Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
§ 1 Abs. 1, § 15, die Überschriften vor § 16, § 17, § 17a und § 18, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Z 10, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis I, K und L), Abschnitt F (neu) Z 2, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K (neu) Z 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Z 13 sowie Abschnitt M (neu) Z 5, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Z 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisherigen Fassung außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
der aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Familien und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(27) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016 neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(28) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 10 und 11, § 9 Abs. 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 4a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Z 1, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Z 6, 9b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt I (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Z 7, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Z 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2017 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Z 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
§ 16 Z 1 bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 1 und 2 ist.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
der aus dem Bundesministerium für Familien und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(29) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 6, § 9 Abs. 2, § 15, § 16 Z 6, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 2, Abschnitt F Z 1, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Z 6, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“, die Abschnitte I, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Z 2 sowie Abschnitt H Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend oder das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
der aus dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in das Bundeskanzleramt,
der aus dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
der aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(30) § 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(31) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Z 4 und 11, § 1 Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Z 9 und 29, Abschnitt B Z 3, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Z 4 bis 30, Abschnitt E Z 2, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Z 6 siebenter Untertatbestand und Z 13 bis 15, Abschnitt G Z 1 siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt I Z 2, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Z 7 zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 1 Z 6, § 1 Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Z 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
Hinsichtlich § 16 Z 1 bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Abs. 29 Z 2 lit. b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.
(32) § 11, Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.
Abkürzung
BMG
(1) § 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z 10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1999)
(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(6) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Mai 1996 in Kraft.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(9) § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 9, § 17 Abs. 3, Abs. 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Z 5, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Z 3, 7 und 8, Abschnitt E Z 9, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Z 1 (der neubezeichnete Abschnitt K Z 1), der bisherige Abschnitt G Z 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Z 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Z 2 (der neubezeichnete Abschnitt L Z 2) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Z 16 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(10) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(11) Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.
(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 16 Z 5, Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C, die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Z 9 bis 10, Abschnitt E Z 1, 6 und 12, Abschnitt F Z 12, Abschnitt G, die Überschrift des Abschnitts H, Abschnitt H Z 1, 3, 7, 9, 12, 13 und 16 bis 22, Abschnitte I bis K, die Überschrift des Abschnitts L sowie Abschnitt L Z 1 bis 5, 10, 13 bis 15, 19, 25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 6 und 17 bis 21 sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt L) Z 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt für die Anwendung des § 16 Z 1 bis 5 an die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses zu.
§ 16 Z 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane.
Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Z 5 lit. a bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder in das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,
der aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für Landesverteidigung und
der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
Z 5 lit. b und § 16 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß für die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen.
(14) Abschnitt L Z 21 lit. f bis h des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(15) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 9, Abschnitte E bis I, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Z 2, 16 und 17, Abschnitt K Z 2 und Abschnitt L Z 6, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17 Abs. 4 sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 und Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden (Abs. 13 Z 2 letzter Satz und § 16 Z 5) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane.
Dem gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach § 16 Z 1 bis 3 aus dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übernommenen Bediensteten zu.
Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum in Z 1 genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß § 16 Z 1 bis 3
aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt und
aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
übernommenen Bediensteten.
Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten auch insofern als entsprechend geändert (§ 16a), als sie mit Abschnitt F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003, nicht übereinstimmen.
(16) Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(16a) Abschnitt A Z 17 und Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt I Z 23 und Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
(17) Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
(18) Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 17 Abs. 2 Z 8, Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 14 bis 17, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und I, Abschnitt C (neu) Z 2, die Überschrift des Abschnitts D (neu), Abschnitt D (neu) Z 2 bis 4 und Z 7 bis 13, Abschnitt E (neu) Z 3, Abschnitt G (neu), Abschnitt H (neu) Z 4, die Überschrift des Abschnitts I (neu), Abschnitt I (neu) Z 5, 6, 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 1 und 5 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Z 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
§ 17b Abs. 16a tritt mit 29. September 2004 in Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung,
der aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 16a sowie folgende Bestimmungen:
Abschnitt A Z 7, Abschnitt B, Abschnitt H Z 16 und Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft.
Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 6 und Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(20) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 6 und 10, § 8 Abs. 1, Z 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 6, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis I, Abschnitt D (neu) Z 2, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt H (neu) samt Überschrift, Abschnitt I (neu) Z 7 und 17, Abschnitt J Z 5, Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 21 lit. i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 7 sowie Abschnitt A Z 17, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie
der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
§ 3a und § 7 Abs. 5a treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.
(21) Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(22) Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten § 16 Z 6 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 7 Abs. 6 erster Satz sowie Abschnitt A Z 2, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;
Abschnitt C Z 1 lit. b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:
Abschnitt L Z 40 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 1. Februar 2009;
Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 25. April 2012;
die neue Paragraphenbezeichnung des § 16a (§ 17 neu), die Überschriften zur Anlage zu § 2, zu den Teilen 1 und 2 dieser Anlage und zu den Abschnitten A bis M dieser Teile, Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 und Abschnitt D Z 2a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt § 17 außer Kraft.
(24) Mit 1. Jänner 2014 werden jene Bediensteten des Bundesvergabeamtes, die nicht rechtsprechende Aufgaben zu besorgen haben, in das Bundeskanzleramt übernommen. Auf Verlangen eines betroffenen Bediensteten stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend fest, ob der Bedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 2013 solche Aufgaben des Bundesvergabeamtes zu besorgen hatte. Den in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung des Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
(25) Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.
