Wählerevidenzgesetz 1973

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-12-14
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 86
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§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 1)

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 1)

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. 1 Z. 1)

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 1)

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist.

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist.

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist die Wohnadresse nach Möglichkeit ebenfalls zu erfassen. Gleiches gilt für eine E-Mail-Adresse des Wahlberechtigten.

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist.

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist die Wohnadresse nach Möglichkeit ebenfalls zu erfassen. Gleiches gilt für eine E-Mail-Adresse des Wahlberechtigten.

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist.

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist die Wohnadresse nach Möglichkeit ebenfalls zu erfassen. Gleiches gilt für eine E-Mail-Adresse des Wahlberechtigten.

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 19. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrechte zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben.

(3) Hat ein Wahl- und Stimmberechtigter in mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz, so ist er in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der er am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstande bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung, in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zwecke hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 2)

(5) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenzdienst nicht berührt.

(6) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 19. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiters zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(3) Hat ein Wahl- und Stimmberechtigter in mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz, so ist er in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der er am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(5) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen Wohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(6) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenzdienst nicht berührt.

(7) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiters zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(3) Hat ein Wahl- und Stimmberechtigter in mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz, so ist er in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der er am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(5) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen Wohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(6) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenzdienst nicht berührt.

(7) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(3) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenzdienst nicht berührt.

(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(3) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Die Verständigung kann entfallen, wenn der Zuzug durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 2a Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 2a Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991) enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Die Verständigung kann entfallen, wenn der Zuzug durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 2a Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 2a Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder der Anhaltung verfügen.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Verlegt eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, ihren Hauptwohnsitz an den Ort ihrer Festnahme oder Anhaltung, so hat die Gemeinde des Ortes der Festnahme oder Anhaltung jene Gemeinde, in der die erfasste Person bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass die erfasste Person aufgrund Abs. 1 zweiter Satz weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen zu bleiben hat. Die Verständigungen können entfallen, wenn der jeweils zugrundeliegende Vorgang durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 2a Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 2a Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.

§ 2a. (1) Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag, dem die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

ordentlicher Wohnsitz des Ehegatten

3.

ordentlicher Wohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

§ 2a. (1) Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag, dem die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

ordentlicher Wohnsitz des Ehegatten

3.

ordentlicher Wohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

§ 2a. (1) Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag, der ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, gestellt werden kann, sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

ordentlicher Wohnsitz des Ehegatten

3.

ordentlicher Wohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

§ 2a. (1) Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag, der ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, gestellt werden kann, sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

Hauptwohnsitz des Ehegatten

3.

Hauptwohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

§ 2a. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

Hauptwohnsitz des Ehegatten

3.

Hauptwohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

§ 2a. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

Hauptwohnsitz des Ehegatten

3.

Hauptwohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

§ 2a. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

Hauptwohnsitz des Ehegatten

3.

Hauptwohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.

(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(6) Im Ausland lebende, erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen.

(7) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in eine Wählerevidenz geführt hat.

§ 2a. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

Hauptwohnsitz des Ehegatten

3.

Hauptwohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.

(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(6) Im Ausland lebende, erfasste Personen erhalten die Wahlkarten oder Stimmkarten bei allen Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder Stimmkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen.

(7) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in eine Wählerevidenz geführt hat.

§ 2a. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt

2.

Hauptwohnsitz des Ehegatten

3.

Hauptwohnsitz nächster Verwandter

4.

Sitz des Dienstgebers

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6.

Vermögenswerte

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.

(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(6) Im Ausland lebende, erfasste Personen erhalten die Wahlkarten oder Stimmkarten bei allen Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder Stimmkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen.

(7) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in eine Wählerevidenz geführt hat.

§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des zentralen Melderegisters (§ 11a Abs. 3 Meldegesetz) verknüpft werden.

§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden.

§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden.

§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (§ 2a Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 2a Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 2a Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(4) Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 2a Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 MeldeG) verknüpft werden. Zur Überprüfung der Plausibilität und der Richtigkeit der Eintragungen dürfen die Gemeinden ihre Wählerevidenzen dem Bundesminister für Inneres überlassen, der als Dienstleister diese Daten für die jeweilige Gemeinde mit dem Zentralen Melderegister abgleichen darf, um über fehlerhafte oder nicht plausible Eintragungen zu verständigen.

(5) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesminister für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten dieser Zentralen Wählerevidenz beim Bundesminister für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden. Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, diese Daten zur Überprüfung von Wahlvorschlägen zu verwenden.

§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten in die Wählerevidenz oder die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahl- und Stimmberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten in die Wählerevidenz oder die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahl- und Stimmberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten in die Wählerevidenz oder die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahl- und Stimmberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 5. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 5. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 5. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 6. Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung. (BGBl. Nr. 289/1971, Art. I Z 1)

§ 6. Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Landeswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Die gemäß den § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. (BGBl. Nr. 289/1971, Art. I Z. 2)

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

§ 7. (1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

§ 7. (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

§ 8. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Kreiswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig. (BGBl. Nr. 289/1971, Art. I Z 3)

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 8. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 8. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 können die Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 9. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.

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