Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Juli 1988 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates
Abkürzung
GO-BR
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird in der Anlage die vom Bundesrat am 30. Juni 1988 beschlossene Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.
| § 1. | Sitz und Stimme im Bundesrat |
| § 2. | Angelobung der Bundesräte |
| § 3. | Erlöschen des Mandates der Bundesräte |
| § 4. | Anwesenheitspflicht der Bundesräte |
| § 5. | Immunität der Bundesräte |
| § 6. | Präsidium |
| § 7. | Präsident |
| § 8. | Vizepräsidenten |
| § 9. | Interimistische Vorsitzende |
| § 10. | Präsidialkonferenz |
| § 11. | Schriftführer |
| § 12. | Ordner |
| § 13. | Ausschüsse |
| § 13a. | |
| § 13b. | |
| (§ 13c. mit Ablauf des 31.7.2010 außer Kraft getreten) | |
| § 14. | Fraktionen |
| § 14a. | Datenschutzbeauftragte |
| § 15. | Administration |
| § 16. | Gegenstände der Verhandlungen |
| § 17. | Sachliche Immunität |
| § 18. | Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken |
| § 19. | Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse |
| § 20. | Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates |
| § 21. | Selbständige Anträge von Bundesräten |
| § 21a. | Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip |
| § 22. | Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder |
| § 23. | Selbständige Anträge von Ausschüssen |
| § 24. | Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates |
| § 25. | Eingaben an den Bundesrat |
| § 26. | Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes |
| § 27. | Verhandlungssprache |
| § 28. | Konstituierung (Organe) der Ausschüsse |
| § 29. | Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen |
| § 29a. | Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß |
| § 30. | Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen |
| § 31. | Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen |
| § 32. | Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen |
| § 33. | Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen |
| § 34. | Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse |
| § 35. | Tagungsort |
| § 36. | Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen |
| § 37. | Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat |
| § 37a. | Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat |
| § 38. | Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat |
| § 38a. | Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat |
| § 38b. | Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse |
| § 39. | Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung |
| § 40. | Sofortige Einberufung des Bundesrates |
| § 41. | Eröffnung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung |
| § 42 | Fragestunde und Aktuelle Stunde |
| § 43. | Anträge zum Verhandlungsgegenstand |
| § 43a. | |
| § 44. | Verhandlung der Gegenstände |
| § 45. | Berichterstattung |
| § 46. | Gliederung der Debatte |
| § 47. | Debatte, Redeordnung |
| § 48. | Tatsächliche Berichtigung |
| § 49. | Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung |
| § 50. | Antrag auf Schluß der Debatte |
| § 51. | Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand |
| § 52. | Rednerplätze |
| § 53. | Ausübung des Stimmrechtes |
| § 54. | Abstimmungen |
| § 55. | Abstimmungsverfahren |
| § 56. | Wahlen |
| § 57. | Wahlverfahren |
| § 58. | Beschlusserfordernisse |
| § 59. | Schriftliche Anfragen |
| § 59a. | |
| § 60. | Besprechung einer schriftlichen Anfragebeantwortung |
| § 61. | Dringliche Anfragen |
| § 62. | Mündliche Anfragen |
| § 63. | Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde |
| § 64. | Amtliches Protokoll |
| § 65. | Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen |
| § 66. | Beschluß auf Abhaltung einer Enquete |
| § 67. | Durchführung der Enquete |
| § 68. | Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten |
| § 69. | Ruf „zur Sache“ |
| § 70. | Ruf „zur Ordnung“ |
| § 71. | Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ |
| § 72. | Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften |
| (Anlage 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2015)] | |
GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES
(GO BR)
I. Allgemeine Bestimmungen über die Mitglieder des Bundesrates
Sitz und Stimme im Bundesrat
§ 1. (1) Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ausüben, führen die geschlechtsspezifische Bezeichnung dieser Funktion. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.
(2) Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied.
(3) Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.
Angelobung der Bundesräte
§ 2. (1) Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Präsidenten mit den Worten „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
(2) Leistet ein Bundesrat die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.
Erlöschen des Mandates der Bundesräte
§ 3. (1) Das Mandat eines Bundesrates erlischt durch:
Beendigung der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtages nach Maßgabe des Abs. 2;
Verzicht;
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Mandates.
