Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
§ 79. Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler
(1) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler bezeichneten Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.
(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 80. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder
mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 79 Abs. 3 und § 81 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 81. Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder
eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder
nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Parteiliste ist, oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählt sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Abkürzung
NRWO 1971
Abschnitt
Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 82. Gültige Ausfüllung
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel einen Bewerber der von ihm gewählten Partei bezeichnen.
(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 83. Ungültige Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder
eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder
die Nummer des Wahlkreises (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.
(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Abkürzung
NRWO 1971
Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
§ 84. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich anzugeben.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 85. Niederschrift
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;
die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 73);
sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
das Wählerverzeichnis;
das Abstimmungsverzeichnis;
die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Bewerbers der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 89 Abs. 2 gesondert an die Kreiswahlbehörde weitergeleitet wurden.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 86. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
(1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in dem § 84 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 87. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 88. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 89. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltage der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser sind sie unverzüglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 90. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörde
(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahlsprengel, auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte gemäß § 91 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Kreiswahlbehörde zu übermitteln.
(4) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und der §§ 86 bis 89 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 91. Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§§ 79 Abs. 1, 82 Abs. 2) einen Wahlpunkt zugeteilt.
(2) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Wahlpunkte wird für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde und für den Bereich des Wahlkreises von der Kreiswahlbehörde (§ 97 Abs. 2) ermittelt.
(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.
Abkürzung
NRWO 1971
V. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren
Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
§ 92. Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Hauptwahlbehörde
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Hauptwahlbehörde telefonisch bekanntzugeben.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 93. Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Hauptwahlbehörde
(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (§ 94) sind hiebei nicht mitzuzählen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich telefonisch der Hauptwahlbehörde zu berichten. Der Hauptwahlbehörde sind bekanntzugeben:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
Abkürzung
NRWO 1971
§ 94. Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen, Bericht an die Hauptwahlbehörde
(1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann an Hand der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 2 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, erforderlichenfalls für jeden der acht anderen Wahlkreise vorläufig festzustellen:
die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen, die für den anderen Wahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Kreiswahlbehörde abgegeben wurden.
Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 88 feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden. Vor Beginn der Feststellung hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen.
(2) Die nach Abs. 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen gemäß Abs. 1 mangels Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmzettel nach der im Abs. 1 lit. b bis d bezeichneten Bewertung für jeden der acht anderen Wahlkreise zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 95. Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise durch die Hauptwahlbehörde
(1) Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der neun Wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Hauptwahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 3 bis 5 und 102 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
Abkürzung
NRWO 1971
Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)
§ 96. Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien
(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Hauptwahlbehörde für den Wahlkreis gemäß § 95 und von den anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 94 Abs. 1 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Sollten durch außergewöhnliche Umstände die im § 94 Abs. 3 angeführten Stimmzettel verlorengegangen sein, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 94 Abs. 1 als endgültig anzusehen.
(3) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(4) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(5) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der zuständigen Verbandswahlbehörde zu überweisen.
Abkürzung
NRWO 1971
Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)
§ 96. Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien
(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Hauptwahlbehörde für den Wahlkreis gemäß § 95 und von den anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 94 Abs. 1 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Hiebei sind die von Wahlkartenwählern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland (§ 62a) miteinzubeziehen. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Sollten durch außergewöhnliche Umstände die im § 94 Abs. 3 angeführten Stimmzettel verlorengegangen sein, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 94 Abs. 1 als endgültig anzusehen.
(3) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(4) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(5) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der zuständigen Verbandswahlbehörde zu überweisen.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 97. Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Wahlpunkte, Reihung der Ersatzmänner
(1) Die auf eine Partei gemäß § 96 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.
(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der Wahlpunkteprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2) und der ihr gemäß § 94 Abs. 3 übermittelten Stimmzettel die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in dem Wahlpunkteprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Wahlpunkte erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Wahlpunktezahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Wahlpunkte nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Wahlpunkte ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich ihre Berufung nach der Reihenfolge, in der sie auf der Parteiliste des Kreiswahlvorschlages angeführt sind.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 98. Niederschrift der Kreiswahlbehörden
(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte;
die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im § 97 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, das Wahlpunkteprotokoll der Kreiswahlbehörde und die gemäß § 52 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der zuständigen Verbandswahlbehörde zu übermitteln.
