Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz – RRG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2001-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 123
Änderungshistorie JSON API
2.

für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Hörfunktätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 5 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;

2.

Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 Z 2 und 3 und § 10 genannten Voraussetzungen.

(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die Privatrundfunkbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von Hörfunk für die bisherige Sendelizenz zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 und 19 Abs. 2 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung der Privatrundfunkbehörde über die Zulassung, spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.

(8) In den Fällen des Abs. 7 ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Privatrundfunkbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.

§ 17a. Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Sendelizenz erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2e festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.

Ausschreibung der Sendelizenzen

§ 18. Die Regionalradiobehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Ausschreibung der Sendelizenzen

§ 18. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Ausschreibung der Sendelizenzen

§ 18. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

(2) Eine weitere Ausschreibung gemäß Abs. 1 hat stattzufinden:

1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

2.

unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 17 Abs. 3;

3.

wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 nicht erbracht wurde.

Ausschreibung der Sendelizenzen

§ 18. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

(2) Eine weitere Ausschreibung gemäß Abs. 1 hat stattzufinden:

1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

2.

unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 17 Abs. 3;

3.

wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 nicht erbracht wurde.

4.

wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.

§ 18a. (1) Das Bundeskanzleramt hat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in geeigneter Form öffentlich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Zulassung zur Veranstaltung von regionalem und lokalem Hörfunk im Rahmen der Grundversorgung hinzuweisen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Antrag auf Zulassung

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung einer Sendelizenz (Zulassung) haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;

2.

Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 und 10 genannten Voraussetzungen.

(2) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des beantragten Programms erfüllt, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

(3) Die Regionalradiobehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Programmveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regionalradiobehörde zu melden.

Antrag auf Zulassung

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;

2.

Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 und 10 genannten Voraussetzungen.

(2) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des beantragten Programms erfüllt und daß die Programmgrundsätze gemäß § 4 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde zu melden.

Antrag auf Zulassung

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;

2.

Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 und 10 genannten Voraussetzungen.

(2) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und daß die Programmgrundsätze gemäß § 4 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

(3) Die Privatrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde zu melden.

Auswahlgrundsätze

§ 20. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regionalradiobehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung einer Veranstaltergemeinschaft hinzuwirken. Diese Einigung hat den Anforderungen des Abs. 2 zu entsprechen.

(2) Kommt eine Einigung zwischen den Antragstellern nicht zustande, so hat die Regionalradiobehörde dem Antragsteller Vorrang einzuräumen, der auf Grund seiner Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet, insbesondere indem er insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm bietet sowie ein eigenständiges, auf die regionalen Interessen Bedacht nehmendes Programmangebot bereitzustellen imstande ist.

(3) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

Auswahlgrundsätze

§ 20. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung einer Veranstaltergemeinschaft hinzuwirken. Diese Einigung hat den Anforderungen des Abs. 2 zu entsprechen.

(2) Kommt eine Einigung zwischen den Antragstellern nicht zustande, so hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Antragsteller Vorrang einzuräumen, der auf Grund seiner Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet, insbesondere indem er insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm bietet sowie ein eigenständiges, auf die regionalen oder lokalen Interessen Bedacht nehmendes Programmangebot bereitzustellen imstande ist.

(3) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

Auswahlgrundsätze

§ 20. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 19 Abs. 1 und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Privatrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung von Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken. Diese Veranstaltergemeinschaften haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 und 2 zu erfüllen. Für die Darlegungen dieser Voraussetzungen kann die Behörde eine Frist von höchstens acht Wochen gewähren.

(2) Kommt eine Einigung aller Antragsteller nicht zustande, so hat die Privatrundfunkbehörde dem Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft den Vorrang einzuräumen,

1.

bei dem oder bei der auf Grund der Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet zu erwarten ist und

2.

von dem oder von der zu erwarten ist, daß das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

(3) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

(4) Bei Erteilung der Zulassung an eine Veranstaltergemeinschaft, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweist, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, daß der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

Frequenzänderung

§ 20a. Die Fernmeldebehörde kann einem Veranstalter von Hörfunk mit Bescheid andere als die in der Begründung der Sendelizenz genannten Frequenzen zuordnen, wenn diese das im wesentlichen gleiche Versorgungsgebiet erreichen und dies der effektiveren Nutzung des Frequenzspektrums dient.

Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Programmveranstalter obliegt der gemäß § 25 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, eingerichteten Kommission als Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.

(2) Wird die Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig, so treten an die Stelle der auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer und Sehervertretung ernannten Mitglieder (§ 25 Abs. 3 Z 2 des Rundfunkgesetzes) acht vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennende Mitglieder. Die Bundesregierung schlägt je vier Mitglieder unter Bedachtnahme auf einen Besetzungsvorschlag der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und auf einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz vor.

(3) Die § 26, § 27 Abs. 3, § 28, § 29 Abs. 3 und 5 und § 30 des Rundfunkgesetzes sind anzuwenden. § 29 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kommission dem Programmveranstalter nach dem Regionalradiogesetz die Veröffentlichung auftragen kann.

Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.

1.

Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:

a)

einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

b)

je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz und Innsbruck,

c)

einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,

d)

zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,

e)

einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.

2.

Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe sowie an einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz gebunden.

(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind,

2.

Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks,

3.

freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben,

4.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre, Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

5.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen,

6.

Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie Personen, die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde waren,

7.

Mitglieder des Hörfunkbeirates,

8.

Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission waren.

(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.

(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.

1.

Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:

a)

einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

b)

je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz und Innsbruck,

c)

einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,

d)

zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,

e)

einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.

2.

Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe sowie an einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz gebunden.

(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind,

2.

Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks,

3.

freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben,

4.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre, Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

5.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder Rundfunkveranstalter im Sinne des Privat-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen,

6.

Mitglieder der Privatrundfunkbehörde sowie Personen, die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde waren,

7.

Mitglieder des Hörfunkbeirates,

8.

Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission waren.

(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.

(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

§ 21a. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

Rechtsaufsicht

§ 22. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

1.

einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2.

einer Person, die einen ordentlichen Wohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Programmveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.

(2) Die Entscheidungen der Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch der Regionalradiobehörde sowie dem Land, in dessen Bereich dem Programmveranstalter die Zulassung erteilt wurde, zuzustellen.

(3) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung des Regionalradiogesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Programmveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.

Rechtsaufsicht

§ 22. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

1.

einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2.

einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Programmveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.

(2) Die Entscheidungen der Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch der Regionalradiobehörde sowie dem Land, in dessen Bereich dem Programmveranstalter die Zulassung erteilt wurde, zuzustellen.

(3) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung des Regionalradiogesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Programmveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.

Rechtsaufsicht

§ 22. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

1.

einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2.

einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

(3) Die Entscheidungen der Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie dem Land, in dessen Bereich dem Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde, zuzustellen.

(4) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung des Regionalradiogesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.

Rechtsaufsicht

§ 22. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

1.

einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2.

einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

(3) Die Entscheidungen der Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch der Privatrundfunkbehörde sowie dem Land, in dessen Bereich dem Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde, zuzustellen.

(4) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung des Regionalradiogesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 22a. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitgliedern der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der von der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und der von der Landeshauptmännerkonferenz vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.

(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

§ 22b. (1) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(2) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(3) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 22c. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

1.

der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 8 Abs. 5,

1.

Satz nicht nachkommt,

2.

die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5,

2.

Satz verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

die Programmgrundsätze des § 4 verletzt,

2.

die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 1 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes zu verhängen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 22c. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

1.

der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 8 Abs. 5,

1.

Satz nicht nachkommt,

2.

die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz oder § 12 Abs. 3 verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 2 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes in der gemäß § 22a ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.

Widerruf der Zulassung

§ 23. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Programmveranstalter oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat oder wenn der Programmveranstalter die in den §§ 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradiobehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradiobehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradiobehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

1.

außer in den Fällen der Z 2 dem Programmveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Programmveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradiobehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;

2.

in den Fällen, in denen gegen einen Programmveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Programmveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.

(4) Die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes hat die Zulassung jedenfalls zu entziehen, wenn die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Widerruf der Zulassung

§ 23. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

(1a) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn trotz festgestellter Rechtsverletzung ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm beantragten Programms (§ 19 Abs. 2) weiterhin grundlegend verändert.

(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

1.

außer in den Fällen der Z 2 dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;

2.

in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1997)

Widerruf der Zulassung

§ 23. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Privatrundfunkbehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 17 Abs. 2) grundlegend verändert hat.

(3) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Privatrundfunkbehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Privatrundfunkbehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.

(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 oder 2 vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

1.

außer in den Fällen der Z 2 dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Privatrundfunkbehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;

2.

in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.

3.

Abschnitt

Anträge

§ 23a. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben den Angaben zu § 19 ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.

(2) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen, in deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein wird, einzuholen und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der Zulassung ist überdies jeweils ein Vertreter dieser Länder zu hören.

Frequenztechnisches Gutachten

§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragunskapazitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen.

Frequenztechnisches Gutachten

§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragungskapazitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen.

Ausschreibung

§ 23c. (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und fernmelderechtliche Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die Privatrundfunkbehörde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und in sonstiger geeigneter Weise öffentlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten bei dieser Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten genannten Übertragungskapazitäten einzubringen. Anträge gemäß § 23a gelten als innerhalb dieser Frist eingebracht.

(2) Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls Stellungnahmen gemäß § 23a Abs. 2 einzuholen.

(3) Für weitere Ausschreibungen gilt § 18 Abs. 2.

Zulassung

§ 23d. (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist zu erteilen, wenn

1.

der Antragsteller die in § 8, § 9 und in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllt und

2.

die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.

(2) Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk- oder Fernsehveranstaltern und die diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu § 19 gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter Satz, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 und 8.

(3) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen, um die Zulassung, kommt § 20 zur Anwendung.

(4) § 8 Abs. 5 und 6, § 14a, § 15, § 16a und § 19 Abs. 3 sind auch auf die Hörfunkveranstaltung oder Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.

(5) Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2, 3, Z 1 bis Z 4 und Abs. 4. In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.

(6) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Abs. 1 erteilen. Bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt. § 2f Abs. 2 und 4 sind anzuwenden.

Ersatz der Aufwendungen

§ 23e. (1) Wird die Zulassung einer Person erteilt, die erst anläßlich der Ausschreibung (§ 23c) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem Antragsteller gemäß § 23a, dessen technisches Konzept von der Fernmeldebehörde als geeignet beurteilt wurde und das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, die für die Erstellung des Konzepts nachweislich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.

(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Rechtsaufsicht und Verwaltungsstrafen

§ 23f. Für die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 23. Soweit in § 23 durch den Verweis auf § 16 einer Landesregierung Antragsrechte oder Parteistellung eingeräumt werden, bestimmen sich diese nach § 23a Abs. 2.

