Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Dieser Rechnungsabschluß (Bilanz) soll so eingerichtet sein, daß daraus klar erhellet, wie hoch sich das Vermögen der Handlung oder Fabrik an Realitäten, an Waaren, Fahrnissen, sicheren und unsicheren( Forderungen und an Barschaft belaufe; wie viel sie ihren sämmtlichen Gläubigern schuldig sei, und worin der reine Gewinn oder Verlust für das verflossene Jahr bestehe. Von jeder dieser Rubriken ist jedoch nur die Hauptsumme anzugeben.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Paragraphes sind auch bei Handels- und Fabriksgesellschaften, woran Mündel Theil nehmen, in soferne anzuwenden, als es bei ererbten Gesellschaftsantheilen die für die Erben verbindlichen Gesellschaftsverträge gestatten.
Inhalt und Beilagen der Rechnung
§ 206. (1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 205 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstands am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.
§. 207.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 11, BGBl. Nr. 403/1977)
Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
§ 207. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 193 Abs. 1 zu treffen.
(2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandsersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandsersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.
(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
§. 208.
Jede Vormundschaftsrechnung muß genau geprüft werden. Dabei ist insbesondere zu untersuchen:
ob das Stammvermögen, so wie es in dem Inventar und anderen Gerichtsacten, oder in der nächst vorhergehenden Rechnung erscheint, vollständig in Empfang gebracht sei;
in wieferne die Rechnung in den einzelnen Posten mit den Belegen übereinstimme;
ob Empfang und Ausgabe, in soweit es ihre Natur zuläßt, gehörig bescheiniget seien;
ob von Zeit zu Zeit wiederkehrende Zahlungen sich ununterbrochen folgen, und in Empfang und Ausgabe richtig an einander anschließen;
ob nicht die gerichtliche Genehmigung bei Geschäften oder Zahlungen, die derselben nach dem bürgerlichen Gesetzbuche bedürfen, mangle, und ob in einem solchen Falle hierzu nachträglich die gerichtliche Bewilligung ertheilt werden könne;
ob alles Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert, die entbehrliche Barschaft fruchtbringend angelegt, und in wieferne endlich
die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen sei.
Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
§ 208. (1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 206 und 207 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
(3) Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 193 Abs. 1 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.
§. 209.
Gerichtshöfe, welche mit eigenen Rechnungsbeamten versehen sind, haben sich zur Prüfung der Rechnungen ihrer Hilfe zu bedienen. Andere Vormundschaftsbehörden sollen dieses Geschäft so viel möglich selbst vornehmen; doch können zur Prüfung weitläufiger oder solcher Rechnungen, deren Beurtheilung besondere Kunstkenntnisse erfordert, ein oder zwei Sachverständige benannt werden. Vorzüglich sollen zur Prüfung der Rechnungen im Gerichtsorte wohnende nahe Verwandte des Mündels, wenn sie dazu geeignet sind, verwendet werden. Diese haben die Revision unentgeltlich zu besorgen. Anderen Rechnungsverständigen kann eine ihren Bemühungen angemessene Belohnung aus dem Vermögen des Mündels angewiesen werden.
Vertraulichkeit der Vermögensverhältnisse des Pflegebefohlenen
§ 209. Auskünfte über die Vermögensverhältnisse dürfen nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden.
§. 210.
Die Rechnungsverständigen haben dem Gerichte ihr Gutachten vorzulegen, und die einzelnen Posten, wobei sie Erinnerungen nothwendig finden, nach der in der Rechnung selbst gewählten Ordnung mit Zahlen zu bezeichnen.
Ungeachtet dieses Gutachtens muß sich aber das Gericht durch eigene Untersuchung der Rechnung überzeugen, ob das Vermögen des Pflegebefohlenen zweckmäßig verwaltet, ob Empfang und Ausgabe nach richtigen Grundsätzen ausgewiesen werde, ob die Bemerkungen der Rechnungsverständigen gegründet seien, und welche anderen erheblichen Erinnerungen etwa noch beizufügen wären.
§. 211.
Bei der Prüfung der Rechnung hat das Gericht auf die Erziehung und die persönlichen Eigenschaften des Pflegebefohlenen, auf den Stand und die Beschaffenheit des Vermögens und alle übrigen Verhältnisse genaue Rücksicht zu nehmen. Es hat daher in der Regel geringfügige Anstände deren Erläuterung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Zeitverlust verbunden wäre, zu übergehen, und kostspielige Nachweisungen unbedeutender Posten nicht abzuverlangen.
§. 212.
Finden sich in der Rechnung keine oder nur solche Fehler, die in der künftigen Rechnung verbessert werden können, oder bloß Rechnungsirrthümer, worüber es einer weiteren Erörterung nicht mehr bedarf, so ist die abgelegte Rechnung sogleich durch Decret endlich zu erledigen.
Soll aber die Rechnung ganz umgearbeitet oder über eine oder mehrere Posten vorläufig nähere Aufklärung gegeben werden, so ist der Rechnungsleger anzuweisen, binnen einer bestimmten Frist die umgeänderte Rechnung oder seine Erläuterungen vorzulegen. Nach Vollziehung dieses Auftrages kann das Gericht entweder sogleich, oder in soferne es eine wiederholte Erörterung nothwendig findet, nach wiederholter Vernehmung der Rechnungsverständigen und allenfalls abgeforderter weiterer Erläuterung des Rechnungslegers in der Sache endlich entscheiden.
