Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1854-08-23
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2001-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 108
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Abkürzung

AußStrG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

AußStrG

Präambel/Promulgationsklausel

Erstes Hauptstück.

Allgemeine Anordnungen.

Pflicht des Richters von Amtswegen zu verfahren.

§. 1.

In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten hat das Gericht von Amtswegen oder auf Ansuchen der Parteien nur in soferne vorzugehen, als es die Gesetze anordnen.

§. 2.

Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen hat das Gericht nicht nur die allgemeinen Vorschriften über die Erfordernisse rechtsgiltiger Verhandlungen und Verfügungen genau zu beobachten, sondern auch für die unter dem besonderen Schutze der Gesetze stehenden Personen, und in den im Gesetze näher bestimmten Fällen auch für die Sicherheit anderer Personen von Amtswegen zu sorgen.

Es soll insbesondere:

1.

Auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Gränzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten, allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen.

2.

Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt sind, keine Rechtsgeschäfte ohne Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter vornehmen lassen.

3.

Die Vollmachten und Legitimations-Urkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen, und nöthigenfalls bei den Acten zurückbehalten, und

4.

darüber wachen, daß kein Rechtsgeschäft ohne Zuziehung derjenigen, deren Vernehmung oder Einwilligung zur Giltigkeit desselben nothwendig ist, abgeschlossen werde.

5.

Alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, hat das Gericht von Amtswegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nöthigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen, oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.

6.

In nicht streitigen Rechtssachen ist das Gericht auch auf die von den Parteien nicht angebrachten, aber ihm auf andere Art bekannt gewordenen Thatumstände und vorzüglich auf frühere gerichtliche Verhandlungen über dieselbe Angelegenheit Bedacht zu nehmen verpflichtet.

7.

In soferne die Verfügungen über Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Erörterung streitiger Rechtsfragen, oder von Thatumständen abhängen, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, soll das Gericht über die Rechte der Parteien nicht voreilig entscheiden, sondern entweder sogleich die rechtliche Verhandlung einleiten, oder die Betheiligten auf den Rechtsweg weisen, und, soweit es besondere Vorschriften verordnen, dafür sorgen, daß bis zum Ausgange des Rechtsstreites Sicherheit geleistet, oder die Lage der Sache nicht geändert werde.

8.

Wird ein Gesuch abgeschlagen, so sind in dem Bescheide die Gründe, aus denen das Begehren nicht stattfindet, auszudrücken, oder über die Verbesserung der Fehler der Eingabe oder der vorgelegten Urkunden die erforderliche Belehrung zu ertheilen.

9.

In soferne das Gericht von Amtswegen auf die Beendigung des Geschäftes zu dringen verpflichtet ist, müssen den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern zur Vollziehung der ertheilten Aufträge angemessene Fristen bestimmt werden, und es sind nach fruchtlosem Verlaufe derselben die gesetzlichen Zwangsmittel (§. 19) anzuwenden.

10.

Keine zu seiner und der Theilnehmenden Sicherheit nöthige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Aengstlichkeit, oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen.

11.

Bei Abschließung der Verträge muß darauf Bedacht genommen werden, daß die Absicht der Parteien deutlich ausgedrückt, über die rechtlichen Folgen der Uebereinkunft keinem Mißverstande Raum gegeben, die zur Giltigkeit derselben nöthige Form beobachtet und durch vollständige und klare Fassung der Urkunden allen Streitigkeiten vorgebeugt werde.

§ 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen vorzunehmen sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre zu solchen Amtshandlungen nicht.

Form der Gesuche

§. 4.

Bei den Bezirksgerichten, Bezirksämtern als Bezirksgerichten (Stuhlrichterämtern, Präturen) haben die Parteien, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen, die Wahl, ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen.

Bei den Gerichtshöfen erster Instanz sind die Gesuche in der Regel schriftlich anzubringen. Nur unter rücksichtswürdigen Umständen sind hiervon Ausnahmen zu machen und mündlich angebrachte Gesuche zu Protokoll zu nehmen.

Schriftliche Gesuche müssen in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben und hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung eingerichtet sein. Von den nicht in einer dieser Sprachen verfaßten Beilagen müssen beglaubigte Uebersetzungen beigefügt werden.

Gebrauch des Sachwalter.

§. 5.

In nicht streitigen Rechtssachen ist in der Regel Niemand schuldig, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Jedoch können die Gerichte Parteien, von welchen sie zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzulässigen Gesuchen behelligt werden, wenn im Gerichtsorte Rechtsanwälte bestehen, verhalten, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen.

Zustellung der Erledigungen.

§. 6.

Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen sind in gleicher Weise wie Zustellungen im Streitverfahren von Amts wegen zu bewirken. Bei Anwendung der Vorschriften des § 117 der Zivilprozeßordnung kann die Einschaltung des Ediktes in die Zeitung unterbleiben, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnisse steht. An Stelle der Veröffentlichung durch die Zeitung hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.

Berechnung der Fristen.

§. 7.

Hinsichtlich der Berechnung der Fristen haben in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Proceßverfahren bestehenden Vorschriften zu gelten.

An Ferialtagen über Gegenstände außer Streitsachen getroffene Verfügungen können aus diesem Grunde nicht als nichtig angefochten werden.

Beweiskraft der Urkunden.

§. 8.

Für die Beweiskraft der Urkunden gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Hält das Gericht die Echtheit einer Urkunde für zweifelhaft, so kann es die Beglaubigung anordnen.

Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Rahmen der geltenden Staatsverträge zu bestimmen, was zur Beglaubigung von im Ausland ausgestellten Urkunden erforderlich ist.

Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen.

§. 9.

Wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, hat die Wahl, bei dem unteren Richter eine bloß an diesen selbst gerichtete Vorstellung, oder eine Beschwerde (Recurs) anzubringen, oder mit der Vorstellung den Recurs zu verbinden.

In allen diesen Fällen kann die erste Instanz ihre frühere Verfügung, in soferne dadurch nicht dritte Personen Rechte erlangt haben, abändern, und damit die Vorstellung oder Beschwerde selbst erledigen.

Findet sie sich dazu nicht bestimmt, oder kann wegen der Rechte dritter Personen eine Abänderung nur bei dem höheren Richter erfolgen, so hat sie den angebrachten Recurs an das Obergericht zu befördern, oder, wenn bloß eine Vorstellung angebracht worden ist, die Partei auf die frühere Verfügung zu verweisen, und zugleich, wenn es noch nicht geschehen wäre, über die Gründe jener Verfügung zu belehren.

Gegen diesen Bescheid kann die Partei den Recurs ergreifen, welcher ebenfalls bei der ersten Instanz anzubringen, und von dieser dem Obergerichte vorzulegen ist.

§. 10.

Den Parteien ist unbenommen, in den Vorstellungen und Recursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen, auch steht ihnen frei, von dem bei der ersten Instanz angebrachten Recurse zugleich eine Abschrift an die zweite Instanz zu befördern.

§. 11.

Vorstellungen gegen die über nicht streitige Rechtssachen getroffenen Verfügungen sind binnen vierzehn Tagen, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, und Recurse entweder binnen eben dieser Frist, oder wenn eine Vorstellung übergeben worden ist, binnen vierzehn Tagen von dem Zeitpuncte der Zustellung des darauf erfolgten Bescheides zu überreichen.

Dem Ermessen des Gerichtes bleibt jedoch überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachtheil eines Dritten abändern läßt. Recurse in nicht streitigen Rechtssachen sind daher auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen.

§. 12.

Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten können, in soferne in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Recursfrist abzuwarten nothwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden.

Nach bereits angebrachtem Recurse aber hat die erste Instanz bis zur Erledigung desselben dem Vollzuge des Bescheides nicht mehr Statt zu geben, und nur im Falle dringender Gefahr, die zur Sicherheit der Theilnehmenden nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,

1.

wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, wenn er aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt oder nicht;

2.

daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls - auch unter Bedachtnahme auf § 14 Abs. 3 - dies zutrifft;

3.

falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(2) Bei dem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 3 ist kurz zu begründen.

