Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1
einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.
An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.
Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung
§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.
(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.
Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad
Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,
Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO,
Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO,
Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und
Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1
einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.
An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.
Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Allgemeines
Zuständigkeit
§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Allgemeines
Zuständigkeit
§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Allgemeines
Zuständigkeit
§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist, dem Heerespersonalamt.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Allgemeines
Zuständigkeit
§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
AZHG
TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Abschnitt
Hilfeleistung
Auslobung
§ 16. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(2) Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.
(3) Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.
Abkürzung
AZHG
TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Abschnitt
Hilfeleistung
Auslobung
§ 16. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(2) Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.
(3) Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.
Abkürzung
AZHG
TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Abschnitt
Hilfeleistung
Auslobung
§ 16. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(2) Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.
(3) Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.
Abkürzung
AZHG
TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Abschnitt
Hilfeleistung
Auslobung
§ 16. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(2) Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.
(3) Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.
Abkürzung
AZHG
TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Abschnitt
Hilfeleistung
Auslobung
§ 16. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(2) Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.
(3) Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.
Abkürzung
AZHG
TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN
Hilfeleistung
§ 16. (1) Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.
(2) Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) [Anm.: richtig: (5)] § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 24 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018
Art der Hilfeleistung
§ 17. Als besondere Hilfeleistung ist eine einmalige Geldleistung an Hinterbliebene der entsendeten Person vorgesehen.
Abkürzung
AZHG
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Abkürzung
AZHG
Voraussetzungen für die Hilfeleistung
§ 18. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person im Auslandseinsatz
in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder
durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
zu Tode kommt.
(2) Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.
Abkürzung
AZHG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 24 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018
Voraussetzungen für die Hilfeleistung
§ 18. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person
in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oder
durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
zu Tode kommt.
(2) Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.
Abkürzung
AZHG
Übergangsbestimmung
§ 19. (1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
Abkürzung
AZHG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 24 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018
Ausmaß der Hilfeleistung
§ 19. (1) Die besondere Hilfeleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene der entsendeten Person in Betracht, ist die Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Abkürzung
AZHG
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Abkürzung
AZHG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 24 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018
Information und Ansuchen
§ 20. Der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister hat Personen, die für eine Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.
Abkürzung
AZHG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 24 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018
Rückersatz
§ 21. (1) Die Hilfeleistung ist nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung im Fall des Abs. 3 zu ersetzen und Geldleistungen nach § 22 bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene in Betracht, gebührt die Hilfeleistung nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.
(3) Eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung ist – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.
Abkürzung
AZHG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 24 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018
Abtretung
§ 22. Erhalten Hinterbliebene aus Anlass des Ablebens einer entsendeten Person im Auslandseinsatz von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation, in deren Rahmen der Auslandseinsatz erfolgte, einmalige oder laufende Geldleistungen, sind diese bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
§ 23. (1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Abkürzung
AZHG
Finanzielle Bestimmungen
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
§ 23. (1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Abkürzung
AZHG
Tragung des Aufwandes
§ 24. Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Abkürzung
AZHG
TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
AZHG
Teil
AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT
Abschnitt
Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14
und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26. Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.
Abkürzung
AZHG
Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26. Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen sind.
Abkürzung
AZHG
Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26. Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.
Abkürzung
AZHG
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 27. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27. (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
(5) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27. (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27. (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Abkürzung
AZHG
Übergangsbestimmung
§ 28. (1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
(3) Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist nur auf Todesfälle von Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.
Abkürzung
AZHG
Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
des Bezuges der Auslandszulage oder
einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).
(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
(4) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
Abkürzung
AZHG
Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
des Bezuges der Auslandszulage oder
einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).
(3) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Abkürzung
AZHG
Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder
einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
des Entfalls der Bezüge.
(3) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Abkürzung
AZHG
Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder
einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
des Entfalls der Bezüge.
(3) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Abkürzung
AZHG
Vollziehung
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
AZHG
Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
Abkürzung
AZHG
Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
Abkürzung
AZHG
Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
Abkürzung
AZHG
Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Allgemeines
Behördenzuständigkeit
§ 30. Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Abkürzung
AZHG
Abschnitt
Allgemeines
Behördenzuständigkeit
§ 30. Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.
Abkürzung
AZHG
TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
AZHG
Verjährung
§ 31a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14
und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14
und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung “31” bis “35” mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14
und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung “31” bis “35” mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14
und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung “31” bis “35” mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14
und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung “31” bis “35” mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14
und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung “31” bis “35” mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung “31” bis “35” mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung “31” bis “35” mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.
(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung “31” bis “35” mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.
(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.
(14) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.
(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.
(14) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
(15) §§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.
(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.
(14) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
(15) §§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 7, § 15a, § 26 Z 2 und § 31a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.
(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.
(14) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
(15) §§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 7, § 15a, § 26 Z 2 und § 31a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
§ 10 Z 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,
§ 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2017.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.
(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.
(14) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
(15) §§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 7, § 15a, § 26 Z 2 und § 31a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
§ 10 Z 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,
§ 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2017.
(18) § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
AZHG
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 11 mit 1. Mai 2003,
die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,
die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 und
§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.
(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.
(14) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
(15) §§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 7, § 15a, § 26 Z 2 und § 31a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
§ 10 Z 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,
§ 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2017.
(18) § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(19) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
§ 11 mit 8. Jänner 2018,
die Überschrift des 2. Teils, § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 16 samt Überschrift sowie der Entfall der Überschrift „2. Abschnitt“ im 2. Teil mit 1. Juli 2018.
Abkürzung
AZHG
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 33. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Abkürzung
AZHG
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 33. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 27 Abs. 5 und 28 Abs. 4 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Abkürzung
AZHG
Übergangsbestimmung
§ 34. (1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
(3) Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist nur auf Todesfälle von Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.
Abkürzung
AZHG
Übergangsbestimmung
§ 34. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
Abkürzung
AZHG
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
AZHG
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 16, BGBl. I Nr. 66/1999)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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