Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Bei Lehen-, Fideicommiß- oder Substitutionsanfällen sind außer dem unmittelbaren Nachfolger auch die anwesenden künftigen nächsten Erben, der landesfürstliche Lehen-Commissär, die Fideicommiß- oder Substitutions-Curatoren und die vermuthlichen Erben des freivererblichen Vermögens des Erblassers oder ihre gesetzlichen Vertreter beizuziehen.
Sollten die Vorgeladenen zur vorgeschriebenen Stunde nicht erscheinen, so kann das Inventar auch in ihrer Abwesenheit aufgenommen werden. Der Inventurs-Commissär hat sich jedoch vorläufig die Ueberzeugung von der gehörig erfolgten Zustellung der Vorladungen zu verschaffen, und dieses auf dem Inventar zu bemerken.
Vornahme desselben bei der Todfallsaufnahme.
§. 96.
Bei minder bedeutenden Verlassenschaften ist das Inventar, wenn es von Amtswegen errichtet werden muß, oder einer der Erben darum ansucht, sogleich bei der Todfallsaufnahme zu verfassen und dem Gerichte vorzulegen.
Zweck des Inventars.
§. 97.
Das Inventar muß ein genaues und vollständiges Verzeichniß alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitze sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und den damaligen Werth und Betrag desselben klar anzeigen.
Die einzelnen Bestandtheile des Vermögens sind nach Rubriken zu ordnen, und am Ende des Inventars die Hauptsummen aller Rubriken zu wiederholen und zusammenzuziehen.
Es ist darin zu bemerken, zu welcher Zeit und in wessen Gegenwart das Inventar aufgenommen worden ist.
Benehmen der Gerichtsabgeordneten
bei der Aufnahme
§. 98.
Die Gerichtsabgeordneten haben sich über den Zustand des Vermögens durch Untersuchung der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsacten, und durch andere schickliche Mittel vollständige Aufklärung zu verschaffen. Die Vorschrift des § 40 ist sinngemäß anzuwenden.
Sie haben die Vollendung und Ueberreichung des Inventars so viel als möglich zu beschleunigen, sich aller eigenmächtigen Verfügung über die zur Verlassenschaft gehörigen Gegenstände bei schwerer Verantwortung zu enthalten, und nicht das geringste davon, ware es auch durch Kauf an sich zu bringen.
Eintragung der Werthspapiere;
§. 99.
Die zum Nachlasse gehörigen Wertpapiere sind nach ihren bestimmenden Merkmalen (Gattung, Nennwert, Zinsfuß), verlosbare Wertpapiere auch mit Nummer und Serie anzuführen und, falls sie an der Börse notiert sind, mit dem Kurse des Todestages in das Inventar einzustellen.
Ob der Betrag der bis zum Todestag ausständigen Zinsen oder Gewinnanteile besonders anzugeben ist, richtet sich nach der im Wertpapierhandel bestehenden Übung.
andere Schuldforderungen;
§. 100.
Bei anderen Forderungen des Erblassers muß der Name des Schuldners, der Tag der Ausstellung des Schuldscheines und der dazu gehörigen Urkunden, der Zinsfuß, der Betrag der Hauptschuld und der bis zum Todestage verfallenen Interessen angezeigt und bemerkt werden, ob und wie das Capital versichert sei.
Sind über eine Post keine Urkunden vorhanden, so muß in dem Inventar beigesetzt werden, worauf sich die Angabe über diese Forderung gründet.
Urkunden, Rechnungen und Schriften, welche für die Theilnehmenden wichtig sein können, aber sich nicht auf einzelne Schuldposten beziehen, sind am Ende des Inventars kurz anzuzeigen.
der Fahrnisse;
§ 101. (1) Fahrnisse sind entweder nach Gattung, Zahl, Maß und Gewicht anzugeben oder einzeln zu beschreiben. Größere Vorräte oder Sammlungen von Sachen derselben Art können in besondere Verzeichnisse gebracht und diese dem Inventar angeschlossen werden. Für die Bewertung ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das jeweilige Bewertungsfachgebiet beizuziehen; erforderlichenfalls können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden.
(2) Für die Bewertung von Fahrnissen ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich. Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
unbeweglicher Sachen.
§ 102. (1) Für die Bewertung unbeweglicher Sachen ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.
(2) Der Wert unbeweglicher Sachen ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener, erforderlich ist.
(3) Im übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben.
unbeweglicher Sachen.
§ 102. (1) Für die Bewertung unbeweglicher Sachen ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.
(2) Der Wert unbeweglicher Sachen ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener, erforderlich ist.
(3) Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit dem Dreifachen ihres Einheitswerts anzugeben.
§. 103.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 3 BGBl. Nr. 150/1992)
Angeblich fremder oder im Besitze dritter
Personen befindlicher Gegenstände.
§. 104.
Angeblich fremde Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser befunden hat, sollen in das Inventar aufgenommen werden, ohne jedoch, wenn die Eigenthumsrechte dritter Personen klar scheinen, den Werth derselben auszuwerfen, und bei Berechnung des Vermögens in Anschlag zu bringen.
Immer ist hierbei zu bemerken, von wem und aus welchem Grunde diese Sachen angesprochen werden.
Auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, sind in das Inventar einzubeziehen, und dabei der Grund anzugeben, warum sie sich bei einem Dritten befinden.
Passivstand.
§. 105.
Wenn der Betrag und die Beschaffenheit der Verlassenschaftsschulden ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust in das Klare gesetzt werden kann, sollen auch diese in dem Inventar vorkommen und die Rückstände an den Zinsen derselben an schuldigen Steuern und anderen fortlaufenden Zahlungen bis zum Todestage des Erblassers berechnet werden. Dabei muß genau bemerkt werden, worauf sich die Angaben über jede einzelne Schuldpost gründen.
Der Passivstand ist insbesondere dann bei der Errichtung der Inventur mit möglichster Vollständigkeit zu erheben, wenn diese schon bei der Todfallsaufnahme vorgenommen wird (§. 96), um hiedurch das Gericht in den Stand zu setzen, die Verlassenschaftsabhandlung ohne weitere Erhebungen beendigen zu können.
Am Schlusse des Inventars wird die Hauptsumme der Schulden und das nach Abzug derselben erübrigende reine Vermögen berechnet.
Inventar über Handels-, Fabriks-
oder Gewerbsvermögen.
§. 106.
Finden sich Handlungs-, Fabriks- oder Gewerbsbücher vor, so ist deren Beschaffenheit in dem Inventar zu bemerken, sodann sind die Bücher mit Rücksicht auf den Todestag, nöthigenfalls unter Beiziehung von beeidigten Sachverständigen, abzuschließen, und der sich hiernach ergebende Vermögensstand in das Inventar einzubeziehen.
Hat der Erblasser an einer Handlung, Fabriks- oder Gewerbsunternehmung nur als Gesellschafter Theil genommen, so ist über seinen Antheil ein Rechnungsabschluß vorzulegen, und nach Umständen dessen Prüfung durch beeidete Sachverständige zu veranlassen.
Die über Antheile an Actienvereinen ausgefertigten Actienscheine sind unter den Werthspapieren aufzuführen (§. 99).
Inventar nach Besitzern geistlicher Pfründen.
§. 107.
Hat der Erblasser eine geistliche Pfründe besessen, so ist zur Errichtung des Inventars, den darüber ertheilten besonderen Vorschriften gemäß, ein geistlicher Commissär oder ein anderer Abgeordneter der Staatsverwaltung beizuziehen, das Vermögen der Pfründe von dem eigenen Vermögen des Verstorbenen abzusondern und jedes derselben in ein eigenes Verzeichniß zu bringen. Dabei muß mit Hilfe der Stiftungsurkunden und des Inventars der Pfründe der Betrag berechnet, und nöthigenfalls durch Sachverständige festgesetzt werden, welchen die Pfründe an die Verlassenschaft zu fordern oder derselben zu ersetzen hat. Dem Patron soll auch von der Errichtung des Inventars vorhinein Nachricht gegeben, und dabei auf seine Kosten zu erscheinen gestattet werden.
In wieferne in einigen Kronländern zur Errichtung der Inventur über den Nachlaß eines Mitgliedes der höheren katholischen Geistlichkeit auch ein Vertreter des Staatsschatzes und Abgeordnete der politischen Behörden beizuziehen sind, bestimmen die dort bestehenden besonderen Vorschriften.
Zur Gegenstandslosigkeit von Fideikommissen und Lehen siehe § 26.
Inventar über Lehen- oder Fideicommiß-Güter.
§. 108.
War der Erblasser Nutznießer eines Fideicommisses, so ist in dem Fideicommiß-Inventar nicht nur das wirklich vorgefundene Vermögen zu beschreiben, sondern auch zu bemerken, ob alle nach der letztwilligen Anordnung des Fideicommiß-Stifters und nach den älteren Inventarien zu dem Fideicommisse gehörigen Güter und Fahrnisse vorhanden seien, oder wieviel davon fehle.
Befinden sich auf dem Fideicommiß-Gute zu dem frei vererblichen Vermögen gehörige Früchte oder andere Fahrnisse, so muß darüber ein eigenes Inventar verfertigt werden.
Dieselben Vorschriften gelten auch für Lehen.
Unterfertigung und Ueberreichung des Inventars.
§. 109.
Das Inventar ist von den Gerichtsabgeordneten, den Sachverständigen und den bei der Verfassung desselben anwesenden Betheiligten zu unterschreiben und sammt allen Beilagen dem Gerichte zu überreichen, welches dasselbe nach vorausgegangener Prüfung aufzubewahren, und Jedermann auf Verlangen Abschrift davon zu ertheilen hat.
