Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-07-01
Letzte Aktualisierung 2022-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DV-StAG

Artikel I

ERSTER ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.

Artikel I

ERSTER ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.

Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte

§ 2. Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte

§ 2. Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Staatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

ZWEITER ABSCHNITT

Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und

Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Behördenleiter

§ 3. Die Behördenleiter haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter § 8 StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.

ZWEITER ABSCHNITT

Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften

§ 3. Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter § 8 StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.

Referate und Gruppen

§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Behördenleiter Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Verletzten maßgebend.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtgift- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.

(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 2 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Referate und Gruppen

§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls im Wege eines automationsunterstützten Zufallsgenerators, auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Opfers maßgebend.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.

(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.

(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 3 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Referate und Gruppen

§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (§ 18 Abs. 1 Z 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.

(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.

(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 3 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Referate und Gruppen

§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Angezeigten (Erstangezeigten), Verdächtigen (Erstverdächtigen) oder Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (§ 18 Abs. 1 Z 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.

(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.

(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 3 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Abkürzung

DV-StAG

Referate und Gruppen

§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Angezeigten (Erstangezeigten), Verdächtigen (Erstverdächtigen) oder Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (§ 18 Abs. 1 Z 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen Auslieferungs- und Mediensachen sowie Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, wegen Verhetzung (§ 283 StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e und 278f StGB oder § 282a StGB („extremistische Strafsachen“) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB („Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“), ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.

(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) sowie die Mitwirkung bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Anordnungen einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.

(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 3 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Abkürzung

DV-StAG

Referate und Gruppen

§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Angezeigten (Erstangezeigten), Verdächtigen (Erstverdächtigen) oder Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (§ 18 Abs. 1 Z 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen Auslieferungs- und Mediensachen sowie Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB), religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), Verhetzung (§ 283 StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB („extremistische Strafsachen“) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB („Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“), ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.

(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft

1.

die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern),

2.

die Bearbeitung von Verfahren wegen staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) und religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB) sowie wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB („ terroristische Strafsachen “) sowie

3.

die Mitwirkung bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Anordnungen

jeweils einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.

(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 3 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Geschäftsverteilung

§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.

(2) In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des Behördenleiters ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der Behördenleiter diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.

Geschäftsverteilung

§ 5. (1) Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 4 StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen.

(2) In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der Leiter der Staatsanwaltschaft diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.

Geschäftsstelle

§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.

(2) Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.

Geschäftsstelle

§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.

(2) Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.

Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften

§ 7. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.

(2) Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens alle vier Jahre eine Einschau vorgenommen werden. Diese Einschau soll womöglich eine Gesamteinschau, zumindest muß sie eine Teileinschau sein.

(3) Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in den Bericht über die letzte Einschau und in die aus diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft ergangenen Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest stichprobenweise, genaue Prüfung der Tagebücher, der Register, der Namensverzeichnisse und der sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von der Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über Geschäftsanfall und Personaleinsatz umfassen.

(4) Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig auf einzelne der im Abs. 3 festgelegten Prüfungsaufgaben beschränken.

(5) Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau sollen unmittelbar nach Abschluß der Einschau mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft und den einzelnen Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).

(6) Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem Ergebnis der Einschau notwendigen dringlichen Maßnahmen sofort zu treffen, soweit diese aber nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende Anträge in die Wege zu leiten.

(7) Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen fünf Wochen, bei einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn ernannten Staatsanwälten binnen zehn Wochen ein Bericht an das Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der Bericht über eine Gesamteinschau soll ein umfassendes Bild vom Geschäftsgang und von der Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft geben. Der Bericht über eine Teileinschau soll ein solches Bild über den untersuchten Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund des Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen anzuführen und allenfalls erforderliche weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen Staatsanwälte und der einzelnen Bediensteten der Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben. Diese Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.

(8) Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses (zweifach) vorzulegen, mit dem der untersuchten Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Einschau zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung über die Behebung der vorgefundenen Mängel binnen angemessener Frist aufgetragen wird. Nach der Genehmigung des Entwurfs durch das Bundesministerium für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft an die untersuchte Staatsanwaltschaft abzufertigen.

(9) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz sowie die innere Revision nach einer Revisionsordnung des Bundesministeriums für Justiz bleiben unberührt.

Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften

§ 7. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.

(2) Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens alle vier Jahre eine Einschau vorgenommen werden. Diese Einschau soll womöglich eine Gesamteinschau, zumindest muß sie eine Teileinschau sein.

(3) Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in den Bericht über die letzte Einschau und in die aus diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft ergangenen Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest stichprobenweise, genaue Prüfung der Ermittlungsakten, Tagebücher, der Register, der Namensverzeichnisse und der sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von der Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über Geschäftsanfall und Personaleinsatz umfassen.

(4) Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig auf einzelne der im Abs. 3 festgelegten Prüfungsaufgaben beschränken.

(5) Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau sollen unmittelbar nach Abschluß der Einschau mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft und den einzelnen Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).

(6) Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem Ergebnis der Einschau notwendigen dringlichen Maßnahmen sofort zu treffen, soweit diese aber nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende Anträge in die Wege zu leiten.

(7) Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen fünf Wochen, bei einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn ernannten Staatsanwälten binnen zehn Wochen ein Bericht an das Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der Bericht über eine Gesamteinschau soll ein umfassendes Bild vom Geschäftsgang und von der Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft geben. Der Bericht über eine Teileinschau soll ein solches Bild über den untersuchten Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund des Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen anzuführen und allenfalls erforderliche weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen Staatsanwälte und der einzelnen Bediensteten der Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben. Diese Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.

