Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Juli 1988 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Erklärungen der Landeshauptmänner;
Wahlen (Wahlvorschläge);
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. i bis l angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;
Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Erklärungen der Landeshauptmänner;
Erklärungen von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik;
Wahlen (Wahlvorschläge);
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
Eingaben (Petitionen).
(2) Die im Abs. 1 lit. i bis m angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.
Sachliche Immunität
§ 17. Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.
Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis f und i sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis g und j sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis f und i sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis g und j sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG sind vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz in geeigneter Form an die Fraktionen zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Bundesrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen. Den Bundesräten sind über ihr schriftliches Verlangen in geeigneter Form die Eingangslisten der EU-Vorlagen sowie einzelne, genau bezeichnete Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG zur Verfügung zu stellen.
(4) Sobald Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses stehen, werden sie an die Mitglieder des EU-Ausschusses verteilt. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 erfolgt die Verteilung an alle Bundesräte. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat.
Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und l sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG sind vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz in geeigneter Form an die Fraktionen zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Bundesrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen. Den Bundesräten sind über ihr schriftliches Verlangen in geeigneter Form die Eingangslisten der EU-Vorlagen sowie einzelne, genau bezeichnete Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG zur Verfügung zu stellen.
(4) Sobald Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses stehen, werden sie an die Mitglieder des EU-Ausschusses verteilt. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 erfolgt die Verteilung an alle Bundesräte. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat.
Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und l sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ (Verteilungsordnung EU bzw. VO-EU), die als Anlage zu dieser Geschäftsordnung einen Bestandteil derselben bilden.
Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen. Eine Vervielfältigung und Verteilung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die elektronische Vervielfältigung und Verteilung durch elektronische Übermittlung an alle Bundesräte erfolgt. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-InfoG, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind oder als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-InfoG erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinn der Geschäftsordnung.
(4) Die Bundesräte haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe des EU-InfoG bzw. des InfOG.
(5) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das InfOG.
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19. (1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a bis e angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zur Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19. (1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a bis f angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19. (1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a bis e angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19. (1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis f angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19. (1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
§ 20. (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird von dessen Präsidenten dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3) Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
§ 20. (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates oder jeder Beschluß des Hauptausschusses des Nationalrates, welcher die Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1993, zum Gegenstand hat, wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3) Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
§ 20. (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3) Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
§ 20. (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3) Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
§ 20. (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3) Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG, Beschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Selbständige Anträge von Bundesräten
§ 21. (1) Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.
(2) Der Antrag muß mit der Formel „Der Bundesrat wolle beschließen'' versehen sein und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, zu übermitteln. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen. Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(3) Ein Selbständiger Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von drei Bundesräten unterfertigt ist, auf die vom Präsidenten im Bundesrat gestellte Unterstützungsfrage durch Handzeichen.
(4) Ein Selbständiger Antrag kann vom Antragsteller bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über den Antrag eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
(5) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Bundesräten nicht binnen sechs Monaten nach der Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon im Bundesrat Mitteilung macht und die Verständigung des Vorsitzenden des Ausschusses veranlaßt.
Selbständige Anträge von Bundesräten
§ 21. (1) Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.
(2) Der Antrag muß mit der Formel „Der Bundesrat wolle beschließen“ versehen sein und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, zu übermitteln. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen. Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(3) Ein Selbständiger Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von drei Bundesräten unterfertigt ist, auf die vom Präsidenten im Bundesrat gestellte Unterstützungsfrage durch Handzeichen.
(4) Ein Selbständiger Antrag kann vom Antragsteller bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über den Antrag eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
(5) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Bundesräten nicht binnen sechs Monaten nach der Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon im Bundesrat Mitteilung macht und die Verständigung des Vorsitzenden des Ausschusses veranlaßt.
(6) Selbständige Anträge, die einen Gesetzesvorschlag enthalten und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates unterzeichnet sind, sind gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG vom Präsidenten unverzüglich dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln, wenn dies von den Unterzeichnern verlangt wird.