Zusammenstellung der Theil-Inventare
in ein Haupt-Inventar.
§. 110.
Wenn das frei vererbliche Vermögen des Erblassers in mehreren Abtheilungen inventirt wurde, so müssen von der Abhandlungsbehörde alle diese Theil-Inventarien summarisch in ein einziges Inventar, welches das ganze Vermögen des Erblassers umfaßt, zusammengetragen werden.
Das Formulare Nr. II enthält das Beispiel eines Verlassenschafts-Inventars.
Zur Gegenstandslosigkeit von Fideikommiß- und Lehenserbschaften
siehe § 26.
Kosten der Aufnahme des Inventars.
§. 111.
Die Kosten für die Errichtung der Inventur hat in der Regel die Verlassenschaftsmasse zu tragen.
Die Kosten für die Errichtung der Inventur über Fideicommiß-, Lehen- und Substitutions-Erbschaften fallen Demjenigen zur Last, auf welchen der Genuß dieser Güter nach dem Erblasser übergeht.
§. 112.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBl. Nr. 150/1992)
§. 113.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 5, BGBl. Nr. 150/1992)
Eidesstättiges Vermögensbekenntniß.
§. 114.
Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandtheilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben entweder selbst, oder durch einen hierzu mit besonderer Vollmacht versehenen Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift an Eidesstatt zu bekräftigen.
Dieses Vermögensbekenntniß ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zum Grunde zu legen.
Auf welche Weise der Werth der in dem Vermögensbekenntnisse aufgeführten Gegenstände zum Zwecke der Gebührenbemessung zu bestimmen sei, ist in den Gebührengesetzen enthalten.
Sechster Abschnitt.
Von der Erbserklärung.
Abforderung der Erbserklärung.
§. 115.
Bei den Gerichtshöfen ist die Erbserklärung in der Regel (§. 4) schriftlich anzubringen, daher das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigen Vertreter eine angemessene Frist zu deren Ueberreichung zu bestimmen hat.
§. 116.
Die Bezirksrichter haben die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen und ihnen in der Vorladung aufzutragen, die zur Nachweisung ihres Erbrechtes etwa erforderlichen Behelfe mitzubringen. Bei der Tagsatzung ist von jedem derselben die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten. oder ob er dieselbe ausschlagen wolle. Das Gericht hat diejenigen unter ihnen, welche nicht mit einem rechtskundigen Sachwalter versehen sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbeserklärung und der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren, und hiernach ihre Aeußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen.
In einfachen Fällen soll die Erbserklärung zugleich mit der Todfallsaufnahme aufgenommen werden.
§. 117.
Aber auch bei den Bezirksgerichten steht dem Erben frei, seine Erbserklärung schriftlich zu überreichen.
Auch bleibt es, wenn die Erben oder deren gesetzliche Vertreter zu weit entfernt sind, um sie mündlich vernehmen zu können, dem Ermessen des Bezirksgerichtes überlassen, sie über die Erbserklärung oder andere Punkte der Abhandlung entweder durch das Gericht ihres Aufenthaltes vernehmen zu lassen, oder sie zur Bestellung eines Bevollmächtigten in dem Bezirke der Abhandlungsbehörde anzuweisen.
Sind im Falle der schriftlichen Abhandlungspflege die Erben oder deren gesetzliche Vertreter nicht an dem Orte wohnhaft, wo die Abhandlungsbehörde ihren Sitz hat, so sind dieselben verpflichtet, auf Anordnung der letzteren einen Bevollmächtigten daselbst zu bestellen, die Abhandlung möge bei einem Gerichtshofe oder bei einem Bezirksgerichte zu pflegen sein.
Bedenkzeit.
§. 118.
Dem Erben kann aus erheblichen Gründen eine Bedenkzeit und daher eine Verlängerung der ihm zur Erbserklärung bestimmten Frist oder eine Erstreckung der hierzu angeordneten Tagsatzung bewilliget werden, doch darf dieselbe nicht länger, als auf die Dauer eines Jahres ertheilt werden.
§. 119.
Tritt der Grund einer Fristerweiterung nur bei einem oder dem anderen aus mehreren Erben ein, so sind zwar die anderen auch früher über ihre Erbserklärungen zu vernehmen, sie können aber wider ihren Willen nicht verhalten werden, ihre Erklärung vor dem Ablaufe der einem Miterben bewilligten längeren Frist abzugeben.
Folgen der versäumten Anbringung der Erbserklärung.
§. 120.
Wenn Erben, welche ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, bei der Tagsatzung nicht erscheinen, oder bei derselben, oder in der zur schriftlichen Erklärung (§. 115) bestimmten Frist keine Erbserklärung abgeben, so ist die Erbschaft ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, welche sich zu Erben erklärt haben, zu verhandeln und denselben in soferne sie darauf Ansprüche haben, einzuantworten. Dieses ist daher den Erben entweder schon bei der ersten Vorladung zur Tagsatzung oder Abforderung der schriftlichen Erklärung oder, wenn es damals nicht für nothwendig befunden worden wäre, im Falle eines Säumnisses bei der Bestimmung einer neuerlichen Tagsatzung oder Frist ausdrücklich zu erinnern.
Die Vertreter minderjähriger oder unter Curatel stehender Erben sind nöthigenfalls durch angemessene Zwangsmittel anzuhalten, die Erbschaft anzutreten, oder die erforderliche Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zur Ausschlagung derselben beizubringen.
Erfordernisse der Erbserklärung.
§. 121.
Jeder Erbe hat zur Antretung der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der §§. 799 und 800 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versehene Erbserklärung beizubringen.
Dieses gilt selbst dann, wenn die Legatare, nachdem die durch den letzten Willen berufenen und die gesetzlichen Erben der Erbschaft entsagt haben, verhältnismäßig als Erben betrachtet werden wollen. (§ 726 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
§. 122.
Jede Erbserklärung muß von dem Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung ist von dem Gerichte anzunehmen, und bei den Abhandlungsacten aufzubewahren. Der Beweis des Erbrechtstitels kann auch nachträglich beigebracht werden. Um jedoch die in den §§. 810 und 819 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, muß der Erbe sein Erbrecht gehörig ausweisen, wozu ihm die erforderliche Anweisung zu ertheilen ist.
§. 123.
Wer nach den bei der Todfallsaufnahme oder deren Ergänzung gemachten unverdächtigen Angaben der Angehörigen, der Hausgenossen oder anderer glaubwürdiger Zeugen als der nächste zur gesetzlichen Erbfolge berufene Verwandte erscheint, oder in einem dem Inhalte und der äußeren Form nach vorschriftsmäßig eingerichteten letzten Willen zum Erben eingesetzt ist, wird so lange für den rechtmäßigen Erben gehalten, als dagegen von anderen oder näheren Verwandten kein Widerspruch erhoben oder die Rechtsgiltigkeit des Testamentes nicht bestritten wird.
Stützt sich die Erbserklärung auf ein mündlich errichtetes Testament, so ist die Beeidigung der Zeugen, von welchen ein eigenhändig gefertigter Aufsatz darüber vorliegt, oder welche nach der Vorschrift des §. 65 zu Protokoll vernommen worden sind, zur Ausweisung des Rechtstitels an sich nicht erforderlich.
§. 124.
Ist die Erbschaft auf Grundlage des Gesetzes abzuhandeln, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, wenn das nächste oder ausschließende Erbrecht des angeblichen Erben zweifelhaft ist, die allenfalls mit einem stärkeren oder gleichen Rechte vor oder mit ihm zur Erbfolge berufenen Personen zu vernehmen und nach Umständen, dem §. 128 gemäß, durch ein Edict vorzuladen.
Verfahren bei vorkommenden widersprechenden
Erbserklärungen.
§. 125.
Wenn zu dem nämlichen Nachlasse mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche mit einander im Widerspruche stehen, so sind zwar alle anzunehmen, das Gericht hat aber nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Theil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe. Zugleich hat das Gericht eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen welcher die Klage anzubringen ist, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werden würde.
§. 126.
Gegen den Vertragserben, welcher einen mit den erforderlichen Förmlichkeiten versehenen Vertrag für sich hat, dessen Echtheit nicht widersprochen wird, muß zur Bestreitung des Erbrechtes Jedermann, dessen Anspruch sich nur auf eine letzte Willenserklärung oder auf die gesetzliche Erbfolge stützt, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung Jedermann, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger auftreten.
Sind aber die Erbserklärungen testamentarischer oder gesetzlicher Erben untereinander im Widerspruche, so hat das Gericht nach Vernehmung beider Theile denjenigen der streitenden Erben zur Ueberreichung der Klage anzuweisen, welcher, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müßte.
§. 127.
Wird die Klage von dem auf den Rechtsweg verwiesenen Theile in der festgesetzten Frist überreicht, so ist mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites inne zu halten. Doch steht jedem Theile frei, einstweilen die gerichtliche Sequestration des Nachlasses anzusuchen.
Wird die gerichtliche Sequestration des Nachlasses von einem der streitenden Theile gegen den anderen, welcher bereits die Verwaltung desselben von dem Gerichte erhalten hat, angesucht, so kann dieselbe nur nach der Vorschrift der Gerichtsordnung Statt haben.
Vorkehrungen, im Falle die Erben unbekannt
sind, oder keine Erbserklärung anbringen.
§. 128.
