungen der §§ 5b bis 5f finden auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene Anwendung.
§ 5g. Die §§ 5b bis 5e und § 5f erster und letzter Satz sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.
§ 5g. Die §§ 5b bis 5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen nach den Bestimmungen der §§ 5b bis 5g, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94/1937; hiebei gilt als Dienstgeber der Bund. Die Ruhe(Versorgungs)bezüge gelten als Bezüge im Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. (1) Auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 erhöht sich der für Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g zu leistende Pensionssicherungsbeitrag um 5,49% der Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. (1) Auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der für die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g zu leistende Pensionsbeitrag erhöht sich für die Zeit
vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 um 5,49%,
vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99%, der Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz” tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes”.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 1,2 Prozentpunkte.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz” tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes”.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 4,7 Prozentpunkte.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 5,7 Prozentpunkte.
Abkürzung
VfGG
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
Für jene Teile der Ansprüche nach Z 1, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.
Verfassungsbestimmung
§ 5i. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von Geldentschädigungen nach § 4, Ansprüchen im Sinne des § 16a Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstigen Bezügen, Ruhebezügen und Entgelten, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einer Gebietskörperschaft erhält, darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nicht übersteigen.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigungen nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c und an die Stelle des Höchstbezuges eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nur der Höchstbezug eines Bundesministers zu treten hat.
(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so sind sämtliche dieser Ansprüche in Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 16a Abs. 6 Bezügegesetz zu kürzen.
(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.
Abkürzung
VfGG
§ 5i. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darf insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c zu treten hat.
(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.
(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.
Abkürzung
VfGG
§ 5i. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, dürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c zu treten hat.
(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.
(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Union, sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Union hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.
§ 6. (1) Zu jeder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes sind der Vizepräsident und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.
(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Das gleiche gilt, falls die Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.
§ 6. (1) Zu jeder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes sind der Vizepräsident und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Das Gleiche gilt, falls die Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vositzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);
über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit.a des Bundes-Verfassungsgesetzes);
über alle Fälle, in denen die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird;
über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;
auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);
über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes);
über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;
auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes);
über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes);
über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;
auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG);
über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes);
über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;
auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG);
über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG);
über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;
auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG);
über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG);
über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;
auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist, genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern. Auf Verlangen jedes Mitglieds hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Abs. 1 genannten Anzahl an Stimmführern stattzufinden.
Abkürzung
VfGG
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;
bei der Beratung von Anträgen gemäß Abschnitt E des 2. Teiles betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen.
Abkürzung
VfGG
§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
(2) Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;
bei der Beratung von Anträgen gemäß Abschnitt E des 2. Teiles betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen.
(3) Sofern der Verfassungsgerichtshof im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation durchführen. Die Durchführung der Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation bedarf der Zustimmung von neun Stimmführern, in den Fällen des Abs. 2 der Zustimmung von vier Stimmführern. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Verfahrens der Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg spätestens eine Woche vor ihrem Beginn unter Angabe der zu beratenden Rechtssachen allen Mitgliedern mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung (§ 14) zu treffen.
§ 8. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab.
(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.
§ 8. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten ab.
(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.
Abkürzung
VfGG
§ 8a. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.
(3) Hat das Mitglied (Ersatzmitglied) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Abs. 1 unterliegen könnte, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) dies dem Präsidenten zu melden. Ob das Mitglied (Ersatzmitglied) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Mitglied (Ersatzmitglied) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Abs. 1 unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) heraus, so hat das Mitglied (Ersatzmitglied) die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) von der Verpflichtung nach Abs. 1 beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Entbindung nach den in Abs. 3 festgelegten Grundsätzen in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 9. Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.
§ 10. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:
wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließt, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,
wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegeben sind,
wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder
wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.
(2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefaßten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluß wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefaßt und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amte verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 33 und 34 des letztbezogenen Gesetzes.
(3) Auf das Verfahren im Falle des Abs. 1 lit. d finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 und des § 53 des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.
(4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte zu lauten. Im Falle des Abs. 1 lit. b hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amte gleich.
§ 10. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:
wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 B-VG ausschließt, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,
wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 B-VG gegeben sind,
wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten im Amt oder außerhalb des Amtes der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder
wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.
(2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefassten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefasst und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amte verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 33 und 34 des letztbezogenen Gesetzes.
(3) Auf das Verfahren im Fall des Abs. 1 lit. d finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 und des § 53 des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.
(4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amt zu lauten. Im Fall des Abs. 1 lit. b hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amt gleich.
Abkürzung
VfGG
§ 10. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:
wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 B-VG ausschließt, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,
wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 B-VG gegeben sind,
wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten im Amt oder außerhalb des Amtes der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder
wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.
(2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amt kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefassten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefasst und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amt verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 33 und 34 des letztbezogenen Gesetzes.
(3) Auf das Verfahren im Fall des Abs. 1 lit. d finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 und des § 53 des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.
(4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amt zu lauten. Im Fall des Abs. 1 lit. b hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amt gleich.
Abkürzung
VfGG
§ 10. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:
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