Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992)
§ 18. Mit der Vollziehung
des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
Abkürzung
KGG 1992
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung
des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
Abkürzung
KGG 1992
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung
des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
des § 12 Abs. 4 zweiter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 150 S
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 350 S
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 100 S
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 250 S
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S
(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem
Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S
TARIFPOST 7 Sichtvermerke
(1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in
ein Reisedokument
```
zur einmaligen Einreise ...................... 300 S
```
```
zur mehrmaligen Einreise ..................... 400 S
```
(2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 900 S
(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes
in Diplomatenpässe,
in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 300 S
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 400 S
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S
je Depoterrichtung von mehr als
1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S
je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 150 S
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 350 S
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 100 S
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 250 S
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S
(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem
Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S
(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S
TARIFPOST 7 Sichtvermerke
(1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in
ein Reisedokument
```
zur einmaligen Einreise ...................... 300 S
```
```
zur mehrmaligen Einreise ..................... 400 S
```
(2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 900 S
(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes
in Diplomatenpässe,
in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 300 S
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 400 S
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S
je Depoterrichtung von mehr als
1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S
je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 150 S
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 350 S
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 100 S
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 250 S
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S
(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem
Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S
(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union ................................ 200 S
TARIFPOST 7 Einreisetitel (Visa)
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visums):
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
```
Visum A) .................................... 10 ECU
```
Durchreisevisum (Visum B) ................... 10 ECU
```
```
Reisevisum (Visum C)
```
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen
```
(Visum C1) ............................... 25 ECU
```
für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen
```
(Visum C2) ............................... 30 ECU
```
für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit
```
mehreren Einreisen, beginnend mit der
zweiten Einreise (Visum C2a) ............. 35 ECU
```
für die mehrmalige Einreise mit einer
```
Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) 50 ECU
```
für die mehrmalige Einreise mit einer
```
Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren
(Visum C4) ............................... 50 ECU
plus 30 ECU
für jedes zusätzliche Jahr
```
Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder
```
Reisevisum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit .................................. 50% der Gebühr
des entsprechenden
uneingeschränkten Visums
```
Sammelvisum
```
```
für den Flughafentransit oder die
```
Durchreise für 5 bis 50 Personen ......... 10 ECU
plus 1 ECU
pro Person
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für
```
ein oder zwei Einreisen für 5 bis
50 Personen .............................. 30 ECU
plus 1 ECU
pro Person
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für
```
mehr als zwei Einreisen für 5 bis
50 Personen .............................. 30 ECU
plus 3 ECU
pro Person
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den
```
längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ........ 600 S
(2) Gebührenfrei ist die Erteilung
eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 300 S
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 400 S
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S
je Depoterrichtung von mehr als
1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S
je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 150 S
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 350 S
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 100 S
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 250 S
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S
(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem
Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S
(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union ................................ 200 S
TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visums):
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
```
Visum A) .................................... 10 ECU
```
Durchreisevisum (Visum B) ................... 10 ECU
```
```
Reisevisum (Visum C)
```
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen
```
(Visum C1) ............................... 25 ECU
```
für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen
```
(Visum C2) ............................... 30 ECU
```
für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit
```
mehreren Einreisen, beginnend mit der
zweiten Einreise (Visum C2a) ............. 35 ECU
```
für die mehrmalige Einreise mit einer
```
Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) 50 ECU
```
für die mehrmalige Einreise mit einer
```
Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren
(Visum C4) ............................... 50 ECU
plus 30 ECU
für jedes zusätzliche Jahr
```
Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder
```
Reisevisum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit .................................. 50% der Gebühr
des entsprechenden
uneingeschränkten Visums
```
Sammelvisum
```
```
für den Flughafentransit oder die
```
Durchreise für 5 bis 50 Personen ......... 10 ECU
plus 1 ECU
pro Person
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für
```
ein oder zwei Einreisen für 5 bis
50 Personen .............................. 30 ECU
plus 1 ECU
pro Person
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für
```
mehr als zwei Einreisen für 5 bis
50 Personen .............................. 30 ECU
plus 3 ECU
pro Person
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den
```
längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ........ 600 S
(2) Gebührenfrei ist die Erteilung
eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte,
kurzfristig Betriebsentsandte, kurzfristig
Kunstausübende und unselbständig Erwerbstätige,
soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den
einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997
in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt
sind .............................................. 600 S
(4) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für
Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu
sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit
von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung
entgolten wird.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 300 S
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 400 S
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S
je Depoterrichtung von mehr als
1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S
je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 72 Euro
(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem
Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 24 Euro
(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 24 Euro
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union ................................ 24 Euro
TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Erteilung eines Einreisetitels:
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
```
Visum A) ............................................ 10 Euro
```
Durchreisevisum (Visum B) ........................... 10 Euro
```
```
Reisevisum (Visum C)
```
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) .... 25 Euro
```
```
für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) .... 30 Euro
```
plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren
Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,
```
für die mehrmalige Einreise mit einer
```
Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) ....... 50 Euro
```
für die mehrmalige Einreise mit einer
```
Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) ... 50 Euro
plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr.
