Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-04-01
Letzte Aktualisierung 2020-01-29
Status Aufgehoben · 2002-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 124
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AZHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AZHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AZHG

1.

Abschnitt

Auslandszulage

Anspruch auf Auslandszulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vorbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 Abs. 2 bis 8 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

1.

Abschnitt

Auslandszulage

Anspruch auf Auslandszulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 Abs. 2 bis 8 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

1.

Abschnitt

Auslandszulage

Anspruch auf Auslandszulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vorbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

1.

Abschnitt

Auslandszulage

Anspruch auf Auslandszulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

1.

TEIL

AUSLANDSZULAGEN

1.

Abschnitt

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

1.

TEIL

AUSLANDSZULAGEN

1.

Abschnitt

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

b)

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

1.

TEIL

AUSLANDSZULAGEN

1.

Abschnitt

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

b)

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

die Zuwendung durch die Vereinten Nationen in Höhe von maximal einer Werteinheit als mission subsistence allowance erfolgt oder

3.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

1.

TEIL

AUSLANDSZULAGEN

1.

Abschnitt

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

b)

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

die Zuwendung durch die Vereinten Nationen in Höhe von maximal einer Werteinheit als mission subsistence allowance erfolgt oder

3.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

1.

TEIL

AUSLANDSZULAGEN

1.

Abschnitt

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1.

ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2.

der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1,

3.

a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

b)

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1.

die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

nicht anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2.

die Zuwendung durch die Vereinten Nationen in Höhe von maximal einer Werteinheit als Taggeld und/oder Urlaubsgeld erfolgt oder

3.

der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Abkürzung

AZHG

Bestandteile der Auslandszulage

§ 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

1.

im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

2.

im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,

3.

im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

4.

im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Abkürzung

AZHG

Bestandteile der Auslandszulage

§ 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

1.

im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

2.

im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,

3.

im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

4.

im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Abkürzung

AZHG

Sockelbetrag

§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe in die Zulagengruppe
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh 1
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M ZUO 2 und K 6/k 6 2
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5 3
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2 4

(3) Der Sockelbetrag beträgt:

in der Zulagengruppe Werteinheiten
1 13
2 16
3 21
4 26

Abkürzung

AZHG

Sockelbetrag

§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe in die Zulagengruppe
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh 1
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M ZUO 2 und K 6/k 6 2
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5 3
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2 4

(3) Der Sockelbetrag beträgt:

in der Zulagengruppe Werteinheiten
1 13
2 16
3 21
4 26

Abkürzung

AZHG

Sockelbetrag

§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe in die Zulagengruppe
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh 1
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6 2
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5 3
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2 4

(3) Der Sockelbetrag beträgt:

in der Zulagengruppe Werteinheiten
1 13
2 16
3 21
4 26

Abkürzung

AZHG

Sockelbetrag

§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe in die Zulagengruppe
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh 1
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6 2
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO, M ZUO, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5 3
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2 4

(3) Der Sockelbetrag beträgt:

in der Zulagengruppe Werteinheiten
1 13
2 16
3 21
4 26

Abkürzung

AZHG

Zuschläge

§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht

1.

der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,

2.

der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,

3.

der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,

4.

der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,

5.

der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,

6.

der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind,

7.

der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.

Abkürzung

AZHG

Zuschläge

§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht

1.

der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,

2.

der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,

3.

der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,

4.

der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,

5.

der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,

6.

der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind,

7.

der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.

Abkürzung

AZHG

Zonenzuschlag

§ 5. Der Zonenzuschlag beträgt in der

1. Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) ……………………………... 6 Werteinheiten,
2. Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien) ………………………………. 3 Werteinheiten,
3. Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der europäische Teil der Türkei, Nordamerika) …………………………... 2 Werteinheiten.

Abkürzung

AZHG

Klimazuschlag

§ 6. Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.

Abkürzung

AZHG

Krisenzuschlag

§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt

```

1.

bei einem Einsatz in Krisengebieten mit

```

anhaltenden oder wiederholt aufflammenden

bewaffneten Konflikten ..................... 8 Werteinheiten,

```

2.

bei einem Einsatz auf ehemals von einem

```

bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und

einer damit verbundenen Gefährdung durch

zurückgebliebene, verborgene oder nicht

erkennbare Kampfmittel ..................... 6 Werteinheiten,

```

3.

bei einem Katastropheneinsatz .............. 5 Werteinheiten,

```

```

4.

im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,

```

der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3

erfolgt, ................................... 6 Werteinheiten.

(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Abkürzung

AZHG

Krisenzuschlag

§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt

1.

bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten 9 Werteinheiten,

2.

bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel 6 Werteinheiten,

3.

bei einem Katastropheneinsatz 5 Werteinheiten,

4.

im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt, 6 Werteinheiten.

