Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz – RRG)
Abkürzung
RRG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1. (1) Programmveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(2) Die Programmveranstalter sind berechtigt, ein eigenständiges regionales oder lokales Hörfunkprogramm gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranstalten.
Allgemeines
§ 1. (1) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(2) Die Hörfunkveranstalter sind berechtigt, ein eigenständiges regionales oder lokales Hörfunkprogramm gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranstalten.
(3) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2c festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.
Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.
(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung
von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich (2. Abschnitt),
von Hörfunkprogrammen mittels sonstiger analoger terrestrischer Übertragungstechniken im von der Zulassung (§ 23d Abs. 5) erfaßten Verbreitungsgebiet (3. Abschnitt) durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.
(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
Frequenznutzungsplan
§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den Programmveranstaltern zur Nutzung zuzuordnen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat diese Zuordnung in der Weise vorzunehmen, daß
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rundfunks bezüglich seiner Hörfunkprogramme nicht beeinträchtigt wird,
den Programmveranstaltern eine möglichst großflächige Versorgung innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht wird und
auf die Bedürfnisse des lokalen Hörfunks Bedacht genommen wird.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Anhörung der betroffenen Länder im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats in diesem Frequenznutzungsplan die für die Programmveranstalter insgesamt zur Verfügung stehenden Frequenzen und Standorte einzelnen Sendelizenzen innerhalb der Länder im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 zuzuordnen. Diese Zuordnung hat insbesondere die topographischen Verhältnisse, die Bevölkerungsdichte, die technischen Gegebenheiten und die internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs zu beachten.
(4) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(5) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan gemäß Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.
Frequenznutzungsplan
§ 2. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 700/1995)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 700/1995)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 700/1995)
(4) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 700/1995)
Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 in jedem Bundesland besteht, und dieses vorwiegend fremdsprachig ist,
in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,
in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und
Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den bereits im Rahmen der Grundversorgung (§ 2b) erteilten und den übrigen Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.
Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht,
in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,
in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und
Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2b des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 erteilten und weiteren Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.
Abschnitt
Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht,
in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,
in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und
Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2b des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 erteilten und weiteren Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.
Sendelizenzen
§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden.
Sendelizenzen
§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen.
Grundversorgung
§ 2b. (1) Zur Grundversorgung mit Regionalradios für die einzelnen Bundesländer dienen jedenfalls die in Anlage 1 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten, und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen.
(2) Zur Grundversorgung mit Lokalradios können die in Anlage 2 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen zugeordnet werden.
(3) Die in der Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen können auch im Rahmen der Grundversorgung Sendelizenzen für Regionalradios zugeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des gesetzlichen Versorgungsgrades des Regionalradios notwendig ist und durch diese der bestehende Versorgungsauftrag des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der anderen Regionalradios nicht beeinträchtigt sowie die Weiterentwicklung von Regional- und Lokalradios insgesamt nicht unverhältnismäßig behindert wird.
(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von regionalem oder lokalem Hörfunk (§ 2a) im Rahmen der Grundversorgung gestellt werden. Diese Anträge haben zusätzlich zu § 19 die Angabe zu enthalten, in welchem Versorgungsgebiet und mit welchen der in Anlage 1 und 2 ausgewiesenen Frequenzen bzw. Standorten der Antragsteller Hörfunk veranstalten möchte.
(5) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat im Rahmen der Grundversorgung innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Veranstaltern von Hörfunk Sendelizenzen zu erteilen:
Für Regionalradio in jedem Bundesland mit Ausnahme von Wien einem Veranstalter, in Wien zwei,
Veranstaltern von Lokalradios, die mit in Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen Hörfunk veranstalten möchten, soweit hiedurch der gesetzliche Versorgungsauftrag des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der Regionalradios nicht beeinträchtigt und die Weiterentwicklung der Regional- und Lokalradios nicht verhindert wird. Jedenfalls sind Sendelizenzen jenen Veranstaltern zu erteilen, die Lokalradios an den in Anlage 3 ausgewiesenen Standorten veranstalten möchten.