Abkürzung
NRWO 1971
Bericht an die Hauptwahlbehörde und Verbandswahlbehörde
§ 99. Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Hauptwahlbehörde und der Verbandswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 98 Abs. 2 lit. d, e und g bezeichneten Form telefonisch und fernschriftlich unverzüglich bekanntzugeben.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 100. Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner sowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.
Abkürzung
NRWO 1971
Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren (Verbandswahlbehörde)
§ 101. Einbringung der Verbandswahlvorschläge
(1) Wahlwerbenden Parteien, die Kreiswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Verbandswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 102 Abs. 1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Verbandswahlvorschlag ist spätestens am achten Tage vor dem Wahltage bei der Verbandswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises desselben Wahlkreisverbandes als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Verbandswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Verbandswahlvorschlag hat zu enthalten:
die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis des Wahlkreisverbandes er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
(4) Die Verbandswahlbehörde hat die Verbandswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Verbandswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage hat die Verbandswahlbehörde die Verbandswahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 102. Ermittlung und Zuteilung der Restmandate
(1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Bundesgebiet kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.
(2) Die Verbandswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 98 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der innerhalb des Wahlkreisverbandes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.
(3) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandate die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 103. Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 102) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Verbandswahlvorschlag.
(2) Die Verbandswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;
die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;
die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 102 zugewiesen wurden.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Verbandswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Verbandswahlbehörde;
die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(5) Sodann hat die Verbandswahlbehörde das verlautbarte Ergebnis unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben und dieser die Wahlakten der Verbandswahlbehörde zu übersenden.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 104. Erklärungen Doppeltgewählter
Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge, Verbandswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 100 Abs. 1 und 103 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
NRWO 1971
AbschnittEinsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen§ 105.
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 100 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Verbandswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 103 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Verbandswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und der Verbandswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
Abkürzung
NRWO 1971
Abschnitt
Ersatzmänner
§ 106. Berufung, Ablehnung, Streichung
(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzmänner auf Kreiswahlvorschlägen werden von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmänner auf Verbandswahlvorschlägen von der Verbandswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei Ersatzmännern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 97 Abs. 4 und bei Ersatzmännern auf Verbandswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Ersatzmann bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Verbandswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmannes ist amtsüblich zu verlautbaren und der Hauptwahlbehörde behufs Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(4) Ein Ersatzmann auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmann auf dem Verbandswahlvorschlag jederzeit von der Verbandswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 107. Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen
(1) Ist auf dem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmänner durch Tod oder durch Streichung (§ 106 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmänner zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden Ersatzmännern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Verbandswahlvorschlages sinngemäß von der Verbandswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Verbandswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Verbandswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.
Abkürzung
NRWO 1971
AbschnittWahlscheine§ 108.
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 106 erfolgten Berufung von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.
Abkürzung
NRWO 1971
VI. HAUPTSTÜCKWahlpflicht§ 109.
(1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.
(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Zuständig ist die Behörde, in deren örtlichem Bereiche der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist;
ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, auf Reisen befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.
Abkürzung
NRWO 1971
VI. HAUPTSTÜCKWahlpflicht§ 109.
(1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.
(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Zuständig ist die Behörde, in deren örtlichem Bereiche der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist;
ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.
Abkürzung
NRWO 1971
VII. HAUPTSTÜCKGemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen§ 110.
(1) Mit der Wahl zum Nationalrat können andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung im Sinne des Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl berufenen Wahlbehörden erteilt hat.
(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere Bestimmungen:
Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.
Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.
Ist ein Wähler am Wahlorte nur zum Nationalrate wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat.
Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.
Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.
Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakte für die Nationalratswahl.
Abkürzung
NRWO 1971
VIII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens
§ 111. Anwendungsbereich
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des I. bis VII. und IX. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).
Abkürzung
NRWO 1971
§ 112. Ausschreibung der Wiederholungswahl
(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 112. Ausschreibung der Wiederholungswahl
(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach Maßgabe des § 62a im Ausland ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 113. Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 111 Abs. 2 und 112 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 93/1979)
Abkürzung
NRWO 1971
§ 114. Ausstellung von Wahlkarten; Wahlbehörden für Wahlkartenwähler
(1) Wer gemäß § 113 Z. 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 41 bis 43, 59, 70, 72 und 74 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel auch ein Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist. Das Wahlkuvert hat einen Aufdruck mit der Nummer und der Bezeichnung des Wahlkreises sowie die Anschrift der Kreiswahlbehörde zu enthalten, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt wurde.