(8) Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses (zweifach) vorzulegen, mit dem der untersuchten Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Einschau zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung über die Behebung der vorgefundenen Mängel binnen angemessener Frist aufgetragen wird. Nach der Genehmigung des Entwurfs durch das Bundesministerium für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft an die untersuchte Staatsanwaltschaft abzufertigen.

(9) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz sowie die innere Revision nach einer Revisionsordnung des Bundesministeriums für Justiz bleiben unberührt.

DRITTER ABSCHNITT

Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Anzeigen

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen wegen strafbarer Handlungen, die nicht bloß auf Verlangen eines Beteiligten zu verfolgen sind, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen, wenn die strafbare Handlung in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht oder wird ein Antrag auf Verfolgung Jugendlicher wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können (§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger oder Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen.

(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, daß sie tunlichst schriftlich ausgeführt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.

(4) Fällt die weitere Behandlung der Anzeige in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist dieser die Anzeige abzutreten.

(5) Vor Stellung eines Delegierungsantrages oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen Antrag ist stets zu prüfen, ob genügende Gründe zur weiteren gerichtlichen Verfolgung vorhanden sind.

DRITTER ABSCHNITT

Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Berichten undAnzeigen

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen. Unter einem hat sie einen Ermittlungsakt (§ 34c StAG) anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen gemäß § 197 Abs. 2 StPO unverzüglich abgebrochen werden kann. Bei Erstberichten und Neuanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen den oder die Beschuldigten bei dieser Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren anhängig und die gemeinsame Führung (§ 26 Abs. 1 StPO) möglich ist. Berichte, die einen oder mehrere Beschuldigte betreffen, gegen den oder die bereits ein Strafverfahren anhängig ist, sind zu diesem Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann im Register unter einer neuen Zahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, dass eine gemeinsame Verfahrensführung nicht oder nicht mehr möglich ist.

(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen. Sodann ist gemäß § 4 Abs. 2 zu verfahren. Gleiches gilt, wenn Anzeigen samt Ermächtigung zur Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden kann, gegen Jugendliche (§ 44 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) mündlich vorgebracht werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, dass sie schriftlich ausgeführt, elektronisch übermittelt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.

(4) Fällt die weitere Behandlung einer Anzeige oder eines Berichts in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist der Ermittlungsakt an diese abzutreten.

DRITTER ABSCHNITT

Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Berichten und Anzeigen

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 StAG ein Tagebuch und unter einem einen Ermittlungsakt (§ 34c StAG) anzulegen. Bei Erstberichten und Neuanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen den oder die Beschuldigten bei dieser Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren anhängig und die gemeinsame Führung (§ 26 Abs. 1 StPO) möglich ist. Berichte, die einen oder mehrere Beschuldigte betreffen, gegen den oder die bereits ein Strafverfahren anhängig ist, sind zu diesem Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann im Register unter einer neuen Zahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, dass eine gemeinsame Verfahrensführung nicht oder nicht mehr möglich ist.

(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen. Sodann ist gemäß § 4 Abs. 2 zu verfahren. Gleiches gilt, wenn Anzeigen samt Ermächtigung zur Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden kann, gegen Jugendliche (§ 44 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) mündlich vorgebracht werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, dass sie schriftlich ausgeführt, elektronisch übermittelt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.

(4) Fällt die weitere Behandlung einer Anzeige oder eines Berichts in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist der Ermittlungsakt an diese abzutreten.

DRITTER ABSCHNITT

Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Berichten und Anzeigen

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 StAG ein Tagebuch und unter einem einen Ermittlungsakt (§ 34c StAG) anzulegen. Bei Erstberichten und Neuanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen den oder die Angezeigten, Verdächtigen oder Beschuldigten bei dieser Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren anhängig und die gemeinsame Führung (§ 26 Abs. 1 StPO) möglich ist. Berichte, die einen oder mehrere Personen betreffen, gegen den oder die bereits ein Strafverfahren anhängig ist, sind zu diesem Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann im Register unter einer neuen Zahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, dass eine gemeinsame Verfahrensführung nicht oder nicht mehr möglich ist.

(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen. Sodann ist gemäß § 4 Abs. 2 zu verfahren. Gleiches gilt, wenn Anzeigen samt Ermächtigung zur Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden kann, gegen Jugendliche (§ 44 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) mündlich vorgebracht werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, dass sie schriftlich ausgeführt, elektronisch übermittelt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.

(4) Fällt die weitere Behandlung einer Anzeige oder eines Berichts in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist der Ermittlungsakt an diese abzutreten.

Führung des Ermittlungsakts

§ 8a. (1) Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe) zu führenden Akt alle Berichte und Geschäftsstücke, die dieselbe Sache betreffen, auf Bogen und Blättern im amtlich eingeführten Papierausmaß zu vereinigen; Haftsachen sind mit dem Wort „Haft“ zu kennzeichnen. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Es gilt der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, der in einer Aktenübersicht (StPOForm. AÜ1) darzustellen ist. Werden Mappen gebildet (Abs. 7), so ist deren Gegenstand und Bezeichnung durch eine Mappenübersicht (StPOForm. MÜ1) auszuweisen.