Selbständige Anträge von Bundesräten
§ 21. (1) Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.
(2) Der Antrag muß mit der Formel „Der Bundesrat wolle beschließen“ versehen sein und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, zu übermitteln. Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(3) Ein Selbständiger Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von drei Bundesräten unterfertigt ist, auf die vom Präsidenten im Bundesrat gestellte Unterstützungsfrage durch Handzeichen.
(4) Ein Selbständiger Antrag kann vom Antragsteller bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über den Antrag eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
(5) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Bundesräten nicht binnen sechs Monaten nach der Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon im Bundesrat Mitteilung macht und die Verständigung des Vorsitzenden des Ausschusses veranlaßt.
(6) Selbständige Anträge, die einen Gesetzesvorschlag enthalten und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates unterzeichnet sind, sind gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG vom Präsidenten unverzüglich dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln, wenn dies von den Unterzeichnern verlangt wird.
Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip
§ 21a. (1) Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
(2) Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Bundesrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen.
(3) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(5) Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.
Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip
§ 21a. (1) Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
(2) Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Bundesrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(3) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(5) Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.
Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder
§ 22. Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
Selbständige Anträge von Ausschüssen
§ 23. (1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 32 Abs. 5 Bericht zu erstatten.
(2) Der Selbständige Antrag eines Ausschusses kann, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Wurde bereits ein Ausschußbericht vervielfältigt und verteilt, ist auf Grund einer diesbezüglichen Ausschußmitteilung die Änderung oder Zurückziehung vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise die Ausschußmitteilung in gleicher Weise wie der Ausschußbericht selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates
§ 24. (1) Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
(2) Der Bundesrat kann seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen Ausdruck geben.
Abkürzung
GO-BR
Eingaben an den Bundesrat
§ 25. (1) Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.
(2) Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
(3) Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.
Abkürzung
GO-BR
Eingaben an den Bundesrat
§ 25. (1) Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
(2) Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
(3) Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.
(4) Während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Für den Inhalt der Stellungnahmen sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.
Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes
§ 26. (1) Ein Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates betreffend eine Teiländerung des Bundesverfassungsrechtes ist zufolge Art. 44 Abs. 3 B-VG, wenn dies von mindestens einem Drittel der Bundesräte verlangt wird, nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen. Wird ein solches Verlangen schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte dem Präsidenten übergeben, so hat dieser unverzüglich für eine Weiterleitung an den Bundeskanzler zu sorgen.
(2) Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates kann gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen und ist mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte versehen dem Präsidenten des Bundesrates zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu übergeben. Die Mitglieder des Bundesrates, die ein solches Begehren stellen, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
Verhandlungssprache
§ 27. Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
Verhandlungssprache
§ 27. (1) Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(2) Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.
IV. Sitzungen der Ausschüsse
Konstituierung (Organe) der Ausschüsse
§ 28. (1) Zur Konstituierung hat der Präsident des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Vorsitzenden als auch der Vorsitzendenstellvertreter. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Präsidenten des Bundesrates die Verhandlungsleitung.
(2) Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden und so viele Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden.
(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(4) Sind der Vorsitzende und die Vorsitzendenstellvertreter verhindert, an einer Ausschußsitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Ausschußmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzenderstellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.
IV. Sitzungen der Ausschüsse
Konstituierung (Organe) der Ausschüsse
§ 28. (1) Zur Konstituierung hat der Präsident des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Vorsitzenden als auch der Vorsitzendenstellvertreter. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Präsidenten des Bundesrates die Verhandlungsleitung.
(2) Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden und so viele Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(4) Sind der Vorsitzende und die Vorsitzendenstellvertreter verhindert, an einer Ausschußsitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Ausschußmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzenderstellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.
IV. Sitzungen der Ausschüsse
Konstituierung (Organe) der Ausschüsse
§ 28. (1) Zur Konstituierung hat der Präsident des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Vorsitzenden als auch der Vorsitzendenstellvertreter. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Präsidenten des Bundesrates die Verhandlungsleitung.
