Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGG 1953

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1953-07-05
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 567
Änderungshistorie JSON API
a)

wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 B-VG ausschließt, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,

b)

wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 B-VG gegeben sind,

c)

wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten im Amt oder außerhalb des Amtes der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder seine Pflicht zur Geheimhaltung (§ 8a Abs. 1) gröblich verletzt hat, oder

d)

wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.

(2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amt kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefassten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefasst und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amt verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 33 und 34 des letztbezogenen Gesetzes.

(3) Auf das Verfahren im Fall des Abs. 1 lit. d finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 und des § 53 des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.

(4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amt zu lauten. Im Fall des Abs. 1 lit. b hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amt gleich.

§ 11. Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.

§ 11. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:

1.

die Ausübung eines Berufes;

2.

jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

Wird eine der in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.

(2) Der Präsident hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Abs. 1 aufrechtzuerhalten.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

a)

in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;

b)

wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung der Bundesregierung oder der betreffenden Landesregierung angehört haben. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen hat, zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen des Bundes auch die Mitglieder ausgeschlossen, die dem Bundesrat zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben.

(5) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht angehören.

(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

a)

in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;

b)

wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es sich um gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes (eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) angehören.

(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

a)

in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;

b)

wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, und, soweit es sich um politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, auch die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes (eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) angehören.

(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:

1.

in den Fällen, in denen ein Richter gemäß § 20 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;

2.

wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorangegangenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, und, soweit es sich um politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, auch die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes (eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) angehören.

(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:

1.

in den Fällen, in denen ein Richter gemäß § 20 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;

2.

wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorangegangenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, und, soweit es sich um politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, auch die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht angehören.

(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:

1.

in den Fällen, in denen ein Richter gemäß § 20 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;

2.

wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorangegangenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, und, soweit es sich um politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, auch die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind ausgeschlossen:

1.

wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem antragstellenden Gericht angehören;

2.

wenn die Prüfung auf Antrag einer Person durchzuführen ist, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem ordentlichen Gericht angehören, das die Rechtssache in erster Instanz entschieden hat oder das über das gegen die Entscheidung erhobene Rechtsmittel zu entscheiden hat.

(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 13. (1) Die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, werden unter der Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers geführt.

(2) Vor allen Ernennungen, die das Verwaltungspersonal betreffen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.

§ 13. (1) Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG werden die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, vom Präsidenten geführt.

(2) Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in den Personalstand und vor der Betrauung von Angehörigen des Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.

§ 13a. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.

§ 13a. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.

Abkürzung

VfGG

§ 13a. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.

Abkürzung

VfGG

§ 13a. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden bei der Ausübung ihres Amtes von verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Diese müssen das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.

(2) Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis einer verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin bzw. eines verfassungsrechtlichen Mitarbeiters verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und um Zeiten einer Karenz gemäß dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989. Eine solche Verlängerung gilt nicht als Verlängerung gemäß § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948.

Abkürzung

VfGG

§ 13b. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.

§ 14. (1) Der Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.

(2) In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach § 28 - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof verfaßt nach Abschluß eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

§ 14. (1) Der Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.

(2) In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel – abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach § 28 – dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof verfasst nach Abschluss eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

Abkürzung

VfGG

§ 14a. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sowie Kopien von Schriftsätzen und Beilagen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden:

1.

im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs oder

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Der Präsident kann nach Anhörung der sonstigen Mitglieder durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die Einbringung bzw. Übermittlung von Dokumenten im Sinne des Abs. 1 durch Anwendung eines anderen sicheren Verfahrens, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, insbesondere durch elektronische Vorschreibung im elektronischen Akt oder mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern, für zulässig erklären.

(3) Auf den elektronischen Rechtsverkehr (Abs. 1 Z 1) sind die §§ 89a Abs. 2, 89c Abs. 1 und 89d des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident hat nach Anhörung der sonstigen Mitglieder durch Verordnung die nähere Vorgangsweise bei der Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sowie von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) festzulegen; dazu gehören insbesondere Regelungen über die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen sowie über die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur des Verfassungsgerichtshofes und deren Überprüfung. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(4) Soweit eine elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen für zulässig erklärt ist, sind Rechtsanwälte (§ 17 Abs. 2) zu dieser Form der Einbringung verpflichtet. Soweit Behörden über die technischen Möglichkeiten verfügen, sind auch sie zu dieser Form der Einbringung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist wie ein Mangel im Sinne des § 18 zu behandeln, der zu verbessern ist.

(5) Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Geschäfte des Verfassungsgerichtshofes einschließlich der Angelegenheiten der Justizverwaltung haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. Bei Daten, die an den Verfassungsgerichtshof übermittelt worden sind, haftet der Bund im Fall des Abs. 1 Z 1 ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH, sonst ab ihrem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes; bei Daten, die vom Verfassungsgerichtshof zu übermitteln sind, haftet der Bund bis zu ihrem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers.

