Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 28 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 28 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 28 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach Art. 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren,
im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach Art. 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu gewähren, und
die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Z 1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) neu zu gestalten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein:
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten – ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie – nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern sein, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen sein wird:
öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
Dem Abbau entsprechend werden auch die personellen und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich aufgestellten Betten zu verringern sein.
Die aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9 erfließenden zusätzlichen Mittel werden an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds – im folgenden Fonds genannt – zu überweisen sein.
Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 wird die soziale
Krankenversicherung für das Jahr 1991 einen Betrag von 750 Millionen Schilling bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds überweisen.
Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993 und für das Jahr 1994 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten zunächst jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jährlich jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden jährlich den Ländern Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Art. 20 Abs. 3 zugeteilt.
Innerhalb der Länderquoten werden jährlich 200 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen sein und für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zu verwenden sein. Die vorgenannten Beträge werden nach Maßgabe der Prozentsätze des Art. 20 Abs. 3 auf die Quoten aufzuteilen sein.
Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ wird mit dem Ziel weiterentwickelt werden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 wird auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchgeführt. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
Der auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, eingeführte Kostenbeitrag wird auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung eingehoben werden.
Es werden die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen sein, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Verhandlungen über die Reformen des österreichischen Gesundheitswesens werden auf der Grundlage des „22 Punkte-Programms“ vom 25. März 1991 weitergeführt werden.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach Art. 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren,
im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach Art. 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu gewähren, und
die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Z 1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) neu zu gestalten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein:
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten – ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie – nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern sein, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen sein wird:
öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
Dem Abbau entsprechend werden auch die personellen und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich aufgestellten Betten zu verringern sein.
Die aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9 erfließenden zusätzlichen Mittel werden an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds – im folgenden Fonds genannt – zu überweisen sein.
Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 wird die soziale Krankenversicherung für das Jahr 1991 einen Betrag von 750 Millionen Schilling bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds überweisen.
Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten zunächst jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jährlich jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden jährlich den Ländern Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Art. 20 Abs. 3 zugeteilt.
Innerhalb der Länderquoten werden jährlich 200 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen sein und für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zu verwenden sein. Die vorgenannten Beträge werden nach Maßgabe der Prozentsätze des Art. 20 Abs. 3 auf die Quoten aufzuteilen sein.
Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ wird mit dem Ziel weiterentwickelt werden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 wird auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchgeführt. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
Der auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, eingeführte Kostenbeitrag wird auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung eingehoben werden.
Es werden die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen sein, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung zusätzlich 1 250 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Verhandlungen über die Reformen des österreichischen Gesundheitswesens werden auf der Grundlage des „22 Punkte-Programms“ vom 25. März 1991 weitergeführt werden.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1996 in Kraft treten.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach Art. 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren,
im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach Art. 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu gewähren, und
die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Z 1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) neu zu gestalten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein:
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten – ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie – nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern sein, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen sein wird:
öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
Dem Abbau entsprechend werden auch die personellen und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich aufgestellten Betten zu verringern sein.
Die aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9 erfließenden zusätzlichen Mittel werden an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds – im folgenden Fonds genannt – zu überweisen sein.
Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 wird die soziale Krankenversicherung für das Jahr 1991 einen Betrag von 750 Millionen Schilling bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds überweisen.
Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten zunächst jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jährlich jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden jährlich den Ländern Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Art. 20 Abs. 3 zugeteilt.
Innerhalb der Länderquoten werden jährlich 200 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen sein und für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zu verwenden sein. Die vorgenannten Beträge werden nach Maßgabe der Prozentsätze des Art. 20 Abs. 3 auf die Quoten aufzuteilen sein.
Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ wird mit dem Ziel weiterentwickelt werden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 wird auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchgeführt. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
Der auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, eingeführte Kostenbeitrag wird auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung eingehoben werden.