(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Abkürzung

AZHG

Einsatzzuschlag

§ 7. (1) Der Einsatzzuschlag beträgt

1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten 10 Werteinheiten,
2. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“) 7 Werteinheiten,
3. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen 5 Werteinheiten,
4. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel 4 Werteinheiten,
5. bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten 3 Werteinheiten,
6. bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe 2 Werteinheiten.

(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.

(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Abkürzung

AZHG

Einsatzzuschlag

§ 7. (1) Der Einsatzzuschlag beträgt

1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden bewaffneten Konflikten 12 Werteinheiten,
2. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten 9 Werteinheiten,
3. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit Bedrohung durch wiederholte Anschläge gegen die öffentliche Ordnung und/oder die vor Ort eingesetzten Kräfte 6 Werteinheiten,
4. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit latenter Bedrohung durch Kampfmittel, gewaltbereite extremistische Gruppierungen oder kriminelle Organisationen oder aggressivem Verhalten gegen die vor Ort eingesetzten Kräfte 5 Werteinheiten,
5. bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten 3 Werteinheiten,
6. bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe 2 Werteinheiten.

(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.

(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Abkürzung

AZHG

Ersteinsatzzuschlag

§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur

1.

Friedenssicherung 3 Werteinheiten,

2.

humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten 1,5 Werteinheiten.

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur

1.

Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,

2.

humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten

anzusetzen.

Abkürzung

AZHG

Ersteinsatzzuschlag

§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur

1. Friedenssicherung 3 Werteinheiten,
2. Katastrophenhilfe 1,5 Werteinheiten.

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von

1.

geschlossenen Einheiten zur

a)

Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,

b)

Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und

2.

Einzelpersonen zur

a)

Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,

b)

Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat

anzusetzen.

Abkürzung

AZHG

Funktionszuschlag

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit

als

```

1.

Vorgesetzter und/oder Kommandant der in das

```

Ausland entsandten Einheit ................. 4 Werteinheiten,

```

2.

Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder

```

Stellvertreter des Kommandanten der in das

Ausland entsandten Einheit ................. 2 Werteinheiten,

```

3.

Kompaniekommandant, sofern nicht eine

```

Funktion gemäß Z 1 oder 2 ausgeübt wird .... 1 Werteinheit,

```

4.

Dienstführender Unteroffizier .............. 0,5 Werteinheiten,

```

```

5.

Administrator einer Einheit ................ 0,5 Werteinheiten,

```

```

6.

Arzt ....................................... 3 Werteinheiten.

```

(2) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

Abkürzung

AZHG

Funktionszuschlag

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit

als

```

1.

Vorgesetzter und/oder Kommandant der

```

entsandten Einheit ....................... 10 Werteinheiten,

```

2.

Bataillonskommandant ..................... 8 Werteinheiten,

```

```

3.

Kompaniekommandant ....................... 6 Werteinheiten,

```

```

4.

Zugskommandant ........................... 4 Werteinheiten,

```

```

5.

Gruppenkommandant ........................ 2 Werteinheiten,

```

```

6.

Arzt ..................................... 6 Werteinheiten,

```

```

7.

Dienstführender Unteroffizier ............ 3 Werteinheiten,

```

```

8.

Kommandogruppenkommandant ................ 3 Werteinheiten,

```

```

9.

Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder

```

Stellvertreter des Kommandanten der

entsandten Einheit ....................... 6 Werteinheiten,

```

10.

Stellvertreter des Bataillonskommandanten 5 Werteinheiten,

```

```

11.

Stellvertreter des Kompaniekommandanten .. 4 Werteinheiten,

```

```

12.

Stellvertreter des Zugskommandanten ...... 3 Werteinheiten,

```

```

13.

Truppenpsychologe ........................ 6 Werteinheiten,

```

```

14.

leitender Offizier des Sachbereiches

```

Logistik (S 4) ........................... 3 Werteinheiten,

```

15.

Karteimittelführer ....................... 2 Werteinheiten,

```

```

16.

Personalbearbeiter ....................... 2 Werteinheiten,

```

```

17.

Administrator einer Einheit .............. 3 Werteinheiten.

```

(2) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.

(3) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

Abkürzung

AZHG

Funktionszuschlag

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als

1.

Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großenVerbandes 10 Werteinheiten,

2.

Bataillonskommandant 8 Werteinheiten,

3.

Kompaniekommandant 6 Werteinheiten,

4.

Zugskommandant 4 Werteinheiten,

5.

Gruppenkommandant 2 Werteinheiten,

6.

Arzt 6 Werteinheiten,

7.

Dienstführender Unteroffizier 3 Werteinheiten,

8.

