Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Rechnungshofs sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen, bei denen der Bund oder ein Bundesland mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund oder ein Bundesland allein betreibt oder die der Bund oder ein Bundesland durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder tatsächliche Maßnahmen tatsächlich beherrscht;
Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
(3) Familienmitglieder politisch exponierter Personen sind insbesondere:
der Ehegatte einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder der Lebensgefährte im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
die Eltern einer politisch exponierten Person.
(4) Politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen sind
natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, oder
natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
(5) Ein Auftragsverhältnis mit einer politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung eines Notars oder Notariatssubstituten eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine politisch exponierte Person, so hat der Notar angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Eine entsprechende Verpflichtung des Notars besteht auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung eine politisch exponierte Person war.
(6) Abs. 5 erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.
Abkürzung
NO
§ 36f. (1) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2, ein Familienmitglied einer solchen Person (Abs. 3) oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person (Abs. 4) ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.
(2) Politisch exponierte Personen sind natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben; dazu zählen insbesondere:
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs;
Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Rechnungshofs sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen, bei denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens 1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss.
Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
(3) Familienmitglieder politisch exponierter Personen sind insbesondere:
der Ehegatte einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder der Lebensgefährte im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
die Eltern einer politisch exponierten Person.
(4) Politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen sind
natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, oder
natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
(5) Ein Auftragsverhältnis mit einer politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung eines Notars oder Notariatssubstituten eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine politisch exponierte Person, so hat der Notar angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Eine entsprechende Verpflichtung des Notars besteht auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung eine politisch exponierte Person war.
(6) Abs. 5 erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.
Abkürzung
NO
§. 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
Abkürzung
NO
§. 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
(4) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Abkürzung
NO
§ 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
(4) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Abkürzung
NO
§ 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
(4) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Abkürzung
NO
§ 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
(3a) Soweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.
(4) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Abkürzung
NO
§ 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
(4) Soweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.
(5) Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Notar einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in § 36a Abs. 1 genannten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Notars gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278 StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.
(6) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Notar über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
(7) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
(8) Der Notar hat über angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe seiner Kanzlei stehende Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, intern zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notaren Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
Abkürzung
NO
§ 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
(4) Soweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.
(5) Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Notar einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in § 36a Abs. 1 genannten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Notars gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.
(6) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände unmittelbar Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Notar zuvor eine Verdachtsmeldung (§ 36c Abs. 1) erstattet hat; sie entfällt unter den in § 36c Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Notar über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
(7) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich. Entsprechendes gilt für Notariatskandidaten sowie die sonstigen beim Notar Beschäftigten, die intern oder dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) einen Verdacht auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) melden. Diese Personen sind unter Beachtung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Kommt der Notar dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so kann der Betreffende damit die Notariatskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht (§ 154) nachzugehen hat; § 154 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. Sonstige dem Betreffenden damit im Zusammenhang zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben davon unberührt.
(8) Der Notar hat über angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe seiner Kanzlei stehende Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, intern zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notaren Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
Abkürzung
NO
§ 37. (1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
(4) Soweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.
(5) Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Notar einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in § 36a Abs. 1 genannten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Notars gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.
(6) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände unmittelbar Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Notar zuvor eine Verdachtsmeldung (§ 36c Abs. 1) erstattet hat; sie entfällt unter den in § 36c Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Notar über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
(7) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich. Entsprechendes gilt für Notariatskandidaten sowie die sonstigen beim Notar Beschäftigten, die intern oder dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) einen Verdacht auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) melden. Diese Personen sind unter Beachtung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Kommt der Notar dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so kann der Betreffende damit die Notariatskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht (§ 154) nachzugehen hat; § 154 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. Sonstige dem Betreffenden damit im Zusammenhang zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben davon unberührt.
(8) Der Notar hat über angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe seiner Kanzlei stehende Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, intern zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notaren Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
Abkürzung
NO
§ 37a. Abweichend von § 40 Abs. 2 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 4).
Abkürzung
NO
§ 37a. Abweichend von § 40a Abs. 5 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5).
Abkürzung
NO
§ 37a. Abweichend von § 40a Abs. 4 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5).
Abkürzung
NO
§ 37a. Bei Anderkonten von Notaren sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 38. Der Notar haftet dafür, daß Alles, was in einer Notariatsurkunde als in seiner Gegenwart geschehen, angeführt ist, auch wirklich in seiner Gegenwart und in der angegebenen Weise sich ereignet habe, und er ist für jede, auch blos aus Versehen begangene Unrichtigkeit verantwortlich.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 39. Jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten macht den Notar strafbar und der Notar haftet den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden. Die Strafbarkeit einer verübten Pflichtverletzung wird durch Leistung des Ersatzes nicht aufgehoben.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 40. Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.