(26) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 15, die Überschriften vor § 16, § 17, § 17a und § 18, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Z 10, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis I, K und L), Abschnitt F (neu) Z 2, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K (neu) Z 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Z 13 sowie Abschnitt M (neu) Z 5, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Z 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisherigen Fassung außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
der aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Familien und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(27) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016 neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(28) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 10 und 11, § 9 Abs. 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 4a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Z 1, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Z 6, 9b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt I (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Z 7, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Z 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2017 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Z 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
§ 16 Z 1 bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 1 und 2 ist.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
der aus dem Bundesministerium für Familien und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(29) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 6, § 9 Abs. 2, § 15, § 16 Z 6, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 2, Abschnitt F Z 1, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Z 6, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“, die Abschnitte I, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Z 2 sowie Abschnitt H Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend oder das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
der aus dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in das Bundeskanzleramt,
der aus dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
der aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(30) § 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(31) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Z 4 und 11, § 1 Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Z 9 und 29, Abschnitt B Z 3, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Z 4 bis 30, Abschnitt E Z 2, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Z 6 siebenter Untertatbestand und Z 13 bis 15, Abschnitt G Z 1 siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt I Z 2, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Z 7 zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 1 Z 6, § 1 Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Z 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
Hinsichtlich § 16 Z 1 bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Abs. 29 Z 2 lit. b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.
(32) § 11, Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.
(33) Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnitts I, die Überschrift zu § 1, § 1 Abs. 1, die §§ 1a, 2 und 3 samt Überschriften, die Überschrift zu § 3a, § 3a Abs. 1 und 2, § 3b samt Überschrift, die Überschriften zu den §§ 4 und 5, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 4 und 6, § 7a samt Überschrift, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 10, 11 und 12, die Bezeichnungen der Abschnitte IV und V, die Bezeichnungen der §§ 13 bis 16, die Überschrift zu § 16, die Bezeichnungen des § 16 Abs. 1a, 1b, 2, 3 und 4, § 17 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften vor den §§ 7, 9 und 12 sowie der Abschnitt IV in der Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 außer Kraft.
§ 3a Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 8 und § 11 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 14 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
der aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in das Bundeskanzleramt,
der aus dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
der aus dem Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie
der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden. (Anm.)
(_____
Anm.: Z 37, 41 und 42 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, lauten:
„37. Die §§ 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.
41. In § 17b entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach § 16 Abs. 1b eingereiht.
42. Dem § 16 (neu) wird folgender Abs. 33 angefügt:…“.
Während die neuen Paragraphenbezeichnungen gemäß § 16 (neu) Abs. 33 Z 1 erst mit 1.4.2025 in Kraft treten, tritt die Paragraphenbezeichnung des § 17b schon mit dem Ablauf des Tages Kundmachung außer Kraft. Aus dokumentalistischen Gründen wird Abs. 33 zunächst als Teil des bisherigen § 17b dargestellt.)
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
BMG
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
Anlage zu § 2
TEIL 1
Sekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.
Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten fallen.
Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung, Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des Stellenplanes des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten Koordination und Konzentration.
Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs- und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 der Anlage zu § 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, sowie die Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes. (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 4)
Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).
Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.
Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinen.
Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.
Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren Ausstellung in den Ressortbereich fällt.
Anlage zu § 2
TEIL 1
Sekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.
Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten fallen.
Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung, Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des Stellenplanes des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten Koordination und Konzentration.
Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs- und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.
Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).
Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.
Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinen.
Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.
Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren Ausstellung in den Ressortbereich fällt.
Anlage zu § 2
TEIL 1
Sekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.
Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen.
Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung, Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des Stellenplanes des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten Koordination und Konzentration.
Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs- und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.
Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).
Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.
Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinen.
Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.
Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren Ausstellung in den Ressortbereich fällt.
Anlage zu § 2
TEIL 1
Sekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.
Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen.
Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung, Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des Personalplanes des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten Koordination und Konzentration.
Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.
Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).
Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.
Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinen.
Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.
Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren Ausstellung in den Ressortbereich fällt.
Anlage zu § 2
Teil 1
Sekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.
Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen.
Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung, Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des Personalplanes des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten Koordination und Konzentration.
Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.
Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).
Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.
Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)
Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinen.
Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.
Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren Ausstellung in den Ressortbereich fällt.
Teil 2
A. Bundeskanzleramt
Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.
Informationstätigkeit der Bundesregierung.
Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.
Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.
Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;
allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;
allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;
Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.
allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;
Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;
Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.
Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.
Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.
Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.
Angelegenheiten der Archive.
Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2009)
B. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.
Angelegenheiten des Völkerrechts.
Verhandlung von Staatsverträgen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.
Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.
Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten.
Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.
Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
Arbeitsvertragsrecht.
Arbeitnehmerschutzrecht.
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
Allgemeine Sozialpolitik.
Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausschluss der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.
Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
Koordination in Pflegeangelegenheiten.
Allgemeine Bevölkerungspolitik.
Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
D. Bundesministerium für Finanzen
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
2a. Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
E. Bundesministerium für Gesundheit
Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Angelegenheiten des Veterinärwesens.
Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.
Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
bis 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2009)
F. Bundesministerium für Inneres
Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.
Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.
Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.
Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.
Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.
Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.
Angelegenheiten des Zivildienstes.
Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).
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