Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung und Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl ersichtlich zu machen.
Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft („St“)
§ 19. Für das Register „St“ gelten folgende Bestimmungen:
Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einer Person mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zahl sind die Angezeigten, Verdächtigen oder Beschuldigten unter fortlaufenden Zahlen und sämtliche Straftaten jedes einzelnen Verdächtigen oder Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.
Weitere Berichte oder Nachtraganzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Einbringen der Anklage hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung des Berichts oder der Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage nicht in Betracht kommt.
Angezeigte, Verdächtige oder Beschuldigte, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz 1988 anzuwenden ist, sind mit der entsprechenden Kennung für Jugendliche bzw. für Junge Erwachsene zu erfassen.
Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme“ ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung nach § 33 Mediengesetz ist neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.
Auslieferungs- und Übergabeverfahren sind durch die entsprechenden Verfahrensschritte zu erfassen.
Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte Täter geführt, so ist für alle unbekannten Täter der Vermerk „UT“ bzw. die Checkbox „Name unbekannt“ zu setzen.
Bei Haftsachen ist der Tag zu erfassen, an dem der Beschuldigte festgenommen wurde, sowie der Tag, an dem die Untersuchungshaft verhängt worden ist. Wird der Beschuldigte freigelassen, so sind die dafür vorgesehenen Verfahrensschritte zu erfassen.
Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. oder 11. Hauptstück der StPO ist die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).
Ist das Verfahren gegen einen Angezeigten, Verdächtigen oder Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung und Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl ersichtlich zu machen.
Besondere Bestimmungen für das Register „UT''
§ 20. Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen:
Das Register dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, daß dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er im Register festzuhalten; bei unbekannten Verletzten ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche''.
Bei Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO, Abbrechung nach § 412 StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.
Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register St neu einzutragen und die St-Zahl in der Bemerkungsspalte anzuführen.
Besondere Bestimmungen für das Register, „UT“
§ 20. (1) Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, dass dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
(2) Ist das Opfer bekannt, so ist es im Register festzuhalten; bei unbekannten Opfern ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche“.
(3) Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem
Hauptstück der StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).
(4) Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register „St“ neu einzutragen und die St-Zahl anzuführen.
Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“
§ 20a. Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.
Besondere Bestimmungen für das allgemeine
Register „Nst''
§ 21. (1) In das Register Nst sind insbesondere einzutragen:
Anzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen, die an die Staatsanwaltschaft erstattet werden,
Berichte der Bezirksanwälte,
Strafvollzugssachen,
Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen und
Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.
(2) Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen.
Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“
§ 21. In das Register „NSt“ sind insbesondere einzutragen:
Strafvollzugssachen,
Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,
Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen,
Sonstiges.
Namensverzeichnisse zu den Registern
§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein Namensverzeichnis zum Register St und, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches für das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.
(2) Diese Namensverzeichnisse können fortlaufend oder in Karteiform geführt werden und auch weitere Daten enthalten.
(3) Weitere Hilfseinrichtungen zu den Registern sind nach den besonderen Erfordernissen der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Behörden zulässig.
Namensverzeichnisse zu den Registern
§ 22. In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zu führen, in das alle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums, einzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.
VJ-Online-Handbuch
§ 22a. Im Übrigen gelten für die Registerführung bei den Staatsanwaltschaften die Anweisungen im „VJ-Online-Handbuch“ des Bundesministeriums für Justiz (§ 80 Abs. 3 GOG).
Unterfertigung von Ausfertigungen
§ 23. (1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten erledigten Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung folgende Bestimmungen:
Amtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge, die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung oder an den Rechnungsführer gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt eigenhändig zu unterschreiben; die Ausfolgungsaufträge sind auch mit dem besonderen Siegel zu versehen.
Berichte an vorgesetzte Behörden und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft eigenhändig zu unterschreiben. Sofern Berichtsausfertigungen nicht vom Verfasser und vom Gruppenleiter mitgefertigt werden, sind auf ihnen deren Namen ersichtlich zu machen.
Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung vorgesehen ist (zB im ARHG oder in der ARHV), sind Ausfertigungen von Anklageschriften, Strafanträgen, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen in Justizverwaltungsangelegenheiten unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters, alle sonstigen Ausfertigungen unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes, der das Stück erledigt hat, vom Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird die Unterfertigungsstampiglie des Behörden- oder Gruppenleiters verwendet, so soll der Name des Staatsanwaltes, der Sachbearbeiter ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht werden. Die Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes ist auch zu verwenden, wenn die Erledigung im Rahmen der selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte (§ 5 Abs. 3 StAG) erfolgt.