Sind die Erben einer Verlassenschaft dem Gerichte gänzlich unbekannt, oder machen die bekannten Erben von ihrem Erbrechte, der erfolgten Verständigung ungeachtet, in der bestimmten Frist keinen Gebrauch, oder bleibt der dem Säumigen angefallene Erbtheil nach §. 120 unangetreten, so hat das Gericht einen Verlassenschafts-Curator zu bestellen (§. 78) und die unbekannten Erben von Amtswegen mittelst Edictes nach dem Formulare Nr. III mit der Warnung vorzuladen, daß sie sich binnen sechs Monaten zu melden und ihre Erbserklärung anzubringen haben, widrigenfalls die Verlassenschaft mit Denjenigen, welche sich erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben verhandelt, und ihnen nach Maßgabe ihrer Ansprüche eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen werden würde. Denjenigen Erben, welche sich etwa später melden, bleiben ihre Ansprüche so lange vorbehalten, als sie durch Verjährung nicht erloschen sind.
§. 129.
Der Verlassenschafts-Curator hat des ausgefertigten Edictes ungeachtet auch alle übrigen zur Ausforschung der Erben und ihres Aufenthaltes dienlichen Mittel anzuwenden und den Erfolg dem Gerichte anzuzeigen. Er hat auch die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, insbesondere die Eintreibung der Activforderungen desselben zu besorgen, und sobald es mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer zu befriedigen. Er kann aber als solcher weder eine Erbserklärung überreichen, noch die von einem Anderen, überreichte Erbserklärung oder eine letztwillige Anordnung bestreiten. Handelt es sich darum Klagen, im Interesse der Erbschaftsmasse bei Gericht anzubringen, oder Vergleiche einzugehen, so bedarf der Curator hierzu der Genehmigung der Abhandlungsbehörde, welche nach der Wichtigkeit des Gegenstandes die eingeschrittenen Erben oder die sonst Betheiligten zu vernehmen hat.
Uebergabe erbloser Verlassenschaften
an den Fiscus.
§. 130.
Wird der Edictal-Vorladung ungeachtet in der festgesetzten Frist von Niemand ein Erbrecht angemeldet und ausgewiesen, so hat die Abhandlungsbehörde, ohne das eine Erbverhandlung zu pflegen wäre, den Nachlaß als erblos dem Fiscus zu übergeben, und zu diesem Ende der zuständigen Behörde die Anzeige davon zu machen. (§. 155.)
Vorkehrungen, im Falle die Person des Erben
bekannt, dessen Aufenthalt aber unbekannt ist.
§. 131.
Ist dem Gerichte die Person eines Erben zwar bekannt, der Aufenthalt desselben aber unbekannt, so ist ein Curator für denselben zu bestellen, welchem zwar, wenn Aussicht vorhanden ist, den Abwesenden ausforschen und ihn von dem Erbfalle verständigen zu können, eine angemessene Frist hierzu bestimmt werden kann.
Läßt sich jedoch die Ausforschung des Abwesenden nicht erwarten, oder bleiben die Versuche hierzu ohne Erfolg, so hat das Gericht diesen Abwesenden auf Antrag des Curators, welchem hierin keine Zögerung zu gestatten ist, durch ein auf sechs Monate gestelltes Edict nach dem Formulare Nr. IV mit dem Beisatze von dem Erbfalle in Kenntniß zu setzen, daß die Erbschaft, wenn er während dieser Zeit weder selbst erscheinen, noch einen Bevollmächtigten bestellen sollte, in seinem Namen von dem Curator angetreten, die Abhandlung gepflogen und der ihm gebührende reine Nachlaß bis zum Beweise seines Todes oder seiner erfolgten Todeserklärung für ihn bei Gericht aufbewahrt werden würde. (§. 278 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
Kundmachung der Edicte.
§. 132.
Die in Folge der §§. 128 und 131 auszufertigenden Edicte sind bei Gericht anzuschlagen und dreimal den zu öffentlichen Kundmachungen in dem Kronlande bestimmten Zeitungsblättern einzuschalten, nach Umständen aber auch in anderen Kronländern und selbst im Auslande durch die Zeitungsblätter bekannt zu machen.
Wenn zu gleicher Zeit mehrere Fälle dieser Art vorkommen, so kann für mehrere Verlassenschaften ein einziges Edict ausgefertigt werden. Die Einrückungsgebühren sind aus der Verlassenschaft, oder wenn das Edict nur wegen einzelner Erbtheile erlassen wird, aus diesen zu bestreiten.
Stehen die Einrückungsgebühren zum Werte des Nachlasses oder des Erbteiles im Mißverhältnisse oder ist von der Einschaltung ein Erfolg nicht zu erwarten, so kann angeordnet werden, daß die Veröffentlichung durch die Zeitung nur einmal zu geschehen oder ganz zu unterbleiben habe. An ihre Stelle hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.
Siebenter Abschnitt.
Von der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.
Edicte zur Einberufung der Gläubiger.
§. 133.
Edicte zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger sind, den Bestimmungen der §§. 813 bis 815 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, auf Ansuchen der Erben oder Verlassenschafts-Curators nach dem Formulare Nr. V auszufertigen. Nach Umständen kann die Vorladung der Gläubiger mittelst des nämlichen Edictes geschehen, wodurch die Erben einberufen werden. Die Vorschrift des § 132, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden.
§. 134.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Teil C Z 25, BGBl. Nr. 636/1923)
Anmeldung der Forderungen.
§. 135.
Werden die unbekannten Erben oder die Gläubiger aufgefordert, an einem bestimmten Tage vor Gericht zu erscheinen, so sind auch die bekannten Erben oder der Verlassenschafts-Curator zu dieser Tagsatzung vorzuladen. Ueber die bei derselben angemeldeten Erbschaftsansprüche und Forderungen wird ein eigenes Protokoll aufgenommen, welches den Abhandlungsacten beizulegen ist.
Darin muß der Name und der Wohnort jedes Erben oder Gläubigers oder seines Bevollmächtigten, die Beschaffenheit der Ansprüche oder Schuldforderungen und der Tag der Ausstellung der allenfalls vorgewiesenen Urkunden angemerkt werden. Schriftliche Anmeldungen sind diesem Protokolle beizufügen und die Erben oder der Verlassenschafts-Curator davon zu verständigen.
§. 136.
Bei den Bezirksgerichten ist, wenn es von den Erben oder dem Verlassenschafts-Curator verlangt wird, bei der zur Anmeldung der Ansprüche angeordneten Tagsatzung auch die Richtigkeit und der Betrag der angemeldeten Forderungen soviel möglich in das Klare zu setzen. Der Erbe ist hierbei über jede einzelne Schuldpost zu vernehmen und die Angabe des Gläubigers mit den beigebrachten Schuldurkunden und anderen Behelfen zu vergleichen. Das Anmeldungsprotokoll muß in diesem Falle außer den im §. 135 erwähnten Punkten zugleich enthalten, ob und in welchem Betrage jede Forderung von den Erben für richtig erkannt wurde. Forderungen, über welche keine Ausgleichung zu Stande kommt, sind auf den Weg Rechtens zu verweisen.
Nach Umständen kann auch einzelnen bekannten Gläubigern eine besondere Vorladung zur gerichtlichen Liquidation ihrer Forderungen zugestellt werden.
Achter Abschnitt.
Von den besonderen Vorkehrungen in Rücksicht
der Verlassenschaften der Ausländer.
Vorkehrungen vor Ausfolgung der Verlassenschaften
der Ausländer:
zur Sicherung der Ansprüche hierländiger Erben und Vermächtnißnehmer.
§. 137.
Im Falle des Todes von Ausländern, über deren Verlassenschaft die Erbverhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechts-Ansprüche nach den Bestimmungen des §. 23 der auswärtigen Gerichtsbehörde zu überlassen ist, hat doch die hierländige Gerichtsbehörde auf Verlangen derjenigen Erben und Vermächtnißnehmer, welche österreichische Staatsbürger oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses, oder des zu ihrer Bedeckung erforderlichen Theiles in das Ausland so lange inne zu halten, bis über ihre Ansprüche durch die dortigen Gerichtsbehörden rechtsgiltig entschieden ist.
zur Befriedigung der hierländigen Gläubiger.
§. 138.
Für die Gläubiger aber, welche österreichische Staatsbürger oder hierlandes sich aufhaltende Fremde sind, und ihre Forderungen wider den Erlasser (Anm: Richtig: Erblasser) schon bei seinem Leben anhängig gemacht haben, oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses klagbar machen oder gerichtlich anmelden, ist von den österreichischen Gerichtsbehörden jederzeit in so weit Sorge zu tragen, daß die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt, oder Sicherstellung für die Forderungen derselben geleistet ist.
§. 139.
Daher sind im Falle des Todes eines Ausländers stets alle Erben, Vermächtnißnehmer und Gläubiger der angeführten Art (§§. 137 und 138), welche auf den Nachlaß Ansprüche stellen zu können glauben, mittelst eines auf angemessene Frist auszufertigenden Edictes aufzufordern, ihre Forderungen binnen derselben so gewiß anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß an die auswärtige Gerichtsbehörde oder die von derselben zur Uebernahme gehörig legitimirte Person ausgefolgt werden würde. Die Vorschrift des § 132, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden.
Die Aufforderung unterbleibt, wenn der Nachlaß den in § 72, Absatz 2, genannten Betrag nicht übersteigt; sie kann unterbleiben, wenn der Ausländer in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte und nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen ist, daß sich Beteiligte (§§ 137 und 138) melden werden. Ist die Aufforderung unterblieben, so darf der Nachlaß nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Todestag ausgefolgt werden.
Behandlung der Verlassenschaften von
Ausländern, welche hierlandes ihren
ordentlichen Wohnsitz hatten.
§. 140.