(3) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 3 kann nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16 Abs. 2 Z 2), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der

zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,

1.

daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;

2.

falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260 000 S übersteigt oder nicht.

(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur - außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 - in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.

§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,

1.

daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;

2.

falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder nicht.

(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur - außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 - in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.

Rekurs an den Obersten Gerichtshof

§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

1.

wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt, wobei die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden sind,

2.

über den Kostenpunkt,

3.

über die Verfahrenshilfe sowie

4.

über die Gebühren der Sachverständigen.

(3) Der Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist.

(4) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der

zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof

§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig

1.

über den Kostenpunkt,

2.

über die Verfahrenshilfe sowie

3.

über die Gebühren der Sachverständigen.

(3) Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof

§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig

1.

über den Kostenpunkt,

2.

über die Verfahrenshilfe sowie

3.

über die Gebühren der Sachverständigen.

(3) Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der

zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.

(3) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.

§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20 000 Euro und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.

(3) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der

zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

§ 14b. (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Der § 14a ist nicht anzuwenden.

(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.

§ 15. In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden,

1.

daß der Beschluß des Rekursgerichts nichtig ist;

2.

daß das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;

3.

daß der Beschluß des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundelegt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;

4.

daß der Beschluß des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.

(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, so hat es ihn samt allen Akten über das Verfahren dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, und zwar

1.

im Weg des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses nach § 13 Abs. 1 Z 3 seine Zulässigkeit ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs),

2.

unmittelbar, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 3 die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hat (außerordentlicher Revisionsrekurs).

(3) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs der § 508a ZPO

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der

zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es

1.

einen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen hat, (ordentlicher Revisionsrekurs) samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;

2.

einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;

3.

einen außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.

(3) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.

(4) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508a Abs. 2 und 3 ZPO - soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist - und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO sinngemäß.

Einsetzung in den vorigen Stand.

§. 17.

Die Vorschriften der Proceß-Ordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung finden auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, in soferne mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachtheil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann.

Rechtskraft der gerichtlichen Verfügungen.

§. 18.

Gegen die über Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von dem Gerichte ohne Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Erörterung getroffenen Verfügungen kann kein Rechtsstreit erhoben werden. Wer dadurch beschwert zu sein glaubt, daß ihm der Rechtsweg nicht vorbehalten wurde, muß die im §. 9 erwähnten Rechtsmittel ergreifen.

Doch finden diese Bestimmungen auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in welchen entweder die Rechte dritter, bei der Verhandlung nicht eingeschrittener Parteien eintreten, oder das Gesetz der Partei ein eigenes Klagerecht gewährt.

Execution.

§. 19.

Gegen Parteien, welche die an sie ergangenen Verfügungen des Gerichtes unbefolgt lassen, sind ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amtswegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen. Wenn Verweise, Geld- und Arreststrafen nicht fruchten sollten, so sind nach Umständen auf Kosten der Saumseligen Curatoren zur Beendigung der Sache zu bestellen.

Vormünder und Curatoren, welche den gerichtlichen Verordnungen, ungeachtet der geschehenen Betreibung, nicht nachkommen, können auch ihres Amtes entsetzt, und für den dem Pflegebefohlenen verursachten Schaden verantwortlich erklärt werden.

Auf die in nicht streitigen Rechtssachen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen kann aber auch die Execution nach den Vorschriften der Civilproceß-Ordnung geführt werden. Das Gericht kann nach Umständen entweder die Execution von Amtswegen anordnen, oder einen Curator zur Ergreifung der Executionsschritte bestellen.

Wenn jedoch der Bestand einer Forderung in Folge des Absatzes 7, §. 2 streitig ist, so hängt es von dem Ermessen des Gerichtes ab, mit den weiteren Executionsschritten bis zum Ausgange des Civilprocesses inne zu halten, oder diese bis zur Sicherstellung fortzusetzen.

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollzugshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, das zum Vollzug berufen ist.

Zweites Hauptstück.

Von der Abhandlung der Verlassenschaften.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Anordnungen.

Fälle der Verlassenschaftsabhandlung.

§. 20.

Zum Zwecke der Verlassenschaftsabhandlung haben die Gerichtsbehörden bei Todfällen, und in Fällen rechtskräftig erfolgter Todeserklärungen einzuschreiten.

Nähere Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit.

§. 21.

Das Gericht, welchem nach dem Gesetze über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers zukommt, hat dieselbe über alles, wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die in dem österreichischen Kaiserstaate gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen.

Insbesondere bei Verlassenschaften der Ausländer.

§. 22.

Ueber die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers kommt dem nach dem Gesetze über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen dazu berufenen österreichischen Gerichte, wenn nicht durch Staatsverträge ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, die Abhandlung im vollen Umfange zu.

§. 23.

In Ansehung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers gelten, soweit nicht durch Staatsverträge etwas anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften.

Die inländische Behörde hat die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den §§ 137 bis 139 vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staat angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte.

Hatte der Verstorbene einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Inland und befolgt der ausländische Staat nicht den gleichen Grundsatz oder kann sein Vorgehen nicht ermittelt werden, so ist der im Inlande befindliche bewegliche Nachlaß eines Ausländers im Inlande abzuhandeln. Das gleiche gilt, wenn der ausländische Staat es ablehnt, über den Nachlaß seiner Staatsangehörigen zu verfügen.

Über das Verhalten des ausländischen Staates in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist im Zweifel die Erklärung des Bundeskanzlers einzuholen; sie ist für das Gericht bindend.

§. 24.

Sollten in dem Falle, als über den Nachlaß eines Ausländers, welcher seinen ordentlichen Wohnsitz in dem österreichischen Staate genommen hat, nach den angeführten Bestimmungen (§. 23) die Abhandlung von der ausländischen Behörde zu pflegen wäre, die hierlandes befindlichen Betheiligten um die Abhandlungspflege durch die österreichische Gerichtsbehörde ansuchen, so hat die letztere die Erbverhandlung vorzunehmen, soferne über vorausgegangene Edictal-Vorladung auch die auswärtigen Betheiligten, von welchen etwa Erbrechtsansprüche angemeldet wurden, sich dieser Verhandlung unterwerfen.

Wie sich hiebei zu benehmen, und wie insbesondere hinsichtlich der Verlassenschaften der in dem österreichischen Staate verstorbenen türkischen Unterthanen zu verfahren sei, wird in den §§. 140-144 bestimmt.

§. 24.

Sollten in dem Falle, als über den Nachlaß eines Ausländers, welcher seinen Hauptwohnsitz in dem österreichischen Staate genommen hat, nach den angeführten Bestimmungen (§. 23) die Abhandlung von der ausländischen Behörde zu pflegen wäre, die hierlandes befindlichen Betheiligten um die Abhandlungspflege durch die österreichische Gerichtsbehörde ansuchen, so hat die letztere die Erbverhandlung vorzunehmen, soferne über vorausgegangene Edictal- Vorladung auch die auswärtigen Betheiligten, von welchen etwa Erbrechtsansprüche angemeldet wurden, sich dieser Verhandlung unterwerfen.

Wie sich hiebei zu benehmen, und wie insbesondere hinsichtlich der Verlassenschaften der in dem österreichischen Staate verstorbenen türkischen Unterthanen zu verfahren sei, wird in den §§. 140-144 bestimmt.

§. 25.

Der bewegliche Nachlaß der Ausländer, rücksichtlich deren nicht ausgemittelt werden kann, welchem Staate sie angehören, oder welche die Staatsbürgerschaft in demjenigen Staate, welchem sie angehören, bereits verloren haben, ist von den österreichischen Gerichten zu verhandeln.

1.

Bezüglich Lehen gegenstandslos durch RGBl. Nr. 103/1862, RGBl.

Nr. 8/1868, RGBl. Nr 9/1868 und RGBl. Nr. 103 bis 112/1869.