Es werden die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen sein, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung zusätzlich 1 250 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
Im Jahre 1996 wird der Bund 950 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Verhandlungen über die Reformen des österreichischen Gesundheitswesens werden auf der Grundlage des „22 Punkte-Programms“ vom 25. März 1991 weitergeführt werden.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.
Artikel 2
Mittel für Strukturreformen
(1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen Landesquote gemäß Art. 20 Abs. 3 werden als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt sein.
(2) Die Länder werden dem Fonds bis 31. März eines jeden Jahres den Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben haben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel werden die Länder insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten haben:
Den Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
die Schaffung und den Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste;
den Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel;
(4) Der Fonds wird Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen haben.
(5) Die Mittel für Strukturreformen werden während der Laufzeit dieser Vereinbarung von den Ländern nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden sein. Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel werden weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden sein.
Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
Die Vertragsparteien kommen überein, den vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
Die Vertragsparteien kommen überein, den vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Artikel 4
Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden.
Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung insbesondere sein:
die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Art. 2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 7;
die verpflichtende vollständige Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner 1993;
die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosen- und Leistungserfassung für Krankenanstalten;
die Auswertung der erfaßten Daten nach gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen;
die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;
die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, auf der Grundlage von Richtlinien;
die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien;
die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.
Artikel 6
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen von Länderquoten gemäß Art. 21
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der Krankenanstalten werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Art. 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik, bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt eine gemeinnützige im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Träger der Krankenanstalt
ein Buchführungssystem anwendet, wie es die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung vorsieht und dem Fonds die Ergebnisse in maschinenlesbarer Form vorlegt,
die Daten insbesondere über die Diagnosen und über die ausgewählten medizinischen Einzelleistungen nach Maßgabe der §§ 62d bis 62f des Krankenanstaltengesetzes und der Verordnung betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die auch zur Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ erforderlich sein werden, in maschinenlesbarer Form vollständig vorlegt,
eine Leistungsstatistik – nach Maßgabe der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien – führt,
dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalt durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,
die Genehmigung des Fonds im Sinne des Art. 13 bzw. 14 dieser Vereinbarung erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, sowie für medizinisch-technische Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten und medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Art. 7 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind von dieser Bestimmung ausgenommen,
ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 genannten Gebieten anerkannt sind, auf je 15 systemisierte Betten mindestens einen in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Auf die Zahl der zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden bzw. werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Art. 21 Abs. 6) heranzuziehen sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 3 zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 5 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die erste Zwischenabrechnung betreffend die Mittel der Gebietskörperschaften für den Fonds wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die zweite Zwischenabrechnung betreffend die zusätzlichen Mittel der Träger der Krankenversicherung für den Fonds wird bis 15. November des auf die Antragstellung folgenden Jahres zu erfolgen haben. Die Endabrechnung wird nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.
Artikel 6
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen von Länderquoten gemäß Art. 21
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der Krankenanstalten werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Art. 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik, bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt eine gemeinnützige im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Träger der Krankenanstalt
ein Buchführungssystem anwendet, wie es die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung vorsieht und dem Fonds die Ergebnisse in maschinenlesbarer Form vorlegt,
die Daten insbesondere über die Diagnosen und über die ausgewählten medizinischen Einzelleistungen nach Maßgabe der §§ 62d bis 62f des Krankenanstaltengesetzes und der Verordnungen betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, in der jeweils geltenden Fassung, und BGBl. Nr. 160/1994, die auch zur Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ erforderlich sein werden, in maschinenlesbarer Form vollständig vorlegt,
eine Leistungsstatistik – nach Maßgabe der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien – führt,
dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalt durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,
die Genehmigung des Fonds im Sinne des Art. 13 bzw. 14 dieser Vereinbarung erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, sowie für medizinisch-technische Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten und medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Art. 7 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind von dieser Bestimmung ausgenommen,
ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 genannten Gebieten anerkannt sind, auf je 15 systemisierte Betten mindestens einen in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Auf die Zahl der zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden bzw. werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Art. 21 Abs. 6) heranzuziehen sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 3 zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 5 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die erste Zwischenabrechnung betreffend die Mittel der Gebietskörperschaften für den Fonds wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die zweite Zwischenabrechnung betreffend die zusätzlichen Mittel der Träger der Krankenversicherung für den Fonds wird bis 15. November des auf die Antragstellung folgenden Jahres zu erfolgen haben. Die Endabrechnung wird nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.