Wird im Falle des Todes von Ausländern, welche ihren ordentlichen Wohnsitz in dem österreichischen Staate hatten (§. 24), von den hierlandes befindlichen Erben um die Vornahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht, so sind in dem auszufertigenden Edicte auch die allfälligen auswärtigen Erben und Vermächtnißnehmer aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, widrigenfalls die Verhandlung von dem österreichischen Gerichte mit denjenigen Betheiligten, welche darum eingeschritten sind, vorgenommen werden würde. Meldet sich in Folge dieses Edictes, welches auch den auswärtigen Zeitungsblättern einzuschalten ist, Niemand, oder sind die sich Meldenden mit der Verhandlung vor dem österreichischen Gerichte einverstanden, so ist diese zu pflegen. Wird aber von Beteiligten, die sich gemeldet haben, auf die Verhandlung vor dem auswärtigen Richter gedrungen, so ist diesem Begehren zu willfahren.
Die Einschaltung des Ediktes in auswärtige Blätter kann unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und die auswärtige Vertretungsbehörde von dem Todesfalle verständigt worden ist.
Behandlung der Verlassenschaften von
Ausländern, welche hierlandes ihren
Hauptwohnsitz hatten.
§. 140.
Wird im Falle des Todes von Ausländern, welche ihren Hauptwohnsitz in dem österreichischen Staate hatten (§. 24), von den hierlandes befindlichen Erben um die Vornahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht, so sind in dem auszufertigenden Edicte auch die allfälligen auswärtigen Erben und Vermächtnißnehmer aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, widrigenfalls die Verhandlung von dem österreichischen Gerichte mit denjenigen Betheiligten, welche darum eingeschritten sind, vorgenommen werden würde. Meldet sich in Folge dieses Edictes, welches auch den auswärtigen Zeitungsblättern einzuschalten ist, Niemand, oder sind die sich Meldenden mit der Verhandlung vor dem österreichischen Gerichte einverstanden, so ist diese zu pflegen. Wird aber von Beteiligten, die sich gemeldet haben, auf die Verhandlung vor dem auswärtigen Richter gedrungen, so ist diesem Begehren zu willfahren.
Die Einschaltung des Ediktes in auswärtige Blätter kann unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und die auswärtige Vertretungsbehörde von dem Todesfalle verständigt worden ist.
Besondere Vorschriften über die Verlassenschaften
türkischer Unterthanen.
§. 141.
Die Verlassenschaften türkischer, in dem österreichischen Staate verstorbener Unterthanen sollen, wenn die Erben bekannt und in dem österreichischen Staate ansäßig sind, und wegen Vornahme der Abhandlung einschreiten, hinsichtlich des hierlandes hinterlassenen beweglichen Vermögens von der nach dem Wohnsitze des Erblassers zuständigen österreichischen Gerichtsbehörde nach den österreichischen Gesetzen abgehandelt und den Erben eingeantwortet werden.
§. 142.
Sind die Erben unbekannt, oder wird es von den bekannten Erben verlangt, so sind alle Diejenigen, welche auf die Verlassenschaft einen Anspruch machen, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten anzumelden und gehörig darzuthun, widrigenfalls der ganze Nachlaß oder der entsprechende Theil desselben (§. 143) an die nächste ottomanische Mission verabfolgt werden würde.
Jedenfalls hat aber die nach dem vorhergehenden Paragraphe zuständige Gerichtsbehörde für die sichere Verwahrung der Effecten und Schriften des Verstorbenen Sorge zu tragen.
§. 143.
Werden keine Ansprüche angemeldet, oder wird durch die Angemeldeten die Masse nicht erschöpft, oder verlangen einige der betheiligten türkischen Unterthanen, daß ihr Erbtheil an die ottomanische Regierung verabfolgt werde, so ist entweder die ganze, oder nach gepflogener Abhandlung mit den sich meldenden Erben und nach Befriedigung der sonst angemeldeten und gehörig nachgewiesenen Ansprüche übrig bleibende Verlassenschaft an die nächste ottomanische Mission zu übergeben. Dieses hat auch mit jenem Theile der Verlassenschaft zu geschehen, auf welche türkische Unterthanen einen Anspruch angemeldet haben, wenn diese von anderen türkischen Unterthanen bestritten, und die Uebergabe an die ottomanische Mission von der einen oder anderen Partei verlangt wird.
§. 144.
In wie weit von Verlassenschaften türkischer Unterthanen Gebühren zu entrichten sind, bestimmen besondere Vorschriften.
Neunter Abschnitt.
Von den Verfügungen über einzelne
Verlassenschaftssachen, während der Dauer
der Erbverhandlung.
Bewilligung zur Veräußerung von
Verlassenschaftsgegenständen.
§. 145.
Dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist (§. 810 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), hat das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Derselbe oder der Verlassenschafts-Curator ist mit Genehmigung des Gerichtes, Güter und Fahrnisse zu veräußern und zu verpfänden, Forderungen abzutreten, oder von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen berechtigt, wenn diese Vorkehrungen in dem letzten Willen angeordnet oder zur Bestreitung von Krankheits- und Leichenkosten oder anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbaren Nachtheiles nothwendig sind; insbesondere wenn Fahrnisse ohne Gefahr eines Schadens oder unverhältnißmäßiger Kosten nicht aufbewahrt werden können. Im letzteren Falle ist nicht nur die Abhandlungs-Instanz, sondern nach Umständen selbst dasjenige Gericht, welches den Todfall oder die Inventur aufgenommen hat, die Feilbietung anzuordnen, und zu bestimmen berechtiget, daß die Gegenstände, welche nicht aufbewahrt werden können, bei derselben auch unter dem Schätzungspreise veräußert werden können.
Dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen unbeschränktes ausschließendes Erbrecht und freie Macht über sein Vermögen zu verfügen klar ausgewiesen ist, kann die Abhandlungs-Instanz den rechtlichen Besitz einzelner zur Verlassenschaft gehöriger Capitalien und anderer beweglicher Sachen, in soferne die von dem Nachlasse zu entrichtenden Gebühren und die Erfüllung des letzten Willens mit dem übrigen Nachlasse bedeckt sind, oder die Betheiligten ihre Zustimmung ertheilen, auch vor beendigter Abhandlung einräumen und die gerichtliche oder außergerichtliche Veräußerung dieser Gegenstände gestatten.
§. 146.
Ist die Verlassenschaft aus einem der in den §§. 43 und 44 angeführten Gründe noch unter dem Gerichtssiegel, so muß die Veräußerung gerichtlich geschehen und der eingegangene Betrag deponirt oder die Verwendung desselben sogleich ausgewiesen werden.
Feilbietung.
§. 147.
Wenn an dem Nachlasse Erben betheiliget sind, deren Rechte das Gericht von Amtswegen wahrzunehmen hat, so hat die Veräußerung in der Regel durch öffentliche Versteigerung zu geschehen.
§. 148.
Zur Feilbietung hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen. Befinden sich die zu veräußernden Sachen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als desjenigen, das die Feilbietung angeordnet hat, so obliegt sie auf dessen Ersuchen jenem Bezirksgericht.
Bei der Vornahme der Feilbietung sind die in dem sechsten Hauptstücke von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung enthaltenen Vorschriften zu beobachten.
(Zehnter Abschnitt.)
Von der Einantwortung der Verlassenschaft.
Erfordernisse zur Einantwortung;
Abhandlungsausweise.
§. 149.
Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als in den §§ 157 bis 162 gefordert wird.
Das Gericht hat daher dafür zu sorgen, daß die Ausweise hierüber ohne Verzögerung geliefert werden, damit, wenn kein Hinderniß mehr im Wege steht, die Einantwortung erfolgen, im entgegengesetzten Falle aber die Nachtragung des Fehlenden angeordnet werden könne.
§. 150.
Zu diesem Ende haben die Gerichtshöfe den Erben in der Regel zur schriftlichen Ueberreichung der erforderlichen Ausweise anzuweisen und ihm angemessene Fristen hierzu zu bestimmen.
§. 151.
Die Bezirksgerichte haben bei kleinen und weniger schwierigen Verlassenschaften sich zu bestreben, daß so viel möglich das ganze Abhandlungsgeschäft, nämlich die Todfallsaufnahme, die Inventur, die Erbserklärung, die wechselseitige Anerkennung des Erbrechtes, der Ausweis der den Erben obliegenden Verbindlichkeiten und nach Umständen die Erbtheilung, oder der endliche Erb-Ausweis in einem fortlaufenden Protokolle berichtiget und besonders, wo dürftige Erben einschreiten, diesen kein unnützer Zeitverlust verursacht werde.
§. 152.
Ist dieses nicht thunlich, so hat das Bezirksgericht, nachdem die erforderlichen Vorbereitungen getroffen sind, die Erben und Parteien, deren Vernehmung nothwendig ist, zu einer besonderen Tagsatzung vorzuladen, um die Abhandlungs-Ausweisung mit ihnen aufnehmen zu können.
Bei größeren Verlassenschaften, oder wenn es die Parteien verlangen, können denselben jedoch auch von den Bezirksgerichten schriftliche Ausweise abgefordert, oder gestattet werden, solche zur Tagsatzung mitzubringen.
Bei Verlassenschaften von Landleuten ist die Abforderung schriftlicher Ausweise zu vermeiden, und deren Beibringung nur über ausdrückliches Verlangen der Parteien zu gestatten.
§. 153.
(Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 3, BGBl. Nr. 343/1970)
Ausweis über die Berichtigung der
Verlassenschaftengebühren.
§. 154.
Welchen Einfluß das Gericht auf die Bemessung der von Verlassenschaften zu entrichtenden gesetzlichen Gebühren und zum Zwecke dieser Bemessung auf die Ermittlung des Activ- und Passivstandes zu nehmen haben, bestimmen besondere Vorschriften, vor deren Erfüllung die Verlassenschaft nicht eingeantwortet werden darf.
