Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992)
eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die
Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen
Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung
ermächtigt sind ......................................... 75 Euro
(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland
erteilten Aufenthaltstitels
```
befristeter Aufenthaltstitel ........................ 75 Euro
```
```
unbefristeter Aufenthaltstitel ...................... 130 Euro
```
(5) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung
eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und
Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,
wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von
einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden
Fassung entgolten wird.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 9.
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, 70 Euro Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
(2) Ausstellung eines Reisepasses ohne Datenträger oder 25 Euro eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren
(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, 25 Euro Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für 25 Euro Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, 60 Euro
```
Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum
(Visum C)
```
Sammelvisum für den Flughafentransit, die 60 Euro
```
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis plus 1 Euro
50 Personen pro Person
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen 75 Euro
```
Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)
(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(3) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
Kinder unter 6 Jahren,
Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 9.
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, 70 Euro
Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses
ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
(2) Ausstellung eines Reisepasses ohne Datenträger oder 25 Euro
eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
für Kinder unter 12 Jahren
(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, 25 Euro
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Änderungen
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für 25 Euro
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union
(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 2 Passgesetz 1992 57 Euro
(6) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 3 Passgesetz 1992 27 Euro
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, 60 Euro
```
Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum
(Visum C)
```
Sammelvisum für den Flughafentransit, die 60 Euro
```
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis plus 1 Euro
50 Personen pro Person
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen 75 Euro
```
Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)
(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(3) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
Kinder unter 6 Jahren,
Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 9.
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
```
für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
```
```
für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
```
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
```
Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
```
```
sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
```
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, 70 Euro
Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses
ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 30 Euro
Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a
Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren
(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, 25 Euro
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Änderungen
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für 25 Euro
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union
(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 2 Passgesetz 1992 57 Euro
(6) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 3 Passgesetz 1992 27 Euro
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
```
Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, 60 Euro
```
Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum
(Visum C)
```
Sammelvisum für den Flughafentransit, die 60 Euro
```
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis plus 1 Euro
50 Personen pro Person
```
Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen 75 Euro
```
Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)
(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(3) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
Kinder unter 6 Jahren,
Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
```
wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
```
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
```
wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
```
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
```
für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
```
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
```
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
```
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 9.
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
| Höhe der Gebühr | |
|---|---|
| (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ............................................................................................................................... | 24 Euro |
| (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson ................................. | 18 Euro |
| (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ..................................................................................... | 6 Euro |
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,
| 1. für den ersten Bogen .................................................................................................... | 42 Euro |
|---|---|
| 2. für jeden weiteren Bogen ............................................................................................. | 24 Euro |
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
| (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ............................................................... | 36 Euro |
|---|---|
| (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen .................................................... | 12 Euro |
(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
| (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ................................................................. | 30 Euro |
|---|---|
| (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen ........................................................................................................................... | 30 Euro |
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
| 1. Staatsbürgerschaftsnachweis ........................................................................................ | 48 Euro | |
|---|---|---|
| 2. sonstige Bescheinigungen ............................................................................................ | 42 Euro | |
| (2) In anderen Angelegenheiten .......................................................................................... | 42 Euro |
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
| (1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) | 70 Euro |
|---|---|
| (2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren | 30 Euro |
| (3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen | 25 Euro |
| (4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 25 Euro |
| (5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992 | 57 Euro |
| (6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat | 27 Euro |
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
| 1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum (Visum C) | 60 Euro |
|---|---|
| 2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen | 60 Euro plus 1 Euro pro Person |
| 3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C) | 75 Euro |
(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(3) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
Kinder unter 6 Jahren,
Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
| Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen ....................................... | 36 Euro |
|---|---|
TARIFPOST 9 Leichenpässe
| (1) Ausfertigung eines Leichenpasses ........................................................................... | 96 Euro |
|---|---|
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
| für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ............................................................... | 72 Euro |
|---|---|
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
| (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung ......... | 48 Euro |
|---|---|
(2) Verwahrung und Ausfolgung
| 1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ...................................... | 36 Euro |
|---|---|
| 2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... | 84 Euro |
| 3. für jedes weitere angefangene Jahr ....................................................................................... | 120 Euro |
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
| (1) | 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................ | 72 Euro |
|---|---|---|
| 2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde .............................................................................................................. | 48 Euro |
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
| je Depoterrichtung bis 120 Euro ...................................................................................... | 6 Euro |
|---|---|
| je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro ......................................... | 12 Euro |
| je Depoterrichtung über 600 Euro .................................................................................... | 24 Euro |
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen
| Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ................................... | 72 Euro |
|---|---|
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 9.