Artikel 7
Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Trägern von Krankenanstalten werden – unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 Abs. 3 – unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 4 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten gewährt werden können. Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse für medizinisch-technische Großgeräte werden nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben gewährt werden können.
(3) Abs. 2 letzter Satz wird nicht gelten:
für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
für Umbauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
für medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, sofern der Träger der Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite Aufstellung bis 30. Juni 1988 angezeigt hat, oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 1988 begonnen worden ist.
(4) Die Frist für die Übermittlung der Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für das Jahr 1991 an den Fonds wird bis 30. April 1992 erstreckt werden. Die Auszahlung der entsprechenden Mittel wird bis längstens 15. November 1992 zu erfolgen haben.
Artikel 8
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Arzneimitteln sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 21 dieser Vereinbarung für Betriebs-, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten haben.
Artikel 9
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Trägern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4 Z 1) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 10
Erfassung von weiteren Daten
Der Fonds kann zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten, insbesondere für das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ (Art. 1 Abs. 2 Z 7) auf der Grundlage von Richtlinien von den Krankenanstalten
die Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant behandelten Patienten sowie
sämtliche Aufzeichnungen über die Finanzgebarung (insbesondere:
Einnahmen, Ausgaben, Buchhaltungs- und Kostenrechnungsunterlagen, Statistiken, Planungsrechnungsunterlagen)
anfordern.
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Artikel 12
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Trägers oder von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.
Artikel 13
Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung werden die Landeskrankenanstaltenpläne heranzuziehen sein, sofern die weiteren in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
Artikel 14
Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese Geräte zu genehmigen haben.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Abs. 1 werden sein:
Diagnosegeräte
Computer-Tomographen
Emissions-Computer-Tomographen
Kernspin-Tomographen
Koronarangiographische Arbeitsplätze
Digitale Subtraktions-Angiographiegeräte
Positronen-Emissionstomographen
Therapiegeräte
Tele-Kobalt-Therapiegeräte
Linearbeschleuniger
Stoßwellenlithotripter
Kreisbeschleuniger
Gamma-Knives
Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die der Fonds durch
Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bestimmt.
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung für medizinisch-technische Großgeräte) zu erlassen haben.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
Artikel 15
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
Beiträge des Bundes und der Länder
- nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden
Mittel der Träger der Krankenversicherung
Vermögenserträge
sonstige Mittel
Artikel 16
Zusätzliche Mittel des Fonds
(1) Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein:
Mittel für das Jahr 1991
Mittel der Länder aus dem Wegfall des Vorweganteiles von 2,29% an den Einkommensteuern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991, die sich aus den Anteilen gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 ergeben.
Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989;
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3;
Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995:
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 4;
Mittel für die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung
Mittel der Länder, die sich aus der Umwidmung der Leistungen der Länder an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in der Höhe von 0,271% des Aufkommens an der Umsatzsteuer zugunsten des Fonds ergeben;
Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz;
Mittel der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9;
Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1 bis 3.
Mittel für das Jahr 1995:
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 1 250 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 10.
(2) Die Mittel der Länder gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen durch das Bundesministerium für Finanzen namens und auftrags der Länder an den Fonds zu überweisen.
(3) Für die Mittel der Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 3 lit. b, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, erfolgt eine besondere bundesgesetzliche Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989 den Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß entsprechend.
Artikel 16
Zusätzliche Mittel des Fonds
(1) Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein:
Mittel für das Jahr 1991
Mittel der Länder aus dem Wegfall des Vorweganteiles von 2,29% an den Einkommensteuern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991, die sich aus den Anteilen gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 ergeben.
Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989;
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3;
Mittel für die Jahre 1992, 1993 und 1994
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 4;
Mittel für die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung
Mittel der Länder, die sich aus der Umwidmung der Leistungen der Länder an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in der Höhe von 0,271% des Aufkommens an der Umsatzsteuer zugunsten des Fonds ergeben;
Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz;
Mittel der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9;
Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1 bis 3.
(2) Die Mittel der Länder gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen durch das Bundesministerium für Finanzen namens und auftrags der Länder an den Fonds zu überweisen.
(3) Für die Mittel der Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 3 lit. b, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, erfolgt eine besondere bundesgesetzliche Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989 den Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß entsprechend.
Artikel 16
Zusätzliche Mittel des Fonds
(1) Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein:
Mittel für das Jahr 1991
Mittel der Länder aus dem Wegfall des Vorweganteiles von 2,29% an den Einkommensteuern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991, die sich aus den Anteilen gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 ergeben.
Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989;
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3;
Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 4;
Mittel für die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung
Mittel der Länder, die sich aus der Umwidmung der Leistungen der Länder an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in der Höhe von 0,271% des Aufkommens an der Umsatzsteuer zugunsten des Fonds ergeben;
Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz;
Mittel der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9;
Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1 bis 3.
Mittel für das Jahr 1995:
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 1 250 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 10.
Mittel für das Jahr 1996:
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 300 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 11;
Mittel des Bundes in der Höhe von 950 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 12.
(2) Die Mittel der Länder gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen durch das Bundesministerium für Finanzen namens und auftrags der Länder an den Fonds zu überweisen.
(3) Für die Mittel der Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 3 lit. b, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, erfolgt eine besondere bundesgesetzliche Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989 den Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß entsprechend.
Artikel 17
Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds
(1) Beiträge des Bundes:
Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr,
der Bund leistet jährlich 330 Millionen Schilling an den Fonds.
(2) Beiträge der Länder:
Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 1 und der Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 und die Beiträge der Länder gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.
(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a sowie die im Jahre 1991 den Sonderkonten gemäß Art. 16 Abs. 2 zugeführten zusätzlichen Mittel der Länder sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Artikel 17
Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds
(1) Beiträge des Bundes:
Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr,
der Bund leistet jährlich 330 Millionen Schilling an den Fonds.
(2) Beiträge der Länder:
Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 1 und der Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 und die Beiträge der Länder gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein. Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 5 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.
(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a sowie die im Jahre 1991 den Sonderkonten gemäß Art. 16 Abs. 2 zugeführten zusätzlichen Mittel der Länder sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Artikel 18
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Dem Fonds werden 3,75% der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zufließen. Bei der Berechnung dieser Mittel wird folgendermaßen vorzugehen sein:
Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten ausschließlich
die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
die Beiträge für freiwillig Versicherte,
die Beiträge für Arbeitslose,
der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern.
Die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sind außer Betracht zu lassen.
Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (Art. 27 Abs. 9) ergeben, zu vermindern.
Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Träger der sozialen Krankenversicherung zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres werden fristgerecht erfolgt sein. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden weiters jährlich 1 480 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden für das Jahr 1991 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3 bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds leisten. Der Bund wird die Aufbringung dieses Betrages durch die Träger der sozialen Krankenversicherung gesetzlich regeln, wobei für 150 Millionen Schilling (Art. 20 Abs. 4) ein Schlüssel zugrunde zu legen ist, der der Zahl der in den Wiener Krankenanstalten den Trägern der sozialen Krankenversicherung verrechneten Pflegetagen entspricht.
(2) Die Träger der Krankenversicherung werden jährlich jene Mittel an den Fonds leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Art. 27 Abs. 9) vorbehalten sind. Diese Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
(4) Die Beträge nach Abs. 3 werden vierteljährlich im Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträgen zu bevorschussen sein, wobei Überweisungen bis zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner fristgerecht erfolgen werden. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
(5) Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1 250 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden für das Jahr 1991 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3 bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds leisten. Der Bund wird die Aufbringung dieses Betrages durch die Träger der sozialen Krankenversicherung gesetzlich regeln, wobei für 150 Millionen Schilling (Art. 20 Abs. 4) ein Schlüssel zugrunde zu legen ist, der der Zahl der in den Wiener Krankenanstalten den Trägern der sozialen Krankenversicherung verrechneten Pflegetagen entspricht.