(2) Der Aktendeckel des Ermittlungsaktes ist auf der Vorderseite

1.

mit der Bezeichnung der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, dem Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, der gesetzlichen Kurzbezeichnung der zur Last gelegten Tat sowie dem Namen des Verteidigers zu versehen;

2.

in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen, wobei der Zeitpunkt der Festnahme, des Ablaufs einer Haftfrist und das Ende der Untersuchungshaft jeweils unter Anführung des genauen Datums zu vermerken und stets zu aktualisieren sind (nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen). Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme und deren Widerruf sind unter Angabe der entsprechenden Ordnungsnummer samt Seitenzahl einzutragen und bei Widerruf zu streichen.

3.

in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Begehungszeit der Beschuldigte

a)

Jugendlicher war, mit einem farbigen „J“, oder

b)

Junger Erwachsener war, mit einem farbigen „JE“ zu kennzeichnen.

(3) Auf der Rückseite des Aktendeckels sind Vermerke (Name bzw. Aktenzahl und Datum) über den Anschluss von Privatbeteiligten, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, sonstige Vertreter (§ 73 StPO) sowie über Rechtsmittelentscheidungen, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen über Anträge gemäß §§ 106, 108 und 195 StPO zu setzen.

(4) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sowie die Anordnung zu deren Auszahlung zu verzeichnen. Wenn in einem Ermittlungsverfahren Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind (§§ 109 Z 2, 115 StPO), ist der Vermerk „Beschlagnahme ON ...“ (es folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Gegenstände, das Verzeichnis der Gegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akt liegen, allenfalls nach Bezeichnung der Mappe) anzubringen; dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Gegenstände oder Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen getroffen und durchgeführt sind.

(5) Jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Ordnungsnummer (ON) und – soweit vorhanden – davor mit dem Buchstaben der entsprechenden Mappe zu versehen. Seiten sind innerhalb jeder Ordnungsnummer jeweils mit der Zahl „1“ beginnend unter ausschließlicher Verwendung ungerader Zahlen für die Vorderseiten zu nummerieren. Eine durchgehende Nummerierung der Seiten des gesamten Aktes findet nicht statt. Das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll ist bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akt genommen worden sind.

(6) Für den Verkehr mit dem Gericht im Ermittlungsverfahren und für die Anordnungen gegenüber der Kriminalpolizei ist ein Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a) zu führen.

(7) Berichte und Geschäftsstücke können je nach Umfang des Aktes nach thematischen Kriterien (zB Anordnungs- und Bewilligungsbogen, Haftangelegenheiten, Gebühren und Kosten, Berichte, Beweismittel, Verschlusssachen, etc.) in Mappen vereinigt werden, die - inhaltlich chronologisch - grundsätzlich in einem Umschlag in weißer Farbe (StPOForm. M1) zu führen sind, der mit einem Großbuchstaben zu kennzeichnen ist. Wird eine Mappe für den Anordnungs- und Bewilligungsbogen angelegt, so ist diese in einem Umschlag in blauer Farbe (StPOForm. M2) zu führen und mit „A“ zu kennzeichnen. Eine für Haftangelegenheiten angelegte Mappe ist in einem Umschlag in roter Farbe (StPOForm. M3) zu führen und mit „H“ zu kennzeichnen und eine für Gebühren- und Kostenangelegenheiten angelegte Mappe in einem Umschlag in gelber Farbe (StPOForm. M4) zu führen und mit „G“ zu kennzeichnen.

(8) Werden für umfangreichere Akten Aktenbände gebildet, so sind der Anordnungs- und Bewilligungsbogen, die Aktenübersicht und – soweit vorhanden – die Mappenübersicht stets im jeweils letzten Aktenband zu führen. Gleiches gilt für die Mappe für Haftangelegenheiten. Werden Mappen in anderen Aktenbänden geführt oder diesen angeschlossen, so ist dies in der Mappenübersicht und am Aktendeckel des betreffenden Bandes ersichtlich zu machen.

(9) Wird ein Verfahren in ein anderes einbezogen (§ 26 StPO), so wird dessen Ermittlungsakt unter einer besonderen Ordnungsnummer oder als eigene Mappe dem Akt des Verfahrens, zu dem die gemeinsame Führung angeordnet wird, einverleibt, dem auch die Geschäftsstücke einzuordnen sind, die zum einbezogenen Verfahren einlangen. Bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO) ist nur dann ein neuer Ermittlungsakt anzulegen, wenn mehrere Strafverfahren gleichzeitig durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Ermittlungsakt benötigt wird. In diesem Falle sind die Geschäftsstücke, welche das getrennte Verfahren betreffen, dem ursprünglichen Ermittlungsakt zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu vermerken), bzw. allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Kopien herzustellen.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Bildung von Akten, insbesondere §§ 371 bis 384 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) sinngemäß.

Führung des Ermittlungsakts

§ 8a. (1) Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe) zu führenden Akt alle Berichte und Geschäftsstücke, die dieselbe Sache betreffen, auf Bogen und Blättern im amtlich eingeführten Papierausmaß zu vereinigen; Haftsachen sind mit dem Wort „Haft“ zu kennzeichnen. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Es gilt der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, der in einer Aktenübersicht (StPOForm. AÜ1) darzustellen ist. Werden Mappen gebildet (Abs. 7), so ist deren Gegenstand und Bezeichnung durch eine Mappenübersicht (StPOForm. MÜ1) auszuweisen.