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
| Höhe der Gebühr | |
|---|---|
| (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung 24 Euro | |
| (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 18 Euro | |
| (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) 6 Euro |
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel
(1) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels …………………………..80 Euro
(2) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für einen Minderjährigen.....50 Euro
(3) Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.
(4) Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) ….…………...…………………………………..……………10 Euro
(5) Sind weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen (Beauftragung von DNA-Analysen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,
| 1. für den ersten Bogen ................................................................................................. | 42 Euro |
|---|---|
| 2. für jeden weiteren Bogen .......................................................................................... | 24 Euro |
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
| (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ........................................................... | 36 Euro |
|---|---|
| (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen .................................................... | 12 Euro |
(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
| (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ............................................................ | 30 Euro |
|---|---|
| (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen .................................................................................................................. | 30 Euro |
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
| 1. Staatsbürgerschaftsnachweis ...................................................................................... | 48 Euro | |
|---|---|---|
| 2. sonstige Bescheinigungen ............................................................................................ | 42 Euro | |
| (2) In anderen Angelegenheiten ................................................................................... | 42 Euro |
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
| (1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) | 70 Euro |
|---|---|
| (2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren | 30 Euro |
| (3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen | 25 Euro |
| (4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 25 Euro |
| (5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992 | 57 Euro |
| (6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat …………………………………………………………………………………… | 27 Euro |
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
| 1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum (Visum C) | 60 Euro |
|---|---|
| 2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen | 60 Euro plus 1 Euro pro Person |
| 3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C) | 75 Euro |
(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(3) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
Kinder unter 6 Jahren,
Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
| Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen ....................................... | 36 Euro |
|---|---|
TARIFPOST 9 Leichenpässe
| (1) Ausfertigung eines Leichenpasses ................................................................................. | 96 Euro |
|---|---|
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
| für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................ | 72 Euro |
|---|---|
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
| (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung ......... | 48 Euro |
|---|---|
(2) Verwahrung und Ausfolgung
| 1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ...................................... | 36 Euro |
|---|---|
| 2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... | 84 Euro |
| 3. für jedes weitere angefangene Jahr ....................................................................................... | 120 Euro |
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
| (1) | 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................ | 72 Euro |
|---|---|---|
| 2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde .............................................................................................................. | 48 Euro |
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
| je Depoterrichtung bis 120 Euro ...................................................................................... | 6 Euro |
|---|---|
| je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro ......................................... | 12 Euro |
| je Depoterrichtung über 600 Euro .................................................................................... | 24 Euro |
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen
| Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ................................... | 72 Euro |
|---|---|
TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird
Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 9.
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
| Höhe der Gebühr | |
|---|---|
| (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Einholung von Beglaubigungsvermerken, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung.....................................................................24 Euro | |
| (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 18 Euro | |
| (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) 6 Euro |
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel
(1) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels …………………………..80 Euro
(2) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für einen Minderjährigen.....50 Euro
(3) Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.