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von regionalen oder lokalen Hörfunkprogrammen findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von regionalen oder lokalen Hörfunkprogrammen findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

4.

Abschnitt

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anwendung des AVG und des VStG

§ 24a. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2b Abs. 3, 2c, 2d und 2e der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2c, 2d, 2e und 2f der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2c, 2d, 2e und 2f sowie § 23b zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

Übergangsbestimmungen

§ 25a. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 bleiben bis zum 15. August 2001 aufrecht.

(2) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Regionalradiobehörde endet mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997. Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sind innerhalb von zehn Wochen ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 zu ernennen.

(3) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 21 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993 errichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes endet mit Ablauf des 30. November 1997.

Übergangsbestimmungen

§ 25a. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 bleiben bis zum 15. August 2001 aufrecht.

(2) Die Funktionsperiode der bisherigen Mitglieder des gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingerichteten Beirates endet mit Inkrafttreten des § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1999. Die Mitglieder des Beirates sind bis 1. Juni 1999 zu bestellen.

(3) Gemäß § 2b Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingebrachte und noch unerledigte Anträge sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

Übergangsbestimmungen

§ 25a. (1) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999 ist auch auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftigen Zulassungen anzuwenden.

(2) Die Funktionsperiode der bisherigen Mitglieder des gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingerichteten Beirates endet mit Inkrafttreten des § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1999. Die Mitglieder des Beirates sind bis 1. Juni 1999 zu bestellen.

(3) Gemäß § 2b Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingebrachte und noch unerledigte Anträge sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(3) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können schon vor dem 1. Jänner 1994 getroffen werden.

(4) Der Frequenznutzungsplan gemäß § 2 Abs. 3 für die Veranstaltung regionalen Hörfunks ist mit 1. Jänner 1994, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks mit spätestens 1. Jänner 1995 zu erlassen.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(3) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können schon vor dem 1. Jänner 1994 getroffen werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1997)

(5) Dieses Bundesgesetz (Anm.: BGBl. I Nr. 41/1997) tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(3) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können schon vor dem 1. Jänner 1994 getroffen werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1997)

(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997 tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.

(6) Die §§ 1 samt Überschrift, 2f Abs. 2, 3 und 4, §§ 3, 4 Abs. 4, §§ 6, 7 Abs. 1, 2 und 5 lit. d und e, §§ 7a, 8 Abs. 1, 5 und 6, § 9 Z 1, § 10 Abs. 5 und 7, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschrift, § 14a Abs. 1, 3, 4, 6, 7 und 8, §§ 15, 16, 16a, 17 samt Überschrift, 17a, 18, 18a, 19 Abs. 2 und 3, §§ 20, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 4 Z 5 und 6, § 22 Abs. 3, § 22c Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 23, 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 2 und 3 sowie § 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich treten die Anlagen 1 bis 3 außer Kraft. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 2d und § 2e Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(3) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können schon vor dem 1. Jänner 1994 getroffen werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1997)

(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997 tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.

(6) Die §§ 1 samt Überschrift, 2f Abs. 2, 3 und 4, §§ 3, 4 Abs. 4, §§ 6, 7 Abs. 1, 2 und 5 lit. d und e, §§ 7a, 8 Abs. 1, 5 und 6, § 9 Z 1, § 10 Abs. 5 und 7, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschrift, § 14a Abs. 1, 3, 4, 6, 7 und 8, §§ 15, 16, 16a, 17 samt Überschrift, 17a, 18, 18a, 19 Abs. 2 und 3, §§ 20, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 4 Z 5 und 6, § 22 Abs. 3, § 22c Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 23, 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 2 und 3 sowie § 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich treten die Anlagen 1 bis 3 außer Kraft. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 2d und § 2e Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1, 2, 3, 13 Abs. 11 dritter Satz, 14 Abs. 1, 17, 23a bis 23f und 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999 treten am 1. August 1999 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anlage 1

```