(2) Der Aktendeckel des Ermittlungsaktes ist auf der Vorderseite

1.

mit der Bezeichnung der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, dem Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, der gesetzlichen Kurzbezeichnung der zur Last gelegten Tat sowie dem Namen des Verteidigers zu versehen;

2.

in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen, wobei der Zeitpunkt der Festnahme, des Ablaufs einer Haftfrist und das Ende der Untersuchungshaft jeweils unter Anführung des genauen Datums zu vermerken und stets zu aktualisieren sind (nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen). Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme und deren Widerruf sind unter Angabe der entsprechenden Ordnungsnummer samt Seitenzahl einzutragen und bei Widerruf zu streichen.

3.

in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Begehungszeit der Beschuldigte

a)

Jugendlicher war, mit einem farbigen „J“, oder

b)

Junger Erwachsener war, mit einem farbigen „JE“ zu kennzeichnen.

(3) Auf der Rückseite des Aktendeckels sind Vermerke (Name bzw. Aktenzahl und Datum) über den Anschluss von Privatbeteiligten, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, sonstige Vertreter (§ 73 StPO) sowie über Rechtsmittelentscheidungen, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen über Anträge gemäß §§ 106, 108 und 195 StPO zu setzen.

(3a) Wird ein aus dem elektronischen Register erzeugtes Einlageblatt verwendet, so ist die Vorderseite des Aktendeckels mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, und in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe, sowie mit dem Namen und dem Geburtsdatum des festgenommenen Beschuldigten zu bezeichnen; Vermerke nach Abs. 2 Z 2 sind weiter zu führen. Auf der Rückseite des Aktendeckels können Vermerke entfallen.

(4) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sowie die Anordnung zu deren Auszahlung zu verzeichnen. Wenn in einem Ermittlungsverfahren Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind (§§ 109 Z 2, 115 StPO), ist der Vermerk „Beschlagnahme ON ...“ (es folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Gegenstände, das Verzeichnis der Gegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akt liegen, allenfalls nach Bezeichnung der Mappe) anzubringen; dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Gegenstände oder Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen getroffen und durchgeführt sind.

(5) Jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Ordnungsnummer (ON) und – soweit vorhanden – davor mit dem Buchstaben der entsprechenden Mappe zu versehen. Seiten sind innerhalb jeder Ordnungsnummer jeweils mit der Zahl „1“ beginnend unter ausschließlicher Verwendung ungerader Zahlen für die Vorderseiten zu nummerieren. Eine durchgehende Nummerierung der Seiten des gesamten Aktes findet nicht statt. Das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll ist bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akt genommen worden sind.

(6) Für den Verkehr mit dem Gericht im Ermittlungsverfahren und für die Anordnungen gegenüber der Kriminalpolizei ist ein Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a) zu führen.

(7) Berichte und Geschäftsstücke können je nach Umfang des Aktes nach thematischen Kriterien (zB Anordnungs- und Bewilligungsbogen, Haftangelegenheiten, Gebühren und Kosten, Berichte, Beweismittel, Verschlusssachen, etc.) in Mappen vereinigt werden, die - inhaltlich chronologisch - grundsätzlich in einem Umschlag in weißer Farbe (StPOForm. M1) zu führen sind, der mit einem Großbuchstaben zu kennzeichnen ist. Wird eine Mappe für den Anordnungs- und Bewilligungsbogen angelegt, so ist diese in einem Umschlag in blauer Farbe (StPOForm. M2) zu führen und mit „A“ zu kennzeichnen. Eine für Haftangelegenheiten angelegte Mappe ist in einem Umschlag in roter Farbe (StPOForm. M3) zu führen und mit „H“ zu kennzeichnen und eine für Gebühren- und Kostenangelegenheiten angelegte Mappe in einem Umschlag in gelber Farbe (StPOForm. M4) zu führen und mit „G“ zu kennzeichnen.

(8) Werden für umfangreichere Akten Aktenbände gebildet, so sind der Anordnungs- und Bewilligungsbogen, die Aktenübersicht und – soweit vorhanden – die Mappenübersicht oder das Einlageblatt stets im jeweils letzten Aktenband zu führen. Gleiches gilt für die Mappe für Haftangelegenheiten. Werden Mappen in anderen Aktenbänden geführt oder diesen angeschlossen, so ist dies in der Mappenübersicht und am Aktendeckel des betreffenden Bandes ersichtlich zu machen.

(9) Wird ein Verfahren in ein anderes einbezogen (§ 26 StPO), so wird dessen Ermittlungsakt unter einer besonderen Ordnungsnummer oder als eigene Mappe dem Akt des Verfahrens, zu dem die gemeinsame Führung angeordnet wird, einverleibt, dem auch die Geschäftsstücke einzuordnen sind, die zum einbezogenen Verfahren einlangen. Bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO) ist nur dann ein neuer Ermittlungsakt anzulegen, wenn mehrere Strafverfahren gleichzeitig durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Ermittlungsakt benötigt wird. In diesem Falle sind die Geschäftsstücke, welche das getrennte Verfahren betreffen, dem ursprünglichen Ermittlungsakt zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu vermerken), bzw. allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Kopien herzustellen.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Bildung von Akten, insbesondere §§ 371 bis 384 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) sinngemäß.