2.

Bezüglich der Gegenstandslosigkeit der Fideikommisse siehe dRGBl.

I S 785/1935 dRGBl. I S 1103/1935, dRGBl. I S 825/1938 (GBlÖ

Nr. 254/1938), dRGBl. I S 1323/1938 (GBlÖ Nr. 479/1938), dRGBl. I

S 509/1939, dRGBl. I S 2417/1939, dRGBl. I S 1489/1940, dRGBl. I

S 661/1941, dRGBl. I S 675/1942 und Z 4 des StGBl. Nr. 190/1945.

Besondere Abhandlungen über Lehen, Fideicommisse

und ein mit fideicommissarischer Substitution

behaftetes Vermögen.

§. 26.

Hat der Verstorbene außer seinem frei vererblichen Vermögen auch ein Fideicommiß, ein Lehen oder ein mit fideicommissarischer Substitution behaftetes Vermögen besessen, so müssen die verschiedenen Erbschaftsmassen bei der Abhandlung ganz abgesondert werden.

Befugnisse der Abhandlungs-Instanz.

§. 27.

Das Gericht, welchem die Abhandlung der Verlassenschaft zusteht, ist allen Erben, Legataren und anderen Theilnehmern, wenn sie auch für ihre Person einer anderen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, in den im Gesetze bestimmten Fällen (§§. 77, 78) zur Erbschaftsverhandlung Curatoren zu bestellen berechtigt. Die Abhandlungs-Instanz hat über alle bei der Erbverhandlung entstehenden Fragen auch dann zu entscheiden, wenn Mündel oder Pflegebefohlene als Erben eintreten, die nicht unter ihrer Jurisdiction stehen. Soll aber bei der Erbtheilung in Rücksicht der Uebernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Puncten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Uebereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte ein Vergleich geschlossen werden, so ist hierzu die Genehmigung der Vormundschafts- oder Curatelsbehörde erforderlich.

Mitwirkung der Bezirksgerichte bei allen

Verlassenschaftsabhandlungen.

§. 28.

Die Todfallsaufnahme und Versiegelung des Nachlasses, die Eröffnung und Kundmachung des letzten Willens, und alle in Beziehung auf das Verlassenschaftsvermögen erforderlichen unaufschiebbaren Vorkehrungen stehen dem Bezirksgerichte (Stuhlrichteramte, der Prätur), in dessen Bezirk der Todfall sich ereignet hat, in der Regel auch dann zu, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit von einem anderen Bezirksgerichte oder von einem Gerichtshofe zu pflegen, oder einer auswärtigen Gerichtsbehörde (§. 23) zu überlassen ist.

In Fällen, wo die Abhandlungspflege einem Gerichtshofe zusteht, kann jedoch derselbe diese Acte, wenn er von dem Todfalle Kenntniß erhält, auf Ansuchen der Betheiligten oder aus wichtigen Gründen von Amtswegen auch durch eigene Abgeordnete vornehmen lassen.

§. 29.

(Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 3, BGBl. Nr. 343/1970)

§. 30.

(Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 3, BGBl. Nr. 343/1970)

Mitwirkung der Gemeinden und ihrer Vorstände.

§. 31.

In wieferne den Gemeinden und ihren Vorständen die Mitwirkung in Angelegenheiten der Verlassenschaftsabhandlung zusteht, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

Controle über die gehörige Besorgung der

Verlassenschaftsabhandlungen.

§. 32.

Bei den Gerichtshöfen ist über jede Verlassenschaftsabhandlung ein Tagebuch zu führen, welches eine stete Uebersicht über den Stand der Verhandlung und die darin vorzukehrenden Maßregeln zu gewähren geeignet sein muß.

§. 33.

Welche Ausweise jedes Gericht am Schlusse des Jahres über die anhängig gebliebenen Verlassenschaftsabhandlungen dem Obergerichte zu erstatten hat, wird in dem Gesetze über die Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden bestimmt.

Zweiter Abschnitt.

Von der Todfallsaufnahme.

Anzeige aller Todfälle.

§. 34.

Die Bezirksgerichte haben dafür zu sorgen, daß ihnen alle in ihrem Bezirke vorkommenden Todfälle sogleich bekannt werden. Auf dem flachen Lande sollen die Gemeindevorsteher dem Gerichte jeden in ihren Gemeinden eingetretenen Todfall sogleich anzeigen.

§. 35.

Die Angehörigen und Hausgenossen des Verstorbenen sowohl als dritte Personen haben sich jeder eigenmächtigen Verfügung mit dem Verlassenschaftsvermögen strenge zu enthalten.

Anordnung der Todfallsaufnahme.

§. 36.

Sobald das Bezirksgericht von einem Todfall Nachricht erhält, hat es die Todfallsaufnahme zu veranlassen. In wichtigen Fällen können hiezu auch zwei Gerichtsabgeordnete bestellt werden.

§. 37.

(Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 3, BGBl. Nr. 343/1970)

Benehmen bei derselben.

§. 38.

Der Gerichtsabgeordnete, dem die Todfallsaufnahme übertragen ist, hat die Umstände, die für die Verlassenschaftsabhandlung oder für pflegschaftsbehördliche Maßnahmen von Bedeutung sind, ehestens und, wenn Gefahr im Verzug ist, insbesondere wenn sich niemand des Nachlasses annimmt oder eine Verschleppung des Nachlasses zu besorgen ist, sofort zu erheben. Er hat zu diesem Zwecke bei den Angehörigen oder den Hausgenossen des Verstorbenen oder sonst bei Personen, die seine Verhältnisse kennen, erforderlichenfalls in der Wohnung oder im Geschäftslokal des Verstorbenen, die notwendigen Erkundigungen einzuziehen und nötigenfalls die Versiegelung des Nachlasses vorzunehmen.

§. 39.

Hierbei ist insbesondere

1.

über Vor- und Zunamen, Stand oder Beschäftigung, Alter oder Religionsbekenntniß des Verstorbenen;

2.

über den Tag und Ort des erfolgten Todes, den letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers und alle Verhältnisse, welche die Gerichtscompetenz bestimmen;

3.

über den Namen und Aufenthaltsort des allenfalls hinterlassenen Ehegatten, und

4.

über Namen, Stand, Alter und Aufenthaltsort der groß- und minderjährigen Kinder des Verstorbenen Erkundigung einzuziehen. Wenn

5.

die Erbfolge oder Vormundschaft über des Erblassers Kinder die nächsten Verwandten trifft, ist der Name, Stand, das Alter und der Aufenthaltsort derselben, und wenn zur Zeit der ersten Erhebung der Testamentserbe schon bekannt ist, auch der Wohnort dieses letzteren auszuforschen.

6.

vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 30 000 S übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.

7.

dem Gerichte die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, ist die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen, ob ein letzter Wille, ein Erbvertrag, eine Schenkung auf den Todesfall oder Ehepacten vorhanden seien, oder an einem dritten Orte, allenfalls bei einem Gerichte oder öffentlichen Notare, erliegen.

8.

Ist Erkundigung darüber einzuziehen, welche Vormundschaften oder Curatelen der Verstorbene versehen habe; ob für dessen Kinder oder Erben etwa bereits Vormünder oder Curatore benannt seien; dann

9.

ob der Verstorbene über Amtsgelder Rechnung geführt, eine Besoldung, Pension, Stiftung oder Unterhaltsgelder aus öffentlichen Cassen bezogen habe; endlich

10.

ob sich in der Verlassenschaft nicht Gegenstände vorfinden, welche nach den später (§§. 90 und 91) folgenden Vorschriften eine besondere Anzeige erfordern.

§. 39.

Hierbei ist insbesondere

1.

über Vor- und Zunamen, Stand oder Beschäftigung, Alter oder Religionsbekenntniß des Verstorbenen;

2.

über den Tag und Ort des erfolgten Todes, den letzten Hauptwohnsitz des Erblassers und alle Verhältnisse, welche die Gerichtscompetenz bestimmen;

3.