§. 213.
Läßt der Vormund die ihm bestimmte Frist zur Erstattung abgeforderter Erläuterungen ohne Erfolg verstreichen, so ist er entweder durch die angemessenen Zwangsmittel zur Befolgung des Auftrages zu verhalten, oder ihm nach Umständen anzudrohen, daß bei Versäumung der erweiterten Frist, ohne seine Erläuterungen abzuwarten, mit der endlichen Erledigung der Rechnung vorgegangen werden würde, und diese Drohung sohin in Vollzug zu setzen.
Jedenfalls ist Sorge zu tragen, daß die Rechnung für jedes Verwaltungsjahr vor Ablauf des nächsten Verwaltungsjahres endlich erledigt werde.
§. 214.
In dem Decrete, wodurch die über das Vermögen des Mündels gelegte Rechnung endlich erlediget wird, muß ausgedrückt sein, über wessen Vermögen, von wem und für welche Zeit Rechnung gelegt, in wieferne sie von dem Gerichte für richtig erkannt worden sei, wie viel die Hauptsumme des reinen Vermögens, dann der in des Vertreters Verwahrung befindliche Casserest oder dessen Forderung an den Mündel betrage, endlich wie hoch sich die Einkünfte des Mündels im verflossenen Jahre belaufen haben.
Auf jeder genehmigten Rechnung ist der Tag und die Zahl des Genehmigungs-Decretes ämtlich anzumerken.
§. 215.
Nach eingetretener Volljährigkeit und erledigter Schlußrechnung sind dem gewesenen Mündel auf sein Verlangen sämmtliche von seinem Vormunde gelegten Rechnungen sammt Beilagen auszufolgen. Besteht die Rechnung aus mehreren Bogen, so ist sie mit einem Faden zu durchziehen, und dieser auf dem letzten Blatte mit dem Gerichtssiegel zu befestigen. Ueber die ausgefolgten Rechnungen und ihre Beilagen ist ein genaues Verzeichniß zu verfassen und dasselbe nach beigefügter eigenhändiger Bestätigung des Empfängers in der Registratur aufzubewahren.
Rechnungen, welche das Vermögen mehrerer Mündel in sich begreifen, können nur, wenn die Vormundschaft rücksichtlich Aller aufgehört hat, gegen einen von Allen gemeinschaftlich ausgestellten Empfangsschein verabfolgt werden.
Aus der Vormundschaft getretene Mündel können den Vormund von der gerichtlichen Erstattung der Schlußrechnung befreien.
§. 216.
Nach geendigter Vormundschaft und erledigter Schlußrechnung können Streitigkeiten über Vormundschaftsgeschäfte, in soferne nach §. 18 überhaupt noch eine weitere Verhandlung stattfindet, nicht mehr von Amtswegen, sondern nur im Wege des Proceßverfahrens erörtert und entschieden werden.
Die Waisenkassen sind durch Art. 11 VEG, BGBl. Nr. 277/1925,
aufgelöst und die Vorschriften hierüber aufgehoben worden.
Ausfolgung des Vermögens.
§. 217.
Sobald ein Minderjähriger zur eigenen Vermögensverwaltung gelangt, so hat ihm das Gericht sein Vermögen, wenn kein gesetzliches Hinderniß besteht, zu erfolgen und soweit es sich in den Händen des Vormundes befindet, diesen anzuweisen, die Uebergabe zu pflegen und sich darüber binnen einer angemessenen Frist auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens und die erledigten Rechnungen dienen hiebei zur Richtschnur.
Sollte jedoch der zur eigenen Vermögensverwaltung Gelangte die Ausfolgung seines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen oder in die gemeinschaftliche Waisenkasse eingelegten Vermögens nicht binnen drei Monaten nachsuchen, so ist es ihm auf seine Kosten und Gefahr mittels Post zu übersenden. Ist die Übersendung untunlich, so ist er zur Übernahme innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung, die ihm zu eigenen Handen zuzustellen ist, nicht nach, so erlischt mit Ablauf der Frist die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung des in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Vermögens zu sorgen, insbesondere Bargeld anzulegen oder Zinsen einzuheben. Das in der gemeinschaftlichen Waisenkasse angelegte Vermögen ist in diesem Fall in gerichtliche Verwahrung zu übernehmen und nicht weiter zu verwalten. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Aufforderung hinzuweisen. Ist der gewesene Mündel unbekannten Aufenthaltes, oder kann die Zustellung der Aufforderung an ihn nicht geschehen, so kann derselbe zwar durch Edict zur Uebernahme aufgefordert werden, doch kann, wenn er diesem Auftrage keine Folge leistet, in der Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens keine Aenderung getroffen werden.
§. 218.
(Anm.: Aufgehoben durch § 3, StGBl. Nr. 68/1920)
§. 219.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Hauptstückes sind auch in Curatelsgeschäften zu beobachten. Doch hat das Gericht in Rücksicht derjenigen Abwesenden, deren Rückkehr bald zu erwarten steht, darauf Bedacht zu nehmen, daß sie nach derselben nicht durch eine inzwischen vorgenommene Anlegung ihres Vermögens in der Leichtigkeit der Verfügung mit demselben ohne Noth gehindert werden.