(6) Die in Abs. 5 bestimmte Frist gilt nicht für die Vergabe von Sendelizenzen für Regional- oder Lokalradios, die Frequenzen beanspruchen, die nicht in den Anlagen 1 und 3 ausgewiesen sind, und die Erteilung der beantragten Sendelizenzen die Klärung von technischen Fragen oder die Lösung von Interessenskollisionen voraussetzt, die nicht innerhalb dieser Frist möglich sind. Das Gleiche gilt für in der Anlage 3 enthaltene Frequenzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht international koordiniert sind.
(7) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann bei der Vergabe von Sendelizenzen im Rahmen der Grundversorgung auch andere als die von den Antragstellern beantragten Frequenzen berücksichtigen, wenn mit ihnen das im wesentlichen gleiche beantragte Versorgungsgebiet versorgt werden kann und auf diese Weise mehr Antragstellern Sendelizenzen erteilt werden können.
(8) Die für Regionalradios in Salzburg und Steiermark vergebenen Sendelizenzen bleiben unberührt.
Sendelizenzen für lokalen Hörfunk
§ 2b. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet.
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Grundversorgung (§ 2b) vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in § 2a genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe des § 2a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung bisher erteilter Zulassungen vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Privatrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Privatrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in den §§ 2a und 2b genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Innerhalb der Kriterien der §§ 2a und 2b kann auch die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an bestehende Sendelizenzen vorgeschlagen werden. Die Privatrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe der §§ 2a und 2b und des von der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.
(4) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.
Überprüfung der Zuordnung
§ 2d. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk sowie die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 1 zu überprüfen und diesen erforderlichenfalls anzupassen. Dabei sind insbesondere einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, anderen Sendelizenzen zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
Überprüfung der Zuordnung
§ 2d. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk sowie die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 1 zu überprüfen und diesen erforderlichenfalls anzupassen. Dabei sind insbesondere einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, anderen Sendelizenzen zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
(2) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
§ 2e. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den §§ 2 und 2d berücksichtigt sind.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Abs. 1 erhobenen Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 notwendig ist.
(3) Ist auf Grund der Erhebung nach Abs. 1 die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.
(4) Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Abs. 2 oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
(5) In Verfahren nach § 2e sind die Länder, die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Österreichische Rundfunk zu hören.
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
§ 2e. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den §§ 2 und 2d berücksichtigt sind.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Abs. 1 erhobenen Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 notwendig ist.
(3) Ist auf Grund der Erhebung nach Abs. 1 die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.
(4) Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Abs. 2 oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
(5) In Verfahren nach § 2e sind die Länder, die Privatrundfunkbehörde und der Österreichische Rundfunk zu hören.
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
§ 2e. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den §§ 2 und 2d berücksichtigt sind.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Abs. 1 erhobenen Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 notwendig ist.
(3) Ist auf Grund der Erhebung nach Abs. 1 die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.
(4) Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Abs. 2 oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
(5) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.
(6) In Verfahren nach § 2e sind die Länder, die Privatrundfunkbehörde und der Österreichische Rundfunk zu hören.
Fernmeldebehördliche Bewilligungen
§ 2f. (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(2) Die Fernmeldebehörde hat die Bewilligung hinsichtlich der Übertragungskapazitäten zu widerrufen, die von einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt worden sind.
(3) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.
Fernmeldebehördliche Bewilligungen
§ 2f. (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(2) Die Fernmeldebehörde hat die Privatrundfunkbehörde vor Erteilung der fernmeldebehördlichen Bewilligung zu informieren und die Privatrundfunkbehörde über die von ihr erteilten fernmeldebehördlichen Bewilligungen in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen im Einvernehmen mit der Privatrundfunkbehörde vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß damit keine wesentliche Veränderung des bisher von der Sendelizenz umfaßten Versorgungsgebietes verbunden ist und der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.
(4) Die fernmeldebehördliche Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Bewilligung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz weggefallen ist.
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Programme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung mit angemessener Entschädigung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Programmveranstalter voraus.
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Programme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung mit angemessener Entschädigung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Hörfunkveranstalter voraus.