(2) Nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode eines Landtages bleiben die von ihm entsandten Bundesräte so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(3) Der Verzicht auf das Mandat eines Bundesrates ist schriftlich gegenüber dem entsendenden Landtag zu erklären. Gleichzeitig hat der Verzichtende hievon den Präsidenten des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist, wird der Verzicht mit dem Einlangen einer diesbezüglichen Erklärung beim Landtag rechtswirksam.
(4) Wird dem Präsidenten ein gesetzlich vorgesehener Grund für den Verlust des Mandates eines Bundesrates zur Kenntnis gebracht, hat er unverzüglich den für die Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß den Antrag gemäß Art. 141 B-VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Mandatsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes tritt mit dem auf die Zustellung des Erkenntnisses an den Präsidenten des Bundesrates folgenden Tag ein. Der Präsident hat hievon den Betroffenen und den entsendenden Landtag unverzüglich zu verständigen sowie in der nächsten Sitzung des Bundesrates vom Mandatsverlust Mitteilung zu machen.
Anwesenheitspflicht der Bundesräte
§ 4. (1) Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Präsidenten so bald wie möglich schriftlich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen.
(3) Wird dem Präsidenten eine Verhinderung mit der voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Tagen mitgeteilt und ist diese nicht durch Krankheit begründet oder erfolgt bei Abwesenheit durch mehr als 30 Tage keine Mitteilung gemäß Abs. 2, hat der Präsident dies dem Plenum des Bundesrates bekanntzugeben. Werden Einwendungen gegen die Begründung der Abwesenheit erhoben oder liegt keine Mitteilung gemäß Abs. 2 vor, entscheidet das Plenum des Bundesrates ohne Debatte, ob der abwesende Bundesrat aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Plenarsitzungen teilzunehmen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(4) Leistet ein Bundesrat der an ihn in einer öffentlichen Sitzung des Bundesrates gerichteten Aufforderung, unverzüglich an den Plenarsitzungen teilzunehmen, nicht spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.
Anwesenheitspflicht der Bundesräte
§ 4. (1) Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Präsidenten so bald wie möglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen.
(3) Wird dem Präsidenten eine Verhinderung mit der voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Tagen schriftlich mitgeteilt und ist diese nicht durch Krankheit begründet oder erfolgt bei Abwesenheit durch mehr als 30 Tage keine Mitteilung gemäß Abs. 2, hat der Präsident dies dem Plenum des Bundesrates bekanntzugeben. Werden Einwendungen gegen die Begründung der Abwesenheit erhoben oder liegt keine Mitteilung gemäß Abs. 2 vor, entscheidet das Plenum des Bundesrates ohne Debatte, ob der abwesende Bundesrat aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Plenarsitzungen teilzunehmen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(4) Leistet ein Bundesrat der an ihn in einer öffentlichen Sitzung des Bundesrates gerichteten Aufforderung, unverzüglich an den Plenarsitzungen teilzunehmen, nicht spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.
Immunität der Bundesräte
§ 5. Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).
Abkürzung
GO-BR
II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates
Präsidium
§ 6. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Als Präsident fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.
(3) Der Bundesrat hat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondt’sches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte Vizepräsident und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Präsidenten angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
Präsident
§ 7. (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.
(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.
(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen, sofern verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.
(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlag für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.
(8) Der Präsident veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.
Präsident
§ 7. (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.
(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.
(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.
(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlag für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.
(8) Der Präsident veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.
Präsident
§ 7. (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.
(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.
(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.
(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlag für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.
(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im Voraus erstellt wird.
(9) Der Präsident veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.
Abkürzung
GO-BR
Präsident
§ 7. (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.
(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.
(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.
(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlagsentwurf für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.
(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im Voraus erstellt wird.
(9) Der Präsident veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.
Abkürzung
GO-BR
Präsident
§ 7. (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.
(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.
(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.
(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlagsentwurf für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.
(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im Voraus erstellt wird.
(9) Der Präsident veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.
(10) Veröffentlichungen veranlasst der Präsident. Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Bundesräten erstellt oder im Bundesrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Bundesräte und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Bundesrat vorgenommenen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Bundesräte darüber zu informieren.
(11) Der Präsident entscheidet für den Bundesrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Bundesrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Bundesrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Bundesräten für den Bundesrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Bundesräte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Bundesrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Bundesräte darüber zu informieren.
