Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-01-01
Letzte Aktualisierung 1990-03-15
Status Aufgehoben · 1993-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 130
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Abkürzung

NRWO 1971

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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NRWO 1971

Artikel I

I. HAUPTSTÜCK

Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbehörden

1.

Abschnitt

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände

§ 1. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

(1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 44).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

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NRWO 1971

§ 2. Wahlkreise, Wahlkreisverbände; Stimmbezirke

(1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in 9 Wahlkreise eingeteilt; hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Wahlkreise werden in 2 Wahlkreisverbände zusammengefaßt. Den Wahlkreisverband I bilden die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien, den Wahlkreisverband II die Wahlkreise Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.

(3) Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(4) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

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NRWO 1971

§ 3. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen. Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950) im Gebiete der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

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NRWO 1971

§ 4. Verlautbarung der Mandatszahlen

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.

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NRWO 1971

2.

Abschnitt

Wahlbehörden

§ 5. Allgemeines

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernisse nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

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NRWO 1971

§ 6. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

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NRWO 1971

§ 7. Gemeindewahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

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NRWO 1971

§ 8. Sprengelwahlbehörden

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Wahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

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NRWO 1971

§ 9. Bezirkswahlbehörden

(1) Für jeden politischen Bezirk, jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitze eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Wien sein.

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§ 10. Kreiswahlbehörden

(1) Für jedes Bundesland wird am Sitze des Amtes der Landesregierung eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter, sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Kreiswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

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§ 11. Verbandswahlbehörden

(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband II der Landeshauptmann von Steiermark.

(3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.

(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.

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NRWO 1971

§ 12. Hauptwahlbehörde

(1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitze des Bundesministeriums für Inneres die Hauptwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwanzig Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.

(3) Der Bundesminister für Inneres bestimmt für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter und die Reihenfolge, in der sie zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Hauptwahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Hauptwahlbehörde nicht abgeändert werden.

(5) Die Hauptwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 42, 50, 63, 101, 104, 106, 107, 119 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

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NRWO 1971

§ 13. Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 7, 9 und 10 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtage zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

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NRWO 1971

§ 14. Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtage haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 45) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 15 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtage zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Hauptwahlbehörde an den Bundesminister für Inneres als Hauptwahlleiter, für die Bildung der Verbandswahlbehörden an den Verbandswahlleiter, für die Bildung der Kreiswahlbehörden an den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß § 45 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

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NRWO 1971

§ 15. Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor jeder Wahl neu zu bildenden Hauptwahlbehörde werden von der Bundesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden der Hauptwahlbehörde, bei den Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.

(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

(4) Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrate durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörden, der Verbandswahlbehörden und der Hauptwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrate nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 14, 15 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 20 und 59 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

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NRWO 1971

§ 16. Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmänner abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkte zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

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NRWO 1971

§ 17. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

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NRWO 1971

§ 18. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) eingebracht wurden.

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NRWO 1971

§ 19. Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreise keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 45) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 52), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Hauptwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreise einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzmänner nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Nationalrates nicht mehr den Vorschriften des § 15 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, sowie die §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tage nach dem Wahltage beginnt.

(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amte.

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NRWO 1971

§ 20. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Hauptwahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 6 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

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NRWO 1971

II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1.

Abschnitt

§ 21. Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist nach dem Stichtage (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

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NRWO 1971

2.

Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

§ 22. Wegen gerichtlicher Verurteilung

(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

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NRWO 1971

§ 23. (Anm.: aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 93/1979)

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NRWO 1971

§ 24. Wegen mangelnder Handlungsfähigkeit

Vom Wahlrecht sind weiter Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist.

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NRWO 1971

§ 25. Gemeinsame Bestimmungen

Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 22 und 24 angeführten Gründe vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nach der hiefür festgesetzten längeren Frist.

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NRWO 1971

3.

Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 26. Wählerverzeichnisse

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Abkürzung

NRWO 1971

3.

Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 26. Wählerverzeichnisse

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfügen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

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NRWO 1971

§ 27. Ort der Eintragung

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Hat ein Wahlberechtigter am Stichtag in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz, so ist er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Kommt auch ein solcher Wohnort nicht in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde zu erfolgen, in der der Wahlberechtigte vor dem Stichtage zuletzt gewohnt hat.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Wahlberechtigter am Stichtag in einer Gemeinde in mehr als einem Wahlsprengel einen Wohnsitz hat.

(4) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

(6) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 27. Ort der Eintragung

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.

(2) Hat ein Wahlberechtigter am Stichtag in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz, so ist er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Kommt auch ein solcher Wohnort nicht in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde zu erfolgen, in der der Wahlberechtigte vor dem Stichtage zuletzt gewohnt hat.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Wahlberechtigter am Stichtag in einer Gemeinde in mehr als einem Wahlsprengel einen Wohnsitz hat.

(4) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

(6) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 28. Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraume durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 31 und 36 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 31 ff.) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 27 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 29. Kundmachung in den Häusern

(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 30. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den im Nationalrate vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 31. Einsprüche

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§ 28 Abs. 2) schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 32. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 33. Entscheidung über Einsprüche

(1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach seinem Einlangen außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 34. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 35. Berufungen

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Kreiswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 2 bis 4 und 33 Abs. 2 sowie § 34 finden sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 36. Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 31 bis 35 anzuwenden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 37. Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 38. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 28) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Kreiswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Hauptwahlbehörde telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben.