(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben. Wird die Ausfertigung vervielfältigt, so kann die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt werden.
(3) Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) im Auftrag des Staatsanwaltes Akten oder Auskünfte über Vorstrafen einholt oder sonstige Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der Bedienstete der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) die selbst entworfenen, urschriftlich abzufertigenden Schreiben nach der Angabe der Bezeichnung der staatsanwaltschaftlichen Behörde mit der Beifügung „Geschäftsstelle'' („Geschäftsabteilung'') und des Erledigungstages zu unterschreiben.
Unterfertigung von Ausfertigungen
§ 23. (1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten erledigten Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung folgende Bestimmungen:
Amtszeugnisse sowie Ausfolgungs- und Auszahlungsanordnungen, die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung oder an den Rechnungsführer gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt eigenhändig zu unterschreiben;
Berichte an die Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft eigenhändig zu unterschreiben. Sofern Berichtsausfertigungen nicht vom Verfasser und vom Gruppenleiter mitgefertigt werden, sind auf ihnen deren Namen ersichtlich zu machen.
Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung vorgesehen ist (zB im ARHG oder in der ARHV), sind Ausfertigungen von Anordnungen, Anklageschriften, Strafanträgen, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen in Justizverwaltungsangelegenheiten unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters, alle sonstigen Ausfertigungen unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes, der das Stück erledigt hat, vom Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird die Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters verwendet, so soll der Name des Staatsanwaltes, der Sachbearbeiter ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht werden. Die Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes ist auch zu verwenden, wenn die Erledigung im Rahmen der selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte (§ 5 Abs. 4 StAG) erfolgt.
(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben. Wird die Ausfertigung vervielfältigt, so kann die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt werden.
(3) Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) im Auftrag des Staatsanwaltes Akten oder Auskünfte über Vorstrafen einholt oder sonstige Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der Bedienstete der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) die selbst entworfenen, urschriftlich abzufertigenden Schreiben nach der Angabe der Bezeichnung der Staatsanwaltschaft mit der Beifügung „Geschäftsstelle” („Geschäftsabteilung”) und des Erledigungstages zu unterschreiben.
Unterfertigung von Ausfertigungen
§ 23. (1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten erledigten Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung folgende Bestimmungen:
Amtszeugnisse sowie Ausfolgungs- und Auszahlungsanordnungen, die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung oder an den Rechnungsführer gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt eigenhändig zu unterschreiben;
Alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft eigenhändig zu unterschreiben. Sofern Berichtsausfertigungen nicht vom Verfasser und vom Gruppenleiter mitgefertigt werden, sind auf ihnen deren Namen ersichtlich zu machen.
Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung vorgesehen ist (zB im ARHG oder in der ARHV), sind Ausfertigungen von Berichten an die Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz, Anordnungen, Anklageschriften, Strafanträgen, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen in Justizverwaltungsangelegenheiten unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters, alle sonstigen Ausfertigungen unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes, der das Stück erledigt hat, vom Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird die Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters verwendet, so soll der Name des Staatsanwaltes, der Sachbearbeiter ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht werden. Die Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes ist auch zu verwenden, wenn die Erledigung im Rahmen der selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte (§ 5 Abs. 4 StAG) erfolgt.
(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben. Wird die Ausfertigung vervielfältigt, so kann die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt werden.
(3) Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) im Auftrag des Staatsanwaltes Akten oder Auskünfte über Vorstrafen einholt oder sonstige Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der Bedienstete der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) die selbst entworfenen, urschriftlich abzufertigenden Schreiben nach der Angabe der Bezeichnung der Staatsanwaltschaft mit der Beifügung „Geschäftsstelle“ („Geschäftsabteilung“) und des Erledigungstages zu unterschreiben.
Amtssiegel auf Ausfertigungen
§ 24. Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen.
Interne Formblätter
§ 25. Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt.
Stampiglien
§ 26. (1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
(2) In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:
für die Unterfertigung nach § 23 Abs. 1 Z 3,
für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.) und
für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).
(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
(5) Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle'' („ .... Leiter der Geschäftsabteilung'') zu enthalten.
(6) Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen staatsanwaltschaftlichen Behörde ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Behörde zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.
(7) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.
Stampiglien
§ 26. (1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
(2) In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:
für die Unterfertigung nach § 23 Abs. 1 Z 3,
für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.) und
für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).
(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
(5) Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle” („ .... Leiter der Geschäftsabteilung”) zu enthalten.
(6) Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Staatsanwaltschaft zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.
(7) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.
