Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz)
die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
Gegenstand der Beschwerde
§ 44. (1) Die KommAustria entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden
einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters stattfindet oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;
einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 28a und 29 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt - wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingebrachten Beschwerde sind.
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der KommAustria einzubringen.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet, und
die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
Feststellung der Rechtsverletzung
§ 45. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(3) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Feststellung der Rechtsverletzung
§ 45. (1) Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der KommAustria eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der KommAustria entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Die KommAustria hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(3) Die KommAustria kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2001)
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten.
(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Parteistellung zu.
(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission
außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zu berichten;
in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, daß dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
(4) Die Kommission hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewußt unrichtige Angaben gemacht wurden.
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die KommAustria das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung, einzuleiten.
(2) Die KommAustria hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.
(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die KommAustria
außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der KommAustria festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und der KommAustria darüber zu berichten;
in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
(4) Die KommAustria hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,
der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6 oder
der Anzeigepflicht nach § 10
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt,
die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29 verletzt,
Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet,
technische Vorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 verkauft oder vertreibt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet,
Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes zu verhängen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,
der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6,
der Anzeigepflicht nach § 10 oder
der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt,
die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29 verletzt,
Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet,
technische Vorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 verkauft oder vertreibt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet,
Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes zu verhängen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,
der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6,
der Anzeigepflicht nach § 10 oder
der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt,
die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29 verletzt,
Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2000)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet,
Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 38 verstößt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes zu verhängen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,
der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6,
der Anzeigepflicht nach § 10 oder
der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt,
die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29 verletzt,
Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2000)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet,
Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 38 verstößt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Verwaltungsstrafen sind ausgenommen die Fälle des Abs. 4 durch die KommAustria zu verhängen. In den Fällen des Abs. 4 ist zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe der Bundeskommunikationssenat zuständig. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
Anwendung des AVG und des VStG, Fristenlauf
§ 48. (1) Auf das Verfahren der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Anwendung des AVG und des VStG, Fristenlauf
§ 48. (1) Auf das Verfahren der KommAustria oder des Bundeskommunikationssenates ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 49. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Programme oder Kabeltext gemäß § 4 Abs. 1 in einem Kabelnetz verbreitet, so hat der Kabel-Rundfunkveranstalter dies abweichend von § 4 Abs. 2 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anzuzeigen. Ebenso hat der Kabelbetreiber innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, wenn Programme bereits weiterverbreitet werden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 49. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Programme oder Kabeltext gemäß § 4 Abs. 1 in einem Kabelnetz verbreitet, so hat der Kabel-Rundfunkveranstalter dies abweichend von § 4 Abs. 2 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der KommAustria anzuzeigen. Ebenso hat der Kabelbetreiber innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, wenn Programme bereits weiterverbreitet werden.
Vollziehung
§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 42 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.
Vollziehung
§ 50. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 anhängige Verfahren sind von der KommAustria fortzuführen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Inkrafttreten
§ 51. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/367/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/367/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 13, § 16 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 35, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47 Abs. 6, § 48, § 49 Abs. 4, § 50 und § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 12 und § 45 Abs. 4 außer Kraft.
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