über den Namen und Aufenthaltsort des allenfalls hinterlassenen Ehegatten, und

4.

über Namen, Stand, Alter und Aufenthaltsort der groß- und minderjährigen Kinder des Verstorbenen Erkundigung einzuziehen. Wenn

5.

die Erbfolge oder Vormundschaft über des Erblassers Kinder die nächsten Verwandten trifft, ist der Name, Stand, das Alter und der Aufenthaltsort derselben, und wenn zur Zeit der ersten Erhebung der Testamentserbe schon bekannt ist, auch der Wohnort dieses letzteren auszuforschen.

6.

vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 30 000 S übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.

7.

dem Gerichte die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, ist die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen, ob ein letzter Wille, ein Erbvertrag, eine Schenkung auf den Todesfall oder Ehepacten vorhanden seien, oder an einem dritten Orte, allenfalls bei einem Gerichte oder öffentlichen Notare, erliegen.

8.

Ist Erkundigung darüber einzuziehen, welche Vormundschaften oder Curatelen der Verstorbene versehen habe; ob für dessen Kinder oder Erben etwa bereits Vormünder oder Curatore benannt seien; dann

9.

ob der Verstorbene über Amtsgelder Rechnung geführt, eine Besoldung, Pension, Stiftung oder Unterhaltsgelder aus öffentlichen Cassen bezogen habe; endlich

10.

ob sich in der Verlassenschaft nicht Gegenstände vorfinden, welche nach den später (§§. 90 und 91) folgenden Vorschriften eine besondere Anzeige erfordern.

§. 39.

Hierbei ist insbesondere

1.

über Vor- und Zunamen, Stand oder Beschäftigung, Alter oder Religionsbekenntniß des Verstorbenen;

2.

über den Tag und Ort des erfolgten Todes, den letzten Hauptwohnsitz des Erblassers und alle Verhältnisse, welche die Gerichtscompetenz bestimmen;

3.

über den Namen und Aufenthaltsort des allenfalls hinterlassenen Ehegatten, und

4.

über Namen, Stand, Alter und Aufenthaltsort der groß- und minderjährigen Kinder des Verstorbenen Erkundigung einzuziehen. Wenn

5.

die Erbfolge oder Vormundschaft über des Erblassers Kinder die nächsten Verwandten trifft, ist der Name, Stand, das Alter und der Aufenthaltsort derselben, und wenn zur Zeit der ersten Erhebung der Testamentserbe schon bekannt ist, auch der Wohnort dieses letzteren auszuforschen.

6.

vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 39 000 S übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.

7.

dem Gerichte die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, ist die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen, ob ein letzter Wille, ein Erbvertrag, eine Schenkung auf den Todesfall oder Ehepacten vorhanden seien, oder an einem dritten Orte, allenfalls bei einem Gerichte oder öffentlichen Notare, erliegen.

8.

Ist Erkundigung darüber einzuziehen, welche Vormundschaften oder Curatelen der Verstorbene versehen habe; ob für dessen Kinder oder Erben etwa bereits Vormünder oder Curatore benannt seien; dann

9.

ob der Verstorbene über Amtsgelder Rechnung geführt, eine Besoldung, Pension, Stiftung oder Unterhaltsgelder aus öffentlichen Cassen bezogen habe; endlich

10.

ob sich in der Verlassenschaft nicht Gegenstände vorfinden, welche nach den später (§§. 90 und 91) folgenden Vorschriften eine besondere Anzeige erfordern.

§. 39.

Hierbei ist insbesondere

1.

über Vor- und Zunamen, Stand oder Beschäftigung, Alter oder Religionsbekenntniß des Verstorbenen;

2.

über den Tag und Ort des erfolgten Todes, den letzten Hauptwohnsitz des Erblassers und alle Verhältnisse, welche die Gerichtscompetenz bestimmen;

3.

über den Namen und Aufenthaltsort des allenfalls hinterlassenen Ehegatten, und

4.

über Namen, Stand, Alter und Aufenthaltsort der groß- und minderjährigen Kinder des Verstorbenen Erkundigung einzuziehen. Wenn

5.

die Erbfolge oder Vormundschaft über des Erblassers Kinder die nächsten Verwandten trifft, ist der Name, Stand, das Alter und der Aufenthaltsort derselben, und wenn zur Zeit der ersten Erhebung der Testamentserbe schon bekannt ist, auch der Wohnort dieses letzteren auszuforschen.

6.

vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 3 000 Euro übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.

7.

dem Gerichte die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, ist die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen, ob ein letzter Wille, ein Erbvertrag, eine Schenkung auf den Todesfall oder Ehepacten vorhanden seien, oder an einem dritten Orte, allenfalls bei einem Gerichte oder öffentlichen Notare, erliegen.

8.

Ist Erkundigung darüber einzuziehen, welche Vormundschaften oder Curatelen der Verstorbene versehen habe; ob für dessen Kinder oder Erben etwa bereits Vormünder oder Curatore benannt seien; dann

9.

ob der Verstorbene über Amtsgelder Rechnung geführt, eine Besoldung, Pension, Stiftung oder Unterhaltsgelder aus öffentlichen Cassen bezogen habe; endlich

10.

ob sich in der Verlassenschaft nicht Gegenstände vorfinden, welche nach den später (§§. 90 und 91) folgenden Vorschriften eine besondere Anzeige erfordern.

§. 40.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. I C Z 4, BGBl. Nr. 636/1923)

Im Falle der Nothwendigkeit sind auch die Schränke und Behältnisse des Erblassers, in welche eine letztwillige Anordnung, oder andere für die Verlassenschaftsabhandlung wichtige Papiere verwahrt sein können, zu eröffnen und zu besichtigen. Hierbei ist stets mit der erforderlichen Schonung zu Werke zu gehen. Doch können die Abgeordneten, wenn ihnen darin Hindernisse in den Weg gelegt werden, sich angemessener Zwangsmittel, und zwar in soferne Gefahr am Verzuge eintritt, selbst ohne vorläufige Genehmigung des Gerichtes bedienen. In diesem Falle sind, wenn weder zur Familie gehörige noch zur Obsorge für den Nachlaß bestellte erwachsene Personen anwesend sind, zur Amtshandlung zwei vertrauenswürdige großjährige Personen als Zeugen zuzuziehen.

§. 41.

Wird eine letztwillige Erklärung vorgefunden, so hat sie der Gerichtsabgeordnete sogleich durch Ablesung in Gegenwart zweier Zeugen und der sonst etwa anwesenden Personen kundzumachen. Dabei ist nach den Vorschriften der §§ 61 bis 64 zu verfahren.

§. 42.

Hat der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt, so ist, wenn nicht schon eine schriftliche Aufzeichnung von Seiten der Zeugen vorhanden ist, welche darüber Auskunft gibt, Name, Stand und Wohnort der letzteren in der Todfallsaufnahme anzugeben.

Anlegung des Siegels.

§. 43.

Wenn die bekannten oder muthmaßlichen Erben ihr Vermögen selbst zu verwalten fähig sind, so ist in der Regel die Verlassenschaftsmasse ohne Anlegung des Gerichtssiegels ihnen oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Geschäftsträgern, oder den von dem Erblasser dazu benannten Personen in Verwahrung zu belassen. Nur ist auch in diesem Falle auf die vorgeschriebene Sicherstellung der Verlassenschaftsgebühren Bedacht zu nehmen. Wenn dagegen die Erben ihr Vermögen zu verwalten unfähig, abwesend oder gänzlich unbekannt sind; wenn eine das Vermögen übersteigende Schuldenlast zu besorgen ist, oder andere Umstände besondere Vorschrift fordern, so muß die Verlassenschaftsmasse sogleich versiegelt werden. Sind Gelder, Wertpapiere oder Einlagebücher nur zu dem Zwecke der Sicherstellung der Verlassenschaftsabgaben zu erlegen, so sind sie nicht bei Gericht, sondern bei dem zur Einhebung dieser Abgaben zuständigen Amte zu erlegen.