Gegenstandslos aufgrund des Erbschafts- und SchenkungssteuerG 1955,
BGBl. Nr. 141/1955.
§. 155.
Von Verlassenschaften, welche als erblos dem Staate zufallen (§. 130), sind vor der Uebergabe an den Staatsschatz nur jene Gebühren zu berechnen und in Abzug zu bringen, welche den gar nicht oder nur theilweise aus dem Staatsschatze dotirten Fonden zukommen.
Zustimmung der Verwaltungsbehörde bei
Nachlässen rechnungspflichtiger Beamter;
§. 156.
(Anm.: Der § 156 - nicht die Randschrift - aufgehoben durch § 13 Abs. 2, BGBl. Nr. 181/1967)
Ausweis über die Befolgung des letzten Willens.
§. 157.
In der Testamentsausweisung hat der Erbe darzutun, daß er die ihm in den §§ 158 bis 161a auferlegten Pflichten erfüllt hat.
§. 158.
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 a. b. G. B. gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 5000 S übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.
In den übrigen Fällen genügt es, wenn dargetan wird, daß der Nachberufene gerichtlich oder außergerichtlich von der letztwilligen Anordnung Nachricht erhalten hat. Der Nachberufene ist jedoch, soweit nicht die Sicherstellung im letzten Willen erlassen oder rechtsgültig darauf verzichtet worden ist, berechtigt, vor oder nach der Einantwortung Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern, wenn ihr Gesamtwert den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einer Bank oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle mit der Bestimmung zu leisten, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch von dem Fruchtgenusse der Erbschaft oder des Erbteiles.
Eine nach dem ersten Absatz eingeleitete gerichtliche Verwahrung hat nur so lange zu dauern, als wenigstens einer der Nachberufenen minderjährig, ungeboren, unbekannt oder sonst pflegebefohlen ist. Entfällt diese Voraussetzung, so hat das Gericht, wenn sich die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung in angemessener Frist nicht über eine andere Art der Sicherstellung einigen, das Vermögen einer von ihm zu bestimmenden Bank oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle auf Kosten der Masse mit der Bestimmung in Verwahrung zu geben, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Ist eine solche Verfügung untunlich, so bleibt das Vermögen zwar in gerichtlicher Verwahrung, das Gericht verwaltet es jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der oben angeführten Aufforderung.
(5) Das Gericht hat von Amts wegen zu veranlassen, daß das nach § 120 JN zuständige Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch einträgt.
§. 158.
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 a. b. G. B. gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 5000 S übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.
In den übrigen Fällen genügt es, wenn dargetan wird, daß der Nachberufene gerichtlich oder außergerichtlich von der letztwilligen Anordnung Nachricht erhalten hat. Der Nachberufene ist jedoch, soweit nicht die Sicherstellung im letzten Willen erlassen oder rechtsgültig darauf verzichtet worden ist, berechtigt, vor oder nach der Einantwortung Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern, wenn ihr Gesamtwert den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle mit der Bestimmung zu leisten, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch von dem Fruchtgenusse der Erbschaft oder des Erbteiles.
Eine nach dem ersten Absatz eingeleitete gerichtliche Verwahrung hat nur so lange zu dauern, als wenigstens einer der Nachberufenen minderjährig, ungeboren, unbekannt oder sonst pflegebefohlen ist. Entfällt diese Voraussetzung, so hat das Gericht, wenn sich die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung in angemessener Frist nicht über eine andere Art der Sicherstellung einigen, das Vermögen einem von ihm zu bestimmenden Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle auf Kosten der Masse mit der Bestimmung in Verwahrung zu geben, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Ist eine solche Verfügung untunlich, so bleibt das Vermögen zwar in gerichtlicher Verwahrung, das Gericht verwaltet es jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der oben angeführten Aufforderung.
(5) Das Gericht hat von Amts wegen zu veranlassen, daß das nach § 120 JN zuständige Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch einträgt.
§. 158.
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 a. b. G. B. gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 13 000 S übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.
In den übrigen Fällen genügt es, wenn dargetan wird, daß der Nachberufene gerichtlich oder außergerichtlich von der letztwilligen Anordnung Nachricht erhalten hat. Der Nachberufene ist jedoch, soweit nicht die Sicherstellung im letzten Willen erlassen oder rechtsgültig darauf verzichtet worden ist, berechtigt, vor oder nach der Einantwortung Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern, wenn ihr Gesamtwert den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle mit der Bestimmung zu leisten, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch von dem Fruchtgenusse der Erbschaft oder des Erbteiles.
Eine nach dem ersten Absatz eingeleitete gerichtliche Verwahrung hat nur so lange zu dauern, als wenigstens einer der Nachberufenen minderjährig, ungeboren, unbekannt oder sonst pflegebefohlen ist. Entfällt diese Voraussetzung, so hat das Gericht, wenn sich die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung in angemessener Frist nicht über eine andere Art der Sicherstellung einigen, das Vermögen einem von ihm zu bestimmenden Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle auf Kosten der Masse mit der Bestimmung in Verwahrung zu geben, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Ist eine solche Verfügung untunlich, so bleibt das Vermögen zwar in gerichtlicher Verwahrung, das Gericht verwaltet es jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der oben angeführten Aufforderung.
(5) Das Gericht hat von Amts wegen zu veranlassen, daß das nach § 120 JN zuständige Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch einträgt.
§. 158.
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 a. b. G. B. gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 1 000 Euro übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.
In den übrigen Fällen genügt es, wenn dargetan wird, daß der Nachberufene gerichtlich oder außergerichtlich von der letztwilligen Anordnung Nachricht erhalten hat. Der Nachberufene ist jedoch, soweit nicht die Sicherstellung im letzten Willen erlassen oder rechtsgültig darauf verzichtet worden ist, berechtigt, vor oder nach der Einantwortung Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern, wenn ihr Gesamtwert den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle mit der Bestimmung zu leisten, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch von dem Fruchtgenusse der Erbschaft oder des Erbteiles.
Eine nach dem ersten Absatz eingeleitete gerichtliche Verwahrung hat nur so lange zu dauern, als wenigstens einer der Nachberufenen minderjährig, ungeboren, unbekannt oder sonst pflegebefohlen ist. Entfällt diese Voraussetzung, so hat das Gericht, wenn sich die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung in angemessener Frist nicht über eine andere Art der Sicherstellung einigen, das Vermögen einem von ihm zu bestimmenden Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle auf Kosten der Masse mit der Bestimmung in Verwahrung zu geben, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Ist eine solche Verfügung untunlich, so bleibt das Vermögen zwar in gerichtlicher Verwahrung, das Gericht verwaltet es jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der oben angeführten Aufforderung.
(5) Das Gericht hat von Amts wegen zu veranlassen, daß das nach § 120 JN zuständige Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch einträgt.
§. 159.
Vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung der für Arme, Stiftungen, Kirchen, Schulen, geistliche Gemeinden, öffentliche Anstalten, oder sonst zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmten Legate darf die Einantwortung der Verlassenschaft nicht erfolgen. Durch gerichtlichen Erlag kann die Sicherstellung nur bewirkt werden, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in § 192a, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt.
Die Ausfertigung des Stiftsbriefes über solche Legate kann jedoch auch erst nach der Einantwortung geschehen.
§. 160.
Ist der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen oder ist dessen Person noch ungewiß, so ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern. Ein gerichtlicher Erlag ist nur zulässig, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in § 192a, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt, andernfalls nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist. Ist der gerichtliche Erlag unzulässig, so tritt die Leistung an den gesetzlichen Vertreter an seine Stelle. Einem Legatar, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist der erfolgte Erlag oder die Sicherstellung des Vermächtnisses durch Edikt bekanntzumachen. Die Vorschrift des § 6, Absatz 2, findet Anwendung.
§. 161.
In Rücksicht der übrigen Vermächtnisse ist es hinreichend, darzuthun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben (§. 817 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Vermächtnißnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§. 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einer Bank oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 2000 S nicht übersteigen.
§. 161.
In Rücksicht der übrigen Vermächtnisse ist es hinreichend, darzuthun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben (§. 817 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Vermächtnißnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§. 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 2000 S nicht übersteigen.
§. 161.
In Rücksicht der übrigen Vermächtnisse ist es hinreichend, darzuthun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben (§. 817 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Vermächtnißnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§. 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 13 000 S nicht übersteigen.
§. 161.
In Rücksicht der übrigen Vermächtnisse ist es hinreichend, darzuthun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben (§. 817 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Vermächtnißnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§. 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigen.
§. 161a.
Der Erbe hat vor der Einantwortung darzutun, daß er die in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträge (§ 709 a. b. G. B.) erfüllt oder die Erfüllung sichergestellt hat. Das Gericht kann die Überwachung der Erfüllung oder der Sicherstellung ablehnen, wenn sie keinem öffentlichen Interesse entspricht.
Ausweis über den Pflichttheil
pflegebefohlener Notherben.
§. 162.
Entsteht ein Zweifel, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Notherbe in dem Pflichttheile verletzt sei, so muß von Amtswegen auf eine nach den Bestimmungen der §§. 783-789 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingerichtete Pflichttheils-Ausweisung gedrungen werden.
§. 163.
(Anm: Aufgehoben durch Art. I Teil C Z 37, BGBl. Nr. 636/1923)
Mitwirkung des Testaments-Vollziehers
bei der Befolgung des letzten Willens.
§. 164.
Hat der Erblasser einen Testaments-Executor ernannt, so sind die in den §§. 157-161 erwähnten Ausweisungen von diesem und dem Erben gemeinschaftlich zu liefern.
Erbtheilung.
§. 165.
