Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1990-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API
Burgenland 2,559%
Kärnten 6,867%
Niederösterreich 14,406%
Oberösterreich 13,677%
Salzburg 6,443%
Steiermark 12,869%
Tirol 8,006%
Vorarlberg 3,708%
Wien 31,465%
100,000%

Artikel 21

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der Länderquoten

(1) Innerhalb der gemäß Art. 20 Abs. 7 gebildeten Länderquoten wird das jeweilige Land nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds (Art. 20 Abs. 2) zwischen 75% und 90% der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Anweisung an die Träger von Krankenanstalten vorzusehen haben. Es sind jedoch für diesen Zweck zumindest Mittel im Ausmaß des Jahres 1990 zur Verfügung zu stellen. Zwischen 10% und 25% der nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds (Art. 20 Abs. 2) verbleibenden jeweiligen Quote gemäß Art. 20 Abs. 3 werden als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen zur Anweisung an die Länder bestimmt sein.

(2) Die nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 1 im Rahmen der jeweiligen Landesquoten nach Art. 20 Abs. 7 für die Finanzierung der Träger von Krankenanstalten jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden – mit Ausnahme eines Betrages von 150 Millionen Schilling im Rahmen der Landesquote Wiens im Jahre 1991 – in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 werden im Ausmaß der jeweiligen Landesquote dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein. An den Fonds geleistete Vermögenserträge der zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 werden im Ausmaß der jeweiligen Landesquote den Mitteln für Strukturreformen zuzuschlagen sein. Die aus der Landesquote Wiens für das Jahr 1991 vor Bildung der Teilbeträge 1 und 2 abgesonderten 150 Millionen Schilling sind dem Teilbetrag 1 zuzuweisen.

(3) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die Träger der Krankenanstalten verteilt werden, daß die dem einzelnen Träger gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Träger verteilt werden.

(4) Der Teilbetrag 2 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen sein:

1.

Innerhalb der Länderquoten wird der Fonds nach Maßgabe der Ländervorschläge über die Höhe und über die Verteilung der Landesinvestitionsquoten auf die Träger von Krankenanstalten zu entscheiden haben.

2.

Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse gewährt werden können.

(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote wird der restliche Teilbetrag 2 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Träger von Krankenanstalten aufzuteilen sein:

1.

20% der Mittel sind für die Finanzierung der Ambulanzleistungen, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, bestimmt.

2.

30% der Mittel sind für die Finanzierung der Leistungen nach der Zahl der verrechneten Pflegetage, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, bestimmt.

3.

30% der Mittel sind für die Finanzierung der Leistungen nach Pflegefällen (stationäre Aufnahmen), gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, bestimmt.

4.

10% der Mittel sind für die Finanzierung der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer Schulen bestimmt. Diese Mittel sind im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten in Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen. Für Ärzte ist ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für Krankenpflegeschüler(innen) und Schüler(innen) des medizinisch-technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und für Schüler(innen) des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen.

5.

10% der Mittel sind für die Finanzierung ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel hat auf die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte zu erfolgen. Diese Leistungspunkte sind nach einem Leistungskatalog, in welchem ausgewählte Leistungen unterschiedlich bewertet werden, pro erbrachter Leistung zu vergeben.

(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 werden – sofern es sich nicht um die Gewährung von Investitionszuschüssen handelt – die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen sein.

(7) Als Grundlage für die Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.

Artikel 22

Organisation des Fonds

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz obliegen.

(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sein werden:

1.

fünf Mitglieder wird die Bundesregierung bestellen;

2.

je ein Mitglied werden die Landesregierungen bestellen;

3.

zwei Mitglieder werden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu bestellen sein;

4.

je ein Mitglied wird vom Österreichischen Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund, von der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu bestellen sein.

5.

Für jedes der so bestellten stimmberechtigten Mitglieder der Fondsversammlung wird ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied bestellt werden können.

(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht bleiben.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden – unbeschadet des Abs. 9 – über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder werden – mit Ausnahme des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt sein wird – über je eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden – mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall – einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen Beschluß über einzelne Punkte, über eine Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger Beschluß zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:

1.

jedes Mitglied der Fondsversammlung wird einen Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und einem weiteren von der Landeshauptmännerkonferenz zu bestimmenden Landeshauptmann besteht, um Vermittlung ersuchen können; der Schlichtungsausschuß wird binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlußfassung im Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;

2.

kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so wird die Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen entscheiden;

3.

kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 22

Organisation des Fonds

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz obliegen.

(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sein werden:

1.

fünf Mitglieder wird die Bundesregierung bestellen;

2.

je ein Mitglied werden die Landesregierungen bestellen;

3.

zwei Mitglieder werden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu bestellen sein;

4.

je ein Mitglied wird vom Österreichischen Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund, von der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu bestellen sein.

5.

Für jedes der so bestellten stimmberechtigten Mitglieder der Fondsversammlung wird ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied bestellt werden können.