(2) Die Träger der Krankenversicherung werden jährlich jene Mittel an den Fonds leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Art. 27 Abs. 9) vorbehalten sind. Diese Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993 und für das Jahr 1994 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
(4) Die Beträge nach Abs. 3 werden vierteljährlich im Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträgen zu bevorschussen sein, wobei Überweisungen bis zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner fristgerecht erfolgen werden. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden für das Jahr 1991 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3 bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds leisten. Der Bund wird die Aufbringung dieses Betrages durch die Träger der sozialen Krankenversicherung gesetzlich regeln, wobei für 150 Millionen Schilling (Art. 20 Abs. 4) ein Schlüssel zugrunde zu legen ist, der der Zahl der in den Wiener Krankenanstalten den Trägern der sozialen Krankenversicherung verrechneten Pflegetagen entspricht.
(2) Die Träger der Krankenversicherung werden jährlich jene Mittel an den Fonds leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Art. 27 Abs. 9) vorbehalten sind. Diese Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag, in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
(4) Die Beträge nach Abs. 3 werden vierteljährlich im Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträgen zu bevorschussen sein, wobei Überweisungen bis zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner fristgerecht erfolgen werden. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
(5) Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1 250 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
(6) Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
Artikel 20
Errechnung von Länderquoten
(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von 48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Abs. 3 zugeteilt.
(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des Fonds innerhalb der Quoten gemäß Abs. 3 jährlich 200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen. Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten nicht übersteigen wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen für medizinisch-technische Großgeräte wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß gemäß Art. 21 Abs. 4 leistet.
(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a und b und Z 4 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:
| Burgenland | 2,951 % |
|---|---|
| Kärnten | 7,468 % |
| Niederösterreich | 15,813 % |
| Oberösterreich | 13,838 % |
| Salzburg | 6,171 % |
| Steiermark | 12,925 % |
| Tirol | 7,524 % |
| Vorarlberg | 3,888 % |
| Wien | 29,422 % |
| 100,000 % | |
(4) Für das Jahr 1991 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b folgendermaßen aufzuteilen sein:
| Millionen | |
|---|---|
| Schilling | |
| Burgenland | 52,0 |
| Kärnten | 159,3 |
| Niederösterreich | 339,0 |
| Oberösterreich | 352,7 |
| Salzburg | 202,2 |
| Steiermark | 343,3 |
| Tirol | 259,0 |
| Vorarlberg | 92,5 |
| Wien | 1 050,0 (900 und 150) |
(5) Für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2 im Verhältnis des Abs. 4 aufgeteilt.
(6) Für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a und b wie folgt aufgeteilt:
Wien erhält zunächst 5% dieser Mittel;
die verbleibenden 95% dieser Mittel werden auf sämtliche Länder entsprechend der jeweils geltenden Volkszahl (§ 8 Finanzausgleichsgesetz) nach Maßgabe der Z 3 aufgeteilt;
die jeweiligen Unterschiedsbeträge, die sich bei den Ländern Burgenland und Niederösterreich zwischen der Berechnung nach Z 2 und einer Berechnung nach Abs. 4 ergeben, werden Wien zugerechnet.
(7) Für das Jahr 1991 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Art. 21 zugrunde zu legen sind. Für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Art. 21 zugrunde zu legen sind.
(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 4 im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein:
| Burgenland | 2,559 % |
|---|---|
| Kärnten | 6,867 % |
| Niederösterreich | 14,406 % |
| Oberösterreich | 13,677 % |
| Salzburg | 6,443 % |
| Steiermark | 12,869 % |
| Tirol | 8,006 % |
| Vorarlberg | 3,708 % |
| Wien | 31,465 % |
| 100,000 % | |
Artikel 20
Errechnung von Länderquoten
(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von 48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Abs. 3 zugeteilt.