(2) Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden und so viele Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(4) Sind der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzender-Stellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an
Ausschußverhandlungen
§ 29. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen und, sofern für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete der Ressorts beizuziehen oder zu entsenden.
(2) Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
(3) Die Mitglieder der Bundesregierung und die von ihnen entsandten Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an
Ausschußverhandlungen
§ 29. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen und, sofern für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete der Ressorts beizuziehen oder zu entsenden.
(2) Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
(3) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an
Ausschußverhandlungen
§ 29. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß § 30 Abs. 4 beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(3) Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
(4) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen
§ 29. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß „§ 30 Abs. 5 beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(3) Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
(4) Die Ausschüsse können durch Beschluss weiters die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
(5) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß
§ 29a. (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß teilzunehmen und Bedienstete der Volksanwaltschaft beizuziehen oder zu entsenden, sofern nicht beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Volksanwaltschaft sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.
Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen
§ 30. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.
(2) Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Bundesrates bzw. des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.
(4) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluß von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.
Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen
§ 30. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.
(2) Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
(4) Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Bundesrates bzw. des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.
(5) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluß von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.
Vertraulichkeit der Ausschußverhandlungen
§ 31. (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.
(2) Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß auch Bundesräte, die nicht Ausschußmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
(3) Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen
§ 31. (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim.
(2) Von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen kann der Ausschuss auch Bundesräte, die nicht Ausschussmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
(3) Der Beschluss auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
(4) An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Abs. 1 behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.
Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen
§ 32. (1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.
(2) Bei der Geschäftsbehandlung im Ausschuß sind sinngemäß anzuwenden:
für die Einberufung des Ausschusses sowie die Erstellung und Änderung der Tagesordnung §§ 39 und 41 Abs. 2 und 3;
für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand §§ 46 und 47 Abs. 1, 2 und 7 mit der Maßgabe, daß die Redner - ungeachtet ihres Standpunktes - in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen;
für Anträge auf Schluß der Debatte § 50 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit der Maßgabe, daß nach einem angenommenen Antrag noch alle gemeldeten Redner zum Wort gelangen;
für die tatsächliche Berichtigung § 48;
für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand § 43 mit der Maßgabe, daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;
für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung § 49;
für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung § 51;
für die Ausübung des Stimmrechtes § 53 Abs. 1, 2, 4 und 5;
für die Abstimmungen § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 55 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 mit der Maßgabe, daß eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschußmitglieder zu erfolgen hat und in das Amtliche Protokoll des Ausschusses aufzunehmen ist, wer mit „Ja'' und wer mit „Nein'' gestimmt hat;
für die Durchführung von Wahlen §§ 56 und 57 mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen;
für die Ordnungsbestimmungen §§ 68 bis 71.
(3) Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Vorsitzende ein anderes Ausschußmitglied mit der Berichterstattung.
(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann der Ausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Debatte oder, wenn diese in Teilen abgeführt wird, auch für jeden Teil der Debatte beschließen, daß die Redezeit jedes Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 15 Minuten herabgesetzt werden.
(5) Am Schluß der Verhandlungen über einen Gegenstand hat der Ausschuß einen Berichterstatter für den Bundesrat zu wählen, der das Ergebnis der Ausschußverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterfertigen und dem Präsidenten zu übergeben.
(6) Kommt ein Beschluß des Ausschusses über einen Antrag an den Bundesrat infolge Stimmengleichheit nicht zustande, ist ebenfalls ein Berichterstatter zu wählen, der lediglich über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten hat. Wird ein Selbständiger Antrag von Bundesräten mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ein analoger Bericht an den Bundesrat zu erstatten. Wird vom Ausschuß ein Berichterstatter nicht gewählt, obliegt dem Ausschußvorsitzenden die Berichterstattung.
(7) Der Ausschuß kann, solange der Bericht dem Präsidenten noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluß gefaßt wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
(8) Eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern hat das Recht, dem Bericht des Ausschusses an den Bundesrat einen gesonderten schriftlichen Bericht anzuschließen. Dieser Minderheitsbericht ist dem Präsidenten so rechtzeitig zu übergeben, daß er gleichzeitig mit dem Bericht des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im § 44 Abs. 2 für die Verteilung von Ausschußberichten vorgesehene 24stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.
Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen
§ 32. (1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.
(2) Bei der Geschäftsbehandlung im Ausschuß sind sinngemäß anzuwenden:
für die Einberufung des Ausschusses sowie die Erstellung und Änderung der Tagesordnung §§ 39 und 41 Abs. 2 und 3;
für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand §§ 46 und 47 Abs. 1, 2 und 7 mit der Maßgabe, daß die Redner - ungeachtet ihres Standpunktes - in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen;
für Anträge auf Schluß der Debatte § 50 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit der Maßgabe, daß nach einem angenommenen Antrag noch alle gemeldeten Redner zum Wort gelangen;
für die tatsächliche Berichtigung § 48;
für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand §§ 43 und 43a mit der Maßgabe, daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;
für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung § 49;
für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung § 51;
für die Ausübung des Stimmrechtes § 53 Abs. 1, 2, 4 und 5;
für die Abstimmungen § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 55 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 mit der Maßgabe, daß eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschußmitglieder zu erfolgen hat und in das Amtliche Protokoll des Ausschusses aufzunehmen ist, wer mit „Ja“ und wer mit „Nein“ gestimmt hat;
für die Durchführung von Wahlen §§ 56 und 57 mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen;
für die Ordnungsbestimmungen §§ 68 bis 71.
(3) Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Vorsitzende ein anderes Ausschußmitglied mit der Berichterstattung.
(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann der Ausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Debatte oder, wenn diese in Teilen abgeführt wird, auch für jeden Teil der Debatte beschließen, daß die Redezeit jedes Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 15 Minuten herabgesetzt werden.
(5) Am Schluß der Verhandlungen über einen Gegenstand hat der Ausschuß einen Berichterstatter für den Bundesrat zu wählen, der das Ergebnis der Ausschußverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterfertigen und dem Präsidenten zu übergeben.
(6) Kommt ein Beschluß des Ausschusses über einen Antrag an den Bundesrat infolge Stimmengleichheit nicht zustande, ist ebenfalls ein Berichterstatter zu wählen, der lediglich über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten hat. Wird ein Selbständiger Antrag von Bundesräten mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ein analoger Bericht an den Bundesrat zu erstatten. Wird vom Ausschuß ein Berichterstatter nicht gewählt, obliegt dem Ausschußvorsitzenden die Berichterstattung.
(7) Der Ausschuß kann, solange der Bericht dem Präsidenten noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluß gefaßt wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
(8) Eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern hat das Recht, dem Bericht des Ausschusses an den Bundesrat einen gesonderten schriftlichen Bericht anzuschließen. Dieser Minderheitsbericht ist dem Präsidenten so rechtzeitig zu übergeben, daß er gleichzeitig mit dem Bericht des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im § 44 Abs. 2 für die Verteilung von Ausschußberichten vorgesehene 24stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.
Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen
§ 32. (1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.
(2) Bei der Geschäftsbehandlung im Ausschuß sind sinngemäß anzuwenden:
für die Einberufung des Ausschusses sowie die Erstellung und Änderung der Tagesordnung §§ 39 und 41 Abs. 2 und 3;
für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand §§ 46 und 47 Abs. 1, 2 und 7 mit der Maßgabe, daß die Redner ungeachtet ihres Standpunktes in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen;
für Anträge auf Schluß der Debatte § 50 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit der Maßgabe, daß nach einem angenommenen Antrag noch alle gemeldeten Redner zum Wort gelangen;
für die tatsächliche Berichtigung § 48;
für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand §§ 43 und 43a mit der Maßgabe, daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;
für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung § 49;
für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung § 51;
für die Ausübung des Stimmrechtes § 53 Abs. 1, 2, 4 und 5;
für die Abstimmungen § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 55 Abs. 1 bis 5 sowie 8 und 9 mit der Maßgabe, daß eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschußmitglieder zu erfolgen hat und in das Amtliche Protokoll des Ausschusses aufzunehmen ist, wer mit „Ja“ und wer mit „Nein“ gestimmt hat;
für die Durchführung von Wahlen §§ 56 und 57 mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen;
für die Ordnungsbestimmungen §§ 68 bis 71.