```

BL NAME DER geographische geographische FREQUENZ ERP

FUNKSTELLE Länge Breite MHz kW

```

```

B MATTERSBURG 16E1900 47N4200 103,40 1,000

B B GLEICHENBERG 15E5600 48N5100 103,20 6,000

B RECHNITZ 16E2300 47N2100 104,10 6,000

K KLAGENFURT 1 13E4027 46N3612 104,90 125,000

K SPITTAL DRAU 1 13E2800 46N4600 107,40 4,000

K WOLFSBERG 1 14E5800 46N4800 104,30 2,000

K NEUMARKT STMK 14E3153 47N0411 101,80 0,500

K BRUECKL 14E3100 46N4400 96,10 0,100

NÖ S POELTEN 15E2100 48N2000 105,30 100,000

NÖ WIEN 1 16E2000 48N1700 105,80 100,000

NÖ SEMMERING 15E5200 47N3800 102,90 10,000

NÖ WEITRA 14E4900 48N3900 80,20 3,000

NÖ WAIDHOFEN YB 1 14E4500 48N0000 101,30 0,400

OÖ LINZ 1 14E1500 48N2300 100,50 100,000

OÖ BAD ISCHL 13E3500 47N4200 102,20 3,000

OÖ SCHAERDING 13E2900 48N3100 102,60 3,000

OÖ WINDISCHGARSTN 14E2200 47N4400 95,60 0,150

OÖ GMUNDEN 13E4800 47N5400 103,10 0,100

T INNSBRUCK 1 11E2800 47N1300 103,40 50,000

T KUFSTEIN 12E2600 47N2900 106,80 5,000

T LIENZ 12E4700 46N4800 104,40 4,000

T LANDECK 1 10E3800 47N0900 106,00 1,000

T HOPFGARTEN NT1 12E1200 47N2800 102,90 0,400

T REUTTE 1 10E3900 47N2900 89,90 0,300

T S ANTON ARLB 1 10E1400 47N0800 103,30 0,200

T SEEFELD TIROL 11E1100 47N1900 105,90 0,100

T IMST 1 10E4600 47N1200 103,00 0,030

V BREGENZ 1 09E4700 47N3100 106,50 100,000

V BLUDENZ 1 09E4400 47N1400 101,10 10,000

V FELDKIRCH 09E3600 47N1300 105,10 0,200

V BEZAU 09E5609 47N2400 102,70 0,120

V SCHRUNS 09E5100 47N0400 100,20 0,030

W WIEN 1 16E2000 48N1700 88,60 10,000

W WIEN 1 16E2000 48N1700 102,50 10,000

Anlage 2

```

```

BL NAME DER geographische geographische FREQUENZ ERP

FUNKSTELLE Länge Breite MHz kW

```

```

B MATTERSBURG 16E1900 47N4200 106,30 1,000

B PINKAFELD 16E0709 47N2500 96,50 0,100

B PINKAFELD 16E0700 47N2500 100,80 0,100

B PINKAFELD 16E0700 47N2500 104,50 0,100

K B KLEINKIRCHHM 13E4700 46N4800 92,10 0,010

K B KLEINKIRCHHM 13E4700 46N4800 107,00 0,010

K BRUECKL 14E3100 46N4400 98,20 0,100

K BRUECKL 14E3100 46N4400 100,60 0,100

K EISENKAPPEL 1 14E3600 46N3000 93,90 0,030

K EISENKAPPEL 1 14E3600 46N3000 100,00 0,030

K EISENKAPPEL 1 14E3600 46N3000 106,10 0,030

K EISENKAPPEL 2 14E3420 46N2749 100,90 0,020

K EISENKAPPEL 2 14E3400 46N2800 103,20 0,020

K EISENKAPPEL 2 14E3400 46N2800 105,80 0,020

K FLATTNITZ 14E0038 46N5602 96,50 0,002

K FLATTNITZ 14E0038 46N5602 101,60 0,002

K FRIESACH 14E2900 46N5600 101,10 0,030

K FRIESACH 14E2900 46N5600 106,30 0,030

K GMUEND KTN 1 13E3300 46N5500 95,70 0,020

K GMUEND KTN 1 13E3300 46N5500 99,30 0,020

K GMUEND KTN 1 13E3300 46N5500 101,00 0,020

K GREIFENBURG 13E0900 46N4300 94,20 0,150

K GREIFENBURG 13E0900 46N4300 102,00 0,150

K HEILIGENBLUT 12E5300 47N0100 90,80 0,030

K HEILIGENBLUT 12E5300 47N0100 107,20 0,030

K HIMMELBERG 14E0300 46N4400 93,20 0,005

K HIMMELBERG 14E0300 46N4400 96,90 0,005

K HUETTENBERG 14E3300 46N5700 101,00 0,010

K HUETTENBERG 14E3300 46N5700 105,90 0,010

K INNERKREMS 13E4502 46N5732 102,00 1,000

K INNERKREMS 13E4502 46N5732 104,50 1,000

K KLAGENFURT 1 13E4027 46N3612 105,50 12,500

K KLAGENFURT 3 14E0900 46N3700 95,20 1,000

K KOETSCHACH 13E0300 46N3900 98,40 0,015

K KOETSCHACH 13E0300 46N3900 102,20 0,015

K MALLNITZ 1 13E1100 46N5800 90,80 0,015

K MALLNITZ 1 13E1100 46N5800 92,40 0,015

K MARIA SAAL 14E2400 46N4300 91,40 0,030

K MARIA SAAL 14E2400 46N4300 106,50 0,030

K METNITZ OST 14E1900 46N5900 97,10 0,050

K METNITZ OST 14E1900 46N5900 107,20 0,050

K METNITZ WEST 14E1100 46N5900 99,20 0,030

K MOERTSCHACH 1 12E5500 46N5500 93,20 0,030

K MOERTSCHACH 1 12E5500 46N5500 103,30 0,030

K MOERTSCHACH 2 12E5400 46N5500 89,90 0,020

K MOERTSCHACH 2 12E5400 46N5500 105,80 0,020

K NOETSCH 13E3600 46N3400 87,60 0,010

K NOETSCH 13E3600 46N3400 99,10 0,010

K NOETSCH 13E3600 46N3400 100,90 0,010

K OBERVELLACH 13E1300 46N5600 89,80 0,030

K OBERVELLACH 13E1300 46N5600 100,00 0,030

K PATERGASSEN 13E5109 46N4913 98,60 0,050

K PATERGASSEN 13E5100 46N4900 101,60 0,050

K POECKSTEIN 14E2700 46N5300 99,70 0,030