Stampiglien
§ 26. (1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
(2) In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:
für die Unterfertigung nach § 23 Abs. 1 Z 3,
für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.) und
für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).
(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
(5) Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle“ („ .... Leiter der Geschäftsabteilung“) zu enthalten.
(6) Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Staatsanwaltschaft zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)
Aufbewahrungsfristen
§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3 früher zulässig ist,
nach 5 Jahren
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise sowie
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten.
Aufbewahrungsfristen
§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3 früher zulässig ist,
nach 5 Jahren
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise.
Aufbewahrungsfristen
§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
nach 6 Jahren
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.
nach 5 Jahren
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise.
(4) Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.
Aufbewahrungsfristen
§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
nach 6 Jahren
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2010)
(4) Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.
Aufbewahrungsfristen
§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
Nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (§ 35c StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (§ 190 StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
nach 6 Jahren
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.
(4) Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.
Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe und Unterlagen
§ 28. (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden, Akten über die Errichtung und Verfassung der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie über deren personelle Besetzung,
die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
(2) § 173 Abs. 2 Geo. gilt sinngemäß.
Dauernd aufzubewahrende Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen
§ 28. (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
allgemeine Weisungen der vorgesetzten Stellen, Akten über die Errichtung und Verfassung der Staatsanwaltschaften sowie über deren personelle Besetzung,
die Register der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
(2) Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in § 8a Abs. 2 Z 2 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (§ 197 StPO) angeordnet hat.
Monatsberichte und Geschäftsausweise
§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die Monatsberichte zu prüfen und sich, erforderlichenfalls durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen zu verschaffen.
(3) Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
(4) Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.
Monatsberichte und Geschäftsausweise
§ 29. (1) Im Wege der automationsunterstützten Registerführung ist sicherzustellen, dass bei den Staatsanwaltschaften jeden Monat ein nach Referaten geordneter Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen („St“, „UT“, „BAZ“, „HSt“ und „NSt“) und deren Stand erstellt wird. Gleiches gilt für die Oberstaatsanwaltschaften im Hinblick auf die eigenen Strafsachen („HSt“ und „OStA“) und die der jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften.
(2) Der Aufsichtstaatsanwalt hat sämtliche Monatsberichte der ihm zugeordneten „BAZ“-Referate, der Gruppenleiter die der seiner Gruppe zugeordneten Referate zu prüfen. Bei Auffälligkeiten ist jedenfalls der Leiter der Staatsanwaltschaft zu informieren.
(3) Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
(4) Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.
Sonderregelungen bei Datenverarbeitung
§ 30. Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.
Revisoren bei der Staatsanwaltschaft
§ 30a. (1) Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu äußern. Übersteigt die Höhe der beantragten Gebühr den tatsächlich zustehenden Betrag, so sind fristgerecht Einwendungen zu erheben (§ 52 Gebührenanspruchsgesetz 1975). Andernfalls ist eine zustimmende Äußerung abzugeben oder schon vor Fristablauf auf Einwendungen zu verzichten.
(2) Den Revisoren sind Ausfertigungen oder Ablichtungen jener Aktenteile zu übermitteln, die für die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Gebühren oder Kosten erforderlich sind; über Verlangen ist ihnen die Einsicht in den Ermittlungsakt, ausgenommen Verschlusssachen und Aktenteile, die die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen hat, zu gewähren.
(3) Jeder Revisor hat bis zum 31. März einen Bericht über seine Wahrnehmungen anlässlich seiner Prüfungstätigkeit nach Abs. 1 im abgelaufenen Jahr auf dem Dienstweg an den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu erstatten; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.
Revisoren bei der Staatsanwaltschaft
§ 30a. (1) Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu äußern. Übersteigt die Höhe der beantragten Gebühr den tatsächlich zustehenden Betrag, so sind fristgerecht Einwendungen zu erheben (§ 52 Gebührenanspruchsgesetz 1975). Andernfalls ist eine zustimmende Äußerung abzugeben oder schon vor Fristablauf auf Einwendungen zu verzichten.
(2) Den Revisoren sind Ausfertigungen oder Ablichtungen jener Aktenteile zu übermitteln, die für die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Gebühren oder Kosten erforderlich sind; über Verlangen ist ihnen die Einsicht in den Ermittlungsakt, ausgenommen Verschlusssachen und Aktenteile, die die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen hat, zu gewähren.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts informiert bis zum 31. März des folgenden Jahres die Oberstaatsanwaltschaft am Sitz des Oberlandesgerichts über die während des vorangegangenen Kalenderjahrs von den Revisorinnen und Revisoren anlässlich ihrer Prüfungstätigkeit bei den Staatsanwaltschaften gemachten Wahrnehmungen. Die Leiterin oder der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.