(3) Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Vorsitzende ein anderes Ausschußmitglied mit der Berichterstattung.
(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann der Ausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Debatte oder, wenn diese in Teilen abgeführt wird, auch für jeden Teil der Debatte beschließen, daß die Redezeit jedes Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 15 Minuten herabgesetzt werden.
(5) Am Schluß der Verhandlungen über einen Gegenstand hat der Ausschuß einen Berichterstatter für den Bundesrat zu wählen, der das Ergebnis der Ausschußverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterfertigen und dem Präsidenten zu übergeben.
(6) Kommt ein Beschluß des Ausschusses über einen Antrag an den Bundesrat infolge Stimmengleichheit nicht zustande, ist ebenfalls ein Berichterstatter zu wählen, der lediglich über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten hat. Wird ein Selbständiger Antrag von Bundesräten mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ein analoger Bericht an den Bundesrat zu erstatten. Wird vom Ausschuß ein Berichterstatter nicht gewählt, obliegt dem Ausschußvorsitzenden die Berichterstattung.
(7) Der Ausschuß kann, solange der Bericht dem Präsidenten noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluß gefaßt wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
(8) Eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern hat das Recht, dem Bericht des Ausschusses an den Bundesrat einen gesonderten schriftlichen Bericht anzuschließen. Dieser Minderheitsbericht ist dem Präsidenten so rechtzeitig zu übergeben, daß er gleichzeitig mit dem Bericht des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im § 44 Abs. 2 für die Verteilung von Ausschußberichten vorgesehene 24stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.
Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen
§ 33. (1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen bzw. Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.
(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.
(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußvorsitzende mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse
§ 34. (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können jedoch beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge), die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Mitteilungen über die Verhinderung bzw. Vertretung von Ausschußmitgliedern anzuschließen. Ferner sind dem Protokoll in Original oder Gleichschrift Schriftstücke beizulegen, die der Vorsitzende in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, sowie schriftliche Erklärungen, die von Sitzungsteilnehmern zum Verhandlungsgegenstand dem Vorsitzenden übergeben werden.
(4) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch Bedienstete der Parlamentsdirektion eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen. Über Verlangen eines Ausschußmitgliedes sind in die Verhandlungsschrift auch bestimmte kurzgefaßte Erklärungen wörtlich aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist dem Amtlichen Protokoll der Sitzung des Ausschusses beizufügen und in Abschrift den Fraktionen zu übermitteln.
(5) Ein Protokoll bzw. eine Verhandlungsschrift gelten als genehmigt, wenn dagegen bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses beim Vorsitzenden keine Einwendung erhoben wird. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Vorsitzende, der darüber in der folgenden Ausschußsitzung Mitteilung macht.
(6) Der Präsident veranlaßt Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion vom Vorsitzenden und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.
V. Sitzungen des Bundesrates
Tagungsort
§ 35. Der Bundesrat wird von seinem Präsidenten an den Sitz des Nationalrates einberufen.
Abkürzung
GO-BR
Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen
§ 36. (1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.
(3) Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
Abkürzung
GO-BR
Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen
§ 36. (1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.
(3) Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im
Bundesrat
§ 37. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die von ihnen entsandten Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2) Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den von ihnen entsandten Staatssekretären muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.
(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(5) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat
§ 37. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2) Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.
(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(5) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat
§ 37. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2) Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären muss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.
(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(5) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an denVerhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat
§ 37a. (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.
(2) Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden.
Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat
§ 37a. (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.
(2) Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.
Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat
§ 38. (1) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2) Den Landeshauptmännern muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Länder im allgemeinen oder auf das betreffende Land im besonderen haben, das Wort erteilt werden. Wenn jedoch eine Angelegenheit ausschließlich ein Land berührt, kommt das Rederecht nur dem Landeshauptmann des betreffenden Landes zu. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.
Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat
§ 38. (1) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2) Den Landeshauptmännern muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Länder im allgemeinen oder auf das betreffende Land im besonderen haben, das Wort erteilt werden. Wenn jedoch eine Angelegenheit ausschließlich ein Land berührt, kommt das Rederecht nur dem Landeshauptmann des betreffenden Landes zu. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.
(3) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates in Angelegenheiten ihres Landes auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall haben die Landeshauptmänner ihre diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung den Landeshauptmännern das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben, und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(4) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 3 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten oder den Bundesräten eines Landes schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat
§ 38a. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Bundesrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.
Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
§ 38b. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.
Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung
§ 39. (1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schluß jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Werden Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen hat über Verlangen nur eine Debatte stattzufinden, in der der Präsident die Redezeit für die einzelnen Bundesräte bis auf fünf Minuten beschränken kann. Findet keine der erhobenen Einwendungen eine Mehrheit, bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
(2) Falls am Schluß einer Sitzung die Einberufung des Bundesrates nicht erfolgt ist, legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest. Auch nach einer auf unbestimmte Zeit unterbrochene Sitzung bestimmt der Präsident in gleicher Weise Tag und Stunde der Fortsetzung dieser Sitzung.
(3) Der Präsident ist weiters berechtigt, bis zu 24 Stunden vor dem Sitzungstermin die Tagesordnung um Verhandlungsgegenstände, deren Vorberatung abgeschlossen ist, zu ergänzen beziehungsweise, falls eine Tagesordnung nicht festgelegt wurde, solche Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu stellen.
(4) Gegen die Festlegung (Ergänzung) einer Tagesordnung durch den Präsidenten gemäß Abs. 2 und 3 können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(5) Jede Einberufung des Bundesrates (Fortsetzung einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten im Postwege schriftlich zu übermitteln. Außerdem sind hievon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder in sonst geeigneter Weise (zB durch Presse, Rundfunk oder andere Nachrichtenmittel) erfolgen.
Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung
§ 39. (1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schluß jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Werden Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen hat über Verlangen nur eine Debatte stattzufinden, in der der Präsident die Redezeit für die einzelnen Bundesräte bis auf fünf Minuten beschränken kann. Findet keine der erhobenen Einwendungen eine Mehrheit, bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
(2) Falls am Schluß einer Sitzung die Einberufung des Bundesrates nicht erfolgt ist, legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest. Auch nach einer auf unbestimmte Zeit unterbrochene Sitzung bestimmt der Präsident in gleicher Weise Tag und Stunde der Fortsetzung dieser Sitzung.
(3) Der Präsident ist weiters berechtigt, bis zu 24 Stunden vor dem Sitzungstermin die Tagesordnung um Verhandlungsgegenstände, deren Vorberatung abgeschlossen ist, zu ergänzen beziehungsweise, falls eine Tagesordnung nicht festgelegt wurde, solche Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu stellen.
(4) Gegen die Festlegung (Ergänzung) einer Tagesordnung durch den Präsidenten gemäß Abs. 2 und 3 können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(5) Jede Einberufung des Bundesrates (Fortsetzung einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten schriftlich zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung im Sinn des § 18 Abs. 1 ist zulässig. Außerdem sind hiervon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder in sonst geeigneter Weise (z. B. durch Presse, Rundfunk oder andere Nachrichtenmittel) erfolgen.
Sofortige Einberufung des Bundesrates
§ 40. (1) Der Präsident ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Bundesräte oder die Bundesregierung dies schriftlich verlangt. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung dem nicht entgegenstehen, kann die Aufnahme von bestimmten Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung verlangt werden.
(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach dem Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentreten kann.
(3) Gegen die Tagesordnung einer gemäß Abs. 1 einberufenen Sitzung können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
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