Viertes Hauptstück.
Von dem Verfahren in Eheangelegenheiten
Scheidung im Einvernehmen
§ 220. Im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz sind die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden.
An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.
§ 221. Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Ehegatten und ihre Vertreter zu laden.
Erscheint ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
§ 222. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Abs. 2 des § 371, und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
§ 222. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
§ 222. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers (§ 460 Z 11 ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinne des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.
§ 223. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen mit Beschluß auf längstens ein halbes Jahr zu unterbrechen, wenn es zur Überzeugung gelangt, daß eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Eine wiederholte Unterbrechung ist unzulässig.
Das Gericht hat das unterbrochene Verfahren nach Ablauf der Frist nur auf Antrag fortzusetzen.
Die Beschlüsse über die Unterbrechung und die Fortsetzung des Verfahrens sind unanfechtbar.
§ 224. Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen.
Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.
§ 224. Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 411 Abs. 1 ZPO) zurücknehmen.
Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 416 Abs. 1 ZPO) stirbt.
§ 225. Legen die Ehegatten dem Gericht nicht eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz vor, so hat es die Ehegatten zur Schließung eines solchen anzuleiten.
§ 226. Der Beschluß über den Antrag auf Scheidung ist zu begründen. Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu enthalten
den Vor- und Familiennamen, den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Ehegatten;
den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf den diesbezüglichen Eintrag im Personenstandsbuch;
den Ausspruch, daß die Ehe mit der Wirkung geschieden wird, daß sie mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
(3) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach § 98 des Ehegesetzes noch vor Erlassung der auf Scheidung lautenden Beschlusses beantragt, so kann der Ausspruch mit diesem Beschluß verbunden werden.
§ 227. Gegen Entscheidungen über den Antrag auf Scheidung ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Wird ein Rekurs nicht von beiden Ehegatten gemeinsam erhoben, so ist er in zweifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Ihm steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 6, BGBl. Nr. 343/1989)
§ 228. Gerichtliche Vergleiche können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden. Der § 12 ist nicht anzuwenden.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
Anerkennung und Verweigerungsgründe
§ 228a. (1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist nur wirksam, wenn deren Anerkennung vom Gericht ausgesprochen wird. Eine gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen Entscheidung ausschließlich dem Staat, dessen Behörde entschieden hat, angehört haben.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
Verfahren der Anerkennung
§ 228b. (1) Die Anerkennung der Entscheidung kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat, Verwaltungsbehörden auch dann, wenn die Anerkennung für ihre Entscheidung eine Vorfrage ist. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den §§ 21 bis 25 des Ehegesetzes vergleichbaren Nichtigkeitsgrund gegründet ist.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.
(3) Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen.
(4) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig. Für den Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gilt Folgendes:
Die Rekursschrift ist der Gegenseite zuzustellen. Ihr steht es frei, beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
Die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung beträgt einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
Antrag auf Nichtanerkennung
§ 228c. Die §§ 228a und 228b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Vorrang des Völkerrechts
§ 228d. Die §§ 228a bis 228c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.
Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb
des anderen sowie Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
§ 229. Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§§ 81 bis 96 und 98 Ehegesetz) sind außer den Ehegatten auch Dritte, deren Rechte berührt werden, Beteiligte. Einem Verfahren nach § 98 Ehegesetz ist im ersten Rechtsgang der Kreditgeber nicht schon in erster Instanz beizuziehen, jedoch ist ihm die Entscheidung über den Antrag zuzustellen.
An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.
§ 230. Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Abs. 2 des § 371, und den Vergleich sind anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
§ 230. Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.
(2) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers und über den Vergleich sind anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
§ 230. Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.
(2) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und über den Vergleich sind anzuwenden.
§ 231. Gegen Entscheidungen über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sowie die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Von den Rekursen sind so viele Ausfertigungen zu überreichen, daß eine für die Gerichtsakten zurückbehalten und dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten je eine zugestellt werden kann. Dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
§ 232. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 6 BGBl. Nr. 343/1989)
§ 233. Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden. Der § 12 ist nicht anzuwenden.
§ 234. Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
§ 235. Macht ein Ehegatte den Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen nach § 98 ABGB oder binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren.
Für die Überweisung gelten die §§ 44 und 46 Abs. 1 JN sinngemäß. Das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, hat das Verfahren unter Benützung der Akten des Prozeßgerichts durchzuführen und bei der Entscheidung im Kostenpunkt die im Verfahren vor dem Prozeßgericht aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen.
FÜNFTES HAUPTSTÜCK
Von der Bestellung der Sachwalter für behinderte
Personen nach § 273 ABGB
Einleitung
§ 236. Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach § 273 ABGB ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
§ 237. Das Gericht hat sich zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hierzu zu hören.
Leistet der Betroffene der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann ihn das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen.
Ist das Erscheinen des Betroffenen vor Gericht unmöglich, untunlich oder seinem Wohl abträglich, so hat ihn der Richter aufzusuchen.
§ 238. Ist demnach das Verfahren fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt.
Erfordert es das Wohl des Betroffenen, so hat ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Der § 248 ist sinngemäß anzuwenden.
Mündliche Verhandlung
§ 239. Das Gericht hat die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen, möglichst in einer Tagsatzung durchzuführenden Verhandlung zu treffen. Die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung sind anzuwenden. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert.