K RADENTHEIN 1 13E4300 46N4900 100,80 0,030

K RADENTHEIN 1 13E4300 46N4900 106,30 0,030

K RENNWEG 13E3900 47N0000 90,80 0,010

K RENNWEG 13E3900 47N0000 98,40 0,010

K RENNWEG 13E3900 47N0000 106,40 0,010

K SPITTAL DRAU 2 13E2800 46N5100 102,50 0,100

K SPITTAL DRAU 2 13E2800 46N5100 106,60 0,100

K STALL 13E0300 46N5400 94,70 0,030

K STALL 13E0300 46N5400 106,90 0,030

K STEUERBERG 14E0600 46N4600 102,10 0,200

K STEUERBERG 14E0600 46N4600 106,60 0,200

K TREFFEN 13E4838 46N4244 93,60 0,030

K TREFFEN 13E4900 46N4300 102,20 0,030

K TURRACH 13E5300 46N5500 94,30 0,100

K TURRACH 13E5300 46N5500 106,20 0,100

K VIKTRING 14E1800 46N3500 98,80 0,300

K VIKTRING 14E1800 46N3500 101,00 0,300

K VIKTRING 14E1800 46N3500 107,10 0,300

K VILLACH 13E5600 46N3300 99,70 0,500

K VILLACH 13E5600 46N3300 101,60 0,500

K VILLACH 13E5600 46N3300 107,60 0,500

K WEITENSFELD 14E1000 46N5000 88,20 0,030

K WEITENSFELD 14E1000 46N5000 104,50 0,030

K WINDISCHBLBG 1 14E1600 46N2900 101,20 0,030

K WINDISCHBLBG 1 14E1600 46N2900 103,80 0,030

K WINDISCHBLBG 1 14E1600 46N2900 107,50 0,030

K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 89,40 0,020

K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 91,30 0,020

K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 93,90 0,020

K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 95,50 0,020

K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 103,30 0,020

K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 105,80 0,020

K WOLFSBERG 1 14E5800 46N4800 106,80 1,000

K WOLFSBERG 2 14E4500 46N4800 100,20 0,100

K WOLFSBERG 2 14E4500 46N4800 106,30 0,100

K ZELL PFARRE 1 14E2200 46N2800 94,20 0,030

K ZELL PFARRE 1 14E2200 46N2800 103,40 0,030

K ZELL PFARRE 1 14E2200 46N2800 106,60 0,030

NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 87,60 0,010

NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 92,70 0,010

NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 95,50 0,010

NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 101,10 0,010

NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 103,10 0,010

NÖ ASPANG 16E0800 47N3500 89,60 0,030

NÖ ASPANG 16E0806 47N3436 105,50 0,030

NÖ BADEN BEI WIEN 16E1446 47N5918 93,40 0,020

NÖ BERNDORF 16E0600 47N5700 87,80 0,005

NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 90,40 0,050

NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 93,10 0,050

NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 95,70 0,050

NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 102,50 0,050

NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 106,70 0,050

NÖ GOESTLING YBBS 14E5500 47N4900 101,50 0,030

NÖ GOESTLING YBBS 14E5500 47N4900 104,90 0,030

NÖ GRUENBACH SCHN 16E0100 47N4800 95,00 0,030

NÖ GRUENBACH SCHN 16E0100 47N4800 106,70 0,030

NÖ GUTENSTEIN 15E5212 47N5219 99,10 0,100

NÖ GUTENSTEIN 15E5200 47N5200 106,80 0,100

NÖ HIRTENBERG 16E1100 47N5600 89,50 0,010

NÖ HIRTENBERG 16E1100 47N5600 104,20 0,010

NÖ HORN 15E4300 48N3900 101,60 0,030

NÖ HORN 15E4300 48N3900 106,80 0,030

NÖ KERNHOF 15E3500 47N4900 93,00 0,010

NÖ KERNHOF 15E3500 47N4900 106,70 0,010

NÖ KIRCHSCHLAG BW 16E1800 47N3100 101,20 0,005

NÖ KIRCHSCHLAG BW 16E1800 47N3100 106,70 0,005

NÖ LUNZ 1 15E0200 47N5200 102,20 0,030

NÖ LUNZ 1 15E0200 47N5200 106,70 0,030

NÖ MITTERBACH ERL 15E1500 47N4900 102,60 0,100

NÖ MITTERBACH ERL 15E1500 47N4900 104,20 0,100

NÖ POECHLARN 15E0800 48N1200 96,40 0,010

NÖ POECHLARN 15E0800 48N1200 103,30 0,010

NÖ PUCHBERG SCHNB 15E5600 47N4700 99,30 0,010

NÖ PUCHBERG SCHNB 15E5600 47N4700 106,20 0,010

NÖ RAABS THAYA 15E3218 48N5019 96,40 0,150

NÖ RAABS THAYA 15E3200 48N5000 102,40 0,150

NÖ REICHENAU RAX 15E4700 47N4300 102,30 0,010

NÖ REICHENAU RAX 15E4700 47N4300 106,90 0,010

NÖ S AEGYD NEUWD 15E3700 47N5200 90,10 0,100

NÖ S AEGYD NEUWD 15E3700 47N5200 103,30 0,100

NÖ SCHEIBBS 15E0800 48N0000 102,50 0,010

NÖ SCHEIBBS 15E0800 48N0000 106,10 0,010

NÖ TRAISEN 15E3500 48N0200 96,30 0,100

NÖ TRAISEN 15E3500 48N0200 100,80 0,100