Vizepräsidenten
§ 8. (1) Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.
(2) Im Falle der Verhinderung vertreten den Präsidenten die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Präsident durch einen Vizepräsidenten bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.
Interimistische Vorsitzende
§ 9. (1) Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrates an der Ausübung ihrer Ämter verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, hat der an Jahren älteste nicht verhinderte Bundesrat, der einer Fraktion angehört, der auch der Präsident oder die Vizepräsidenten zum Zeitpunkt des Eintrittes der Verhinderung oder der Erledigung des Amtes angehört haben, den Bundesrat sofort zur Wahl von interimistischen Vorsitzenden einzuberufen. Falls dieser Pflicht nicht unverzüglich nachgekommen wird, ist hiezu der jeweils nächstälteste Bundesrat berufen, bei dem die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach Bekanntwerden der Verhinderung oder Amtserledigung zusammentreten kann.
(2) Dieser Altersvorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden durchzuführen, welche die Funktionen des bisherigen Präsidenten und der Vizepräsidenten interimistisch zu übernehmen haben. Die interimistischen Vorsitzenden müssen jeweils den Fraktionen des bisherigen Präsidenten und der Vizepräsidenten angehören und bleiben so lange in Funktion, bis der Präsident des Bundesrates oder einer der Vizepräsidenten sein Amt wieder ausüben kann.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Zusammentritts der vom Altersvorsitzenden einberufenen Sitzung des Bundesrates das Amt eines Vizepräsidenten erledigt, so ist für dieses Amt eine Neuwahl vorzunehmen und die Wahl von interimistischen Vorsitzenden hat zu unterbleiben.
Präsidialkonferenz
§ 10. (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsvorsitzenden können sich vertreten lassen. Vom Präsidenten können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Präsidenten des Bundesrates.
Präsidialkonferenz
§ 10. (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsvorsitzenden können sich vertreten lassen. Vom Präsidenten können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, der Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Präsidenten des Bundesrates.
Präsidialkonferenz
§ 10. (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsvorsitzenden können sich vertreten lassen. Vom Präsidenten können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, der Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Präsidenten des Bundesrates.
(4) Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, und die Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG bedürfen der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Schriftführer
§ 11. Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen.
Ordner
§ 12. Die Ordner haben den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, zu unterstützen.
Abkürzung
GO-BR
Ausschüsse
§ 13. (1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder auf sie zu entfallen haben.
(2) Anträge auf Einsetzung, Änderung der Zusammensetzung oder Auflösung eines Ausschusses sind gemäß § 49 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der Präsident die Abstimmung über solche Anträge bis an den Schluß der Sitzung oder an den Beginn der folgenden Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung verlegen kann.
(3) Die Fraktionen machen die auf sie entfallenden Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten schriftlich namhaft, diese gelten damit als gewählt.
(4) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, wird es durch ein Ersatzmitglied derselben Fraktion vertreten. Auf Grund einer schriftlichen Mitteilung einer Fraktion an den Vorsitzenden des Ausschusses kann ein verhindertes Ausschußmitglied statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Bundesrat derselben Fraktion vertreten werden.
(5) Ein Ausschußmandat erlischt, wenn es zurückgelegt wird, wenn der Bundesrat der Fraktion, die ihn namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört oder wenn die Fraktion einen anderen Bundesrat an seiner Stelle nominiert.
(6) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird mit dem Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Präsidenten wirksam.
(7) Die Verhandlungen der Ausschüsse werden durch eine Änderung ihrer Zusammensetzung nicht unterbrochen.
Abkürzung
GO-BR
Ausschüsse
§ 13. (1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder auf sie zu entfallen haben.
(2) Anträge auf Einsetzung, Änderung der Zusammensetzung oder Auflösung eines Ausschusses sind gemäß § 49 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der Präsident die Abstimmung über solche Anträge bis an den Schluß der Sitzung oder an den Beginn der folgenden Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung verlegen kann.
(3) Die Fraktionen machen die auf sie entfallenden Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten schriftlich namhaft, diese gelten damit als gewählt.
(4) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, wird es durch ein Ersatzmitglied derselben Fraktion vertreten. Auf Grund einer schriftlichen Mitteilung einer Fraktion an den Vorsitzenden des Ausschusses kann ein verhindertes Ausschußmitglied statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Bundesrat derselben Fraktion vertreten werden.