§ 240. Zur mündlichen Verhandlung sind der Betroffene und sein Vertreter zu laden. Von der Ladung des Betroffenen ist abzusehen, wenn sein persönliches Erscheinen unmöglich ist oder seinem Wohl abträglich wäre.
§ 241. Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von dem Betroffenen nahestehenden Personen, aufzunehmen; im übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.
Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden. Sachverständige haben ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen; der Befund darf auch außerhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
§ 242. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Beschluß
§ 243. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß einzustellen.
§ 244. Der Beschluß über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten
den Ausspruch, daß dem Betroffenen gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt wird;
die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
gegebenenfalls, inwieweit der Betroffene frei verfügen oder sich verpflichten kann;
die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
den Ausspruch über die Kosten.
§ 245. Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder die Bestellung des Sachwalters ist zu begründen. Wird ein Sachwalter bestellt, ist außerdem auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB) hinzuweisen.
§ 246. Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist dem Betroffenen und seinem Vertreter, der Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters ist dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
Das Gericht oder, wenn dies zweckmäßig ist, in seinem Auftrag der Sachwalter hat dem Betroffenen in geeigneter Weise, erforderlichenfalls unter Heranziehung des behandelnden Arztes, den Inhalt des Beschlusses zu erläutern.
§ 247. Der Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, wird mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam.
§ 248. Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse an der Verständigung haben, zu verständigen.
Weiter hat das Gericht zu veranlassen, daß die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch (Register) eingetragenen Rechte umfaßt.
Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.
Rechtsmittel
§. 249. Gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter zu.
Wird ein Rekurs nicht von dem Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher, Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
§ 250. Das Gericht zweiter Instanz hat das Verfahren nach den §§ 239 bis 242 zu ergänzen oder neu durchzuführen, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält.
Das Gericht zweiter Instanz darf die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit ergänzen oder von diesen abweichen, als es das Verfahren ergänzt beziehungsweise neu durchgeführt hat.
Ist im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz über eine für die Entscheidung maßgebliche Tatsache ein Beweis aufgenommen worden, so kann mit Zustimmung des Betroffenen das Beweisaufnahmeprotokoll verlesen und von einer erneuten Beweisaufnahme Abstand genommen werden.
Beendigung, Einschränkung und Erweiterung
der Sachwalterschaft
§ 251. Die §§ 236 bis 250 sind auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden; von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden.
Kosten
§ 252. Die Kosten des Verfahrens hat der Bund vorzuschießen.
Wird ein Sachwalter bestellt oder die Sachwalterschaft erweitert, so hat das Gericht den Betroffenen ganz oder teilweise zum Ersatz der Kosten zu verpflichten, soweit es mit Rücksicht auf seine Lebensverhältnisse, besonders sein Einkommen, sein Vermögen und seine Sorgepflichten, der Billigkeit entspricht; im übrigen hat die Kosten der Bund zu tragen.
§. 253.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4, BGBl. Nr. 280/1978)
§. 254.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4, BGBl. Nr. 280/1978)
§. 255.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4, BGBl. Nr. 280/1978)
§. 256.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4, BGBl. Nr. 280/1978)
Sechstes Hauptstück
Von der Annahme an Kindesstatt, der Anerkennung
der Vaterschaft, der Legitimation, der
Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit
und der Erklärung der Ehemündigkeit
Annahme an Kindesstatt.
§ 257. Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.
Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.
Sechstes Hauptstück
Von der Annahme an Kindes statt, der Anerkennung der Vaterschaft,
der Legitimation, der Überprüfung der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit und der Erklärung der Ehemündigkeit
§ 257. Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.
Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.
§ 258. Die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so genügen schriftliche Erklärungen.
Stimmt der Zustimmungsberechtigte der Annahme an Kindesstatt zu, so kann er seine Erklärung auch durch einen Machthaber vor Gericht abgeben, der mit einer auf die bestimmte, wenn auch nur im Sinne des § 259 allgemein beschriebenen Annahme lautenden Vollmacht ausgewiesen ist.
Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung nach dem Abs. 1 oder auf einer Vollmacht nach dem Abs. 2 muß öffentlich beglaubigt sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden befindet, nicht länger als ein Jahr vor Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme zurückliegen.
§ 259. Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Dem Verzichtenden müssen dennoch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Leumund allgemein beschrieben werden.
§ 260. Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:
den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
die Angabe des Familien(Geschlechts)namens, den das Wahlkind durch die Annahme erhalten hat, oder des Umstandes, daß das Wahlkind, abgesehen vom Falle der bloßen Änderung des Geschlechtsnamens, den bisherigen Familiennamen behält;
die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des § 182 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
§ 260. Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:
den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995)
die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des § 182 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
Anerkennung der Vaterschaft
§ 261. Das Gericht hat eine Niederschrift über das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.
Die Niederschrift hat zu enthalten
die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden und, soweit bekannt,
die in Z 2 angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowie
Angaben über den Zeitpunkt der Beiwohnung.
Anerkennung der Vaterschaft
§ 261. Das Gericht hat eine Niederschrift über das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.