Abkürzung
NO
§ 40. Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.
Abkürzung
NO
§. 41. (1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.
(2) Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im §. 13 bezeichnete Weise zu erwirken.
(3) Außer diesem Falle findet eine Aenderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen über Bewilligung der Notariatskammer statt.
(4) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt auch für den Fall, daß ein Notar seine Unterschrift ändern will.
Abkürzung
NO
§ 41. (1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.
(2) Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im §. 13 bezeichnete Weise zu erwirken.
(3) Außer diesem Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen mit Bewilligung der Notariatskammer statt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Notar seine händische Unterschrift ändern will.
(4) In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Notar über die Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Notariatskammer und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu melden.
(5) Sobald der Notar oder die Notariatskammer das Unwirksamwerden einer Ausweiskarte sowie der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur bekanntgeben, muss dieser Umstand - unter Angabe des Datums für das Unwirksamwerden der Verwendung dieser Signatur - im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
Abkürzung
NO
§ 41. (1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.
(2) Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im §. 13 bezeichnete Weise zu erwirken.
(3) Außer diesem Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen mit Bewilligung der Notariatskammer statt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Notar seine händische Unterschrift ändern will.
(4) In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Notar über die Pflichten nach § 5 SVG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Notariatskammer und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu melden.
(5) Sobald der Notar oder die Notariatskammer das Unwirksamwerden einer Ausweiskarte sowie der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur bekanntgeben, muss dieser Umstand – unter Angabe des Datums für das Unwirksamwerden der Verwendung dieser Signatur – im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
Abkürzung
NO
§. 42. (1) Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.
(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an das Notariatsarchiv abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren.
Abkürzung
NO
§. 42. (1) Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.
(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an das Notariatsarchiv abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren.
Abkürzung
NO
§ 42. (1) Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.
(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an die Notariatskammer abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren. Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (§ 110a) übergeben werden.
Abkürzung
NO
§ 43. (1) Notariatsurkunden sind in der, in dem Sprengel des Notars üblichen Landessprache, und wenn dortselbst mehrere Landessprachen üblich sind, je nach dem Wunsche der Parteien in einer dieser Sprachen aufzunehmen.
(2) Die Fälle, in welchen die Aufnahme in einer fremden Sprache statt hat, bestimmt dieses Gesetz.
Abkürzung
NO
§. 44. (1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.
(2) Das Datum der Notariatsurkunde und andere Zeitbestimmungen, sowie Angaben von Zahlen überhaupt, sind, wenn sie zum ersten Male vorkommen, mit Buchstaben zu schreiben. Ausgenommen sind: die Angabe der Geschäftszahl, der Haus- und Katasternummern, der Grundbuchsfolien, sowie der Zahlen in Vermögens-Inventaren, Erbtheilungen, Kaufschillingsverrechnungen und Rechnungen überhaupt, wenn dieselben in eine Notariatsurkunde aufgenommen werden. Die Resultate, sowie die Beträge, welche hiernach ein Betheiligter an den andern zu fordern hat, müssen jedoch mit Buchstaben geschrieben werden.
(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so können deren Datum, etwaige Geschäftszahl oder sonstige darin vorkommende Zahlen mit Ziffern geschrieben werden.
Abkürzung
NO
Ist auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden (vgl. Art. XIII § 10, BGBl. I Nr. 164/2005).
§ 44. (1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.
(2) Das Datum der Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.
(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.
Abkürzung
NO
§ 45. (1) In einer Notariatsurkunde darf nichts ausradirt, überschrieben oder zwischen den Linien eingeschaltet werden.
(2) Müssen Worte ausgestrichen werden, so hat dieß in der Weise zu geschehen, daß dieselben leserlich bleiben. Werden hierdurch Abänderungen des Inhaltes der Urkunde herbeigeführt, so muß die Zahl der durchstrichenen Worte entweder am Rande oder am Schlusse der Urkunde angemerkt und diese Anmerkung von dem Notare und, soferne Parteien und Zeugen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, auch von diesen unterzeichnet werden.