Führung des Ermittlungsakts

§ 8a. (1) Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe) zu führenden Akt alle Berichte und Geschäftsstücke, die dieselbe Sache betreffen, auf Bogen und Blättern im amtlich eingeführten Papierausmaß zu vereinigen; Haftsachen sind mit dem Wort „Haft“ zu kennzeichnen. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Es gilt der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, der in einer Aktenübersicht (StPOForm. AÜ1) darzustellen ist. Werden Mappen gebildet (Abs. 7), so ist deren Gegenstand und Bezeichnung durch eine Mappenübersicht (StPOForm. MÜ1) auszuweisen.

(2) Der Aktendeckel des Ermittlungsaktes ist auf der Vorderseite

1.

mit der Bezeichnung der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, dem Namen und Geburtsdatum des Verdächtigen oder Beschuldigten, der gesetzlichen Kurzbezeichnung der zur Last gelegten Tat sowie dem Namen des Verteidigers zu versehen;

2.

in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen, wobei der Zeitpunkt der Festnahme, des Ablaufs einer Haftfrist und das Ende der Untersuchungshaft jeweils unter Anführung des genauen Datums zu vermerken und stets zu aktualisieren sind (nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen). Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme und deren Widerruf sind unter Angabe der entsprechenden Ordnungsnummer samt Seitenzahl einzutragen und bei Widerruf zu streichen.

3.

in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Begehungszeit der Beschuldigte

a)

Jugendlicher war, mit einem farbigen „J“, oder

b)

Junger Erwachsener war, mit einem farbigen „JE“ zu kennzeichnen.

(3) Auf der Rückseite des Aktendeckels sind Vermerke (Name bzw. Aktenzahl und Datum) über den Anschluss von Privatbeteiligten, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, sonstige Vertreter (§ 73 StPO) sowie über Rechtsmittelentscheidungen, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen über Anträge gemäß §§ 106, 108 und 195 StPO zu setzen.

(3a) Wird ein aus dem elektronischen Register erzeugtes Einlageblatt verwendet, so ist die Vorderseite des Aktendeckels mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, und in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe, sowie mit dem Namen und dem Geburtsdatum des festgenommenen Beschuldigten zu bezeichnen; Vermerke nach Abs. 2 Z 2 sind weiter zu führen. Auf der Rückseite des Aktendeckels können Vermerke entfallen.

(4) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sowie die Anordnung zu deren Auszahlung zu verzeichnen. Wenn in einem Ermittlungsverfahren Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind (§§ 109 Z 2, 115 StPO), ist der Vermerk „Beschlagnahme ON ...“ (es folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Gegenstände, das Verzeichnis der Gegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akt liegen, allenfalls nach Bezeichnung der Mappe) anzubringen; dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Gegenstände oder Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen getroffen und durchgeführt sind.

(5) Jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Ordnungsnummer (ON) und – soweit vorhanden – davor mit dem Buchstaben der entsprechenden Mappe zu versehen. Seiten sind innerhalb jeder Ordnungsnummer jeweils mit der Zahl „1“ beginnend unter ausschließlicher Verwendung ungerader Zahlen für die Vorderseiten zu nummerieren. Eine durchgehende Nummerierung der Seiten des gesamten Aktes findet nicht statt. Das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll ist bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akt genommen worden sind.

(6) Für den Verkehr mit dem Gericht im Ermittlungsverfahren und für die Anordnungen gegenüber der Kriminalpolizei ist ein Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a) zu führen.

(7) Berichte und Geschäftsstücke können je nach Umfang des Aktes nach thematischen Kriterien (zB Anordnungs- und Bewilligungsbogen, Haftangelegenheiten, Gebühren und Kosten, Berichte, Beweismittel, Verschlusssachen, etc.) in Mappen vereinigt werden, die – inhaltlich chronologisch – grundsätzlich in einem Umschlag in weißer Farbe (StPOForm. M1) zu führen sind, der mit einem Großbuchstaben zu kennzeichnen ist. Wird eine Mappe für den Anordnungs- und Bewilligungsbogen angelegt, so ist diese in einem Umschlag in blauer Farbe (StPOForm. M2) zu führen und mit „A“ zu kennzeichnen. Eine für Haftangelegenheiten angelegte Mappe ist in einem Umschlag in roter Farbe (StPOForm. M3) zu führen und mit „H“ zu kennzeichnen und eine für Gebühren- und Kostenangelegenheiten angelegte Mappe in einem Umschlag in gelber Farbe (StPOForm. M4) zu führen und mit „G“ zu kennzeichnen.

(8) Werden für umfangreichere Akten Aktenbände gebildet, so sind der Anordnungs- und Bewilligungsbogen, die Aktenübersicht und – soweit vorhanden – die Mappenübersicht oder das Einlageblatt stets im jeweils letzten Aktenband zu führen. Gleiches gilt für die Mappe für Haftangelegenheiten. Werden Mappen in anderen Aktenbänden geführt oder diesen angeschlossen, so ist dies in der Mappenübersicht und am Aktendeckel des betreffenden Bandes ersichtlich zu machen.

(9) Wird ein Verfahren in ein anderes einbezogen (§ 26 StPO), so wird dessen Ermittlungsakt unter einer besonderen Ordnungsnummer oder als eigene Mappe dem Akt des Verfahrens, zu dem die gemeinsame Führung angeordnet wird, einverleibt, dem auch die Geschäftsstücke einzuordnen sind, die zum einbezogenen Verfahren einlangen. Bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO) ist nur dann ein neuer Ermittlungsakt anzulegen, wenn mehrere Strafverfahren gleichzeitig durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Ermittlungsakt benötigt wird. In diesem Falle sind die Geschäftsstücke, welche das getrennte Verfahren betreffen, dem ursprünglichen Ermittlungsakt zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu vermerken), bzw. allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Kopien herzustellen.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Bildung von Akten, insbesondere §§ 371 bis 384 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) sinngemäß.

