Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 98
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabel-Rundfunk) sowie über Satellit (Satelliten-Rundfunk). Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.

(2) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Kabelnetz: eine Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 der - gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965;

2.

Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

3.

Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

4.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.

5.

Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

6.

Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;

7.

Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

8.

Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;

9.

Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;

2.

Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

3.

Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

4.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.

5.

Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

6.

Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;

7.

Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

8.

Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;

9.

Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;

2.

Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

3.

Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

4.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.

5.

Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

6.

Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;

7.

Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

8.

Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;

9.

Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden;

10.

Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;

11.

Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Zulassung

§ 3. (1) Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/1997 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 41/1997) eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt.

(2) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Zulassung

§ 3. (1) Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt.

(2) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Niederlassungsprinzip und Zulassung

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer Satellitenrundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

1.

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und

2.

der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder

1.

seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder

2.

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Niederlassungsprinzip und Zulassung

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die KommAustria (§ 1 KOG) bedarf, wer Satellitenrundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

1.

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und

2.

der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder

1.

seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder

2.

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Anzeige

§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelbetreiber anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-Rundfunkprogramme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn Haushalten dienen.

Anzeige

§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der KommAustria sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelbetreiber anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-Rundfunkprogramme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn Haushalten dienen.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter

§ 5. (1) Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.

(2) Von der Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind

1.

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften,

2.

Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,

3.

der Österreichische Rundfunk,

4.

ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,

5.

juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 3 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

(3) Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.

(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(5) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

(6) Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter

§ 5. (1) Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.

(2) Von der Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind

1.

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften,

2.

Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,

3.

der Österreichische Rundfunk,

4.

ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,

5.

juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 3 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

(3) Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.

(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(5) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

(6) Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der KommAustria mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.

Beteiligung von Medieninhabern, Kabel- oder

Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Hörfunkveranstaltern nach dem

Regionalradiogesetz

§ 6. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.

(2) Ein Zeitungsinhaber darf an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters einwirken.

(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Abs. 2 zusammenzurechnen.

(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1.

die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;

2.

bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;

3.

bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.

(5) In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter (einschließlich Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter) sind Zeitungsinhabern gleichgestellt.

Beteiligung von Medieninhabern, Kabel- oder

Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Hörfunkveranstaltern nach dem

Regionalradiogesetz

§ 6. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.

(2) Ein Zeitungsinhaber darf an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters einwirken.

(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Abs. 2 zusammenzurechnen.

(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1.

die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;

2.

bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;

3.

bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.

(5) In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter (einschließlich Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter) sind Zeitungsinhabern gleichgestellt.

Antrag auf Zulassung für Satelliten-Rundfunk

§ 7. Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk sind bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde einzubringen.

Antrag auf Zulassung für Satelliten-Rundfunk

§ 7. Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk sind bei der KommAustria einzubringen.

Antragsinhalt

§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,

3.

Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,

4.

eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,

5.

Angaben über den Satelliten und das versorgte Gebiet,

6.

das geplante Redaktionsstatut.

(4) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

Antragsinhalt

§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,

3.

Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,

4.

eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,

5.

im Fall des Satellitenrundfunks

a)

Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,

b)

Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden.

6.

das geplante Redaktionsstatut.

(4) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

Antragsinhalt

§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der KommAustria nachzuweisen.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die KommAustria kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,

3.

Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,

4.

eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,

5.

im Fall des Satellitenrundfunks

a)

Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,

b)

Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden.

6.

das geplante Redaktionsstatut.

(4) Die KommAustria kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

Erteilung der Zulassung

§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten zu genehmigen.

(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

Erteilung der Zulassung

§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der KommAustria auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die KommAustria insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten zu genehmigen.

(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

§ 10. Die Zulassung berechtigt auch zur Veränderung der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie zur Verbreitung des Programms über andere Satelliten, sofern dies der Behörde angezeigt wird.

Verbreitungsauftrag

§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anrufen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn

1.

eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt,

2.

in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird,

3.

das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2 die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei Festlegung der Entschädigung ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen.

(4) § 21 Abs. 3 lit. c der gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, bleibt unberührt.

Verbreitungsauftrag

§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anrufen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn

1.

eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt,

2.

in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird,

3.

das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2 die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei Festlegung der Entschädigung ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen.

(4) Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

Verbreitungsauftrag

§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die KommAustria anrufen.

(2) Die KommAustria hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn

1.

eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt,

2.

in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird,

3.

das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(3) Die KommAustria hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2 die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei Festlegung der Entschädigung ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen.

(4) Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk

§ 12. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingerichteten Hörfunkbeirat als „Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk” zur Stellungnahme auffordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Kabel- und Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich erscheint. Der Beirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Anwendung des AVG

§ 13. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Anwendung des AVG

§ 13. Die KommAustria hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Programmgrundsätze

§ 14. (1) Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen gegeben werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Kabel-Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

Allgemeine Anforderungen an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme

§ 15. (1) Alle Sendungen der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.