NÖ TRAISEN 15E3500 48N0200 102,80 0,100

NÖ TRATTENBACH 15E5400 47N3600 101,50 0,010

NÖ TRATTENBACH 15E5400 47N3600 104,30 0,010

NÖ WAIDHOFEN YB 1 14E4500 48N0000 104,70 0,400

NÖ WALDEGG 16E0100 47N5200 98,20 0,060

NÖ WALDEGG 16E0100 47N5200 101,50 0,060

NÖ WEITRA 14E4900 48N3900 104,90 3,000

NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 90,80 0,030

NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 92,80 0,030

NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 95,90 0,030

NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 102,70 0,030

NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 107,20 0,030

NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 88,50 0,010

NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 91,00 0,010

NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 94,00 0,010

NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 96,60 0,010

NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 106,10 0,010

OÖ BAD ISCHL 13E3453 47N4130 100,20 3,000

OÖ ENGELHARTSZELL 13E4500 48N3000 91,40 0,020

OÖ ENGELHARTSZELL 13E4500 48N3000 106,00 0,020

OÖ GMUNDEN 13E4800 47N5400 94,00 0,100

OÖ GMUNDEN 13E4800 47N5400 107,30 0,100

OÖ GOSAU 13E2800 47N3200 105,50 0,060

OÖ GOSAU 13E2800 47N3200 107,50 0,060

OÖ GREIN 14E5600 48N1400 101,60 0,010

OÖ GREIN 14E5600 48N1400 104,90 0,010

OÖ GRUENBURG 14E1400 47N5600 90,40 0,030

OÖ GRUENBURG 14E1429 47N5538 103,20 0,030

OÖ HINTERSTODER 14E0900 47N4200 96,60 0,010

OÖ HINTERSTODER 14E0900 47N4200 106,10 0,010

OÖ KIRCHDF KREMS 14E0500 47N5400 88,30 0,010

OÖ KIRCHDF KREMS 14E0500 47N5400 105,50 0,010

OÖ KIRCHDF KREMS 14E0500 47N5400 107,50 0,010

OÖ LINZ 1 14E1500 48N2300 92,60 10,000

OÖ LINZ 2 14E1600 48N1800 105,00 0,100

OÖ LOSENSTEIN 14E2800 47N5500 87,90 0,030

OÖ LOSENSTEIN 14E2800 47N5500 98,30 0,030

OÖ NEUKIRCHEN OOE 13E4300 47N5300 104,80 0,020

OÖ NEUKIRCHEN OOE 13E4300 47N5300 105,90 0,020

OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 89,20 0,010

OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 92,70 0,010

OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 96,90 0,010

OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 98,70 0,010

OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 105,40 0,010

OÖ OBERTRAUN 13E4100 47N3200 102,70 0,010

OÖ OBERTRAUN 13E4100 47N3200 105,90 0,010

OÖ S GEORGEN ATT 13E2538 47N5604 88,40 0,200

OÖ S GEORGEN ATT 13E2538 47N5604 89,90 0,200

OÖ SCHAERDING 13E2900 48N3100 104,90 8,000

OÖ STEYR 14E2700 48N0200 102,60 0,010

OÖ UNTERACH ATTS 13E2800 47N4800 102,60 0,100

OÖ UNTERACH ATTS 13E2800 47N4800 107,10 0,100

OÖ WALDHAUSEN OOE 14E5700 48N1600 102,60 0,010

OÖ WALDHAUSEN OOE 14E5700 48N1600 106,00 0,010

OÖ WEYER 14E3900 47N5100 103,10 0,200

OÖ WEYER 14E3900 47N5100 106,00 0,200

S ABTENAU 13E2600 47N3400 107,10 0,100

S BADGASTEIN 1 13E0600 47N0700 106,60 0,100

S BADGASTEIN 2 13E0800 47N0700 98,30 0,020

S DIENTEN HOCHKG 13E0000 47N2300 98,30 0,010

S EBEN PONGAU 13E2400 47N2600 106,50 0,600

S GROSSARL 1 13E1200 47N1700 106,40 0,030

S HALLEIN 13E0500 47N3900 104,20 0,100

S HUETTAU 13E2000 47N2500 88,40 0,030

S HUETTAU 13E2000 47N2500 93,10 0,030

S HUETTAU 13E2000 47N2500 95,70 0,030

S HUETTAU 13E2000 47N2500 102,90 0,030

S HUETTAU 13E2000 47N2500 106,00 0,030

S HUETTSCHLAG 13E1200 47N1200 104,20 0,030

S KRIMML 12E1100 47N1400 104,80 0,005

S LOFER 12E4100 47N3600 107,30 0,060

S MITTERSILL 12E2800 47N1800 107,20 0,100

S MUEHLBACH HKG 13E0800 47N2200 105,00 0,010

S NEUKIRCHEN GRV 12E1900 47N1600 104,40 0,100

S RAMINGSTEIN 1 13E5400 47N0400 100,50 0,030

S S JOHANN PONG 13E1400 47N2100 103,10 0,100

S S MARTIN

TENNENGEB 13E2223 47N2712 92,70 0,010

S S MARTIN

TENNENGEB 13E2223 47N2712 104,50 0,010

S SAALBACH 12E3839 47N2202 104,90 0,005

S SAALFELDEN 12E4800 47N2600 104,30 0,030

S SALZBURG 13E0700 47N4800 106,20 10,000

S SALZBURG STADT 13E0242 47N5011 107,40 0,500

S TAMSWEG 13E4800 47N0700 104,10 0,015

S TAXENBACH 12E5800 47N1800 105,00 0,050