Die Niederschrift hat zu enthalten
die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden und, soweit bekannt,
die in Z 2 angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowie
§ 261a.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 6 BGBl. Nr. 162/1989)
§ 261b.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 6 BGBl. Nr. 162/1989)
§ 262. Im Verfahren über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft sind das Kind, die Mutter und der Anerkennende sowie der bereits festgestellte Vater, gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger, Parteien.
§ 262a. Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wird, ist zu begründen. Er muß außer dem Ausspruch über die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auch die Angaben des § 261 Abs. 2 enthalten.
Legitimation durch landesfürstliche Begünstigung.
§. 263.
Die Eltern eines unehelichen Kindes können um die Legitimation desselben durch landesfürstliche Begünstigung nur mit Einwilligung des Kindes, oder wenn es minderjährig ist mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes ansuchen, welches vor Ertheilung der Bewilligung den Vormund zu vernehmen hat.
§. 264.
Das Gesuch ist nach Verschiedenheit der Fälle, wie bei der Annahme an Kindesstatt, entweder auf die im §. 258 oder auf die im §. 259 bestimmte Art dem zuständigen Gerichtshofe erster Instanz, von diesem aber mittelst des Obergerichtes, welches seine Aeußerung beizufügen hat, dem Justizminister vorzulegen, welcher darüber, in soferne die Bewilligung des Gesuches keinem Anstande zu unterliegen scheint, das Gutachten an den Landesfürsten zu erstatten hat.
§. 265.
Die landesfürstliche Entschließung wird den Parteien durch das Gericht bekannt gemacht und hat von dem Tage an, wo sie erfolgt ist, rechtliche Wirkung; zugleich hat das Gericht die Anmerkung derselben in dem Geburtsbuche zu veranlassen.
Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit
§ 266. Im Verfahren auf Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit hat das Gericht den Minderjährigen persönlich zu vernehmen und sich über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen. Es hat seinen Beschluß zu begründen.
Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit verlängert wird, tritt mit dem Beginn des auf seine Erlassung folgenden Tages in Wirksamkeit. Er ist unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben.
Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit verkürzt wird, ist dem Minderjährigen nach Eintritt der Rechtskraft zu eigenen Handen zuzustellen. Er wird mit dieser Zustellung wirksam.
Überprüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der
Geschäftsfähigkeit
§ 266. (1) Im Verfahren zur Überprüfung der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; dabei gelten die §§ 182a bis 182d sinngemäß.
(2) Soweit das Wohl des Minderjährigen eine unverzügliche Entscheidung erfordert, hat das Gericht vorläufig über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zu entscheiden.
(3) Bestehen Gründe, die die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen würden, voraussichtlich über den Zeitraum der Minderjährigkeit hinaus fort, so hat das Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters bereits so zeitgerecht einzuleiten, dass die Bestellung des Sachwalters mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam werden kann.
Erklärung der Ehemündigkeit
§ 266a. Im Verfahren auf Erklärung der Ehemündigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; die Verlobten sind persönlich zu vernehmen. Das Gericht hat seinen Beschluß zu begründen.
Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erklärung der Ehemündigkeit ist dem Verlobten, der den Antrag auf Ehemündigerklärung gestellt hat, nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen.
Beschwerderecht der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 266b. Beschlüsse in den in diesem Hauptstück geregelten Verfahren sind der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch für das Kind führt, sonst der Personenstandsbehörde, in deren Sprengel das zur Entscheidung in erster Instanz berufene Gericht seinen Sitz hat, zuzustellen. Die der Personenstandsbehörde übergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen diese Beschlüsse, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, binnen vier Wochen ab der Zustellung an die Personenstandsbehörde Rekurs erheben.
Siebentes Hauptstück.
Von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung.
§. 267.
Es steht Jedermann frei, sein Eigenthum sowohl gerichtlich schätzen, als auch öffentlich feilbieten zu lassen.
Nähere Bestimmungen über die Competenz:
zur Schätzung;
§. 268.
Die Schätzung unbeweglicher Güter kann nur bei der nach den Bestimmungen der Jurisdictions-Norm zuständigen Real-Instanz, die Schätzung beweglicher Sachen bei jedem Bezirksgerichte angesucht werden, in dessen Bezirk sie sich befinden.
Bezüglich Lehen gegenstandslos durch RGBl. Nr. 103/1862, RGBl.
Nr. 8/1868, RGBl. Nr 9/1868 und RGBl. Nr. 103 bis 112/1869.
Bezüglich der Gegenstandslosigkeit der Fideikommisse siehe dRGBl.
I S 785/1935 dRGBl. I S 1103/1935, dRGBl. I S 825/1938 (GBlÖ
Nr. 254/1938), dRGBl. I S 1323/1938 (GBlÖ Nr. 479/1938), dRGBl. I
S 509/1939, dRGBl. I S 2417/1939, dRGBl. I S 1489/1940, dRGBl. I
S 661/1941, dRGBl. I S 675/1942 und Z 4 des StGBl. Nr. 190/1945.
Feilbietung.
§. 269.
Die freiwillige Versteigerung eines unbeweglichen Gutes ist mit Nachweisung des freien Eigenthumsrechtes des Versteigerers bei der Real-Instanz, die Feilbietung einer mit keinem Pfandrechte versehenen Forderung bei dem Bezirksgerichte anzusuchen, in dessen Bezirk sich der Gläubiger befindet. Die Versteigerung auf unbewegliche Güter versicherter Schuldforderungen kann sowohl bei der Real-Instanz als bei dem Bezirksgerichte angesucht werden, in dessen Bezirk der Gläubiger wohnt.