Die Beendigung der Verlassenschafts-Abhandlung ist auch in Fällen, wo Minderjährige oder Pflegebefohlene als Erben einschreiten, in der Regel nicht bis zur Erbtheilung aufzuschieben. Wo sich jedoch keine Hindernisse zeigen, insbesondere bei kleinen im baren Gelde, Schulforderungen oder Fahrnissen bestehenden Verlassenschaften, ist immer auch mit Beiziehung der gesetzlichen Vertreter der Mündel oder Pflegebefohlenen die Erbtheilung vorzunehmen.
§. 166.
Bei größeren oder verwickelten Verlassenschaften, bei welchen Minderjährige oder Pflegebefohlene entweder allein oder in Verbindung mit Großjährigen eintreten, ist die Erbtheilung, je nachdem es die Umstände zulassen, vor oder nach der Einantwortung vorzunehmen und von der Abhandlungsbehörde zu genehmigen, oder nach Umständen (§. 27) der Pupillarbehörde zur Genehmigung mitzutheilen.
§. 167.
Bei der Berechnung der reinen Erbschaft zum Zwecke der Ertheilung ist zuerst das Verlassenschaftsvermögen nach dem Inventarium, mithin nach dem Zustande, in welchem es sich am Todestage des Erblassers befunden hat, anzusetzen, sodann die später erfolgte Vermehrung oder Verminderung desselben, und der Betrag der Schulden und Lasten auszuweisen. Bei verkauften Gütern und Fahrnissen ist der Verkaufspreis in Anschlag zu bringen. Der Werth unverkaufter Güter und Fahrnisse, welche mehreren Erben nach Verhältniß ihrer Erbtheile gemeinschaftlich zufallen, kann nach dem Inventarium berechnet werden, wenn auch diesem eine bei einer anderen Gelegenheit errichtete Schätzung, der Kaufpreis bei einer früheren Besitzveränderung, oder ein Anschlag nach den Steuerregistern zum Grunde gelegt worden wäre. Sollen aber in der Pflichttheilungs-Ausweisung oder in dem Entwurfe der Erbtheilung die einzelnen Gegenstände nicht jedem Erben verhältnißmäßig zugewiesen werden, so ist der Werth der Güter, wenn es zum Besten der Mündel oder Pflegebefohlenen nothwendig erscheint, oder von einem anderen Miterben gefordert wird, durch eine nach geschehener Vorladung der Theilnehmenden aufgenommene gerichtliche Schätzung darzuthun.
§. 168.
Am Ende des Ausweises müssen die Bestandtheile des zu der Zeit, wo die Rechnung abgeschlossen wird, vorhandenen reinen Erbschaftsvermögens bestimmt angegeben werden. Hierauf hat die Berechnung über die Größe des Erbtheiles jedes Pflegebefohlenen und eine Verzeichnung der Gegenstände zu folgen, auf welche jeder der Betheiligten für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen angewiesen wird.
Ob zugleich eine Natural-Theilung vorgenommen werden soll, bleibt der Beurtheilung der Vormundschafts- oder Curatels-Behörde, mit Rücksicht auf das Interesse der Pflegebefohlenen, überlassen. Auch müssen bei jeder Erbtheilung die Vorschriften über die Beschränkung der Theilbarkeit unbeweglicher Güter strenge beobachtet werden.
Das Formulare Nr. VI enthält das Beispiel einer Theilungs-Urkunde.
§. 169.
Das bestätigte Original-Theilungs-Instrument ist bei Gericht aufzubewahren und den Parteien auf ihr Verlangen in beglaubigter Abschrift auszufolgen.
§. 170.
Wenn bei einer Verlassenschaft nur großjährige Erben einschreiten, welche sich selbst zu vertreten fähig sind, so hängt es von ihrer Willkür ab, ob sie die Erbtheilung gerichtlich oder außergerichtlich vor oder nach der Einantwortung vornehmen wollen.
§. 171.
Wird von denselben um die gerichtliche Vornahme der Erbtheilung angesucht, so ist über dieses Gesuch eine Tagsatzung anzuordnen, bei derselben mit den Erben, so weit sie in Güte zu vereinigen sind, die Erbtheilung zu berichtigen, und ein genaues Protokoll darüber aufzunehmen.
Wenn die Erben eine bereits vollständig ausgefertigte Theilungs-Urkunde zur Tagsatzung mitbringen und bekräftigen, daß sie ihrem Willen gemäß sei, so hat das Gericht der Urkunde die Bestätigung über diese gerichtlich abgegebene Erklärung beizufügen, und dieselbe bei den Abhandlungs-Acten zu verwahren.
End-Ausweis.
§. 172.
Wenn der Erblasser einen einzigen Erben hinterlassen hat, und dieser minderjährig ist, oder unter Curatel steht, so ist vor oder nach der Einantwortung an die Stelle der Erbtheilung mit Beiziehung des Vormundes oder Curators ein endlicher Ausweis über den reinen Activstand der Verlassenschaft, welcher bei der künftigen Führung der Vormundschafts- oder Curatels-Rechnung zum Anhaltspuncte zu dienen hat, nach dem Formulare Nr. VII zu verfassen und der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung zu unterziehen.
§. 173.
Die in den §§. 165 u. f. f. enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Erbtheilung und der End-Ausweis über den Stand der reinen Verlassenschaft sind, soweit sie ihrer Beschaffenheit nach Anwendung finden, auch dann zu beobachten, wenn bei einer Verlassenschaft die Armen, eine Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentliche Anstalt oder der Staatsschatz als Erben betheiligt sind, oder wenn es sich um Lehen-, Fideicommiß- und Substitutions-Erbschaften handelt.
Einantwortungs-Verordnung.
§. 174.
Sobald der Erbe sein Erbrecht gehörig ausgewiesen, und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, ist ihm die Verlassenschaft einzuantworten, die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben, und die Verlassenschafts-Abhandlung für beendigt zu erklären.
In der Einantwortungs-Verordnung muß insbesondere:
der Name und Vorname des Erblassers und der Tag seines Todes,
der Name und Vorname des Erben, der Rechtstitel zur Erbschaft, die Art der Erbserklärung, und wenn mehrere Erben eintreten, das Verhältniß, nach welchem sie an der Erbschaft Theil nehmen, mit Berufung auf die vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbtheilung ausgedrückt sein. Es muß
daraus ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigenthum zugefallen, oder in wieferne er in Rücksicht des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein bestehendes Fideicommiß-, Lehen- oder Substitutionsband beschränkt sei. Bei Substitutionen und den denselben gleichgestellten Anordnungen (§. 158) ist insbesondere der Substitut, welchem das Vermögen bei dem Eintritte des Substitutionsfalles übergeben werden soll, so weit er bereits bekannt ist, mit Bestimmtheit zu bezeichnen.
Ist der Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so muß dieses ausdrücklich bemerkt werden.
§. 175.
Bei Beendigung der Abhandlung sind die Todfallsaufnahme, die letzte Willenserklärung, die Erbserklärung, das Inventar oder Vermögensbekenntniß, die Erbtheilung, der End-Ausweis und alle Rechte und Pflichten begründende Eingaben und Erklärungen der Parteien überhaupt bei Gericht zurückzubehalten, und ist davon den Betheiligten auf Verlangen Einsicht und Abschrift zu ertheilen.
Quittungen über bezahlte Krankheits- und Begräbnißkosten und Verlassenschaftsschulden und andere dem Gerichte entbehrliche Urkunden werden dem Eigenthümer zurückgestellt.
Uebergabe des Vermögens pflegebefohlener Erben.
§. 176.
Ist ein Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so hat die Abhandlungsbehörde, wenn sie zugleich Pupillar- oder Curatelsbehörde ist, dafür zu sorgen, daß demselben das eingeantwortete Vermögen, soferne es sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, in dem Depositenamte zugeschrieben, in soferne es aber einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, die Uebertragung an den Pflegebefohlenen bewerkstelliget werde.
Ist die Abhandlungs-Instanz nicht zugleich Pupillar- und Curatelsbehörde, so hat sie dem zuständigen Gerichte von der erfolgten Einantwortung Nachricht zu geben, und die zur Depositirung geeigneten Gegenstände dahin zu überschicken.
Eintragung der Einantwortungs-Verordnung
in die öffentlichen Bücher.
§. 177.
Die Eintragung der Einantwortungs-Verordnung in die öffentlichen Bücher zur Uebertragung des Eigenthums der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter, oder auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen kann von dem Erben nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig ist, zu bewilligen, und soferne das unbewegliche Gut einer anderen Gerichtsbehörde untersteht, dasselbe um den Vollzug zu ersuchen hat.
§. 178.
Denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnißnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu ertheilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigenthümer eingetragen werden können. Dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden.
Verfahren im Falle eines nachträglich
aufgefundenen Verlassenschaftsvermögens.
§. 179.
Wird nach erfolgter Einantwortung ein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden, so sind nachträglich die erforderlichen Amtshandlungen darüber vorzunehmen und insbesondere die Vorkehrungen zur Entrichtung oder Sicherstellung der gesetzlichen Gebühren zu treffen. Eine neuerliche Erbserklärung und Einantwortung ist hiebei nicht erforderlich.
Ist die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben und stellt sich heraus, daß unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im § 72 für das Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen, so ist die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.
Verfahren im Falle einer nachträglich
aufgefundenen letzten Willenserklärung.
§. 180.
Wird nach erfolgter Einantwortung der Erbschaft eine letzte Willenserklärung entdeckt, so ist sie der Behörde, welche die Abhandlung gepflogen hat, vorzulegen, von derselben kund zu machen und bei den Acten aufzubehalten; auch sind hiervon auf Verlangen den Betheiligten Abschriften zu ertheilen. (§§. 62, 64, 68). Eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft findet nicht Statt. Die Personen, denen aus der kundgemachten letztwilligen Anordnung Rechte erwachsen könnten, und welche bei deren Kundmachung nicht gegenwärtig gewesen sein sollten, sind davon in Kenntniß zu setzen, und es steht ihnen frei, ihre Rechte gegen den Erbschaftsbesitzer im ordentlichen Wege geltend zu machen.