(2) Die Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 74 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln außerhalb von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.
(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am fünften Tage vor dem Wahltag, zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch am fünften Tage vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmenabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 115. Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 114 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 70 aufmerksam zu machen.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 115. Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 114 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 70 aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 62a sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 116. Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
(1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkeisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übersenden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2 zuständige Kreiswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Kreiswahlbehörde in Wien im Wege des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Kreiswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief expreß zu erfolgen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Kreiswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Wege zu übersenden.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 116. Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
(1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkeisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übersenden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2 zuständige Kreiswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Kreiswahlbehörde in Wien im Wege des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Kreiswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief expreß zu erfolgen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Für die Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die Kreiswahlbehörden ist § 96 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Kreiswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Wege zu übersenden.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 117. Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
(1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 116 Abs. 2, 3 und 5 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 96) zu ermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 116 Abs. 2, 3 und 5) nicht mehr einlangen werden.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 117. Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
(1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 116 Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 96) zu ermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 116 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.
Abkürzung
NRWO 1971
IX. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§ 118. Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 119. Wahlkosten
(1) Soweit in diesem Bundesgesetze nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes abgegolten sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags- oder Gemeindevertretungswahl nicht berührt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltage beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.
Abkürzung
NRWO 1971
§ 120. (Anm.: aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 93/1979)
Abkürzung
NRWO 1971
§ 121. Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstige Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Abkürzung
NRWO 1971
Artikel II
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die Nationalrats-Wahlordnung 1970, BGBl. Nr. 61, sowie Artikel I des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970 über die Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl, BGBl. Nr. 202, außer Kraft.
(2) Die allfällige Berufung von Ersatzmännern in den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuletzt gewählten Nationalrat obliegt den nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1970 bestellten Wahlbehörden. Diese haben auch bis zur Konstituierung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Wahlbehörden die nach dem Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60, den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben zu besorgen. Hiebei finden auf diese Wahlbehörden die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1970 Anwendung.
Abkürzung
NRWO 1971
Artikel III
(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird die Zahl der Abgeordneten des zuletzt gewählten Nationalrates nicht berührt.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des Ergebnisses der letzten Ordentlichen Volkszählung die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NRWO 1971
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 22 bis 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 119 und 121 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Abkürzung
NRWO 1971
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 22 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 42 und 62a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich der §§ 119 und 121 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 1
Wählerverzeichnis
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 1
Wählerverzeichnis
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung des Artikel II, Z 3 der Novelle BGBl. Nr. 280/1973 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „3. In der Anlage 1 zu § 26 Abs. 1 (Muster für das „Wählerverzeichnis") hat die Überschrift der dritten Rubrik zu lauten: „Familien- und Vorname (voll ausschreiben), Geburtsjahr".“)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 2
Wahlkarte
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 2
Wahlkarte
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung des Artikel II, Z 4 der Novelle BGBl. Nr. 280/1973 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „4. In der Anlage 2 zu § 42 Abs. 2 (Wortlaut des Aufdruckes der „Wahlkarte") hat es statt „Zu- und Vorname" zu lauten: „Familien- und Vorname". Außerdem haben die Worte „Familienstand:" und „Beruf:" zu entfallen.“)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 2
Wahlkarte
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 3
Unterstützungserklärung
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 3
Unterstützungserklärung
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung des Artikel II, Z 5 der Novelle BGBl. Nr. 280/1973 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „5. In der Anlage 3 zu § 45 Abs. 2 (Muster für die „Unterstützungserklärung") haben an Stelle der Klammerausdrücke „(Vor- und Zuname)" bzw. „(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Vor- und Zunamen)" die Klammerausdrücke „(Vor- und Familienname)" bzw. „(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Vor- und Familiennamen)" zu treten. Außerdem hat die Überschrift der gemeindebehördlichen Bestätigung zu lauten: „Bestätigung der Gemeindebehörde".“)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 4
Abstimmungsverzeichnis
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 5
Amtlicher Stimmzettel
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
NRWO 1971
Anlage 6
Leerer amtlicher Stimmzettel
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)
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