Vorerhebungen

§ 9. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).

(2) Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie möglich im einzelnen zu bezeichnen.

(3) Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft zu unterrichten.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.

(5) Besondere Vorschriften über die Vornahme von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Voruntersuchungen

§ 10. Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36 StPO).

Revision

§ 11. (1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision

1.

bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;

2.

bei Anklageschriften (§ 208 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Strafanträgen (§ 483 StPO), Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 304 ff. (Anm.: richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (§ 36 MedienG);

3.

bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB angeführten Betrag übersteigt (§§ 367 ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.

(2) Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die Revision verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3 angeführte (Zwischen)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.

(3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.

(4) Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist (§ 5 Abs. 3 StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen werden:

1.

einzelne der im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen,

2.

die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'') oder

3.

die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'').

(5) Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des § 5 Abs. 4 StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.

(7) Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

Revision

§ 11. (1) Abgesehen von der Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision

1.

bei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202 oder 212 FinStrG gerichtet sind;

2.

bei Anklageschriften und Strafanträgen (§ 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO);

3.

bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§ 227 StPO);

4.

bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;

5.

bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (§ 28 StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 verfügen.

(3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Leiter der Staatsanwaltschaft ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.

(4) Bei Staatsanwälten, denen bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen wurden (§ 5 Abs. 4 zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:

1.

einzelne der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,

2.

die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtmittelstrafsachen“) oder

3.

die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen“).

(5) Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des § 5 Abs. 5 StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs. 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (§ 6a StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.

(7) Die Übertragungsverfügungen des Leiters der Staatsanwaltschaft (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

Benachrichtigung der Gerichte und der Beteiligten

§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.

(2) Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO übersendeten Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln ist.

Ladungen von Organen der Kriminalpolizei als Zeugen und Zustellung

§ 12. (1) Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind – wenn möglich – über ihren Vorgesetzten zuzustellen.

(2) Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist.

Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren

§ 13. Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften mit einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Berichte

§ 14. (1) Berichte nach § 8 StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Behördenleiters.

(2) Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.

(3) Einem Bericht sind der Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.

(4) In die gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.

(5) Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (§ 8 Abs. 1 StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des § 8 Abs. 3 StAG zu erstatten. Abs. 2 gilt entsprechend.

Berichte

§ 14. (1) Berichte nach §§ 8 und 8a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.

(2) Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung nach Rücksprache mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.

(3) Einem Bericht sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.

(4) In die gemäß §§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.

(5) Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (§§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des § 8 Abs. 3 StAG zu erstatten. Abs. 2 gilt entsprechend.

Berichte

§ 14. (1) Berichte nach §§ 8 und 8a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.

(2) Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung nach Rücksprache mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.

(3) Einem Bericht sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Bei einem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft an den Bundesminister für Justiz (§ 8a Abs. 2 StAG) sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder einzelne Aktenteile nur über Verlangen des Bundesministers für Justiz vorzulegen.

(4) In die gemäß §§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)

Antragstellung bei Gericht und Teilnahme an Sitzungen

§ 15. (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage geboten ist.

(2) Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung an gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen obliegt dem Behördenleiter, der auch hiebei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Staatsanwälte Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist schriftlich festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.

(3) Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt dem Staatsanwalt ein Sitz zur rechten Seite des Gerichtes. In nichtöffentlichen Sitzungen gebührt ihm unmittelbar nach dem Berichterstatter das Wort, wenn er es nicht vorzieht, das Wort später zu ergreifen. Soweit in Einzelfällen nichts anderes angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und Anträge der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel können jedoch durch allgemeine Verfügung der Revision vorbehalten werden.

(4) Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und einer Haftprüfungsverhandlung ist im Tagebuch festzuhalten. Dabei sind auch die Namen des Vorsitzenden (Einzelrichters) und des Sitzungsvertreters zu vermerken. Erklärungen und Anträge des Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung wesentlichen Einfluß hatten, und die Rechtsmittelerklärungen sind gleichfalls anzuführen und nötigenfalls kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, daß zur nächsten Verhandlung ein anderer Sitzungsvertreter entsendet werden muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe schlagwortartig anzuführen, gegebenenfalls ist auch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

Antragstellung bei Gericht und Vertretung bei Verhandlungen und Sitzungen

§ 15. (1) Außerhalb von Verhandlungen und Sitzungen sind Anträge und Erklärungen grundsätzlich schriftlich zu stellen oder abzugeben, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils unter Verwendung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Für Anträge im Ermittlungsverfahren gilt § 101 Abs. 3 StPO, wobei sie in dringenden Fällen, insbesondere während der Rufbereitschaft und des Journaldienstes vorläufig mündlich übermittelt werden können (§§ 81 Abs. 1, 102 Abs. 1 StPO). Der Ermittlungsakt ist dem Gericht über dessen Ersuchen, bei Anträgen im Ermittlungsverfahren (§ 101 Abs. 2 StPO), Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), Anträgen auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage zu übermitteln.

(1a) Anordnungen, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen, sind dem Gericht in der für die Zustellung an die Betroffenen erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen zu übermitteln. Im Fall der Bewilligung hat das Gericht die entsprechenden Ausfertigungen seiner Bewilligung an die Staatsanwaltschaft rückzumitteln.