§. 44.

Auch wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Notherben in Folge des §. 812 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, von dem Gerichte die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt wird, muß die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens sogleich vorgenommen werden.

§. 45.

Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 2000 S übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.

§. 45.

Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 13 000 S übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.

§. 45.

Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 1 000 Euro übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.

§. 46.

Zugleich hat der Gerichtsabgeordnete die Aufsicht über die Verlassenschaftsmasse und die Besorgung des Hauswesens einstweilen und bis auf weitere Verordnung des Gerichtes einem Hausgenossen des Erblassers oder einer anderen tauglichen Person anzuvertrauen. Dieser werden auch die zur Berichtigung der Leichenkosten und anderen dringenden Auslagen und zur Bestreitung des Hauswesens erforderlichen Beträge aus den Verlassenschaftsgeldern vorgeschossen und diejenigen Fahrnisse übergeben, die ihrer Beschaffenheit nach nicht versperrt werden können, dem Verderben unterliegen, oder zum Wirthschafts- oder Geschäftsbetriebe unentbehrlich sind, oder bei welchem keine Gefahr zu besorgen ist.

§. 47.

Ist der künftige Vormund und Curator der Erben schon zuverlässig bekannt, so können nach Umständen auch alle Verlassenschaftsgegenstände, die nicht zu Gericht zu erlegen sind, unversiegelt in seiner Verwahrung gelassen werden.

§. 48.

Immer sind jedoch unverschlossen gebliebene Fahrnisse nach Thunlichkeit zu verzeichnen.

Auch ist sogleich ein Verzeichniß der von dem Gerichtsabgeordneten in Empfang genommenen Gelder, Kostbarkeiten und Urkunden zu verfertigen, mit seiner Unterschrift zu versehen, und den Erben oder derjenigen Person, welcher die Obsorge über die Verlassenschaft anvertraut wird, zu übergeben.

§. 49.

Ist nur ein Theil der Erben zur Verwaltung seines Vermögens unfähig oder abwesend, oder treten diese Umstände nur bei Pflichtheilnehmern oder Legataren ein, so sich das Gericht mit dem gerichtlichen Erlage eines zur Deckung dieser Ansprüche hinreichenden Theiles dazu geeigneter Verlassenschaftsgegenstände begnügen. Der Erlag entfällt, wenn eine zur Sicherstellung geeignete Nachlaßliegenschaft vorhanden ist oder der Erlag mit Rücksicht auf den Wert der zu erlegenden Vermögenschaften nicht zulässig ist.

Bericht über die Todfallsaufnahme.

§. 50.

Ueber die bei der Todfallsaufnahme, dem §. 39 gemäß, erhobenen Umstände, über die getroffenen Verfügungen und insbesondere über die allenfalls vorgenommene Versiegelung des Vermögens und die Kundmachung der letztwilligen Anordnung ist dem Gerichte unverzüglich Bericht zu erstatten.

Diese Berichte sind von dem Gerichtsabgeordneten und den Personen, die die Verlassenschaft in Aufsicht oder Obsorge übernommen, Vorschüsse erhalten, Anträge gestellt oder verbindliche Erklärungen abgegeben haben, eigenhändig zu unterschreiben.

Die zu Gericht erlegten Gelder, Kostbarkeiten und Urkunden sind in dem Berichte über den Todfall selbst oder in einem besonderen Verzeichnis oder Protokoll anzugeben.

§. 51.

Der Bericht über die Todfallsaufnahme ist auch dann zu erstatten, wenn der Verstorbene ganz mittellos war. Die Todfallsaufnahme darf nur bei minderjährigen Kindern, die zur Zeit ihres Todes durch einen Elternteil gesetzlich vertreten waren und kein Vermögen besessen haben, unterbleiben, wenn kein Beteiligter die Todfallsaufnahme verlangt.

§. 52.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Teil C, Z 11, BGBl. Nr. 636/1923)

Besondere Vorkehrungen:

a)

rücksichtlich der Amtsschriften, -Gelder

und Casseschlüssel;

§. 53.

Wenn bekannt oder zu vermuthen ist, daß der Verstorbene Amtsschriften, Amtsgelder oder Schlüssel zu öffentlichen Cassen in seiner Wohnung gehabt habe, so hat die Behörde, deren Mitglied oder Untergebener er war, sogleich einen Commissär abzusenden, welcher sich mit dem Gerichtsabgeordneten in die Wohnung des Erblassers zu verfügen und diese Amtsgegenstände gegen Empfangsschein zu übernehmen hat. Kann das Gericht seine Amtsverrichtungen nicht bis zur Ankunft des Commissärs verschieben, oder finden sich Amtsschriften, -Gelder oder Casseschlüssel in der Verlassenschaft einer Person, bei der man sie nicht vermuthet hat, so sollen sie von dem Gerichtsabgeordneten, welcher sich dabei aller ihm nicht zustehenden Nachforschungen in den Amtsschriften zu enthalten hat, in sichere Verwahrung gebracht und baldmöglichst an die zuständige Behörde übergeben werden.

§. 54.

War der Erblasser ein Beamter eben des Gerichtes, welches den Todesfall aufzunehmen hat, so werden Schriften, Gelder und Schlüssel von dem Gerichtsabgeordneten selbst übernommen, in ein Verzeichniß gebracht und dem Gerichte übergeben.

Die Militärgerichtsbarkeit in Zivilsachen ist gegenstandslos; siehe

RGBl. Nr. 78/1869 sowie RGBl. Nr. 93/1885 und § 18 Z 1 und 2 des

StGBl. Nr. 321/1920.

§. 55.

Die Vorschriften des §. 53 sind auch bei Todfällen von Militärpersonen, über welche die Verlassenschaftsabhandlung von den Civilgerichten gepflogen wird, zu beobachten, wenn in dem Nachlasse auf den Militärdienst sich beziehende Gegenstände vorgefunden werden.

Auch müssen alle mit der Hand gezeichneten Pläne oder Grundrisse von in- und ausländischen Festungen oder festen Plätzen, alle mit der Hand aufgenommenen Gegenden und Pläne von Bataillen, alle schriftlichen Bemerkungen, Hand-Auszüge, Entwürfe und Projecte, welche den Militärdienst betreffen, dem Armee-Ober-Commando zur Beurtheilung, was hiervon den Erben zu erfolgen sei, eingesendet werden.

b)

rücksichtlich der Schriften, welche die

Seelsorge betreffen;

§. 56.

Von Seelsorgern oder Priestern hinterlassene Urkunden und Bücher, welche in ihre Amtsverrichtungen einschlagen, als: Tauf-, Trauungs- und Todtenbücher, Protokolle über Kirchensachen und geistliche Amtsgeschäfte, der Kirche oder Pfarre gehörige Urkunden, dann Privatschriften, welche Gewissens- oder Disciplinar-Angelegenheiten betreffen, sind schon bei der Todfallsaufnahme von dem Erbschaftsvermögen abzusondern, in ein eigenes Verzeichniß zu bringen, und dem zur Uebernahme derselben abgeordneten geistlichen Commissär gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.

Dieser Commissär ist entweder schon zu den ersten Nachforschungen in der Wohnung des Erblassers zuzuziehen, oder die Uebergabe der Schriften an demselben in der Folge sobald als möglich zu veranstalten. Wegen Benennung desselben haben sich die Gerichte nöthigenfalls an das bischöfliche Consistorium, bei nicht katholischen christlichen Seelsorgern an ihre geistlichen Obern oder allenfalls an die politische Behörde zu wenden.

Wo die Geburts-, Trauungs- und Todtenbücher der Israeliten von ihren Religionslehrern oder von den Mitgliedern der Gemeinde geführt werden, ist auch wegen sicherer Verwahrung und Uebergabe dieser Bücher vor dem Gerichte das Nöthige zu verfügen.

c)

bei Todfällen der höheren Geistlichkeit.

§. 57.