Andere bewegliche Sachen werden nur dann von dem Gerichte versteigert, wenn sie zu einer noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft, zu einem Fideicommisse, oder zu dem Vermögen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehören. Außer diesen Fällen ist die freiwillige Versteigerung derselben bei der politischen Behörde nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften anzusuchen.
Vornahme durch Gemeindevorsteher.
§. 270.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. XV Z 3, BGBl. Nr. 343/1970)
Zur Schätzung und Feilbietung beweglicher Sachen können auch die Gemeindevorsteher verwendet werden.
Schätzung und Feilbietung der Staatsgüter.
§. 271.
Güter, welche dem Staate gehören, können durch die administrativen Behörden geschätzt und feilgeboten werden.
Art der Vornahme;
§. 272.
Bei der freiwilligen Schätzung und Feilbietung sind in Rücksicht der Art ihrer Vornahme, in soweit hier keine Ausnahme festgesetzt wird, die Bestimmungen der Proceß-Ordnung und die Vorschriften der Feilbietungs-Ordnung zu beobachten.
insbesondere der Schätzung;
§. 273.
Die zur Vornahme freiwilliger Schätzungen erforderlichen Kunstverständigen sind von dem Gerichte von Amtswegen ohne Rücksicht auf den Vorschlag der Parteien zu wählen.
§. 274.
Schätzungen, welche auf Ansuchen des Eigenthümers vorgenommen werden, können gegen einen im vorhinein davon nicht verständigten Dritten von keiner Wirkung sein.
der Feilbietung.
§. 275.
Die freiwillige Versteigerung ist auf Verlangen des Eigenthümers auch ohne vorausgegangene Schätzung zu bewilligen, immer muß aber der Eigenthümer den Ausrufspreis bestimmt angeben.
§. 276.
Zu freiwilligen Versteigerungen ist, in soferne von den Theilhabern nichts Anderes bestimmt wird, nur Ein Feilbietungs-Termin anzuordnen und kein Anbot unter dem Ausrufspreise anzunehmen.
In dem Bescheide, womit eine Feilbietung angeordnet wird, ist stets auch auszudrücken, was mit dem Erlöse zu geschehen habe.
Besondere Vorsichten bei Feilbietung
unbeweglicher Güter.
§. 277.
Bei Feilbietung unbeweglicher Güter hat das Gericht insbesondere darüber zu wachen, daß die Bedingungen des Verkaufes bestimmt und deutlich ausgedrückt und keine unerlaubten oder ungiltigen Verträge in Vorschlag gebracht werden.
In dem Edicte muß der Name des Verkäufers, der Gegenstand der Versteigerung und der Ausrufspreis angegeben und ausdrücklich bemerkt werden, daß die Versteigerung auf freiwilliges Ansuchen des Eigenthümers erfolge, mithin den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Die in Streitsachen vorgeschriebene Verständigung und Warnung der Pfandgläubiger findet bei freiwilligen Versteigerungen nicht Statt.
§. 278.
Dem Eigenthümer steht frei, sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorzubehalten, welches jedoch in dem Edicte ausgedrückt werden muß. Ist kein Vorbehalt geschehen, so wird das Gut dem Meistbietenden, oder, wenn nur ein Kauflustiger erschienen wäre, diesem, jedoch nicht unter dem Ausrufspreise, zugeschlagen und der Kauf für unwiderruflich abgeschlossen angesehen.
Das Gericht hat dem Käufer und dem Verkäufer über den erfolgten Verkauf die erforderliche Amtsurkunde auszufertigen.
Verfügung mit dem Feilbietungs-Erlöse.
§. 279.
Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (§. 276), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen.
§. 280.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 6 BGBl. Nr. 150/1992)
Achtes Hauptstück.
Von gerichtlichen Zeugnissen überhaupt,
von der Vidimirung der Abschriften und
Beglaubigung der Urkunden.
Gerichtliche Zeugnisse überhaupt.
§. 281.
Ueber actenmäßig bei Gericht bekannte Thatsachen sind den Parteien diejenigen Amtszeugnisse, wovon und in soferne sie in ihren Rechtsangelegenheiten Gebrauch zu machen in dem Falle sind, auf Ansuchen auszufertigen.
§. 282.
Zeugnisse über das in dem österreichischen Staate geltende Gesetz sind Denjenigen, welche derselben zur Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte im Auslande bedürfen, von dem Minister der Justiz auszufertigen. In Zeugnissen dieser Art ist das gegenwärtig geltende Gesetz bestimmt zu bezeichnen und dessen wesentlicher Inhalt mit den eigenen Worten desselben anzuführen, jedoch alle Erläuterung oder Anwendung des Gesetzes auf einen bestimmten Rechtsfall zu vermeiden.
Vidimirung der Abschriften.
§. 283.
Die Uebereinstimmung der gerichtlich oder außergerichtlich verfertigten Abschriften von Urkunden mit dem vorgewiesenen Originale kann von dem dazu bestimmten Beamten ohne besondere Bewilligung des Gerichtes geschehen.
§. 284.