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen, sofern mit dem ORF für die Nutzung der Sendeanlagen eine angemessene Entschädigung vereinbart wird.
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Abschnitts gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen, sofern mit dem ORF für die Nutzung der Sendeanlagen eine angemessene Entschädigung vereinbart wird.
Programmgrundsätze
§ 4. (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Verbreitungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
Programmgrundsätze
§ 4. (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Verbreitungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.
Programmgrundsätze
§ 4. (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Verbreitungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufstacheln.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.
Übernahme von Sendungen anderer Programmveranstalter
§ 5. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Programmveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist nur in einem Ausmaß von höchstens 25 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.
Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
§ 5. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist für die Veranstaltung von regionalem Hörfunk nur in einem Ausmaß von höchstens 40 vH, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks nur in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 6. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 6. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Werbung
§ 7. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen je Programm 15 vH, höchstens jedoch 90 Minuten der jeweiligen Sendezeit nicht überschreiten.
(2) Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
(3) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
(4) a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Programmveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Programmveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder
Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information
(6) Nachrichtensendungen und aktuelle Magazine (Nachrichtenmagazine) sowie Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(7) Der Programmveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.
Werbung
§ 7. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen je Programm 15 vH, höchstens jedoch 90 Minuten der jeweiligen Sendezeit nicht überschreiten.
(2) Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
(3) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
(4) a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder
Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information
(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(7) Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.
Werbung
§ 7. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(2) Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
(3) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
(4) a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder
Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfaßt, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf bestimmte Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information
(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(7) Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.
Werbung
§ 7. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(2) Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
(3) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
(4) a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
(5) a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder
Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfaßt, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf bestimmte Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information
(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(7) Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.
§ 7a. (1) Werbung für Arzneimittel und für ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für ärztliche Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.
Programmveranstalter
§ 8. (1) Programmveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.
(2) Ist der Programmveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 25 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.
(3) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
(5) Der Programmveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradiobehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Programmveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.
Abkürzung
RRG
Programmveranstalter
§ 8. (1) Programmveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.
(2) Ist der Programmveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 25 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.
(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens den österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
(5) Der Programmveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradiobehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Programmveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.
Hörfunkveranstalter
§ 8. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.
(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 25 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.
(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens den österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
(5) Der Hörfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Hörfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.
Hörfunkveranstalter
§ 8. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.
(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 25 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.
(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens den österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
(5) Der Hörfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Privatrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Hörfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.
(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Privatrundfunkbehörde im vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Privatrundfunkbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 19 Abs. 2 entsprochen wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
Ausschlußgründe
§ 9. Die Zulassung darf nicht erteilt werden an:
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
den Österreichischen Rundfunk,
ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind und
juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Ausschlußgründe
§ 9. Die Zulassung darf nicht erteilt werden an:
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften.
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
den Österreichischen Rundfunk,
ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind und
juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Ausschlußgründe
§ 9. Die Zulassung darf nicht erteilt werden an:
juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
den Österreichischen Rundfunk,
ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind und
juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Beteiligung von Zeitungsinhabern und Programmveranstaltern
§ 10. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Programmveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Programmveranstalters oder Anteilsinhaber eines Programmveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Programmveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.
(2) Ein Zeitungsinhaber darf an einem Programmveranstalter Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von 26 vH haben. Er darf an zwei weiteren Programmveranstaltern in jeweils anderen Bundesländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Programmveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Programmveranstalters einwirken.
(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 2 in einem Land zusammenzurechnen.
(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;
bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;
bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.
(5) Zeitungsinhaber und Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, dürfen insgesamt an Programmveranstaltern in zwei Ländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 26 vH und in vier weiteren Ländern höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben.
(6) In- und ausländische Programmveranstalter sind Personen im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt.
(7) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.
Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunkveranstaltern
§ 10. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Hörfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Hörfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.
(2) Ein Zeitungsinhaber darf an einem Hörfunkveranstalter Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von 26 vH haben. Er darf an zwei weiteren Hörfunkveranstaltern in jeweils anderen Bundesländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Hörfunkveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Hörfunkveranstalters einwirken.
(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 2 in einem Land zusammenzurechnen.