In wieferne in einigen Kronländern bei Verlassenschaften von Mitgliedern der höheren Geistlichkeit zur Todfallsaufnahme auch noch Vertreter des Staatsschatzes oder der öffentlichen Fonde oder Abgeordnete der politischen Behörde beizuziehen sind, bestimmen besondere Vorschriften.

d)

bei Todfällen öffentlicher Notare.

§. 58.

Stirbt in denjenigen Kronländern, in welchen das Notariats-Institut eingeführt ist, ein ausübender öffentlicher Notar, so ist nach Vorschrift der Notariats-Ordnung ein Abgeordneter des Notariats-Archives (der Notariatskammer) beizuziehen, welchem alle das Notariat betreffenden Bücher und Acten nebst dem Notariatssiegel zu übergeben sind.

Ist eine solche Zuziehung nicht thunlich, so hat der Gerichtsabgeordnete einstweilen für die sichere Verwahrung der genannten Gegenstände Sorge zu tragen.

e)

rücksichtlich der Gegenstände,

welche anderen Behörden zu übersenden sind.

§. 59.

Wenn sich in einer Verlassenschaft Gegenstände vorfinden, welche nach Vorschrift der §§. 87, 90 und 91 von dem Gerichte an andere Behörden eingesendet werden müssen, so sind dieselben von dem Gerichtsabgeordneten gleich bei der Todfallsaufnahme in Empfang zu nehmen und dem Gerichte zur weiteren Verfügung vorzulegen.

f)

bei Todfällen in Kranken-, Contumaz-

und Versorgungs-Anstalten.

§. 60.

Für die Aufnahme der Todfälle von Personen, die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten sterben, für die Zuständigkeit in diesen Fällen und für die Verfügung über die in der Anstalt verbliebenen Nachlaßsachen können mit Verordnung besondere Vorschriften erlassen werden.

Bis zur Erlassung solcher Vorschriften bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft.

Dritter Abschnitt.

Von der Kundmachung der letzten Willenserklärung.

Kundmachung schriftlicher letzter Willenserklärungen

§. 61.

Schriftliche Testamente und Codicille müssen, sobald über den Tod des Erblassers kein Zweifel obwaltet, selbst wenn denselben ein gesetzliches Erforderniß mangeln sollte, sogleich eröffnet und kundgemacht werden. Sie sind dem Vorsteher derjenigen Gerichtsbehörde, welcher die Todfallsaufnahme obliegt, zu überreichen.

Dieser hat sie, wenn die Kundmachung nicht schon bei der Todfallsaufnahme geschehen ist (§. 41), in Gegenwart von zwei Zeugen, deren einer der Ueberbringer sein kann, ohne das Siegel zu beschädigen, zu eröffnen und den Zeugen vorzulesen, oder durch einen Gerichtsbeamten vorlesen zu lassen.

Hat der Erblasser mehrere letztwillige Anordnungen hinterlassen, so werden alle, folglich auch diejenigen, welche aufgehoben oder abgeändert zu sein scheinen, kundgemacht.

§. 62.

Die Kundmachung des letzten Willens geschieht ohne Vorladung der Betheiligten. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, sich unaufgefordert dabei einzufinden.

§. 63.

Ueber die Kundmachung des letzten Willens muß ein Protokoll aufgenommen, und darin zugleich angeführt werden:

1.

die Anzahl und das Datum der vorgefundenen letztwilligen Anordnungen,

2.

von wem sie dem Gerichte überreicht wurden,

3.

welche Zeugen bei der Eröffnung und Kundmachung zugegen waren, und

4.

ob die Urkunden offen oder versiegelt überreicht wurden.

5.

Sollte bei der Eröffnung eine Verletzung des Siegels oder an der Urkunde selbst eine Radirung, Correctur oder etwas anderes Bedenkliches wahrgenommen werden, so ist auch dieses zu bemerken.

§. 64.

Auf der letztwilligen Anordnung selbst ist der Tag der Kundmachung sowohl, als die Anzahl und das Datum der übrigen noch vorhandenen, wenn auch nicht zu gleicher Zeit vorgefundenen Testamente oder Codicille zu bemerken, und diese Anmerkung von dem Richter zu unterfertigen.

Findet sich ein letzter Wille nach bereits erfolgter Erledigung der Todfallsaufnahme vor, so ist nach der Kundmachung auf die in den §§. 75, 76, 80 und 84 vorgeschriebenen Verfügungen Bedacht zu nehmen.

Kundmachung mündlicher Anordnungen.

§. 65.

Wird dem Gerichte bekannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt habe, und liegt darüber ein gehörig verfaßter, von allen Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vor, so ist mit der Kundmachung desselben wie bei einem schriftlichen Testamente vorzugehen. Außer diesem Falle hat das Gericht sämmtliche Zeugen von Amtswegen vorzuladen, jeden derselben allein, vorläufig ohne Beeidigung (§. 123), über seinen Namen und Stand, über sein Alter, dann über den Inhalt der letzten Willenserklärung, und die Umstände, von denen die Giltigkeit derselben abhängt, sowie über Zeit und Ort der von dem Erblasser abgegebenen Erklärung zu vernehmen und das aufgenommene Protokoll kundzumachen.

§. 66.

Verlangt aber eine Partei dem §. 586 des bürgerlichen Gesetzbuches gemäß die eidliche Vernehmung der bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Anordnung zugezogenen Zeugen, so hat der Richter ohne vorläufiges rechtliches Verfahren den Bittsteller, die Zeugen, und wenn es ohne Gefahr am Verzuge geschehen kann, die übrigen Parteien, welche wegen des Erbrechtes zu dem Nachlasse bereits eingeschritten sind, vorzuladen, die Zeugen zu beeidigen, und sohin nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung jeden derselben ohne Gegenwart der übrigen über die allgemeinen Fragestücke, über den errichteten letzten Willen und die oben (§. 65) erwähnten Umstände zu Protokoll zu vernehmen. Nöthigenfalls kann den Zeugen dabei der über den letzten Willen bereits verfertigte Aufsatz vorgelesen werden. Auch steht den vorgeladenen Parteien frei, vor oder bei der Tagsatzung Fragen vorzuschlagen, welche der Richter, wenn sie zweckmäßig erscheinen, bei der Vernehmung der Zeugen zu berücksichtigen hat.

Wegen Abhörung derjenigen Zeugen, welche einem anderen Gerichte unterstehen, hat die Abhandlungsbehörde das Ersuchen dahin zu erlassen. Ist kein Gesuch um Beeidigung der Zeugen überreicht worden, jedoch aus dem Inhalte ihrer Aussage die Betheiligung von Personen ersichtlich, für deren Rechte von Amtswegen zu sorgen ist, so hat das Gericht, wenn Gefahr am Verzuge ist, und der Vertreter der gedachten Personen nicht zeitig genug für sie einschreiten kann, einen Curator mit dem Auftrage zu bestellen, im Namen dieser Betheiligten die Beeidigung der Zeugen anzusuchen.

§. 67.

Die auf diese Art erfolgte eidliche Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung hat nicht nur in Ansehung derjenigen, welche darum angesucht haben, oder sonst zur Vernehmung vorgeladen worden sind, sondern zwischen allen bei dem Nachlasse betheiligten Personen Beweiskraft. Es bleibt aber jedem Theile unbenommen, die Giltigkeit des abgelegten Zeugnisses oder der Anordnung durch den Beweis obwaltender bei der Vernehmung der Zeugen nicht vorgekommener Mängel oder entgegenstehender Umstände im rechtlichen Verfahren zu bestreiten.

Aufbewahrung der Urkunden.

§. 68.

Die Originalien der über letztwillige Anordnungen errichteten Urkunden sollen in der Registratur, auf die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Weise strenge verwahrt werden. Auf Verlangen sind sie den Gerichtsbeamten und Parteien, denen daran gelegen ist, in der Registratur oder Gerichtsstube von einem Registratursbeamten vorzuweisen.