Auszahlung von Gebühren
§ 30b. Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.
FÜNFTER ABSCHNITT
Materialbeschaffung
Bedarfsnachweis
§ 31. (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.
(2) Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft, der Rechnungsführer des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes für die Staatsanwaltschaft vor.
FÜNFTER ABSCHNITT
Materialbeschaffung
Bedarfsnachweis
§ 31. (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.
(2) Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft, der Rechnungsführer des in Strafsachen tätigen Landesgerichts für die Staatsanwaltschaft vor.
Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse
§ 32. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (§ 272 Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.
(2) Die Berichte über die Prüfungsergebnisse sind vom Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
SECHSTER ABSCHNITT
Bewerbungsgesuche
§ 33. (1) Bewerbungsgesuchen nach § 18 Abs. 1 StAG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.
(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug weiterzuleiten.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.
SECHSTER ABSCHNITT
Bewerbungsgesuche
§ 33. (1) Bewerbungsgesuchen nach § 179 Abs. 1 RStDG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.
(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug weiterzuleiten.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.
SIEBENTER ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1 StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
(2) Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten werden.
(3) Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im § 25 Abs. 6 StAG festgelegten Frist ein.
SIEBENTER ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 180 Abs. 1 RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
(2) Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten werden.
(3) Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im § 186 Abs. 6 RStDG festgelegten Frist ein.
Vorsitz, Beratung und Abstimmung
§ 35. (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung der Personalkommission. Er kann ein Mitglied der Personalkommission mit der Berichterstattung beauftragen.
(2) Jedes Mitglied der Personalkommission ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(3) Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
Niederschrift
§ 36. (1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (§ 19 Abs. 2 StAG) in wörtlicher Fassung und
das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (§ 25 Abs. 6 StAG).
(3) Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Niederschrift
§ 36. (1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (§ 180 Abs. 2 RStDG) in wörtlicher Fassung und
das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (§ 186 Abs. 6 RStDG).
(3) Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Ausfertigung des Vorschlages
§ 37. (1) Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im § 36 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(2) Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.
Befangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission
§ 38. Liegen Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission für die Erstattung eines bestimmten Vorschlages in Zweifel zu setzen, und will sich dieses Mitglied nicht von sich aus der Ausübung der Funktion in der Personalkommission enthalten, so hat die Personalkommission über die Befangenheit dieses Mitgliedes zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat an Stelle des betroffenen Mitgliedes dessen Stellvertreter mitzuwirken.
ACHTER ABSCHNITT
Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides
Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133
§ 39. Die §§ 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.
Ausstattung des Amtskleides
§ 40. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:
für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe II mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus hellrotem Samt.
Ausstattung des Amtskleides
§ 40. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:
für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus hellrotem Samt.
NEUNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche
Organe bei den Bezirksgerichten
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.
(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des § 17 Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.
NEUNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Bezirksanwälte
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung abzuwarten.
(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, die Durchführung von ergänzenden Vernehmungen über Auftrag des Aufsichtsstaatsanwalts sowie die Anordnung der Auszahlung von Gebühren, übertragen. Mit Ausnahme der Stellung von Strafanträgen und einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sind jedoch die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Verfahrenshandlungen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Behandlung eines Antrages auf Einstellung (§ 108 StPO), eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 und 3 StPO nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.
Behandlung der Anzeigen
§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.
(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge zu erstatten. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; statt dessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.
(4) Die Durchführung von Vorerhebungen kann der Bezirksanwalt ohne Einschaltung des Staatsanwaltes nur bei dem Bezirksgericht, bei dem er tätig ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel der Staatsanwaltschaft beantragen.
Behandlung der Berichte und Anzeigen
§ 42. (1) Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, dass der berichtete oder angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat begründet, die im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen würde, so hat er den Ermittlungsakt sofort dem Aufsichtsstaatsanwalt vorzulegen.“
(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; stattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007)
Verständigungen
§ 43. (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17, wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.
(2) Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen Formblätter auszufüllen, zu unterfertigen und ohne Rückschein abzufertigen. Die Abfertigung ist im Ausweis des Bezirksanwaltes (§ 45) ersichtlich zu machen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch in anderen Fällen, in denen dem Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht obliegt.
(4) Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Staatsanwalt, sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
„Staatsanwaltschaft ...
Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht ...
... (Vor- und Familienname)''.
Erledigungen
§ 43. Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwalts, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Bezirkgerichts zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlauts zu versehen:
„Staatsanwaltschaft ....
Der BezirksanwaltGeschäftsabteilung [Nr.].