(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;
bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;
bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.
(5) Zeitungsinhaber und Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, dürfen insgesamt an Programmveranstaltern in zwei Ländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 26 vH und in vier weiteren Ländern höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben.
(6) Im Falle eines im Grenzgebiet zweier Bundesländer liegenden Verbreitungsgebietes für lokalen Hörfunk ist für die Ermittlung der Beteiligungsmöglichkeiten eines Zeitungsinhabers oder mit ihm gemäß Abs. 4 verbundener Personen oder Personengesellschaften in einem Bundesland jenes Bundesland heranzuziehen, in welchem der überwiegende Teil der Verbreitung stattfindet.
(7) In- und ausländische Programmveranstalter sind Personen im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt.
(8) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.
Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunkveranstaltern
§ 10. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Hörfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Hörfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.
(2) Ein Zeitungsinhaber darf an einem Hörfunkveranstalter Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von 26 vH haben. Er darf an zwei weiteren Hörfunkveranstaltern in jeweils anderen Bundesländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Hörfunkveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Hörfunkveranstalters einwirken.
(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 2 in einem Land zusammenzurechnen.
(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;
bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;
bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.
(5) Zeitungsinhaber und Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, dürfen insgesamt an Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz in zwei Ländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 26 vH und in vier weiteren Ländern höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben.
(6) Im Falle eines im Grenzgebiet zweier Bundesländer liegenden Verbreitungsgebietes für lokalen Hörfunk ist für die Ermittlung der Beteiligungsmöglichkeiten eines Zeitungsinhabers oder mit ihm gemäß Abs. 4 verbundener Personen oder Personengesellschaften in einem Bundesland jenes Bundesland heranzuziehen, in welchem der überwiegende Teil der Verbreitung stattfindet.
(7) In- und ausländische Hörfunk- und Fernsehveranstalter sind Personen im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt.
(8) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.
Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
§ 11. Die Programmveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Programmveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Programmveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.
Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
§ 11. Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
§ 12. (1) Die Programmveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradiobehörde sowie der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradiobehörde oder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
§ 12. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.
Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters
§ 12. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Privatrundfunkbehörde sowie der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Privatrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.
(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Privatrundfunkbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Abkürzung
RRG
Regionalradiobehörde
§ 13. (1) Als Regionalradiobehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit 20 Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern, dem richterlichen Mitglied und dem Mitglied gemäß § 16 Abs. 2 besteht.
(2) Die Mitglieder der Regionalradiobehörde sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Regionalradiobehörde gemäß Abs. 4 und das richterliche Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre.
(4) Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar
für acht Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat zu berücksichtigen sind und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,
für ein Mitglied an einen Vorschlag der Bundesarbeitskammer,
für ein Mitglied an einen Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
für sechs Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz.
(5) Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs. 3 und 4 für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern gemäß Abs. 4 berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit der Regionalradiobehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(7) Der Regionalradiobehörde dürfen nicht angehören:
Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Programmveranstalter stehen;
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes;
Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Regionalradiobehörde waren;
Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.
(8) Hat ein Mitglied der Regionalradiobehörde drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Abs. 7 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Regionalradiobehörde durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Regionalradiobehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu bestellen.
(10) Die Mitglieder der Regionalradiobehörde haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regionalradiobehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(11) Die Regionalradiobehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Geschäftsordnung der Regionalradiobehörde
§ 14. (1) Der Vorsitzende der Regionalradiobehörde wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die konstituierende Sitzung wird vom richterlichen Mitglied einberufen.
(2) Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Regionalradiobehörde gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Geschäftsordnung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
§ 14. (1) Der Vorsitzende der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die konstituierende Sitzung wird vom richterlichen Mitglied einberufen.
(2) Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Geschäftsordnung der Privatrundfunkbehörde
§ 14. (1) Der Vorsitzende der Privatrundfunkbehörde wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die konstituierende Sitzung wird vom richterlichen Mitglied einberufen.
(2) Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Privatrundfunkbehörde gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Geschäftsordnung der Privatrundfunkbehörde
§ 14. (1) Der Vorsitz in der Privatrundfunkbehörde kommt dem richterlichen Mitglied zu. Dieses hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.