(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht bleiben.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden – unbeschadet des Abs. 9 – über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder werden – mit Ausnahme des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt sein wird – über je eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden – mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall – einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen Beschluß über einzelne Punkte, über eine Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger Beschluß zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:

1.

jedes Mitglied der Fondsversammlung wird einen Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und einem weiteren von der Landeshauptmännerkonferenz zu bestimmenden Landeshauptmann besteht, um Vermittlung ersuchen können; der Schlichtungsausschuß wird binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlußfassung im Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;

2.

kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so wird die Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen entscheiden;

3.

kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 23

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

Artikel 24

Kundmachung der Richtlinien

Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender Weise kundzumachen haben.

Artikel 25

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

Artikel 26

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.

(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Z 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994 darstellen.

Artikel 26

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.

(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Z 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen.

Artikel 26

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.

(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Z 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des BGBl. Nr. 21/1995 darstellen.

Artikel 27

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr erhöht werden; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres werden vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sowie jene Beträge abgezogen werden, die die Krankenversicherungsträger gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. c und Art. 18 Abs. 1 zur Finanzierung der Krankenanstalten bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1991 aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist; bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 wird jedenfalls die auf Grund der 50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der 21. Novelle zum B-KUVG vorgesehene Beitragserhöhung außer Betracht bleiben.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales bedürfen.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden. Den Trägern der Krankenanstalten werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten des Jahres 1990 sinkt, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den Trägern der Krankenanstalten, bei denen ein Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung leisten. Die Höhe der den Krankenanstalten in Summe zustehenden Jahresausgleichszahlung bemißt sich nach der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich verrechneten Pflegetagen zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1990. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung wird auf die Träger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle des Fonds zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Fonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemisierten Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.

(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales unterliegen.

(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze dahin geändert, daß die eingerichteten Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind. Im Krankenanstaltengesetz ist durch geeignete Bestimmungen dafür vorzusorgen, daß bei Entscheidungen der Schiedskommissionen über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit (§ 28 Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes) sachliche Kriterien herangezogen werden.

(9) Mit 1. Juli 1988 wurde die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für Versicherte nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesen Bundesgesetzen angehoben; die Höchstbeitragsgrundlage für Erwerbstätige, die nach dem B-KUVG oder bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung der Länder oder Gemeinden versichert sind, wurde auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG angehoben. Die während der Dauer dieser Vereinbarung daraus erfließenden zusätzlichen Beiträge für Erwerbstätige sind über den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds (§ 447f ASVG) an den Fonds zu überweisen. Die entsprechenden Datenerfassungen und Berechnungen sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzunehmen. Die Vertragsparteien werden das Recht haben, diese Berechnungen auf Grund der zugrunde gelegten Daten zu prüfen. Die Vertragsparteien kommen überein, daß sowohl in den Sozialversicherungsgesetzen des Bundes als auch in den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Landes- und Gemeindebediensteten Rechtsgrundlagen geschaffen oder aufrechterhalten werden, auf Grund derer die Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Daten von den Dienstgebern einzufordern und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger weiterzugeben. Jene Krankenfürsorgeanstalten, in deren Beitragsrecht keine Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen ist bzw. bei denen die vorgesehene Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage zu keinen Mehreinnahmen führt, werden keinen Beitrag zum Fonds leisten.

(10) Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß österreichische Krankenversicherungsträger, denen auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen über Soziale Sicherheit Personen zur Betreuung zugewiesen werden, den zur Kostenerstattung verpflichteten ausländischen Versicherungsträgern neben den Pflegegebührenersätzen auch noch diejenigen Kosten der Anstaltspflege in Rechnung stellen und an den Träger der in Anspruch genommenen Krankenanstalt weiterleiten werden, die aus der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenversicherungsträger über die finanzielle Beteiligung am Fonds entstehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Artikel 29

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1991 in Kraft zu setzen.

Artikel 30

Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.

(4) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieser Vereinbarung anzurechnen.

Artikel 30

Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.

(4) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieser Vereinbarung anzurechnen.

Artikel 30

Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.

(4) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieser Vereinbarung anzurechnen.

Artikel 31

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 28 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 31

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 28 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 32

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ein gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende Konzepte zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein wird; er wird auch bei der Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken haben.

(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds, zwei Vertreter des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer sowie der Österreichischen Bundesarbeitskammer anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen haben.

Artikel 32

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ein gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende Konzepte zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein wird; er wird auch bei der Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken haben.

(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds, zwei Vertreter des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer sowie der Österreichischen Bundesarbeitskammer anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen haben.

Artikel 33

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.

(2) Mit der in Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1995 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.

(3) Forderungen von Trägern von Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.

Artikel 33

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.

(2) Mit der in Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1994 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.

(3) Forderungen von Trägern von Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.

Artikel 33

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.

(2) Mit der in Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1996 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.

(3) Forderungen von Trägern von Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.

Artikel 34

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 34

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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