S UNKEN 12E4200 47N3800 103,10 0,010

S UNKEN 12E4200 47N3800 105,00 0,010

S UNTERTAUERN 13E3000 47N2300 105,00 0,020

S UTTENDORF 1 12E3335 47N1521 89,20 0,100

S UTTENDORF 1 12E3335 47N1521 98,90 0,100

S UTTENDORF 1 12E3335 47N1521 101,00 0,100

S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 90,70 0,070

S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 93,10 0,070

S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 95,00 0,070

S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 98,20 0,070

S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 102,50 0,070

S WAGRAIN 13E1800 47N2100 105,80 0,060

S WERFEN 13E1045 47N2906 103,90 0,010

S ZEDERHAUS 13E3200 47N0900 105,30 0,020

S ZELL AM SEE 1 12E5100 47N1800 107,30 10,000

ST ADMONT 14E2758 47N3440 88,10 0,010

ST AFLENZ 15E1700 47N3400 106,20 0,100

ST ALTENMARKT ENN 14E3900 47N4400 101,10 0,200

ST ALTENMARKT ENN 14E3900 47N4400 103,70 0,200

ST ALTENMARKT ENN 14E3900 47N4400 107,10 0,200

ST B MITTERNDORF 13E5300 47N3300 107,50 0,100

ST BAD AUSSEE 13E4700 47N3800 104,20 0,010

ST BIRKFELD 15E4300 47N1900 106,70 0,100

ST BREITENAU MIXN 15E2400 47N2400 102,50 0,030

ST BRUCK MUR 1 15E1103 47N2157 89,60 20,000

ST DONNERSBACHWALD 14E0700 47N2200 103,80 0,010

ST DONNERSBACHWALD 14E0700 47N2200 105,90 0,010

ST EISENERZ 1 14E5800 47N3200 99,70 0,100

ST EISENERZ 1 14E5800 47N3200 103,30 0,100

ST FROHNLEITEN 15E2000 47N1700 104,30 0,010

ST GRAZ 4 15E2300 47N0500 107,50 1,000

ST GROEBMING 13E5400 47N2700 105,40 0,040

ST GROSS SOELK 13E5800 47N2500 106,00 0,010

ST GROSSREIFLING 14E4300 47N4100 106,60 0,030

ST GUSSWERK 15E1700 47N4500 103,10 0,050

ST HIEFLAU 14E4400 47N3600 106,10 0,030

ST HOHENTAUERN 14E2800 47N2700 105,90 0,010

ST IRDNING 14E0800 47N2900 101,90 0,030

ST IRDNING 14E0800 47N2900 107,20 0,030

ST KAINACH 15E0800 47N0600 106,20 0,050

ST KALWANG 14E4500 47N2445 104,20 0,020

ST KNITTELFELD 14E4800 47N0900 105,10 0,100

ST KOEFLACH 15E0100 47N0300 107,30 0,100

ST KRAKAU 14E0300 47N1000 105,80 0,010

ST KRAKAU 14E0300 47N1000 107,70 0,010

ST LANDL STMK 14E4700 47N3900 104,60 0,010

ST LAVANTEGG 14E3948 47N0212 97,50 0,010

ST LAVANTEGG 14E3948 47N0212 99,90 0,010

ST LAVANTEGG 14E3948 47N0212 102,60 0,010

ST LAVANTEGG 14E3948 47N0212 107,40 0,010

ST LEOBEN 2 15E0600 47N2200 102,60 0,200

ST LEOBEN-GOESS 15E0502 47N2139 101,30 0,010

ST LEOBEN-GOESS 15E0502 47N2139 106,60 0,010

ST MUERZSTEG 15E3000 47N4000 106,00 0,010

ST MUERZZUSCHLAG 15E4100 47N3600 104,50 0,050

ST MUERZZUSCHLAG 15E4100 47N3600 106,40 0,050

ST MURAU 14E1154 47N0721 104,20 0,100

ST MURAU 14E1154 47N0721 106,90 0,100

ST NEUBERG MUERZ 15E3600 47N4100 103,40 0,100

ST OBDACH 14E4200 47N0500 106,10 0,010

ST OBERZEIRING 1 14E2900 47N1600 104,70 0,010

ST PALFAU 14E4700 47N4200 103,10 0,010

ST RADMER 14E4500 47N3300 107,70 0,020

ST S KATHAREIN 15E0600 47N2800 104,70 0,010

ST S KATHREIN HAU 15E4200 47N2900 101,20 0,010

ST S KATHREIN HAU 15E4200 47N2900 103,70 0,010

ST S LAMBRECHT 14E1600 47N0400 104,60 0,010

ST SCHLADMING 1 13E4600 47N2300 106,30 20,000

ST SCHOEDER 14E0600 47N1000 104,70 0,010

ST SELZTHAL 14E1800 47N3400 100,80 0,030

ST SELZTHAL 14E1800 47N3400 104,80 0,030

ST STADL MUR 13E5900 47N0600 105,20 0,030

ST STUBBACH 14E4700 47N3300 105,50 0,010

ST UNZMARKT 14E2700 47N1300 106,10 0,020

ST VEITSCH 1 15E2900 47N3400 103,60 0,010

ST VORDERGOFERALM 14E3249 47N3418 89,80 0,020

ST VORDERGOFERALM 14E3249 47N3418 95,80 0,020

ST VORDERGOFERALM 14E3249 47N3418 99,50 0,020

ST VORDERGOFERALM 14E3249 47N3418 103,00 0,020

ST WARBACH 14E3900 47N0400 92,00 0,030

ST WARBACH 14E3900 47N0400 101,10 0,030

ST WARBACH 14E3900 47N0400 103,30 0,030

ST WARBACH 14E3900 47N0400 107,10 0,030

ST WEISSECK 14E2800 47N1000 106,90 1,000

ST WILDALPE 15E2700 47N4500 100,70 0,030

T ACHENKIRCH 11E4200 47N3300 104,10 0,040

T ACHENKIRCH 11E4200 47N3300 107,10 0,040

T EBBS 12E1500 47N3800 103,70 0,100

T EBBS 12E1500 47N3800 106,10 0,100

T EBEN 11E4300 47N2600 97,00 0,050

T EBEN 11E4300 47N2600 106,10 0,050