```
Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum
```
mit räumlich beschränkter Gültigkeit ....... 50% der
Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.
```
Sammelvisum
```
```
für den Flughafentransit oder die Durchreise für
```
fünf bis 50 Personen ............................. 10 Euro
plus 1 Euro pro Person,
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein
```
oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen ..... 30 Euro
plus 1 Euro pro Person,
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als
```
zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen .......... 30 Euro
plus 3 Euro pro Person.
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen
```
Aufenthalt, Visum D) ................................ 72 Euro
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro .................. 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als
120 Euro und bis 5 000 S .......................... 12 Euro
je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder
Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro
(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro
(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union ................................................... 24 Euro
TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines
Einreisetitels:
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
```
Visum A) ........................................... 10 Euro
```
Durchreisevisum (Visum B) .......................... 10 Euro
```
```
Reisevisum (Visum C)
```
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ... 25 Euro
```
```
für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) ... 30 Euro
```
plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren
Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,
```
für die mehrmalige Einreise mit einer
```
Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) ...... 50 Euro
```
für die mehrmalige Einreise mit einer
```
Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) .. 50 Euro
plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr
```
Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum
```
mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50% der Gebühr
des entsprechenden uneingeschränkten Visums
```
Sammelvisum
```
```
für den Flughafentransit oder die Durchreise für
```
fünf bis 50 Personen ............................ 10 Euro
plus 1 Euro pro Person,
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein
```
oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen .... 30 Euro
plus 1 Euro pro Person,
```
für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als
```
zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen ......... 30 Euro
plus 3 Euro pro Person.
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen
```
Aufenthalt, Visum D) ............................... 72 Euro
(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:
eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die
Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen
Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung
ermächtigt sind ......................................... 72 Euro
(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung
eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und
Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,
wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von
einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden
Fassung entgolten wird.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder
Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro
(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro
(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union ................................................... 24 Euro
TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
```
Visum A) ........................................ 35 Euro
```
Durchreisevisum (Visum B) ....................... 35 Euro
```
```
Reisevisum (Visum C) ............................ 35 Euro
```
```
Sammelvisum für den Flughafentransit, die
```
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis
50 Personen ..................................... 35 Euro
plus 1 Euro
pro Person
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen
```
Aufenthalt, Visum D) ............................ 75 Euro
Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ..................................... 75 Euro
(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:
eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die
Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen
Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung
ermächtigt sind ......................................... 75 Euro
(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung
eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und
Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,
wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von
einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden
Fassung entgolten wird.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder
Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro
(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro
(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union ................................................... 24 Euro
TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
```
Visum A) ........................................ 35 Euro
```
Durchreisevisum (Visum B) ....................... 35 Euro
```
```
Reisevisum (Visum C) ............................ 35 Euro
```
```
Sammelvisum für den Flughafentransit, die
```
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis
50 Personen ..................................... 35 Euro
plus 1 Euro
pro Person
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen
```
Aufenthalt, Visum D) ............................ 75 Euro
Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ..................................... 75 Euro
(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:
eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.