Kommandogruppenkommandant 3 Werteinheiten,

9.

Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit 6 Werteinheiten,

10.

Stellvertreter des Bataillonskommandanten 5 Werteinheiten,

11.

Stellvertreter des Kompaniekommandanten 4 Werteinheiten,

12.

Stellvertreter des Zugskommandanten 3 Werteinheiten,

13.

Truppenpsychologe 6 Werteinheiten,

14.

leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4) 3 Werteinheiten,

15.

Karteimittelführer 2 Werteinheiten,

16.

Personalbearbeiter 2 Werteinheiten,

17.

Administrator einer Einheit 3 Werteinheiten.

(2) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.

(3) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

Abkürzung

AZHG

Funktionszuschlag

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als

1. Kommandantin oder Kommandant großer Verband 10 Werteinheiten,
2. Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband 8 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant 6 Werteinheiten,
4. Zugskommandantin oder Zugskommandant 4 Werteinheiten,
5. Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant 3 Werteinheiten,
6. Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant 2 Werteinheiten,
7. Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant 2 Werteinheiten,
8. Administratorin oder Administrator einer Einheit 3 Werteinheiten.

(2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als

1. Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes 6 Werteinheiten,
2. Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium 6 Werteinheiten,
3. Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes 4 Werteinheiten,
4. Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes 3 Werteinheiten

(4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.

(5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als

1. Sektorkommandantin oder Sektorkommandant 4 Werteinheiten,
2. Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams 2 Werteinheiten.

(6) Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:

1. Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes 12 Werteinheiten,
2. Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes 10 Werteinheiten,
3. kompaniestarken Kontingenten 8 Werteinheiten,
4. zugsstarken Kontingenten 6 Werteinheiten.

(7) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.

(8) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

Abkürzung

AZHG

Gefahrenzuschlag

§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

1.

mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,

2.

mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,

3.

mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten.

Abkürzung

AZHG

Gefahrenzuschlag

§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

1.

mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,

2.

mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,

3.

mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten,

4.

mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... 4 Werteinheiten,

5.

mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird......................................................... 4 Werteinheiten.

Abkürzung

AZHG

Gefahrenzuschlag

§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

1.

mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,

2.

mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,

3.

mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten,

4.

mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... 4 Werteinheiten,

5.

mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird......................................................... 4 Werteinheiten,

6.

mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind 2 Werteinheiten.

Abkürzung

AZHG

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

Abkürzung

AZHG

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen.

Abkürzung

AZHG

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

Abkürzung

AZHG

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.

Abkürzung

AZHG

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.

Abkürzung

AZHG

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

1.

der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,

2.

50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

(5) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.

Abkürzung

AZHG

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

1.

der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,

2.

50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).

(5) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

Abkürzung

AZHG

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

1.

der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,

2.

50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

Abkürzung

AZHG

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

1.

der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,

2.

50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem eine mission subsistence allowance gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.

Abkürzung

AZHG

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

1.

der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,

2.

50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.

Abkürzung

AZHG

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

§ 13. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

1.

wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder

2.

wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.

Abkürzung

AZHG

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

§ 13. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

1.

wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder

2.

wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.

Abkürzung

AZHG

Vorschuß

§ 14. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

Abkürzung

AZHG

Vorschuss

§ 14. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

Abkürzung

AZHG

2.

Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für

1.

höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,

2.

gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,

3.

Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,

4.

mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4

eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

1.

mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,

2.

mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,

3.

mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5

der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.

(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.

(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.

Abkürzung

AZHG

2.

Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für

1.

höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,

2.

gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,

3.

Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,

4.

mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4

eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

1.

mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,

2.

mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,

3.

mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5

der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.

(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.

(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.

Abkürzung

AZHG

2.

Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für

1.

höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,

2.

gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,

3.

Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,

4.

mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4

eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

1.

mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,

2.

mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,

3.

mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5

der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.

(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.

(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

1.

Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.

2.

Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

a)

Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,

b)

Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 2,

c)

Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

d)

Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und

e)

Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1

einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.

3.

An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.

4.

Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.

Abkürzung

AZHG

2.

Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für

1.

höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,

2.

gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,

3.

Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,

4.

mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4

eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

1.

mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,

2.

mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,

3.

mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5

der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.

(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.

(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

1.

Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.

2.

Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

a)

Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,

b)

Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

c)

Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

d)

Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und

e)

Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1

einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.

3.

An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.

4.

Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.

Abkürzung

AZHG

2.

Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für

1.

höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,

2.

gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,

3.

Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,

4.

mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4

eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

1.

mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,

2.

mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,

3.

mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5

der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.

(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.

(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

1.

Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.

2.

Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

a)

Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,

b)

Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO,

c)

Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO,

d)

Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und

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