(2) Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung an gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen obliegt dem Leiter der Staatsanwaltschaft, der auch hiebei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Staatsanwälte Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist schriftlich festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.

(3) Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt dem Staatsanwalt ein Sitz zur rechten Seite des Gerichtes. Soweit in Einzelfällen nichts anderes angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und Anträge der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel können jedoch durch allgemeine oder besondere Verfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters der Revision vorbehalten werden; § 8 Abs. 3 StAG bleibt unberührt.

(4) Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und einer Haftverhandlung ist im Tagebuch festzuhalten. Dabei sind auch die Namen des Vorsitzenden (Einzelrichters) und des Sitzungsvertreters zu vermerken. Erklärungen und Anträge des Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung wesentlichen Einfluß hatten, und die Rechtsmittelerklärungen sind gleichfalls anzuführen und nötigenfalls kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, daß zur nächsten Verhandlung ein anderer Sitzungsvertreter entsendet werden muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe schlagwortartig anzuführen, gegebenenfalls ist auch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

Anordnungs- und Bewilligungsbogen

§ 15a. (1) Alle Anordnungen der Staatsanwaltschaft sowie Anträge, Erklärungen, Mitteilungen, Zuschriften und Erledigungen im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht sind auf den Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu setzen, für den das StPOForm. StA 7 zu verwenden ist. Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen erhält stets die Ordnungsnummer 1. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen. Anträge auf Bewilligung von Zwangsmittel (§§ 101 Abs. 3, 105 Abs. 1 StPO), die Anklageschrift oder der Strafantrag, die schriftliche Anmeldung und Ausführung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die Zurückziehung eines solchen sowie umfangreiche Schreiben sind im Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu erwähnen, aber als selbständige Ordnungsnummer zu behandeln. Gleiches gilt für umfangreiche Schreiben und Erledigungen des Gerichts.

(2) Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen ist bis zur Rechtskraft des Urteiles zu benützen und bildet, auch wenn er auf mehreren Bögen fortgesetzt wird, eine einzige Ordnungsnummer. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen.

(3) Wird der Ermittlungsakt an Behörden, Dienststellen oder Sachverständige zur Einsicht übermittelt, so ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen für die Dauer der Übermittlung zum Tagebuch der Staatsanwaltschaft zu nehmen. Im Fall der Rechtshilfe gegenüber anderen Staatsanwaltschaften und Gerichten ist eine Kopie des Anordnungs- und Bewilligungsbogens zum Tagebuch zu nehmen; auf gleiche Weise kann bei umfangreicheren Akten vorgegangen werden, wenn der Ermittlungsakt dem Gericht im Sinne von Abs. 1 übermittelt wird.

VIERTER ABSCHNITT

Innerbehördlicher Geschäftsgang

Tagebuch

§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft'' und „Bericht'' zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A'' (Auslieferungssachen), „J'' (Jugendstrafsachen), „Med'' (Mediensachen), „Mil'' (Militärstrafsachen), „SG'' (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.

(2) Im Tagebuch sind das Einlangen und der Gegenstand jedes den Straffall betreffenden Schriftstückes sowie das Einlangen des Strafaktes und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des Datums anzumerken.

(3) Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppen- oder Behördenleiter zu unterzeichnen.

VIERTER ABSCHNITT

Innerbehördlicher Geschäftsgang

Tagebuch

§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft” und „Bericht” zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A” (Auslieferungssachen), „J” (Jugendstrafsachen), „Med” (Mediensachen), „Mil” (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.

(2) Abgesehen von den gemäß § 34 StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).

(3) Alle Eintragungen in der Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppenleiter oder Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.

VIERTER ABSCHNITT

Innerbehördlicher Geschäftsgang

Tagebuch

§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft“ und „Bericht“ zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A“ (Auslieferungssachen), „J“ (Jugendstrafsachen), „Med“ (Mediensachen), „Mil“ (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.

(2) Abgesehen von den gemäß § 34 StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).

(3) Alle Eintragungen in der Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppenleiter oder Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind, soweit ein Tagebuch geführt wird, dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.

Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.

Abkürzung

DV-StAG

Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.

Register

§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1.

„Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),

2.

„St'' (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für die Anzeigen gegen bestimmte Personen wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (einschließlich der Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen nach § 89 StPO eingeleiteten Vorerhebungen), und die Auslieferungssachen (GeoForm. Nr. 116a),

3.

„UT'' für alle Anzeigen gegen unbekannte Täter wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (GeoForm. Nr. 116b),

4.

„Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und

5.

„Nst'' (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte (GeoForm. Nr. 109).

(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1.

„Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),

2.

„Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und

3.

„OStA'' für alle übrigen Angelegenheiten (GeoForm. Nr. 109).

Register

§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1.

„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2.

„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,

3.

„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,

4.

„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,

5.

„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,

6.

„Pers“ für Personalangelegenheiten und

7.

„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.

(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1.

„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2.

„Pers“ für Personalangelegenheiten,

3.

„HSt“ für Aktenübersendungen,

4.

„OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.

Register

§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1.

„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2.

„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,

3.

„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,

4.

„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,

5.

„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,

6.

„Pers“ für Personalangelegenheiten und

7.

„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.

(1a)Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.

(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1.

„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2.

„Pers“ für Personalangelegenheiten,

3.

„HSt“ für Aktenübersendungen,

4.

„OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.

Register

§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1.

„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2.

„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,

3.

„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,

4.

„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,

5.

„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsicht und Aktenübersendung,

6.

„Pers“ für Personalangelegenheiten und

7.

„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)

(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

1.

„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2.

„Pers“ für Personalangelegenheiten,

3.

„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Aktenübersendungen,

4.

„OStA“ für alle Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 2 bis 4,

5.

„NSt“ für alle sonstigen Angelegenheiten.

Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft

(„St'')

§ 19. Für das Register St gelten folgende Bestimmungen:

1.

Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt sind oder einem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden Buchstaben und sämtliche strafbaren Handlungen jedes einzelnen Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.

2.

Nachtragsanzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Anklageerhebung hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung der Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage nicht in Betracht kommt.

3.

In Strafsachen, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden ist, ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe „J'' deutlich erkennbar einzutragen. Von der Anwendung dieser Bestimmung kann bei der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien Abstand genommen werden.

4.

In Mediensachen ist in der Spalte 5 neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen das Medienwerk, bei Zeitungen auch die Nummer anzugeben. In die Spalte 7 sind die Buchstaben „Med'' deutlich erkennbar einzutragen. Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme'' ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung eines Medienwerkes nach § 33 Mediengesetz ist in der Spalte 16 neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.

5.

Auslieferungssachen sind in der Spalte 7 durch den Buchstaben „A'' deutlich erkennbar hervorzuheben. Ihre Erledigung ist in der Spalte 16 ersichtlich zu machen (zB „A. bewilligt'').

6.

Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte Täter geführt, so sind für den unbekannten Täter in der Spalte 5 die Buchstaben „UT'' einzutragen.

7.

In der Spalte 6 ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen worden ist. Wird der Beschuldigte enthaftet, so ist die Eintragung durchzustreichen.

8.

Haben Vorerhebungen oder eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist das in der jeweils dafür bestimmten Spalte durch einen senkrechten Strich ersichtlich zu machen.

9.

Wird das Verfahren eingestellt, weil der Anklage wegen eines Einspruches keine Folge gegeben wurde (§ 213 StPO) oder weil nach Ansicht der Ratskammer einer der im § 485 Abs. 1 Z 4 bis 7 StPO genannten Gründe vorliegt (§ 486 Abs. 3 StPO), so ist in der Spalte 16 die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall mit Blaustift abzustreichen.

10.

Bei vorläufiger Zurückweisung der Anklage (§ 211 StPO) oder des Strafantrages (§ 486 Abs. 2 StPO) ist in der Spalte 13 oder 14 der Tag der Anklageerhebung durchzustreichen. Erfolgt in diesen Fällen eine neuerliche Anklageerhebung, so ist in der Spalte 13 oder 14 der Tag der neuerlichen Einbringung anzuführen.

11.

Wird ein Straffall gegen alle Beschuldigten endgültig erledigt, ohne daß auch nur gegen einen von ihnen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag eingebracht wird, oder wird nach § 412 StPO vorgegangen, so ist er mit Blaustift abzustreichen. Wenn dagegen ein Straffall durch Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages oder zum Teil auf diese, zum Teil auf andere Art erledigt wird, ist er mit Rotstift abzustreichen. Wird die Anklage oder der Strafantrag vom Gericht bei allen Beschuldigten mit Urteil erledigt, so ist die fortlaufende Zahl, unter der der Straffall im Register eingetragen ist, mit Rotstift schräg durchzustreichen.

12.

Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies in der Bemerkungsspalte unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.

13.

Wird ein Straffall, der wegen Abbrechung nach § 412 StPO im Register abgestrichen worden ist, noch im Lauf des Anfallsjahres fortgesetzt, so sind der Abstrich und die Eintragung der Abbrechung zu tilgen (§ 367 Abs. 5 Geo.). Wird eine solche Sache in einem späteren Jahr fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen. Die Bestimmungen über die Fortsetzung oder Neueintragung sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Straffall, dessen Zahl in Spalte 1 (wegen Abbrechung nach § 422 StPO) schräg durchgestrichen ist, im Anfallsjahr oder in einem späteren Jahr fortgesetzt wird.

14.

Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung oder Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.

Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft („St“)

§ 19. Für das Register „St“ gelten folgende Bestimmungen:

1.

Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden Zahlen und sämtliche Straftaten jedes einzelnen Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.

2.

Weitere Berichte oder Nachtraganzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Einbringen der Anklage hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung des Berichts oder der Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage nicht in Betracht kommt.

3.

Beschuldigte, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz 1988 anzuwenden ist, sind mit der entsprechenden Kennung für Jugendliche bzw. für Junge Erwachsene zu erfassen.

4.

Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme“ ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung nach § 33 Mediengesetz ist neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.

5.

Auslieferungs- und Übergabeverfahren sind durch die entsprechenden Verfahrensschritte zu erfassen.

6.

Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte Täter geführt, so ist für alle unbekannten Täter der Vermerk „UT“ bzw. die Checkbox „Name unbekannt“ zu setzen.

7.

Bei Haftsachen ist der Tag zu erfassen, an dem der Beschuldigte festgenommen wurde, sowie der Tag, an dem die Untersuchungshaft verhängt worden ist. Wird der Beschuldigte freigelassen, so sind die dafür vorgesehenen Verfahrensschritte zu erfassen.

8.

Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. oder 11. Hauptstück der StPO ist die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).

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