Schutz von Minderjährigen

§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

Schutz von Minderjährigen

§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.

Schutz von Minderjährigen

§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.

(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.

Berichterstattung

§ 17. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Werbung und Teleshopping

§ 18. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.

(3) Sendezeiten für kommerzielle Werbung und für Teleshopping dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden.

Werbung und Teleshopping

§ 18. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig.

(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

Präsentation und Einflußnahme

§ 19. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(2) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.

Unterbrechung von Fernsehsendungen

§ 20. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen im Kabel- oder Satelliten-Rundfunk darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze.

Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping

§ 21. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht

1.

die Menschenwürde verletzen,

2.

Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

3.

religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

4.

Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,

5.

Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

Kennzeichnungspflicht

§ 22. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

Verbot der Tabakwerbung

§ 23. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt.

Werbung für Arzneimittel

§ 24. (1) Werbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.

Teleshopping für Arzneimittel

§ 25. Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen ist untersagt.

Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke

§ 26. (1) Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen:

1.

Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.

2.

Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.

3.

Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.

4.

Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

5.

Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

6.

Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

Schutz von Minderjährigen

§ 27. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

1.

Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.

2.

Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

3.

Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.

4.

Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

Schutz von Minderjährigen

§ 27. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

1.

Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.

2.

Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

3.

Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.

4.

Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 28. (1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit, in Hörfunkprogrammen höchstens jedoch 90 Minuten der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann bei Fernsehprogrammen auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping umfaßt und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet.

(2) Innerhalb eines Einstunden-Zeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf die Sendezeit für Teleshopping höchstens eine Stunde pro Tag betragen.

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 28. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.

(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist (§ 28a), müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme

§ 28a. (1) In reinen Teleshoppingprogrammen ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 zulässig.

(2) In reinen Eigenwerbeprogrammen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 zulässig.

Patronanzsendungen

§ 29. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Kabel-Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2.

Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

3.

Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß den §§ 23 und 24 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Patronanzsendungen

§ 29. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Kabel-Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2.

Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

3.

Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 23 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(5) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Sonstige Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalterpflichten

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

§ 30. (1) Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.

(2) Jeder Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.

(3) Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

Sonstige Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalterpflichten

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

§ 30. (1) Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der KommAustria und dem Bundeskommunikationssenat die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der KommAustria oder der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.

(2) Jeder Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.

(3) Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

Sendezeit in Katastrophenfällen

§ 31. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet des Kabelnetzes gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Redaktionelle Mitarbeiter

§ 32. Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

Programmquoten

§ 33. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, vorbehalten bleibt.

Programmquoten

§ 33. Der Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Kabeltextleistungen und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.

Förderung unabhängiger Programmhersteller

§ 34. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Berichtspflicht

§ 35. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde über die Durchführung der §§ 33 und 34 schriftlich zu berichten. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.

Berichtspflicht

§ 35. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der KommAustria über die Durchführung der §§ 33 und 34 schriftlich zu berichten. Die KommAustria hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden.

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht

1.

für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden,

2.

für reine Teleshoppingprogramme und

3.

für Eigenwerbeprogramme.

Anwendung auf Kabeltext

§ 37. Auf die Veranstaltung von Kabeltext finden § 2 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 und 49 dieses Bundesgesetzes Anwendung.

§ 38. (Anm.: wurde nicht vergeben)

Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher

Bedeutung

§ 38. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Ein Fernsehveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes angerufen werden. Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher

Bedeutung

§ 38. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Ein Fernsehveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 39. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

1.

Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 stehen,

2.

der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde,

3.

die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und

4.

die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 39. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

1.

Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 und 2 stehen,

2.

der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde,

3.

die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und

4.

die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 39. (1) Die KommAustria hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

1.

Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 und 2 stehen,

2.

der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde,

3.

die KommAustria dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und

4.

die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen

§ 40. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms

1.

die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder

2.

eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und

3.

nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.

(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.

(4) Auf Kabel- oder Satelliten-Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen

§ 40. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms

1.

die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder

2.

eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und

3.

nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.

(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2000)

Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen

§ 40. (1) Die KommAustria hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms

1.

die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder

2.

eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und

3.

nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.

(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2000)

Kundmachung von Verordnungen

§ 41. Verordnungen gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

§ 41. Gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden.

§ 42. (Anm.: wurde nicht vergeben)

Kundmachung von Verordnungen

§ 42. Verordnungen gemäß § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Rechtsaufsicht

§ 43. (1) Die Rechtsaufsicht über die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter obliegt der gemäß § 21 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes als Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes (Kommission).

(2) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Rechtsaufsicht

§ 43. Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz obliegt der KommAustria, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

Gegenstand der Beschwerde

§ 44. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

1.

einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2.

einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters stattfindet oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen.

Gegenstand der Beschwerde

§ 44. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

1.

einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2.

einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters stattfindet oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;

3.

einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 28a und 29 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt - wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingebrachten Beschwerde sind.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

2.

die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet, und

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