Von jeder solchen Urkunde ist sogleich nach der Kundmachung eine beglaubigte Abschrift zu verfassen und den Abhandlungsacten beizulegen.

Erbverträge.

§. 69.

Die Vorschriften der §§. 61, 64 und 68 gelten auch für die Erbverträge der Ehegatten.

Kundmachung der von Notaren errichteten

letztwilligen Anordnungen.

§. 70.

Wie sich das Gericht bei der Kundmachung einer von einem öffentlichen Notar aufgenommenen letztwilligen Anordnung zu benehmen habe, und wo die Urschrift derselben aufzubewahren sei, wird in der Notariats-Ordnung bestimmt.

Vierter Abschnitt.

Von den Verfügungen des Gerichtes über die

Todfallsaufnahme und die letzte Willenserklärung.

§. 71.

Das Bezirksamt hat nach vorläufiger Prüfung und im erforderlichen Falle eingeleiteter Ergänzung der Todfallsaufnahme dieselbe, wenn es zugleich Abhandlungsbehörde ist, den nachfolgenden Bestimmungen gemäß selbst zu erledigen, im entgegengesetzten Falle aber den zuständigen Abhandlungsbehörden zur Erledigung zu übersenden. Die Abhandlungsbehörden sollen insbesondere sogleich bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zur Sicherstellung und Verwaltung der Verlassenschaft etwa noch zu treffen, und welche Verständigungen einzuleiten sind.

Vorkehrungen: a) bei Mangel eines

Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes;

§. 72.

Ergibt sich aus der Todfallsaufnahme, daß der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, so wird der Bericht über die Todfallsaufnahme von der Abhandlungsbehörde dahin erlediget, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde.

Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (§ 39, Z. 6) ohne Abzug der Schulden - Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages - den Betrag von 30 000 S nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des § 824 a. b. G. B. ist sinngemäß anzuwenden.

Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 5000 S nicht übersteigt.

Vorkehrungen: a) bei Mangel eines

Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes;

§. 72.

Ergibt sich aus der Todfallsaufnahme, daß der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, so wird der Bericht über die Todfallsaufnahme von der Abhandlungsbehörde dahin erlediget, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde.

Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (§ 39, Z. 6) ohne Abzug der Schulden - Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages - den Betrag von 39 000 S nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des § 824 a. b. G. B. ist sinngemäß anzuwenden.

Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 13 000 S nicht übersteigt.

Vorkehrungen: a) bei Mangel eines

Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes;

§. 72.

Ergibt sich aus der Todfallsaufnahme, daß der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, so wird der Bericht über die Todfallsaufnahme von der Abhandlungsbehörde dahin erlediget, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde.

Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (§ 39, Z. 6) ohne Abzug der Schulden - Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages - den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des § 824 a. b. G. B. ist sinngemäß anzuwenden.

Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 1 000 Euro nicht übersteigt.

b)

bei überwiegendem Schuldenstande;

§. 73.

Ist der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuthen, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, so hat das Gericht die Parteien über die Beschaffenheit und den Werth des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrechte verbundener Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungsstatt zu überlassen. In dem Bescheide, wodurch die Abhandlung auf diese Art abgethan wird, müssen aber die einzelnen Forderungen der Gläubiger, zu deren Berichtigung die Ueberlassung an Zahlungsstatt erfolgt, genau angegeben werden.

Die Vernehmung der Parteien kann entfallen, wenn die Todfallsaufnahme die erforderlichen Angaben und Anträge enthält (§ 39, Z. 6).

Das Verfahren nach den beiden vorstehenden Absätzen kann auch dann stattfinden, wenn nach § 72, Absatz 2 und 3, eine Verlassenschaftsabhandlung nur auf Antrag einzuleiten ist.

§. 74.

In welchen Fällen wegen einer, den Nachlaß übersteigenden Schuldenlast, Einleitungen zur Concurs-Eröffnung zu treffen sind, bestimmt die Concurs-Ordnung.

c)

Verständigung der Erben;

§. 75.

Außer den angeführten Fällen (§§. 72-74) hat das Gericht die vermuthlichen Erben auf die in den §§. 115 und 116 festgesetzten Weise von dem Erbanfalle mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen, damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne.

Als vermuthliche Erben sind, je nachdem die gesetzliche, oder die testamentarische, oder die vertragsmäßige Erbfolge Statt hat, diejenigen anzusehen, welche zu der einen oder anderen berufen sind.

§. 76.

Sind die Erben großjährig und ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt, so ist die Aufforderung zur Abgabe der Erbserklärung an sie selbst zu richten.

Die den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen angefallenen Erbschaften sind den Vormündern oder Curatoren derselben mit dem Auftrage bekannt zu machen, die Erbserklärung anzubringen. Sollten Vormünder oder Curatoren für dieselbe noch nicht bestellt sein, so muß für deren gesetzmäßige Bestellung gesorgt werden.

Stehen die Mündel oder Pflegebefohlenen unter einer anderen Gerichtsbarkeit, so ist die Erbschaft von der Abhandlungs-Instanz ihrem zuständigen Gerichte zum Zwecke der Abgabe der Erbserklärung anzuzeigen und über den Inhalt der allenfalls vorhandenen letzten Willenserklärung die nöthige Aufklärung zu ertheilen.

§. 77.

Die Abhandlungsbehörde hat von Amtswegen Curatoren zur Abhandlung von Verlassenschaften zu bestellen:

1.

für minderjährige oder pflegebefohlene Erben, deren gesetzlichen Vertretern aus dem Grunde, weil entweder ihr eigenes Interesse mit dem ihrer Mündel, oder weil das Interesse der von ihnen vertretenen Mündel unter sich im Widerspruche steht, die Vertretung bei der Abhandlung untersagt ist (§§. 271 und 272, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch);

2.

für vermuthliche Erben oder Miterben, deren Aufenthaltsort unbekannt oder so weit entfernt ist, daß sie in gehöriger Zeit ihre Rechte selbst zu vertreten nicht im Stande sind;

3.

für die durch Familien-Feideicommisse oder durch fideicommissarische Substitution, sowie überhaupt für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene noch nicht geborne Nachkommenschaft;

4.

für diejenigen Stiftungen oder öffentlichen Anstalten, für welche noch kein Vertreter des Staatsschatzes bestellt ist, und bis zur Zeit, wo die Behörde hierüber eine Verfügung getroffen hat.

§. 78.

Zur Verwaltung von Verlassenschaft, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder rücksichtlich welcher die Erben, obgleich bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen, ist ein Curator zu bestellen, worüber das Nähere in den §§. 128 und 129 bestimmt wird.

§. 79.

Außer den angeführten und den sonst in dem Gesetze bezeichneten Fällen (§§. 690, 811, 812, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) dürfen weder den großjährigen Erben, noch den Vormündern der Minderjährigen gegen ihren Willen von dem Gerichte Curatoren aufgedrungen werden.

Das Amt eines für abwesende, unbekannte oder ungewisse Erben bestellten Curators hört auf, sobald der Erbe bekannt wird, und bei Gericht entweder selbst einschreitet, oder einen Bevollmächtigten dazu bestellt.

d)

Verständigung des Testaments-Vollziehers;

§. 80.

Ist in dem letzten Willen ein Testaments-Executor ernannt, so ist demselben diese Anordnung des Erblassers von dem Gerichte bekannt zu machen. Auch kann demselben in den oben erwähnten Fällen (§§. 77-79) zugleich die Curatel, in soferne er sie zu übernehmen fähig und bereit ist, anvertraut werden.

e)

Vorkehrungen rücksichtlich der Inventur.

§. 81.

Wenn schon aus der Todfallsaufnahme erhellet, daß ein Inventarium errichtet oder eine Edictal-Vorladung der Erben ausgefertigt werden müsse (§§. 92, 128, 131), so ist darüber zugleich in der Erledigung der Todfallsaufnahme das Erforderliche zu verfügen.