(4a) Im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.
(5) Ein Ausschußmandat erlischt, wenn es zurückgelegt wird, wenn der Bundesrat der Fraktion, die ihn namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört oder wenn die Fraktion einen anderen Bundesrat an seiner Stelle nominiert.
(6) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird mit dem Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Präsidenten wirksam.
(7) Die Verhandlungen der Ausschüsse werden durch eine Änderung ihrer Zusammensetzung nicht unterbrochen.
§ 13a. (1) Zur
Vorberatung von gemeinsamen Standpunkten des Rates der Europäischen Gemeinschaften in einem vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erfaßten Sachgebiet im Sinne des Art. 1 des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1993,
Mitwirkung des Bundesrates an Beschlüssen des Nationalrates oder an Beschlüssen des Hauptausschusses des Nationalrates, welche die Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des Art. 2 des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1993, zum Gegenstand haben, wird im Bundesrat ein Ausschuß nach den Grundsätzen des § 13 gewählt.
(2) Um eine Vertretung aller Bundesländer in diesem Ausschuß zu garantieren, hat jene Fraktion, die einen Erstgereihten eines Landes stellt, jedenfalls ein Mitglied aus diesem Bundesland namhaft zu machen.
(3) Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der jeweilige Präsident des Bundesrates, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident. Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben, sofern sie nicht bereits Mitglied des Ausschusses sind oder in Vertretung des Präsidenten den Vorsitz führen, das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können über Beschluß des Ausschusses die Vorsitzenden der sachlich zuständigen vorberatenden Ausschüsse an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Über die Verhandlungen des Ausschusses im selbständigen Wirkungsbereich (Abs. 1 letzter Satz) werden - soweit der Ausschuß nicht anderes beschließt - Stenographische Protokolle verfaßt und durch Druck veröffentlicht. Hiebei gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 bis 3 und 6 sinngemäß.
§ 13a. (1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG wird im Bundesrat ein Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Der EU-Ausschuß kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt
Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder
dem Bundesrat die Abgabe einer bestimmten Stellungnahme empfehlen.
(2) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuß verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 enthalten kann.
(3) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
§ 13a. (1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG wird im Bundesrat ein Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Der EU-Ausschuß kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt
Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder
dem Bundesrat die Abgabe einer bestimmten Stellungnahme empfehlen.
Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.
(2) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuß verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 enthalten kann.
(3) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
§ 13a. (1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.
(2) Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt
eine Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder
einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG widersprechen oder
Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder
eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen oder
eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben oder
vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG verlangen oder
dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG, einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG empfehlen.
(3) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Z 7 enthalten kann.
(4) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
(5) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an.
(6) Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
§ 13a. (1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.
(2) Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt
eine Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder
einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG widersprechen oder
Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder
eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen oder
eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben oder
vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG verlangen oder
dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG, einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG empfehlen.
(3) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Z 7 enthalten kann.
(4) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
(5) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes – EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an.
(6) Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
§ 13b. (1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e und 23f B-VG finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
(3) Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann aus wichtigen Gründen - auch für Teile der Beratung - die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.
(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
(5) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(6) Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des § 13a Abs. 1 einbringen. Anträge auf Stellungnahmen haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte.
(7) Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Abs. 6 noch ein Vertragsantrag gestellt wurde.
(8) Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung der Stellungnahmen an den Bundeskanzler, den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu sorgen. Wenn der EU-Ausschuß nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen weiters an alle Mitglieder des Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
(9) Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden - sofern der Ausschuß nicht anderes beschließt oder ein Verlangen gemäß § 13a Abs. 2 gestellt wurde - auszugsweise Darstellungen verfaßt, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
§ 13b. (1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
(3) Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes kann aus wichtigen Gründen auch für Teile der Beratung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 31 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 2 der Anlage zu dieser Geschäftsordnung „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Vorsitzende hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
(6) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(7) Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des § 13a Abs. 2 einbringen:
Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte;
Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 13a Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen;
Anträge auf begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(8) Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Abs. 6 noch ein Vertagungsantrag gestellt wurde.
(9) Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung
der Stellungnahmen und anderer Beschlüsse an alle Mitglieder der Bundesregierung,
der Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger, sowie
der begründeten Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu sorgen.