Die Abschrift, welche als richtig bestätiget werden soll, ist mit dem Originale auf das sorgfältigste zu vergleichen. Beide müssen selbst in der Rechtschreibung, in den Interpunctationen, den Abkürzungen und der Gattung der Schriftzeichen so genau als möglich mit einander übereinstimmen. Sind Stellen im Originale abgeändert, ausgestrichen, eingerückt oder am Rande hinzugesetzt, so ist dieses in der Abschrift oder in dem derselben beigefügten Amtszeugnisse anzudeuten. In dem letzteren ist auch bei zerrissenen, oder ihrer äußeren Gestalt nach auffallend verdächtigen Urkunden diese Beschaffenheit derselben anzuzeigen. Das Amtszeugniß muß enthalten, ob die Urkunde, von welcher die Abschrift entnommen ist, eine Urschrift oder selbst nur eine beglaubigte Abschrift und mit welchem Stämpel sie versehen sei, es muß ferner den Ort, an dem sich das vorgewiesene Original befindet, oder den Namen der Partei, welche es vorgewiesen hat, und den Tag der erfolgten Bestätigung anzeigen, von dem Beamten unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein.
Legalisirungen.
§. 285.
Die Beglaubigung der Echtheit der Schrift oder Unterschrift in einer Original-Urkunde muß immer mündlich oder schriftlich bei dem Gerichte selbst angesucht werden. Das Gericht hat den Bittsteller in Person zu Protokoll zu vernehmen, ob er die Schrift oder Unterschrift in der Urkunde für die seinige anerkenne. Ist die Person des Ausstellers der Urkunde den Gerichtsbeamten nicht bekannt, so muß sich das Gericht durch die Beiziehung zweier vollkommen glaubwürdiger Zeugen die Gewißheit darüber verschaffen, daß er Derjenige sei, als welchen er sich angibt. Das Zeugniß ist in der für andere Amtsurkunden vorgeschriebenen Form auf die zur Beglaubigung vorgelegte Urkunde selbst auszufertigen. Ist der Richter der Sprache, in welcher die Urkunde ausgestellt ist, nicht kundig, so ist zur Beglaubigung ein Dolmetsch beizuziehen, welcher dem Gerichte den wesentlichen Inhalt der Schrift anzugeben hat.
§. 286.
Den Urkunden der Gerichte erster Instanz, wovon im Auslande Gebrauch gemacht werden soll, ist auf Ansuchen der Parteien die erforderliche Beglaubigung der höheren Behörden beizufügen.
Beglaubigung von Uebersetzungen.
§. 287.
Die Uebereinstimmung einer Uebersetzung mit dem Originale ist von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch zu bezeugen.
§. 288.
Wie und an welchen Orten für beständig verpflichtete Dolmetsche zu bestellen seien, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
Für einzelne Fälle, in denen die Uebersetzung von keinem für beständig verpflichteten Dolmetsch verfertigt werden kann, hat das Gericht erster Instanz den Uebersetzer zu ernennen und zu beeidigen.
§. 289.
Am Ende der Uebersetzung hat der Dolmetsch die genaue Uebereinstimmung derselben mit dem Originale mit Beziehung auf seinen Eid zu bezeugen, Jahr und Tag der verfertigten Uebersetzung zu bemerken und dieses Zeugniß durch seine Unterschrift und sein Siegel zu bekräftigen. Soll von der Urkunde außer dem Orte, wo der Dolmetsch seinen Wohnsitz hat, Gebrauch gemacht werden, so ist die Unterschrift desselben von dem Gerichte, bei dem er in Pflicht steht, mit dem Beisatze zu beglaubigen, daß er als Dolmetsch gerichtlich beeidigt sei.
§. 290.
Die für beständig beeideten Dolmetscher haben den Parteien die Uebersetzungen, welche sie verlangen, auch ohne besonderen gerichtlichen Auftrag gegen Bezahlung zu verfertigen. Die Gebühren des Uebersetzers sind, wenn darüber keine Uebereinkunft zwischen ihm und der Partei zu Stande kommt, von dem Gerichte zu bestimmen.
§. 291.
Die Gerichte sind Uebersetzungen, deren sie in Amtsgeschäften bedürfen, von den für beständig beeideten Dolmetschen nöthigenfalls auch unentgeltlich zu fordern berechtigt.
§. 292.
Die Uebersetzungen eines bei Gericht eidlich verpflichteten Dolmetsches sind von diesem sowohl als von anderen Gerichten und Behörden für richtig anzunehmen. Der Partei, welche eine Uebersetzung für unrichtig erklärt, muß jedoch gestattet werden, ihre Behauptung durch zwei oder mehrere Kunstverständige nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung zu beweisen.
Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte.
§. 293.
In wieferne die Gerichtsbehörden an jenen Orten, wo sich keine öffentlichen Notare befinden, auch die Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte vorzunehmen haben, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
Formular Nr. I (§. 50).
(Anm.: Das Formular ist aufgehoben durch Art. I lit. C Z 10, BGBl. Nr. 636/1923.)
Formular Nr. II (§. 110).
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. III, zu §. 128.
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. IV, zu §. 131.
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. V, zu §. 133.
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. VI, zu §. 168.
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. VII, zu §. 172.
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. VIII (§. 174).
(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 101 und 102, RGBl. Nr. 208/1854)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,
hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde,
hinsichtlich seines Artikels III auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Z 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.