(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des Fonds innerhalb der Quoten gemäß Abs. 3 jährlich 200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen. Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten nicht übersteigen wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen für medizinisch-technische Großgeräte wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß gemäß Art. 21 Abs. 4 leistet.
(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993 und 1994 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und b zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:
| Burgenland | 2,951% |
|---|---|
| Kärnten | 7,468% |
| Niederösterreich | 15,813% |
| Oberösterreich | 13,838% |
| Salzburg | 6,171% |
| Steiermark | 12,925% |
| Tirol | 7,524% |
| Vorarlberg | 3,888% |
| Wien | 29,422% |
| 100,000% | |
(4) Für das Jahr 1991 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b folgendermaßen aufzuteilen sein:
| Millionen | |
|---|---|
| Schilling | |
| Burgenland | 52,0 |
| Kärnten | 159,3 |
| Niederösterreich | 339,0 |
| Oberösterreich | 352,7 |
| Salzburg | 202,2 |
| Steiermark | 343,3 |
| Tirol | 259,0 |
| Vorarlberg | 92,5 |
| Wien | 1 050,0 (900 und 150) |
(5) Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2 im Verhältnis des Abs. 4 aufgeteilt.
(6) Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a und b wie folgt aufgeteilt:
Wien erhält zunächst 5% dieser Mittel;
die verbleibenden 95% dieser Mittel werden auf sämtliche Länder entsprechend der jeweils geltenden Volkszahl (§ 8 Finanzausgleichsgesetz) nach Maßgabe der Z 3 aufgeteilt;
die jeweiligen Unterschiedsbeträge, die sich bei den Ländern Burgenland und Niederösterreich zwischen der Berechnung nach Z 2 und einer Berechnung nach Abs. 4 ergeben, werden Wien zugerechnet.
(7) Für das Jahr 1991 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Art. 21 zugrunde zu legen sind. Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Art. 21 zugrunde zu legen sind.
Artikel 20
Errechnung von Länderquoten
(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von 48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Abs. 3 zugeteilt.
(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des Fonds innerhalb der Quoten gemäß Abs. 3 jährlich 200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen. Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten nicht übersteigen wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen für medizinisch-technische Großgeräte wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß gemäß Art. 21 Abs. 4 leistet.
(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a und b und Z 4 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:
| Burgenland | 2,951% |
|---|---|
| Kärnten | 7,468% |
| Niederösterreich | 15,813% |
| Oberösterreich | 13,838% |
| Salzburg | 6,171% |
| Steiermark | 12,925% |
| Tirol | 7,524% |
| Vorarlberg | 3,888% |
| Wien | 29,422% |
| 100,000% | |
(4) Für das Jahr 1991 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b folgendermaßen aufzuteilen sein:
| Millionen | |
|---|---|
| Schilling | |
| Burgenland | 52,0 |
| Kärnten | 159,3 |
| Niederösterreich | 339,0 |
| Oberösterreich | 352,7 |
| Salzburg | 202,2 |
| Steiermark | 343,3 |
| Tirol | 259,0 |
| Vorarlberg | 92,5 |
| Wien | 1 050,0 (900 und 150) |
(5) Für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2 im Verhältnis des Abs. 4 aufgeteilt.
(6) Für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a und b wie folgt aufgeteilt:
Wien erhält zunächst 5% dieser Mittel;
die verbleibenden 95% dieser Mittel werden auf sämtliche Länder entsprechend der jeweils geltenden Volkszahl (§ 8 Finanzausgleichsgesetz) nach Maßgabe der Z 3 aufgeteilt;
die jeweiligen Unterschiedsbeträge, die sich bei den Ländern Burgenland und Niederösterreich zwischen der Berechnung nach Z 2 und einer Berechnung nach Abs. 4 ergeben, werden Wien zugerechnet.
(7) Für das Jahr 1991 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Art. 21 zugrunde zu legen sind. Für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Art. 21 zugrunde zu legen sind.
(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 4 und für das Jahr 1996 werden die Beträge aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 5 im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein:
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