Wählerevidenzgesetz 1973

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-12-14
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 86
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(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z 3 lit. a)

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahl- und Stimmberechtigten im Gemeindegebiete vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 19. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der Wahl- und Stimmberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinne des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z 3 lit. b)

§ 9. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahl- und Stimmberechtigten im Gemeindegebiete vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der Wahl- und Stimmberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinne des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht.

§ 9. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahl- und Stimmberechtigten im Gemeindegebiete vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der Wahl- und Stimmberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinne des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht.

§ 9. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im Gemeindegebiete vorzunehmen. Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinne des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht.

§ 9. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.

(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.

(Anm. : Abs. 4 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

§ 9. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.

(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte oder Stimmkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte oder Stimmkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

(Anm. : Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

§ 10. Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren und über Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung enthalten.

§ 10. Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren, über Volksabstimmungen und über Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung enthalten.

§ 10. (1) Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren, über Volksabstimmungen und über Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung enthalten.

(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, daß zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Einsprüchen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

1.

in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,

2.

sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.

§ 10. (1) Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren, über Volksabstimmungen und über Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung enthalten.

(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

1.

in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,

2.

sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.

§ 11. Für die in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

§ 11. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12. (1) Die mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Wählerevidenz nicht zu führen wäre; doch wird der Kostenersatz durch die Verwendung der Wählerevidenz auch für Wahlen in die Gemeindevertretung und in den Landtag sowie für sonstige Volksbefragungen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung (Statut) oder der Landesverfassung nicht berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß einer Wahl, eines Volksbegehrens oder einer Volksabstimmung nach den einschlägigen Bestimmungen Ersatz geleistet wurde, sind nicht zu ersetzen.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 12. (1) Die mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Wählerevidenz nicht zu führen wäre; doch wird der Kostenersatz durch die Verwendung der Wählerevidenz auch für Wahlen in die Gemeindevertretung und in den Landtag sowie für sonstige Volksbefragungen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung (Statut) oder der Landesverfassung nicht berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß einer Wahl, eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach den einschlägigen Bestimmungen Ersatz geleistet wurde, sind nicht zu ersetzen.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 12. (1) Die durch die Führung der Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 12. (1) Die durch die Führung der Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,45 Euro) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 12. (1) Die durch die Führung der Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,45 Euro; gem. BGBl. II Nr. 103/2013 ab 20.4.2013 0,50 Euro) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasster Person zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 13. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 13a. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 13a. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 13a. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 13a. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 3, 2, 2a, 3 Abs. 4, 9, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 sowie 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

§ 13a. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 3, 2, 2a, 3 Abs. 4, 9, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 sowie 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 3, 2a Abs. 1, 5 und 6, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

§ 13a. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 3, 2, 2a, 3 Abs. 4, 9, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 sowie 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 3, 2a Abs. 1, 5 und 6, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 13a. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 3, 2, 2a, 3 Abs. 4, 9, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 sowie 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 3, 2a Abs. 1, 5 und 6, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(8) §§ 13 Abs. 1 und 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

§ 13a. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 3, 2, 2a, 3 Abs. 4, 9, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 sowie 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 3, 2a Abs. 1, 5 und 6, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(8) §§ 13 Abs. 1 und 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(9) § 2a Abs. 3, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 13a. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 3, 2, 2a, 3 Abs. 4, 9, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 sowie 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 3, 2a Abs. 1, 5 und 6, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(8) §§ 13 Abs. 1 und 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(9) § 2a Abs. 3, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die §§ 3 Abs. 4 und 5 sowie 13 (Anm.: richtig: 13a) Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 13b. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.

Übergangsbestimmung

§ 13b. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z 4)

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Anlage 1(BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 5)

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anlage 1(BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 5)

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisungen des Artikel I, Z 21 und Z 22 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „21. In der Anlage 1 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Gemeinde: „Bezirk“ 22. In der Anlage 1 lautet der Satz oberhalb der Ausfertigungsrubrik: „Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“.“)

Anlage

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Belehrung

1.

Zwecks Überprüfung der Richtigkeit der bei der Gemeinde geführten Wählerevidenz erhalten die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter für alle zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Personen, die im Hause nicht nur vorübergehend wohnen, eine Anzahl von Wähleranlageblättern zugestellt. Ein allfälliger Mehrbedarf ist bei der Gemeinde sofort anzusprechen, darf aber die Ausfüllung der übrigen Wähleranlageblätter nicht verzögern.

2.

Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in die umseitige Liste einzutragen und die Wähleranlageblätter sofort an die in jeder Wohnung befindlichen zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Personen zu verteilen.

3.

Die Ausfüllung der Wähleranlageblätter hat in allen Rubriken deutlich und binnen 24 Stunden zu erfolgen.

4.

Die ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblätter sind womöglich noch am Ausfüllungstage, spätestens aber am Tage nachher, dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Jeder zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Person steht es frei, ihr Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen.

5.

Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die ausgefüllten Wähleranlageblätter auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen und die Zahl der bei jedem Wohnungsinhaber eingesammelten Wähleranlageblätter in den Spalten 5 und 6 der umseitigen Liste, getrennt nach männlichen und weiblichen Wählern, einzutragen.

6.

Die Gemeinde hat angeordnet, daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause zu überprüfen sind. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

7.

Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

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