(4) Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) ….…………...…………………………………..……………10 Euro
(5) Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,
| 1. für den ersten Bogen ................................................................................................. | 42 Euro |
|---|---|
| 2. für jeden weiteren Bogen .......................................................................................... | 24 Euro |
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
| (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ........................................................... | 36 Euro |
|---|---|
| (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen .................................................... | 12 Euro |
(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
| (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ............................................................ | 40 Euro |
|---|---|
| (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen .................................................................................................................. | 40 Euro |
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
| 1. Staatsbürgerschaftsnachweis ...................................................................................... | 48 Euro | ||
|---|---|---|---|
| 2. sonstige Bescheinigungen ............................................................................................ | 42 Euro | ||
| (2) In anderen Angelegenheiten ................................................................................... | 42 Euro | ||
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
| (1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) | 70 Euro |
|---|---|
| (2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren | 30 Euro |
| (3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen | 25 Euro |
| (4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 25 Euro |
| (5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992 | 57 Euro |
| (6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat …………………………………………………………………………… | 27 Euro |
| (7) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 folgende Auslagen zu ersetzen: 1. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und 2. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen. | |
| (8) Ausstellung eines Expresspasses …………………………………………..………… | 100 Euro |
| (9) Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres …… | 45 Euro |
| (10) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses ………………………………………… | 220 Euro |
| (11) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres | 165 Euro |
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D).........................................................................................100 Euro
(2) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
Kinder unter sechs Jahren,
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100.
(3) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, insbesondere dann, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
| Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen ....................................... | 36 Euro |
|---|---|
TARIFPOST 9 Leichenpässe
| (1) Ausfertigung eines Leichenpasses ................................................................................. | 96 Euro |
|---|---|
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
| für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................ | 72 Euro |
|---|---|
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
| (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung ......... | 48 Euro |
|---|---|
(2) Verwahrung und Ausfolgung
| 1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ...................................... | 36 Euro |
|---|---|
| 2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... | 84 Euro |
| 3. für jedes weitere angefangene Jahr ....................................................................................... | 120 Euro |
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
| (1) | 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................ | 72 Euro |
|---|---|---|
| 2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde .............................................................................................................. | 48 Euro |
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
| je Depoterrichtung bis 120 Euro ...................................................................................... | 6 Euro |
|---|---|
| je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro ......................................... | 12 Euro |
| je Depoterrichtung über 600 Euro .................................................................................... | 24 Euro |
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen
| Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ................................... | 72 Euro |
|---|---|
TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird
Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17.
Anlage
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
| Höhe der Gebühr | |
|---|---|
| (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Einholung von Beglaubigungsvermerken, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung.....................................................................24 Euro | |
| (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 18 Euro | |
| (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) 6 Euro |
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel
(1) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels …………………………..80 Euro
(2) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für einen Minderjährigen.....50 Euro
(3) Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.
(4) Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) ….…………...…………………………………..……………20 Euro
(5) Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,
| 1. für den ersten Bogen ................................................................................................. | 42 Euro |
|---|---|
| 2. für jeden weiteren Bogen .......................................................................................... | 24 Euro |
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
| (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ........................................................... | 36 Euro |
|---|---|
| (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen .................................................... | 12 Euro |
(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
| (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ............................................................ | 40 Euro |
|---|---|
| (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen .................................................................................................................. | 40 Euro |
(3) Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
| 1. Staatsbürgerschaftsnachweis ...................................................................................... | 48 Euro | ||
|---|---|---|---|
| 2. sonstige Bescheinigungen ............................................................................................ | 42 Euro | ||
| (2) In anderen Angelegenheiten ................................................................................... | 42 Euro |
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
| (1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) | 76 Euro |
|---|---|
| (2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren | 30 Euro |
| (3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen | 29 Euro |
| (4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 29 Euro |
| (5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992 | 62 Euro |
| (6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat …………………………………………………………………………… | 27 Euro |
| (7) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 folgende Auslagen zu ersetzen: 1. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und 2. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen. | |
| (8) Ausstellung eines Expresspasses …………………………………………..………… | 100 Euro |
| (9) Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres …… | 45 Euro |
| (10) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses ………………………………………… | 220 Euro |
| (11) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres | 165 Euro |
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D).........................................................................................100 Euro
(2) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
Kinder unter sechs Jahren,
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100.
(3) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, insbesondere dann, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
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