(10) Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt oder die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme gemäß § 13a Abs. 3 dem Bundesrat vorbehalten ist auszugsweise Darstellungen verfasst, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
Abkürzung
GO-BR
§ 13b. (1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, oder die Vorschriften des InfOG dies erfordern. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem InfOG verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem InfOG verwendet werden, sind geheim.
(3) Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes kann aus wichtigen Gründen auch für Teile der Beratung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2 berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein. An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen gemäß § 13b Abs. 2 dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Vorsitzende hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
(6) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(7) Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des § 13a Abs. 2 einbringen:
Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte;
Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 13a Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen;
Anträge auf begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(8) Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Abs. 7 noch ein Vertagungsantrag gestellt wurde.
(9) Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung
der Stellungnahmen und anderer Beschlüsse an alle Mitglieder der Bundesregierung,
der Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger, sowie
der begründeten Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu sorgen.
Wenn der EU-Ausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen, begründete Stellungnahmen und Mitteilungen weiters an alle Mitglieder des Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
(10) Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt oder die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme gemäß § 13a Abs. 3 dem Bundesrat vorbehalten ist auszugsweise Darstellungen verfasst, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
(11) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.
Abkürzung
GO-BR
§ 13b. (1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, oder die Vorschriften des InfOG dies erfordern. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem InfOG verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem InfOG verwendet werden, sind geheim.
(3) Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt; sie können diesfalls nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes kann aus wichtigen Gründen auch für Teile der Beratung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2 berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein. An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen gemäß § 13b Abs. 2 dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Vorsitzende hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
(6) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(7) Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des § 13a Abs. 2 einbringen:
Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte;
Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 13a Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen;
Anträge auf begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(8) Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Abs. 7 noch ein Vertagungsantrag gestellt wurde.
(9) Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung
der Stellungnahmen und anderer Beschlüsse an alle Mitglieder der Bundesregierung,
der Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger, sowie
der begründeten Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu sorgen.
Wenn der EU-Ausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen, begründete Stellungnahmen und Mitteilungen weiters an alle Mitglieder des Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
(10) Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt oder die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme gemäß § 13a Abs. 3 dem Bundesrat vorbehalten ist auszugsweise Darstellungen verfasst, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
(11) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.
§ 13c. In Angelegenheiten des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß § 7 Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt.
Fraktionen
§ 14. (1) Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluß von mindestens fünf Bundesräten erforderlich.
(2) Bundesräte, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht zutreffen, können sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion zusammenschließen.
(3) Die Bildung einer Fraktion ist vom Fraktionsvorsitzenden dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Abkürzung
GO-BR
Datenschutzbeauftragte
§ 14a. Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 7a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024.
Administration
§ 15. (1) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
(2) Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(3) Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Kanzleidirektor des Bundesrates''.
Administration
§ 15. (1) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
(2) Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(3) Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Bundesratsdirektor“, sein Stellvertreter die Bezeichnung „Bundesratsvizedirektor“.
Administration
§ 15. (1) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
(2) Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(3) Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Bundesratsdirektor“, sein Stellvertreter die Bezeichnung „Bundesratsvizedirektor“.
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
Selbständige Anträge von Bundesräten;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Wahlen (Wahlvorschläge);
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. g bis i angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis e angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, welche die Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1993, zum Gegenstand haben;
Selbständige Anträge von Bundesräten;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Wahlen (Wahlvorschläge);
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. h bis j angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis f angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
Selbständige Anträge von Bundesräten;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Wahlen (Wahlvorschläge);
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. g bis i angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis e angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben, sofern ein Beschluß gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 gefaßt oder ein Verlangen gemäß § 13a Abs. 2 gestellt wurde;
Selbständige Anträge von Bundesräten;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Wahlen (Wahlvorschläge);
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. h bis j angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis f angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben, sofern ein Beschluß gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 gefaßt oder ein Verlangen gemäß § 13a Abs. 2 gestellt wurde;
Selbständige Anträge von Bundesräten;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Wahlen (Wahlvorschläge);
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. h bis j angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis f angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;
Selbständige Anträge von Bundesräten;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Erklärungen der Landeshauptmänner;
Wahlen (Wahlvorschläge);
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. i bis l angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse und sonstige Beschlüsse des Nationalrates;
Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;
Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
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