(6) Der Bundesrechenzentrum GmbH und der ARGE ELAK GmbH Co OG obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes als Dienstleister (§ 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999), soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

VfGG

§ 14a. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sowie Kopien von Schriftsätzen und Beilagen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden:

1.

im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs oder

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Der Präsident kann nach Anhörung der sonstigen Mitglieder durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die Einbringung bzw. Übermittlung von Dokumenten im Sinne des Abs. 1 durch Anwendung eines anderen sicheren Verfahrens, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, insbesondere durch elektronische Vorschreibung im elektronischen Akt oder mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern, für zulässig erklären.

(3) Auf den elektronischen Rechtsverkehr (Abs. 1 Z 1) sind die §§ 89a Abs. 2, 89c Abs. 1 und 89d des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident hat nach Anhörung der sonstigen Mitglieder durch Verordnung die nähere Vorgangsweise bei der Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sowie von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) festzulegen; dazu gehören insbesondere Regelungen über die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen sowie über die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur des Verfassungsgerichtshofes und deren Überprüfung. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(4) Soweit eine elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen für zulässig erklärt ist, sind Rechtsanwälte (§ 17 Abs. 2) zu dieser Form der Einbringung verpflichtet. Soweit Behörden über die technischen Möglichkeiten verfügen, sind auch sie zu dieser Form der Einbringung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist wie ein Mangel im Sinne des § 18 zu behandeln, der zu verbessern ist.

(5) Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Geschäfte des Verfassungsgerichtshofes einschließlich der Angelegenheiten der Justizverwaltung haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. Bei Daten, die an den Verfassungsgerichtshof übermittelt worden sind, haftet der Bund im Fall des Abs. 1 Z 1 ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH, sonst ab ihrem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes; bei Daten, die vom Verfassungsgerichtshof zu übermitteln sind, haftet der Bund bis zu ihrem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers.

(6) Der Bundesrechenzentrum GmbH und der ARGE ELAK GmbH Co OG obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1), soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Zweiter AbschnittVerfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

1.

Allgemeine Vorschriften.

§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

2.

Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

2.

Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

2.

Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

2.

Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

§ 16. Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.

§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17. (1) Jedem Schriftsatz sind so viele Ausfertigungen des Schriftsatzes und jeder Beilage anzuschließen, dass jeder nach dem Gesetz zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen benötigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17. (1) Jedem Schriftsatz sind so viele Ausfertigungen des Schriftsatzes und jeder Beilage anzuschließen, dass jeder nach dem Gesetz zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen benötigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17. (1) Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17. (1) Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen gemäß § 37, Anträge gemäß den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den §§ 56i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

(3) Der Anwaltspflicht unterliegen nicht

1.

Anträge der in § 24 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie deren Behörden;

2.

Anträge gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.

(4) Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17. (1) Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen gemäß § 37, Anträge gemäß den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den §§ 56i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

(3) Der Anwaltspflicht unterliegen nicht

1.

Anträge der in § 24 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie von deren Behörden;

2.

Anträge gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.

(4) Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17a. (1) Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden.

§ 17a. (1) Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6.

Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6.

Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6.

Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7.

Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7.

Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Abkürzung

VfGG

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7.

Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Abkürzung

VfGG

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.

7.

Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Abkürzung

VfGG

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.

7.

Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Abkürzung

VfGG

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1.

Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen werden ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation diesen Gebührensatz zu erhöhen. Der neue Gebührensatz ist aus dem Gebührensatz des ersten Satzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Der sich daraus ergebende Gebührensatz ist auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2.

Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5.

Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.

7.

Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 18. Eingaben, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

§ 18. Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

§ 18. Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57a Abs. 3 und 4, § 62 Abs. 3 letzter Satz und § 62a Abs. 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

§ 18. Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, 57a Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 letzter Satz und 62a Abs. 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

§ 19. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10 und § 36c nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

(2) Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.

(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 B-VG.

2.

Die Zurückweisung eines Antrages wegen

a)

offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

b)

Versäumung einer gesetzlichen Frist,

c)

nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

d)

rechtskräftig entschiedener Sache und

e)

Mangels der Legitimation.

3.

Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86).

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Ohne mündliche Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.

Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;

2.

die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;

3.

einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlaß gegeben hat.

(5) Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz und in den im § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 146 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.

§ 19. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

(2) Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.

(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 B-VG.

2.

Die Zurückweisung eines Antrages wegen

a)

offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

b)

Versäumung einer gesetzlichen Frist,

c)

nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

d)

rechtskräftig entschiedener Sache und

e)

Mangels der Legitimation.

3.

Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86).

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Ohne mündliche Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.

Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;

2.

die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;

3.

einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.

(5) Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz und in den im § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 146 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.

§ 19. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

(2) Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.

(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 und Art. 144a Abs. 2 B-VG.

2.

Die Zurückweisung eines Antrages wegen

a)

offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

b)

Versäumung einer gesetzlichen Frist,

c)

nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

d)

rechtskräftig entschiedener Sache und

e)

Mangels der Legitimation.

3.

Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86).

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Ohne mündliche Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.

Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;

2.

die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;

3.

einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.

(5) Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz und in den im § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 146 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.

§ 19. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

(2) Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.

(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.

die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 und Art. 144a Abs. 2 B-VG;

2.

die Zurückweisung eines Antrages wegen

a)

offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

b)

Versäumung einer gesetzlichen Frist,

c)

nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

d)

rechtskräftig entschiedener Sache und

e)

Mangels der Legitimation;

3.

die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.