Gegenstandslos durch § 24 Erbschafts- und SchenkungssteuerG 1955,

BGBl. Nr. 141/1955.

f)

Verständigung der Behörde zur Bemessung der Gebühren;

§. 82.

Von jeder Todfallsaufnahme und deren Erledigung ist, dem bestehenden Gebührengesetze gemäß, das zur Bemessung der Verlassenschaftsgebühren bestimmte Amt in Kenntniß zu setzen.

Besondere Anzeigen:

g)

rücksichtlich der Vermächtnisse zu Gunsten der Minderjährigen oder Pflegebefohlenen;

§. 83.

Den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen zugedachte Vermächtnisse sind von Amtswegen den Vormündern und Curatoren derselben auf die im §. 76 bestimmte Weise bekannt zu machen.

h)

rücksichtlich der frommen Erbschaften

und Vermächtnisse;

§. 84.

Die den Staatscassen oder öffentlichen Anstalten, einer Gemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer frommen Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen zugefallenen Erbschaften und bedeutenden Vermächtnisse sind von dem Gerichte sogleich dem Statthalter bekannt zu machen.

Eben dahin ist am Ende jeden halben Jahres ein Verzeichniß sämmtlicher geringerer Vermächtnisse der angeführten Art zu übersenden.

i)

der Todfälle rechnungspflichtiger Beamten;

§. 85.

Todesfälle derjenigen Beamten oder Diener, von denen bekannt oder auch nur zu vermuthen ist, daß sie über Amtsgelder Rechnung abzulegen hatten, soll das Gericht derjenigen Landesbehörde, welcher der Beamte unterstand, und wenn diese nicht bekannt wäre, dem Landeschef anzeigen. Der Todfall eines Lotto-Collectanten ist der Lotto-Direction anzuzeigen.

Von dem Todfalle eines öffentlichen Beamten, welcher keine Amtsgelder zu verrechnen hatte, ist der Behörde, welcher er untergeben war, nur dann die Mittheilung zu machen, wenn sie sich nicht an dem nämlichen Orte befindet, wo der Todfall erfolgte.

Gegenstandlos auf Grund des § 9 d. G RGBl. Nr. 78/1869.

k)

der Todfälle von Militärpersonen;

§. 86.

Die Civilgerichte haben die Todesfälle derjenigen Militärpersonen, über deren Nachlaß die Abhandlung dem Militärgerichte zusteht, dem nächsten Militär-Commando, wenn es nicht ohnehin schon davon in Kenntniß ist, lediglich anzuzeigen, und nur bei Gefahr am Verzuge die Versiegelung des Nachlasses vorzunehmen, und für die Verwahrung der Effecten des Verstorbenen zu sorgen.

l)

der Todfälle von Personen, welche Bezüge

aus öffentlichen Cassen genießen;

§. 87.

Die Todesfälle aller Personen, welche aus öffentlichen Cassen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Stiftungen oder Armenfonden, unter was immer für einem Titel, Pensionen, Provisionen, Quiescenten-Gehalte, Unterhaltsgelder, Stiftungsgenüsse, Präbenden, Pfründen, Gratificationen oder ähnliche fortlaufende Zahlungen bezogen haben, sollen unter Anschluß des Zahlungsbogens oder der sonst bestehenden Anweisungsurkunde, oder wenn diese nicht aufgefunden würde, unter genauer Angabe des Namens und Standes des Verstorbenen, der Eigenschaft und des Betrages des bezogenen Genusses unmittelbar derjenigen Behörde bekannt gemacht werden, welcher die betreffende Casse, Stiftung oder der Fond untersteht.

Beachte die Aufhebung der Lehen durch die G, RGBl. Nr. 103/1862,

8/1868, 9/1868, 103/1869 und 112/1869.

m)

der Todfälle landesfürstlicher Vasallen;

§. 88.

Von Todesfällen der landesfürstlichen Vasallen muß, wenn der Erblasser auch nur ein zum Theile lehenbares Gut besessen hat, dem landesfürstlichen Lehenhofe Nachricht gegeben werden.

n)

der Todfälle der Rechtsanwälte und Notare;

§. 89.

Wenn ein Rechtsanwalt oder ein öffentlicher Notar stirbt, so ist im ersten Falle die Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwalts-Ausschuß), in dem zweiten die Notariatskammer von dem Todesfalle zu verständigen.

o)

der Todfälle von Personen, welche

Auszeichnungen genossen haben;

§. 90.

Orden, Ehrenkreuze, Medaillen und ähnliche Distinctionszeichen müssen, in soferne sie nicht nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften den Erben oder Familiengliedern des Verstorbenen zu bleiben haben, oder Privat-Eigenthum des Erblassers waren, zurückgestellt werden.

Die ausländischen Orden sind unmittelbar an das k. k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses, die inländischen Ordenszeichen entweder unmittelbar oder durch die Statthalterei in Wien an die Ordenskanzlei einzusenden. Andere inländische Auszeichnungen sind, wenn sie militärischer Art sind, an die k. k. Landes-Militärbehörde, sonst aber an die Statthalterei des Kronlandes, wo sich der Todfall ereignet hat, zur weiteren Verfügung zu überschicken.

Die Kammerherrenschlüssel und die Ehrenzeichen der k. k. Truchsesse sind an das k. k. Oberstkämmerer-Amt zurückzustellen.

Von allen Todfällen k. k. geheimer Räthe ist das k. k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses in Kenntniß zu setzen.

p)

der Todfälle von Patental-Invaliden,

beurlaubten Soldaten und Hausirern.

§. 91.

Wenn ein Patental-Invalide, ein beurlaubter Soldat oder ein Hausirer stirbt, so ist die Patental-Urkunde oder der Urlaubschein an das nächste Militär-Commando einzusenden, der Hausirpaß aber unbrauchbar zu machen.

Fünfter Abschnitt.

Von dem Inventar und dem eidesstättigen

Vermögensbekenntnisse.

1.

Inventar.

Fälle der Errichtung.

§. 92.

Ein Inventar des Nachlasses ist zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht, von einer zu Folge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigten Person um dessen Errichtung angesucht oder auf Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gedrungen wird. (§§. 802, 804, 812 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)

Von Amtswegen hat der Richter ein Inventar aufzunehmen, wenn

1.

der Erbe oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn er unter Vormundschaft oder Curatel steht, oder für ihn zum Behufe der Verlassenschaftsabhandlung ein Curator bestellt wird, oder wenn auch nur bei einem von mehreren Miterben Verhältnisse dieser Art eintreten;

2.

wenn die Erbschaft oder ein Erbtheil den Armen, einer Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentlichen Anstalt oder dem Staate zufällt;

3.

wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat, die Erbschaft oder einen verhältnißmäßigen Theil derselben dritten Personen zu hinterlassen. Endlich ist

4.

über Fideicommisse und Lehen, so oft sie von einem Erben an den anderen übergehen, ohne Rücksicht auf die bei dem frei vererblichen Vermögen des Erblassers eintretenden Verhältnisse, ein eigenes Inventar aufzunehmen.

Bestimmung der Gerichts-Abgeordneten hiezu.

§ 93. Zur Aufnahme des Inventars hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen.

§ 94. Befindet sich Vermögen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als des Abhandlungsgerichtes, so hat jenes auf Ersuchen des Abhandlungsgerichtes die Inventur dieses Vermögens durch einen seiner Bediensteten vornehmen zu lassen.

Vorladung der Parteien und Kunstverständigen.

§. 95.

Zur Vornahme der Inventur hat der Inventurskommissär die erforderlichen Kunstverständigen beizuziehen. Die bekannten Erben, welche am Orte der Inventursaufnahme anwesend sind, oder sich in solcher Nähe befinden, daß ihre Vorladung ohne Aufenthalt geschehen kann; der etwa bestellte Verlassenschafts-Curator, der Vollzieher des letzten Willens, wenn ein solcher bestellt ist, und diejenigen Gläubiger, welchen allenfalls die Absonderung der Erbschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt würde, sind von Amtswegen vorzuladen.

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