Vor- und Familienname(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“.
Erledigungen
§ 43. Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
| „Staatsanwaltschaft …. |
|---|
| Geschäftsabteilung [Nr.]. |
| Vor- und Familien-/Nachname |
| (Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“ |
Verkehr mit dem Gericht
§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.
(2) Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen. Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ist er insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde. Hat der Bezirksanwalt keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und - zutreffendenfalls - dieses fristgerecht anzumelden.
(3) Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
(4) Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.
Verkehr mit dem Gericht
§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.“
(2) Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist der Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde. Hat er keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und – zutreffendenfalls – dieses fristgerecht anzumelden.
(3) Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
(4) Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.
Ausweise der Bezirksanwälte
§ 45. (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.
(2) In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen:
alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;
Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (§ 46 Abs. 4 StPO).
(3) Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.
(4) Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.
Aktenlager
§ 46. Die Bezirksanwälte haben Anzeigen, Behelfe und Unterlagen, die sie zurückbehalten, übersichtlich zu verzeichnen und aufzubewahren. Diese können in bestimmten Zeitabständen in das Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden. Für die Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen gelten die §§ 27 f. sinngemäß.
Ermittlungsakt und Registerführung
§ 46. Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsstelle eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.
Ermittlungsakt und Registerführung
§ 46. Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.
Untersuchung der Amtsführung
§ 47. Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.
ZEHNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die Generalprokuratur
Referate und Gruppen
§ 48. (1) Die der Generalprokuratur nach dem Gesetz zukommenden Geschäfte sind möglichst gleichmäßig auf Referate und Gruppen aufzuteilen. Hiebei hat der Leiter der Generalprokuratur auf die sich aus der Besonderheit der Aufgaben der Generalprokuratur ergebende Möglichkeit zeitweiliger Überlastung eines Referates Rücksicht zu nehmen und für einen Belastungsausgleich vorzusorgen. Soweit erforderlich, ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes der Generalprokuratur eine Vertretungsregelung zu treffen.
(2) Zum Gruppenleiter kann nur ein Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur bestellt werden. Gruppenleiter sind auch mit der Führung eines Referates zu betrauen.
Geschäftsstelle
§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
(2) In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.
Geschäftsstelle
§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Generalprokuratur stehen; sie wird von einem Vorsteher geleitet.
(2) In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.
Register
§ 50. Bei der Generalprokuratur werden folgende Register geführt:
„Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„Gs'' für Stellungnahmen im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof,
„Gw'' für Angelegenheiten der §§ 33 Abs. 2 und 362 Abs. 1 Z 2 StPO,
„Gd'' für Disziplinarsachen der Richter, Rechtsanwälte und Notare,
„Pers'' für Personalangelegenheiten und
„Gn'' für alle übrigen Angelegenheiten.
Register
§ 50. Bei der Generalprokuratur werden folgende Register geführt:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„Gs“ für Stellungnahmen im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof,
„Gw“ für Angelegenheiten der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 4, 28, 362 Abs. 1 Z 2, 363a Abs. 2 StPO,
„Gd“ für Disziplinarsachen der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare,
„Pers“ für Personalangelegenheiten und
„Gn“ für alle übrigen Angelegenheiten.
Abkürzung
DV-StAG
Inkrafttretensdatum des Abs. 1: 1986/07/01 (s. § 53 Abs. 1).
Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen
§ 51. (1) Die Personalakten der Generalprokuratur sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres.
(2) § 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.
Bedarfsnachweis
§ 52. Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
Abkürzung
DV-StAG
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(5) Die Bestimmung des § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 330/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(5) Die Bestimmung des § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 330/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 und 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 150/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(5) Die Bestimmung des § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 330/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 und 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 150/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(7) § 30a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 204/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(6) Die Bestimmung des § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 330/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 und 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 150/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(7) § 30a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 204/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1, 8a Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 19, 23 Abs. 1, 26 sowie 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 388/2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 388/2015, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
DV-StAG
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(6) Die Bestimmung des § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 330/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 und 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 150/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(7) § 30a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 204/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1, 8a Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 19, 23 Abs. 1, 26 sowie 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 388/2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 388/2015, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(9) Die Bestimmungen der § 4 Abs. 3 und 3a, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 325/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
DV-StAG
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(6) Die Bestimmung des § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 330/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 und 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 150/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(7) § 30a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 204/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1, 8a Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 19, 23 Abs. 1, 26 sowie 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 388/2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 388/2015, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(9) Die Bestimmungen der § 4 Abs. 3 und 3a, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 325/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(10) § 4 Abs. 3 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2022 tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.
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