Drittes Hauptstück.
Von dem Verfahren in Vormundschafts-
und Curatels-Angelegenheiten.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 181.
Das Verfahren in Vormundschafts- und Curatelssachen wird im gegenwärtigen Hauptstücke nur in soferne bestimmt, als darüber nicht schon in dem bürgerlichen Gesetzbuche die nöthigen Vorschriften enthalten sind.
Abkürzung
AußStrG
§. 182.
Wenn Jemand Ordensgelübde ablegt, deren Ablegung nach dem Gesetze den Verlust der freien Verwaltung des Vermögens nach sich zieht, so hat das Gericht für dasjenige Vermögen, worüber er nicht unter Lebenden verfügt hat, einen Curator zu bestellen.
Familiengerichtliche Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
§ 182a. (1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbstständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht - spätestens anlässlich der Befragung - dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.
(2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
Befragung Minderjähriger
§ 182b. (1) Das Pflegschaftsgericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr tunlichst persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 182c. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr erforderlichenfalls zu hören, es sei denn, dass durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre.
(2) Vor der Genehmigung einer Vereinbarung der Eltern eines minderjährigen Kindes darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind in Hinkunft hauptsächlich aufhalten soll oder wer von ihnen künftig mit der Obsorge für das Kind betraut und wie das Recht auf persönlichen Verkehr ausgeübt werden soll, ist der Jugendwohlfahrtsträger nur dann zu hören, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Besondere Vertraulichkeit
§ 182d. (1) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).
(2) Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht den Beteiligten überdies die Geheimhaltung (§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zur Pflicht zu machen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Gütliche Einigung
§ 182e. (1) Das Gericht hat tunlichst auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken.
(2) Haben in Verfahren, die die Obsorge oder den persönlichen Verkehr betreffen, die Bemühungen des Gerichtes um eine gütliche Einigung keinen Erfolg, so hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können, auf entsprechende Hilfsangebote hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zu deren Inanspruchnahme zu geben, sofern hiedurch nicht das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wird.
Auskunft in Unterhaltssachen
§ 183. Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen von Belang ist, haben dem Gericht auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und deren Überprüfung zu ermöglichen.
Kommt jemand den im vorstehenden Absatz angeführten Pflichten nicht nach, so kann das Gericht dessen Arbeitgeber und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Betreffenden ersuchen. In gleicher Weise kann das Gericht die Finanzämter um Auskunft über die für die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens des Betreffenden maßgebenden Tatsachen ersuchen.
Der vorstehende Absatz gilt auch für Anfragen des Pflegschaftsgerichts, die der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder Pflegebefohlener durch den gesetzlichen Vertreter dienen.
Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 184. Der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter hat die im § 183 dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.
§. 185.
Alle Verhandlungen in Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten, sie mögen sich auf schriftliche Eingaben oder mündliches Ansuchen der Parteien gründen oder von Amtswegen eingeleitet werden, sind in der Regel mündlich vor Gericht zu pflegen.
Dem Ermessen des Gerichtes bleibt es überlassen, in wichtigen und zweifelhaften Fällen vor der Genehmigung der Anträge des Vormundes oder Curators auch die anwesenden nächsten Verwandten des Pflegebefohlenen und diesen selbst, soferne er einer Beurtheilung seiner Angelegenheiten fähig ist, zu vernehmen.
Erfordert das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrags, so kann das Gericht einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und ist nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen zuzustellen. Gegen eine solche Aufforderung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
Urkunden
§ 185a. (1) Das Gericht hat einer mit der Obsorge betrauten Person auf deren Verlangen eine Urkunde auszustellen, in welcher der Umfang der Betrauung umschrieben ist.
(2) Bei Änderungen in der Verteilung der Obsorge hat das Gericht bisher ausgefertigte und überholte Urkunden gemäß Abs. 1 von den bisher betrauten Personen zurückzufordern und zu den Akten zu nehmen.
Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren
§ 185b. (1) Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, aus eigener Überzeugung ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ab und bleibt eine Belehrung darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und Verfahren über die Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzubrechen.
(2) Lehnt ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Minderjährigen auch nach Erörterung ab, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen.
Besuchsbegleitung
§ 185c. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht auf Antrag eine geeignete und hiezu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr heranziehen (Besuchsbegleitung). Die geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) ist im Antrag auf Besuchsbegleitung namhaft zu machen und am Verfahren zu beteiligen. Sie kann ihre Bereitschaft auch noch im Rechtsmittel widerrufen. Ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die
Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr
Vollstreckbarerklärung
§ 185d. (1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.
(2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.
Verweigerungsgründe
§ 185e. (1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn
sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist;
die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.
(2) Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung
§ 185f. (1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde, anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.
(2) Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen.
(3) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig. Für den Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gilt Folgendes:
Die Rekursschrift ist den anderen Beteiligten zuzustellen. Ihnen steht es frei, beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
Die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung beträgt einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
(4) Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
(5) Die Vollstreckung (§ 19) kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
Anerkennung
§ 185g. Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Vorrang des Völkerrechts
§ 185h. Die §§ 185d bis 185g sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.
Hilfe in Unterhaltssachen
§ 186. Das Gericht hat dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen bei der Festsetzung oder Hereinbringung des Unterhaltsanspruches, soweit es erforderlich ist, Hilfe zu leisten oder ihn anzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter ist.
Genehmigung der Verträge der Minderjährigen;
überhaupt.
§. 187.
Bescheide, wodurch die im Namen eines Minderjährigen geschlossenen Geschäfte oder Verträge genehmigt werden, müssen sowohl bei den Gerichtshöfen, als bei den Bezirksgerichten immer schriftlich entworfen werden. Die Gründe, welche den Richter zur Genehmigung bestimmt haben, sind, auch wenn es nicht nothwendig erscheint, sie den Parteien zu eröffnen, doch dem Entwurfe des Bescheides beizufügen.
§. 188.
Verträge, wodurch über das Vermögen und die Einkünfte eines Minderjährigen verfügt wird, sollen, wenn es ohne offenbaren Nachtheil geschehen kann, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt, insbesondere Capitalien nicht über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus ohne Bedingung der Aufkündigung angelegt, Gesellschafts-, Mieth- und Pachtverträge nicht auf längere Zeit geschlossen werden.
Das Gericht hat jedoch auch länger fortlaufende Zahlungen und selbst lebenslängliche Unterhaltsgelder aus dem Vermögen des Mündels zu bewilligen und die Verträge darüber zu genehmigen, wenn dadurch der Vortheil des Minderjährigen augenscheinlich befördert wird. Verpachtungen größerer Güter und Wirthschaften können in der Regel nur mittelst öffentlicher Versteigerung vorgenommen werden.
§. 189.
Zu Vermiethungen gegen die gewöhnliche Aufkündigung und zur Verpachtung einzelner Gutsbestandtheile von geringerer Bedeutung und auf landesübliche Termine kann das Gericht dem Vormunde die Bewilligung im Allgemeinen, ohne Vorlage des Bestandvertrages von Fall zu Fall ertheilen.
Schuldscheine und andere schriftliche Verträge für Mündel, deren Vormünder in Rechtsgeschäften unerfahren sind, sind insbesondere bei den Bezirksgerichten von dem Richter selbst zu entwerfen und nach Vernehmung des Vormundes und der übrigen Betheiligten zu genehmigen. Außer diesem Falle ist von dem Vormunde ein vollständiger Entwurf des Schuldscheines oder Vertrages dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen, von diesem genau zu prüfen und nöthigenfalls nach Vernehmung der Betheiligten zu berichtigen. Nach erfolgter Genehmigung des Entwurfes ist die Ausfertigung des Vertrages oder Schuldscheines zu bewirken und das Original, wenn es sich nicht zur Hinterlegung im Depositenamte eignet, bei den Verhandlungsacten aufzubewahren.
Die erfolgte Genehmigung ist durch ein auf die Original-Urkunde selbst auszufertigendes Amtszeugniß zu bestätigen.
§. 190.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 2, BGBl. Nr. 108/1973)
§. 191.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 2, BGBl. Nr. 108/1973)
§. 192.
Soll über ein Rechtsgeschäft eines Minderjährigen ein Notariatsact aufgenommen werden, so hat das Gericht den gesetzlichen Vertreter mit der erforderlichen Legitimations-Urkunde zu versehen.
der Anlegung von Kapitalien
§. 192a.
Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen, für den ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht den Betrag von 5000 S, so finden auf diese Werte die Vorschriften über die gerichtliche Verwahrung des Mündelvermögens keine Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der Wert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Kostbarkeiten zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und der Ausfolgung im Mißverhältnisse steht. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.
Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht 50 000 S so kann das Gericht von einer gerichtlichen Verwahrung absehen.
der Anlegung von Kapitalien
§. 192a.
Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen, für den ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht den Betrag von 13 000 S, so finden auf diese Werte die Vorschriften über die gerichtliche Verwahrung des Mündelvermögens keine Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der Wert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Kostbarkeiten zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und der Ausfolgung im Mißverhältnisse steht. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.
Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht 65 000 S so kann das Gericht von einer gerichtlichen Verwahrung absehen.