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu berichten.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 39. Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 40. Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

Abkürzung

NRWO 1971

4.

Abschnitt

Wahlkarten

§ 41. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 74a Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 74 in Betracht kommt.

(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Abs. 2 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig war, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 74a eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Abkürzung

NRWO 1971

4.

Abschnitt

Wahlkarten

§ 41. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 74a Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 74 in Betracht kommt.

(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Abs. 2 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig war, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 74a eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 42. Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten, bei Wahlkarten gemäß § 41 Abs. 2 aber spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Falle des § 41 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 74a Abs. 1 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit sowie der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Dieser ist in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 42. Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Falle des § 41 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 74a Abs. 1 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit sowie der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 43. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) zu vermerken.

(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 42 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde mitzuteilen.

(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 59, 74 und 74a angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 70, 72 und 82 die näheren Vorschriften.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 43. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) zu vermerken.

(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 42 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde mitzuteilen.

(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 59, 74 und 74a angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 62a, 70, 72 und 82 die näheren Vorschriften.

Abkürzung

NRWO 1971

III. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1.

Abschnitt

Wählbarkeit

§ 44. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind.

Abkürzung

NRWO 1971

2.

Abschnitt

Wahlbewerbung

§ 45. Einbringung und Unterstützung der Kreiswahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am dreißigsten Tage vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein, und zwar in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von je 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 46. Inhalt der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 52 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.

(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels in der Höhe von 6000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 47. Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Nationalratswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Kreiswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Kreiswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 48. Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 49. Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß § 45 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 45 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 46 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tage vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 46 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 50. Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 46 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis 17 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 51. Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 52. Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

(1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Hauptwahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am dreißigsten Tage vor dem Wahltage bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkte der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 46 Abs. 1 Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 53. Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Kreiswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis 17 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 54. Rückerstattung des Kostenbeitrages.

Wird ein Kreiswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 46 Abs. 4) zurückzuerstatten.

Abkürzung

NRWO 1971

IV. HAUPTSTÜCK

Abstimmungsverfahren

1.

Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

§ 55. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 56 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 61 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 61 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 74a eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 56. Wahlsprengel

(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 57. Wahllokale

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 58. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 59. Wahllokale für Wahlkartenwähler

(1) In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirk ein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzusehen. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 74 und 74a werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 60. Wahlzelle

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokale mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 61. Verbotszonen, Alkoholverbot

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der in Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 62. Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

Abkürzung

NRWO 1971

Verfassungsbestimmung

§ 62a. (Verfassungsbestimmung) Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hiezu bestimmten Beamten, aus der die Identität des Wählers sowie der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen haben, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließung des letzten Wahllokales in Österreich ausgestellt worden sein.

(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hiezu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(4) Weiters kann die Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen erfolgen, die über gültige österreichische Reisepässe verfügen, deren Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmenabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlbehörde einlangen. Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

Abkürzung

NRWO 1971

2.

AbschnittWahlzeugen§ 63.

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Abkürzung

NRWO 1971

3.

Abschnitt

Die Wahlhandlung

§ 64. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Abkürzung

NRWO 1971

3.

Abschnitt

Die Wahlhandlung im Inland

§ 64. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

(1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der Bestimmungen des § 62a der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 65. Beginn der Wahlhandlung

(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokale wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 17 und 18 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 75 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 70 und 72.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 66. Wahlkuverts

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 67. Betreten des Wahllokales

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 68. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 74 die näheren Bestimmungen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 69. Identitätsfeststellung

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Führerscheine, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher und Studienbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 70. Stimmenabgabe

(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 69 und 72 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter keinen amtlichen Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 42 Abs. 3) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Falls aber das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen. Der Wahlleiter legt die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler in ein besonderes Behältnis. Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 71 Abs. 1), hat hiebei darauf zu achten, daß der Wahlleiter ihm von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen übergebene Wahlkuverts nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 70. Stimmenabgabe

(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 69 und 72 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter keinen amtlichen Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 42 Abs. 3) zu öffnen, das inliegende Wahlkuvert zu vernichten, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Falls aber das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen. Der Wahlleiter legt die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler in ein besonderes Behältnis. Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 71 Abs. 1), hat hiebei darauf zu achten, daß der Wahlleiter ihm von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen übergebene Wahlkuverts nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 71. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 72. Vorgang bei Wahlkartenwählern

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 69 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 73. Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

Abkürzung

NRWO 1971

4.

Abschnitt

Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes

§ 74. Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 sind hiebei sinngemäß zu beachten.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 42 und 43 sowie 70 und 72 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarten, zu beachten.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 74a. Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler

(1) Um den aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 41 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der §§ 55 und 57 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 74 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 84 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach den §§ 84 Abs. 3 und 85 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Abkürzung

NRWO 1971

5.

Abschnitt

Amtlicher Stimmzettel

§ 75. Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 52 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels sind vom Bunde zu tragen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 76. Leerer amtlicher Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) sowie einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Hauptwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 75 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 77. Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Abkürzung

NRWO 1971

6.

Abschnitt

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

§ 78. Gültige Ausfüllung

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 79 Abs. 2), eindeutig zu erkennen ist.

Abkürzung

NRWO 1971

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