Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-03-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API

§ 18. Mit der Vollziehung

1.

des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,

2.

des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.

des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

Abkürzung

KGG 1992

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung

1.

des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,

2.

des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.

des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

Abkürzung

KGG 1992

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung

1.

des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,

2.

des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,

3.

des § 12 Abs. 4 zweiter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 350 S

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

TARIFPOST 7 Sichtvermerke

(1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in

ein Reisedokument

```

1.

zur einmaligen Einreise ...................... 300 S

```

```

2.

zur mehrmaligen Einreise ..................... 400 S

```

(2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 900 S

(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes

1.

in Diplomatenpässe,

2.

in Laissez-passer der Vereinten Nationen,

3.

in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,

4.

in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

5.

in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

6.

für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

7.

für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),

9.

für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 300 S

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 350 S

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S

TARIFPOST 7 Sichtvermerke

(1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in

ein Reisedokument

```

1.

zur einmaligen Einreise ...................... 300 S

```

```

2.

zur mehrmaligen Einreise ..................... 400 S

```

(2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 900 S

(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes

1.

in Diplomatenpässe,

2.

in Laissez-passer der Vereinten Nationen,

3.

in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,

4.

in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

5.

in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

6.

für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

7.

für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),

9.

für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 300 S

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 350 S

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union ................................ 200 S

TARIFPOST 7 Einreisetitel (Visa)

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visums):

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) .................................... 10 ECU

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ................... 10 ECU

```

```

3.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen

```

(Visum C1) ............................... 25 ECU

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen

```

(Visum C2) ............................... 30 ECU

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit

```

mehreren Einreisen, beginnend mit der

zweiten Einreise (Visum C2a) ............. 35 ECU

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) 50 ECU

```

e)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren

(Visum C4) ............................... 50 ECU

plus 30 ECU

für jedes zusätzliche Jahr

```

4.

Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder

```

Reisevisum mit räumlich beschränkter

Gültigkeit .................................. 50% der Gebühr

des entsprechenden

uneingeschränkten Visums

```

5.

Sammelvisum

```

```

a)

für den Flughafentransit oder die

```

Durchreise für 5 bis 50 Personen ......... 10 ECU

plus 1 ECU

pro Person

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für

```

ein oder zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .............................. 30 ECU

plus 1 ECU

pro Person

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für

```

mehr als zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .............................. 30 ECU

plus 3 ECU

pro Person

```

6.

Aufenthaltsvisum (Visum für den

```

längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ........ 600 S

(2) Gebührenfrei ist die Erteilung

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

6.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

7.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

9.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 300 S

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 350 S

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union ................................ 200 S

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visums):

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) .................................... 10 ECU

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ................... 10 ECU

```

```

3.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen

```

(Visum C1) ............................... 25 ECU

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen

```

(Visum C2) ............................... 30 ECU

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit

```

mehreren Einreisen, beginnend mit der

zweiten Einreise (Visum C2a) ............. 35 ECU

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) 50 ECU

```

e)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren

(Visum C4) ............................... 50 ECU

plus 30 ECU

für jedes zusätzliche Jahr

```

4.

Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder

```

Reisevisum mit räumlich beschränkter

Gültigkeit .................................. 50% der Gebühr

des entsprechenden

uneingeschränkten Visums

```

5.

Sammelvisum

```

```

a)

für den Flughafentransit oder die

```

Durchreise für 5 bis 50 Personen ......... 10 ECU

plus 1 ECU

pro Person

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für

```

ein oder zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .............................. 30 ECU

plus 1 ECU

pro Person

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für

```

mehr als zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .............................. 30 ECU

plus 3 ECU

pro Person

```

6.

Aufenthaltsvisum (Visum für den

```

längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ........ 600 S

(2) Gebührenfrei ist die Erteilung

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

6.

eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

7.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

9.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels:

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte,

kurzfristig Betriebsentsandte, kurzfristig

Kunstausübende und unselbständig Erwerbstätige,

soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den

einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997

in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt

sind .............................................. 600 S

(4) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für

Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu

sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit

von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung

entgolten wird.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 300 S

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 18 Euro

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 42 Euro

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 72 Euro

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union ................................ 24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels:

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) ............................................ 10 Euro

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ........................... 10 Euro

```

```

3.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) .... 25 Euro

```

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) .... 30 Euro

```

plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren

Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

```

c)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) ....... 50 Euro

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) ... 50 Euro

plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr.

```

4.

Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum

```

mit räumlich beschränkter Gültigkeit ....... 50% der

Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.

```

5.

Sammelvisum

```

```

a)

für den Flughafentransit oder die Durchreise für

```

fünf bis 50 Personen ............................. 10 Euro

plus 1 Euro pro Person,

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein

```

oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen ..... 30 Euro

plus 1 Euro pro Person,

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als

```

zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen .......... 30 Euro

plus 3 Euro pro Person.

```

6.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

```

Aufenthalt, Visum D) ................................ 72 Euro

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 36 Euro

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 48 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro .................. 6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als

120 Euro und bis 5 000 S .......................... 12 Euro

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 18 Euro

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 42 Euro

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder

Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro

(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,

Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ................................................... 24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines

Einreisetitels:

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) ........................................... 10 Euro

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) .......................... 10 Euro

```

```

3.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ... 25 Euro

```

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) ... 30 Euro

```

plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren

Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

```

c)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) ...... 50 Euro

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) .. 50 Euro

plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr

```

4.

Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum

```

mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50% der Gebühr

des entsprechenden uneingeschränkten Visums

```

5.

Sammelvisum

```

```

a)

für den Flughafentransit oder die Durchreise für

```

fünf bis 50 Personen ............................ 10 Euro

plus 1 Euro pro Person,

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein

```

oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen .... 30 Euro

plus 1 Euro pro Person,

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als

```

zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen ......... 30 Euro

plus 3 Euro pro Person.

```

6.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

```

Aufenthalt, Visum D) ............................... 72 Euro

(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

6.

eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

7.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

9.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die

Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen

Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung

ermächtigt sind ......................................... 72 Euro

(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung

eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und

Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,

wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von

einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden

Fassung entgolten wird.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 36 Euro

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 48 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis

600 Euro .............................................. 12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 18 Euro

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 42 Euro

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder

Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro

(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,

Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ................................................... 24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) ........................................ 35 Euro

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ....................... 35 Euro

```

```

3.

Reisevisum (Visum C) ............................ 35 Euro

```

```

4.

Sammelvisum für den Flughafentransit, die

```

Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis

50 Personen ..................................... 35 Euro

plus 1 Euro

pro Person

```

5.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

```

Aufenthalt, Visum D) ............................ 75 Euro

6.

Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ..................................... 75 Euro

(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

6.

eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

7.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

9.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die

Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen

Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung

ermächtigt sind ......................................... 75 Euro

(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung

eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und

Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,

wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von

einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden

Fassung entgolten wird.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 36 Euro

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 48 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis

600 Euro .............................................. 12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 18 Euro

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 42 Euro

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder

Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro

(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,

Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ................................................... 24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) ........................................ 35 Euro

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ....................... 35 Euro

```

```

3.

Reisevisum (Visum C) ............................ 35 Euro

```

```

4.

Sammelvisum für den Flughafentransit, die

```

Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis

50 Personen ..................................... 35 Euro

plus 1 Euro

pro Person

```

5.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

```

Aufenthalt, Visum D) ............................ 75 Euro

6.

Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ..................................... 75 Euro

(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

6.

eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

7.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

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