§ 193. Sofern Geld eines Mündels anzulegen ist, hat das Gericht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (§§ 230 bis 230e ABGB) durch den Vormund oder Sachwalter zu überwachen. Überhaupt hat das Gericht, wenn es davon Kenntnis erlangt, daß das Wohl eines Minderjährigen bezüglich der Anlegung seines Geldes gefährdet ist, die gesetzgemäße Anlegung durch entsprechende Aufträge an den gesetzlichen Vertreter sicherzustellen.
In diesen Fällen hat der gesetzliche Vertreter dem Gericht die Anlegung des Mündelgeldes unverzüglich nachzuweisen. Überdies hat das Gericht, soweit nicht anderes bestimmt ist, die zur Sicherung des Mündelvermögens erforderlichen Verfügungen zu treffen. Im allgemeinen ist das angelegte Vermögen durch die Anordnung zu sichern, daß darüber nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden darf (Sperre) oder die dieses Vermögen betreffenden Urkunden gerichtlich zu verwahren sind.
Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener
§ 193. (1) Das Gericht hat das Vermögen des Pflegebefohlenen, soweit keine Einschränkungen durch Gesetz oder richterliche Verfügung getroffen sind, von Amts wegen zu erforschen und zu sichern. Es hat über die gesetzmäßige und wirtschaftliche Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter zu wachen. Das Gericht kann dazu insbesondere dem gesetzlichen Vertreter die notwendigen Aufträge erteilen, die Sperre von Guthaben und die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen sowie die Schätzung von Vermögensteilen anordnen und dem § 382 EO entsprechende Maßnahmen erlassen.
(2) Soweit Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern die Verwaltung des Vermögens übertragen ist, sind Sicherungsmaßnahmen nur erforderlich, wenn eine unbewegliche Sache zu verwalten ist oder der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 130 000 S übersteigt; sonst sind Überwachungsmaßnahmen nur erforderlich, soweit offensichtlich ein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener
§ 193. (1) Das Gericht hat das Vermögen des Pflegebefohlenen, soweit keine Einschränkungen durch Gesetz oder richterliche Verfügung getroffen sind, von Amts wegen zu erforschen und zu sichern. Es hat über die gesetzmäßige und wirtschaftliche Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter zu wachen. Das Gericht kann dazu insbesondere dem gesetzlichen Vertreter die notwendigen Aufträge erteilen, die Sperre von Guthaben und die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen sowie die Schätzung von Vermögensteilen anordnen und dem § 382 EO entsprechende Maßnahmen erlassen.
(2) Soweit Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern die Verwaltung des Vermögens übertragen ist, sind Sicherungsmaßnahmen nur erforderlich, wenn eine unbewegliche Sache zu verwalten ist oder der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 10 000 Euro übersteigt; sonst sind Überwachungsmaßnahmen nur erforderlich, soweit offensichtlich ein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
§. 194.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 7, BGBl. Nr. 403/1977)
§. 195.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 7, BGBl. Nr. 403/1977)
§. 196.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 7, BGBl. Nr. 403/1977)
§. 197.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 7, BGBl. Nr. 403/1977)
§. 198.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 7, BGBl. Nr. 403/1977)
§. 199.
Wenn es sich jedoch in Erbschaftsfällen um die Uebernahme eines gesetzlich untheilbaren Gutes durch einen der Miterben gegen Abfertigung der übrigen handelt, so können dem Uebernehmer die Erbtheile der minderjährigen Miterben auch ohne Ausweisung der gesetzmäßigen Sicherheit geborgt werden, wenn nur dafür die Hypothek auf das ererbte Gut selbst mit dem Vorrechte vor allen anderen eigenen Schulden des Uebernehmers bestellt wird.
§. 200.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 8, BGBl. Nr. 403/1977)
§. 201.
(Anm.: Abs. 1 wurde aufgehoben durch Art. VII Z 8, BGBl. Nr. 403/1977)
Den Minderjährigen eigenthümliche Staatspapiere, welche einer Verlosung unterliegen, und dadurch einen Gewinn erwarten lassen, dürfen, soferne nicht ein Nothfall oder der offenbare Vortheil des Pupillen es erfordert, niemals veräußert werden.
§. 202.
Wenn sich unter dem Vermögen eines Minderjährigen Privat-Schuldverschreibungen befinden, welche nicht gehörig fruchtbringend gemacht oder versichert sind, so ist, den Bestimmungen des §. 236 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, für die gehörige Versicherung und Verzinsung, oder nöthigenfalls für die Eintreibung derselben Sorge zu tragen.
Dem Minderjährigen sonst zufallendes Vermögen, welches auf andere als die in den §§ 230a und 230b ABGB bezeichneten Arten fruchtbringend angelegt ist, als: Actien der österreichischen Nationalbank oder anderer inländischer Vereine, können über den Antrag des Vormundes so lange beibehalten werden, als sich nicht eine vortheilhafte Gelegenheit zur fruchtbringenden Anlegung ergibt, und das Gericht hiermit einverstanden ist. Bei Beurtheilung solcher Fälle ist vorzüglich darauf zu sehen, ob derlei Papiere eines allgemeinen guten Credites und günstigen Courses sich erfreuen, und ob die Nachtheile der augenblicklichen Hintangebung nicht größer, als die Gefahr der einstweiligen Beibehaltung wäre.
Rechnungen der Vormünder
§. 203.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 10, BGBl. Nr. 403/1977)
§. 204.
In den Rechnungen über das Vermögen der Pflegebefohlenen ist zuerst das Vermögen, welches am Anfange des Rechnungsjahres vorhanden war, so wie es entweder in dem Inventar und anderen Gerichtsacten oder in der letztvorhergehenden Rechnung erscheint, anzusetzen, sodann sind die Aenderungen an dem Stammvermögen, die Einkünfte und Ausgaben von der Zeit, für welche die Rechnung gelegt wird, vollständig auszuweisen, und der mit Ende des Rechnungsjahres erübrigende reine Betrag des Vermögens zu berechnen, endlich ist anzugeben, worin dasselbe besteht, wie es aufbewahrt, versichert und angelegt sei.
In wieferne die einzelnen Ausgabs- oder Empfangsposten einer Bescheinigung bedürfen, ist nach dem Betrage derselben, oder bei unbeweglichen Gütern nach ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit zu beurtheilen.
Pflegschaftsrechnung
§ 204. (1) Der gesetzliche Vertreter hat über die Vermögensverwaltung zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres nach Antritt der Obsorge (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen.
(2) Soweit die Pflicht zur Rechnungslegung besteht, hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter aufzutragen, binnen angemessener Frist die Rechnung vorzulegen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen. Wenn es das Wohl des Pflegebefohlenen erfordert, kann das Gericht dem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung erteilen. Das Gericht hat dafür zu sorgen (§ 19), dass die Rechnung rechtzeitig gelegt wird. Von diesen Verfügungen ist der Pflegebefohlene, soweit dies seinem Wohl dient, in Kenntnis zu setzen.
§. 205.
Sind die Mündel mehrere, so ist das Vermögen eines jeden von ihnen nur insoferne durch besondere Rechnung auszuweisen, als sie an dem Empfange oder den Ausgaben nicht alle gleichen Antheil nehmen.
§ 205. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist zur Rechnungslegung nicht verpflichtet, sofern das Gericht zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl nicht anderes verfügt.
(2) Die übrigen gesetzlichen Vertreter sind zur laufenden Rechnung nicht verpflichtet, solange keine unbewegliche Sache zum Vermögen zählt, der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 130 000 S nicht übersteigt und das Gericht zur Wahrung des Wohls des Pflegebefohlenen nicht eine solche Pflicht auferlegt.
(3) Im Übrigen kann das Gericht die Pflicht eines gesetzlichen Vertreters zur laufenden Rechnung einschränken, soweit hiedurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt der gesetzliche Vertreter verpflichtet, Belege zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb von unbeweglichen Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 130 000 S mitzuteilen; darauf ist er hinzuweisen.
§ 205. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist zur Rechnungslegung nicht verpflichtet, sofern das Gericht zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl nicht anderes verfügt.
(2) Die übrigen gesetzlichen Vertreter sind zur laufenden Rechnung nicht verpflichtet, solange keine unbewegliche Sache zum Vermögen zählt, der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 10 000 Euro nicht übersteigt und das Gericht zur Wahrung des Wohls des Pflegebefohlenen nicht eine solche Pflicht auferlegt.
(3) Im Übrigen kann das Gericht die Pflicht eines gesetzlichen Vertreters zur laufenden Rechnung einschränken, soweit hiedurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt der gesetzliche Vertreter verpflichtet, Belege zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb von unbeweglichen Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 10 000 Euro mitzuteilen; darauf ist er hinzuweisen.
§. 206.
Besitzt der Mündel eine Handlung oder Fabrik, so kann die Verwaltung, in soferne darüber nicht durch den letzten Willen rechtsbeständig verfügt ist, nach Ermessen des Gerichtes dem Vormunde selbst, oder falls er dazu nicht die erforderlichen Eigenschaften besitzt, oder die Besorgung nicht übernehmen kann, einem eigenen sachkundigen Handlungs- oder Fabriksvorsteher übertragen werden. Im letzteren Falle steht dem Vormunde zu jeder Zeit frei, über den Stand der Geschäfte von dem Vorsteher Aufklärung zu verlangen, und in die Bücher und Briefschaften Einsicht zu nehmen.
Der jährliche Rechnungsabschluß, welcher der Vormundschaftsbehörde vorzulegen ist, muß von dem Vormunde, oder wenn dieser die Verwaltung nicht selbst führt von dem Vorsteher, und in beiden Fällen außerdem noch von einem beeideten Rechnungsverständigen, welchen das Gericht zu benennen hat, unterschrieben, und vom letzteren nach sorgfältiger Prüfung und Vergleichung mit den Handlungsbüchern als vollkommen richtig bestätigt werden.
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