Im übrigen sind Bewertungen nach den bisher geltenden
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
die Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1985,
die Verordnung über den bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstands und bei der Meistbotsverteilung zugrunde zu legenden Steuerschätzwert der mit einer Simultanhypothek belasteten Liegenschaften, RGBl. Nr. 174/1897,
die Verordnung betreffend die Festsetzung des Kapitalisierungszinsfußes für die Schätzung unbeweglicher Güter nach dem Ertrage, JMVBl. Nr. 41/1899.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und des § 140 Abs. 2 zweiter Satz der Exekutionsordnung sind die Bundesminister, jeder in seinem Wirkungsbereich, betraut. Mit der Vollziehung des § 166 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung und des § 222 Abs. 4 zweiter Satz der Exekutionsordnung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel VII. Übergangsbestimmungen.
(Anm.: Zu RGBl. Nr. 208/1854)
§ 1. Verlassenschaftsabhandlungen sind, wenn an dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, eine Erbserklärung schon abgegeben ist, zu Ende zu führen, auch wenn nach diesem Gesetze die Verlassenschaftsabhandlung zu unterbleiben hätte.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(Anm.: Zu RGBl. Nr. 208/1854)
§ 2. (1) Die Vorschriften des Artikels I, Punkt C, Z. 32 bis 35, Punkt D, Z. 1, und Punkt E sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in gerichtliche Verwahrung befinden. Der Berechnung des Wertes ist der Kurs dieses Tages zugrunde zu legen.
(2) Die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung der nach diesen Vorschriften nicht mehr der gerichtlichen Verwahrung unterliegenden Werte zu sorgen, insbesondere die Pflicht, bares Geld anzulegen oder Zinsen einzuheben, erlischt mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
(3) Solche Werte sind von Amts wegen den Parteien auszufolgen. Gehören sie in eine Substitutions- oder Fruchtgenußmasse oder in ein Fideikommiß, so sind sie dem Vorerben, dem Fruchtnießer oder Fideikommißinhaber auszufolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(Anm.: Zu RGBl. Nr. 208/1854)
§ 3. Waisenkasseneinlagen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 50.000 K nicht erreichen, sind auszufolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 102, RGBl. Nr. 208/1854)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
§ 102 Abs. 3 AußStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Erbfalls anzuwenden.
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(Anm.: Zu den §§ 204 - 208, RGBl. Nr. 208/1854)
§ 6. (Anm.: Art. XVIII) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungslegung sind anzuwenden, sofern die Rechnungslegungsperiode frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(Anm.: Zu den §§ 185d - 185h und 228a - 228d, RGBl. Nr. 208/1854)
§ 7. (Anm.: Art. XVIII) Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 13, 14, 14a, 14b und 16, RGBl. Nr. 208/1854)
(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
Der Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 13 bis 16, 72, 192a, 227 und 232,
RGBl. Nr. 208/1854)
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Der Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichenden oder dieses ergänzenden Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.
Die Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) und 6 (§§ 227 und 232 AußStrG), X Z 20 bis 24 (§§ 488, 500, 500a, 501 und 502 ZPO), 26 bis 30 (§§ 505 bis 508a ZPO), 31 lit. a und c (§ 510 ZPO), 33 (§ 519 ZPO) und 35 bis 39 (§§ 521 a, 523, 526 bis 528 ZPO), XI Z 2 (§ 83 EO) und 3 (§ 239 EO), XXIV Z 2 bis 6 (§§ 125 bis 129 GBG), XXXVI Z 4 (§ 25 GGG) sowie XXXVII Z 3 bis 5 (§§ 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden
nach dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5 NotO), IX Z 1 lit. b (§ 49 JN), 3 (§ 55 JN) und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO) und 34 (§ 520 ZPO),
in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Art. IX Z 2 lit. a (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. a (§ 448 ZPO);
nach dem 30. Juni 1991 die Art. XXIX Z 2 (§ 23 RATG) und XXXVI
in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Art. IX Z 2 lit. b (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. b (§ 448 ZPO);
nach dem 30. Juni 1993 die Art. IX Z 2 lit. c (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. c (§ 448 ZPO).
Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3
Liegt das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989, aber vor dem 1. Juli 1994, so fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hätte, bei der Beurteilung, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, (§ 14 Abs. 1 Außerstreitgesetz, § 502 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II Z 1 und des Art. X Z 24) nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.
Die Art. X Z 9 (§ 414 ZPO), 12 (§ 417a ZPO), 16 (§ 459 ZPO),
Der Art. X Z 25 (§ 503 ZPO), 31 lit. b (§ 510 ZPO) und 40
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 13, 14, 14a, 45 und 72, RGBl. Nr. 208/1854)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
-
- (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
Die Art. 37 Z 3 (§ 46 Abs. 3 Z 1 ASGG), Art. 41 Z 1 bis 3 (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 und Abs. 5, 14a Abs. 1 AußStrG) sowie Art. 94 Z 12, 14 bis 16 und 21 (§§ 500 Abs. 2 Z 1, 502 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, 505 Abs. 4, 508 Abs. 1, 528 Abs. 2 Z 1 und Z 1a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.
-
- (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
Der Art. 41 Z 5 und 6 (§§ 45 Abs. 1, 72 Abs. 2 und Abs. 3 AußStrG) ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist.
-
- (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.