(2) Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Privatrundfunkbehörde gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Hörfunkbeirat
§ 14a. (1) Zur Beratung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.
(2) Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung zu nehmen.
(3) Dem Beirat dürfen die in § 13 Abs. 7 Z 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nicht angehören.
(4) Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Vertreter der in Abs. 1 genannten Körperschaften ist die Bundesregierung bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge dieser Körperschaften gebunden.
(5) Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Hörfunkbeirat
§ 14a. (1) Zur Beratung der Privatrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der Privatrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.
(2) Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung zu nehmen.
(3) Dem Beirat dürfen die in § 13 Abs. 7 Z 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der Privatrundfunkbehörde nicht angehören.
(4) Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Bestellung der Vertreter der in Abs. 2 genannten Körperschaften ist auf Vorschläge dieser Körperschaften Bedacht zu nehmen.
(5) Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung des Beirates und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Der Beirat kann aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(7) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die einer Stellungnahme des Beirates anzuschließen sind.
(8) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Anwendung des AVG
§ 15. Die Regionalradiobehörde hat, soweit im folgenden nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Anwendung des AVG
§ 15. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat, soweit im folgenden nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Anwendung des AVG
§ 15. Die Privatrundfunkbehörde hat, soweit im folgenden nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Stellungnahmerecht der Länder
§ 16. Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Sind durch die Ausstrahlung von Sendungen eines Programmveranstalters voraussichtlich auch andere Länder betroffen, so sind auch deren Landesregierungen zur Stellungnahme einzuladen. Den Landesregierungen ist für ihre Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen einzuräumen. Die Regionalradiobehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen anzustreben.
(2) Bei Erteilung der Zulassung gemäß § 17 ist ein Vertreter des Landes, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, mit Sitz und Stimme teilnahmeberechtigt.
Stellungnahmerecht der Länder
§ 16. Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.
Stellungnahmerecht der Länder
§ 16. (1) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet, zum Antrag einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Privatrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.
(2) Bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 wird jeweils ein Vertreter des Landes ohne Stimmrecht zur Beratung hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet.
Stellungnahme des Hörfunkbeirates
§ 16a. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat den Hörfunkbeirat im Zulassungsverfahren zur Stellungnahme aufzufordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint. Der Hörfunkbeirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Stellungnahme des Hörfunkbeirates
§ 16a. Die Privatrundfunkbehörde hat den Hörfunkbeirat im Zulassungsverfahren zur Stellungnahme aufzufordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint. Der Hörfunkbeirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Erteilung der Zulassung
§ 17. (1) Die Zulassung ist von der Regionalradiobehörde auf fünf Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) Die Regionalradiobehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
Erteilung der Zulassung
§ 17. (1) Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat.
Zulassung
§ 17. (1) Die Zulassung ist von der Privatrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen. Die Privatrundfunkbehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Zulassung erlischt,
wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat,
durch Widerruf der Zulassung gemäß § 8 Abs. 6,
durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23,
durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23.
(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
(5) Zulassungen zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht von Hörfunkveranstaltern genutzt werden, können nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Hörfunktätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 5 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:
bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;
Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 Z 2 und 3 und § 10 genannten Voraussetzungen.
Zulassung
§ 17. (1) Die Zulassung ist von der Privatrundfunkbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen. Die Privatrundfunkbehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Zulassung erlischt,
wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat,
durch Widerruf der Zulassung gemäß § 8 Abs. 6,
durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23,
durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23.
(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
(5) Zulassungen zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht von Hörfunkveranstaltern genutzt werden, können nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Hörfunktätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 5 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:
bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;
Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 Z 2 und 3 und § 10 genannten Voraussetzungen.
Zulassung
§ 17. (1) Die Zulassung ist von der Privatrundfunkbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen. Die Privatrundfunkbehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Zulassung erlischt,
wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat,
durch Widerruf der Zulassung gemäß § 8 Abs. 6,
durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23,
durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23.
(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
(5) Zulassungen zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht von Hörfunkveranstaltern genutzt werden, können nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
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