T EHRWALD 1 10E5900 47N2500 105,40 0,300

T EHRWALD 1 10E5900 47N2500 107,40 0,300

T EHRWALD 2 10E5500 47N2500 103,60 0,020

T GALTUER 10E1300 46N5900 87,80 0,010

T GALTUER 10E1300 46N5900 106,40 0,010

T GERLOS 12E0400 47N1400 96,50 0,030

T GERLOS 12E0400 47N1400 103,70 0,030

T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 90,50 0,030

T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 95,50 0,030

T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 98,20 0,030

T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 100,80 0,030

T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 102,20 0,030

T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 89,80 0,010

T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 91,80 0,010

T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 97,00 0,010

T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 102,90 0,010

T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 104,70 0,010

T HAESELGEHR 10E3200 47N1900 102,40 0,100

T HAESELGEHR 10E3200 47N1900 104,70 0,100

T HAESELGEHR 10E3200 47N1900 106,60 0,100

T HOLZGAU 10E2200 47N1600 92,60 0,030

T HOLZGAU 10E2200 47N1600 101,80 0,030

T HOPFGARTEN DEF 12E2900 46N5600 100,00 0,030

T HOPFGARTEN DEF 12E2900 46N5600 104,00 0,030

T HOPFGARTEN NT1 12E1200 47N2800 107,40 0,100

T HUBEN 1 12E3500 46N5500 100,50 0,600

T HUBEN 1 12E3500 46N5500 107,20 0,600

T IMST 1 10E4600 47N1200 104,70 0,030

T INNSBRUCK 1 11E2800 47N1300 106,50 50,000

T INNSBRUCK 2 11E2300 47N1900 105,10 0,200

T JENBACH 11E5200 47N2400 89,20 0,030

T JENBACH 11E5200 47N2400 102,00 0,030

T JENBACH 11E5200 47N2400 104,60 0,030

T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 92,10 0,030

T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 94,00 0,030

T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 96,30 0,030

T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 100,10 0,030

T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 102,20 0,030

T KALS 12E3900 46N5900 102,40 0,020

T KALS 12E3900 46N5900 105,70 0,020

T KOESSEN 12E2200 47N3800 100,90 0,010

T KOESSEN 12E2200 47N3800 105,30 0,010

T LAENGENFELD 10E5800 47N0400 100,50 0,020

T LAENGENFELD 10E5800 47N0400 102,50 0,020

T LANDECK 2 10E3000 47N0700 91,40 0,030

T LANDECK 2 10E3000 47N0700 107,10 0,030

T LEUTASCH 11E0700 47N2100 101,80 0,100

T LEUTASCH 11E0655 47N2056 104,20 0,100

T LIENZ 12E4700 46N4800 106,40 4,000

T LIENZ 12E4700 46N4800 107,80 4,000

T MATREI OSTTIR 12E3300 46N5900 101,70 0,100

T MATREI OSTTIR 12E3300 46N5900 106,00 0,100

T MAYRHOFEN 1 11E5400 47N1200 96,00 0,100

T MAYRHOFEN 1 11E5400 47N1200 102,60 0,100

T MAYRHOFEN 1 11E5400 47N1200 105,40 0,100

T NASSEREITH 10E5100 47N1900 101,20 0,010

T NASSEREITH 10E5100 47N1900 103,20 0,010

T NAUDERS 10E3000 46N5300 98,20 0,030

T NAUDERS 10E3000 46N5300 102,20 0,030

T NAUDERS 10E3000 46N5300 105,60 0,030

T NAVIS 11E2900 47N0700 102,00 0,030

T NAVIS 11E2900 47N0700 105,50 0,030

T NAVIS 11E2900 47N0700 107,70 0,030

T OBERGURGL 11E0300 46N5400 101,60 0,060

T OBERGURGL 11E0300 46N5400 103,20 0,060

T OBERGURGL 11E0300 46N5400 106,70 0,060

T OBERPEISCHLACH 12E3600 46N5600 96,40 0,015

T OBERPEISCHLACH 12E3600 46N5600 106,80 0,015

T OBERTILLIACH 12E3300 46N4300 93,50 0,020

T OBERTILLIACH 12E3300 46N4300 95,00 0,020

T OETZ TIROL 10E5348 47N1253 87,70 3,000

T OETZ TIROL 10E5400 47N1300 102,00 3,000

T OETZ TIROL 10E5400 47N1300 104,00 3,000

T PAZNAUN 1 10E2800 47N0500 92,70 0,010

T PAZNAUN 2 10E2100 47N0300 100,30 0,050

T PAZNAUN 2 10E2100 47N0300 104,00 0,050

T PFUNDS 10E3000 46N5700 87,60 0,100

T PFUNDS 10E3000 46N5700 97,50 0,100

T PFUNDS 10E3000 46N5700 104,50 0,100

T PIOESMES 10E5200 47N0300 96,60 0,010

T PIOESMES 10E5200 47N0300 101,10 0,010

T PRAEGRATEN 12E2500 47N0100 102,70 0,006

T PRAEGRATEN 12E2500 47N0100 104,20 0,006

T PRUTZ 10E4047 47N0352 99,60 0,100

T PRUTZ 10E4100 47N0400 103,70 0,100

T PRUTZ 10E4100 47N0400 106,50 0,100

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