(3) Sind Aenderungen anderer Art oder Zusätze nothwendig, so sind dieselben an der zugehörigen Stelle der Urkunde durch ein Verweisungszeichen anzudeuten. Die Aenderungen oder Zusätze aber sind, unter Angabe der Zahl der hinzugesetzten Worte, entweder am Rande oder am Schlusse der Urkunde anzufügen und nach Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zu unterzeichnen.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 46. Inwieferne den Vorschriften der §§. 44 und 45 zuwiderlaufende Mängel einer Notariatsurkunde deren Glaubwürdigkeit ganz oder in einzelnen Theilen schwächen oder aufheben, bleibt in vorkommenden Fällen der Beurtheilung des Gerichtes überlassen.
Abkürzung
NO
§. 47. (1) Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.
(2) Der Notar hat die Urkunde am Schluß zu unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind ein Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar beizufügen und sein Amtssiegel beizudrücken.
(3) Die Betheiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, soferne sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schlusse zu unterzeichnen.
Abkürzung
NO
§ 47. (1) Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.
(2) Der Notar hat die Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).
(3) Nach Beifügung des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen.
Abkürzung
NO
§. 48. (1) Besteht eine Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird.
(2) Auf gleiche Weise sind, wenn thunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und mit der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen.
Abkürzung
NO
§ 48. (1) Besteht eine nicht elektronisch errichtete Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird. Gleiches gilt für Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der Notariatsurkunde gemacht wird oder deren Beiheftung gesetzlich angeordnet ist.
(2) Auf gleiche Weise sind, wenn thunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung oder haben die Parteien darauf verzichtet, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen und gemeinsam mit dieser aufzubewahren.
(3) Elektronische Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden sollen, sind von den Beteiligten sowie den etwa zugezogenen Zeugen, sofern diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom Notar mit dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu unterzeichnen (§ 47 Abs. 3) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde beizufügen, indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden. Andere elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren.
Abkürzung
NO
§. 49. (1) In der Regel werden die Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift einer Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetze bestimmt.
Abkürzung
NO
§. 49. (1) In der Regel werden die Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift einer Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetze bestimmt.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 4 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.
(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.
Abkürzung
NO
§. 49. (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 4 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.
(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.
Abkürzung
NO
§ 49. (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 5 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
NO
§ 49. (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 5 endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte, die der Notar in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
NO
§ 49. (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 5 endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte, die der Notar in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet. Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Notar ist aufgrund einer anderen gesetzlichen oder einer vertraglichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung berechtigt oder verpflichtet. Beziehen sich die Daten auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB ist, und hat der Notar sowohl von diesem Umstand als auch vom anhängigen Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt, so dürfen die betreffenden Daten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden. Die vom Notar in den Fällen des § 36a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
NO
§ 49. (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen nach § 36b Abs. 5 endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte, die der Notar in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet. Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Notar ist aufgrund einer anderen gesetzlichen oder einer vertraglichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung berechtigt oder verpflichtet. Beziehen sich die Daten auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB ist, und hat der Notar sowohl von diesem Umstand als auch vom anhängigen Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt, so dürfen die betreffenden Daten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden. Die vom Notar in den Fällen des § 36a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
NO
§. 50. (1) Außer den in diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift einer Notariatsurkunde nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen.
(2) In einem solchen Falle hat der Notar seinen Acten am Platze der Urschrift eine stämpelfreie beglaubigte Abschrift, die auch gerichtlich oder von der Notariatskammer zu beglaubigen ist, einzulegen und nach Zurücklangen der Urschrift mit dieser aufzubewahren.
(3) Die Anfertigung dieser Abschrift hat nach eben jenen Bestimmungen zu geschehen, welche für Ausfertigungen in diesem Gesetze gegeben sind. (§§. 98, 99.)
(4) Bis zum Zurücklangen der Urschrift kann der Notar, wofern das Gericht oder die Kammer es nicht untersagt hat, von dieser Abschrift Ausfertigungen ertheilen; doch ist er verpflichtet, die Ertheilung solcher Ausfertigungen sowohl auf der in seinen Acten befindlichen Abschrift, als auch auf der Urschrift, sobald diese zurückgelangt ist, anzumerken.
Abkürzung
NO
§ 50. (1) Außer den in diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift einer nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen.
(2) In einem solchen Falle hat der Notar seinen Acten am Platze der Urschrift eine stämpelfreie beglaubigte Abschrift, die auch gerichtlich oder von der Notariatskammer zu beglaubigen ist, einzulegen und nach Zurücklangen der Urschrift mit dieser aufzubewahren.
(3) Die Anfertigung dieser Abschrift hat nach eben jenen Bestimmungen zu geschehen, welche für Ausfertigungen in diesem Gesetze gegeben sind. (§§. 98, 99.)
(4) Bis zum Zurücklangen der Urschrift kann der Notar, wofern das Gericht oder die Kammer es nicht untersagt hat, von dieser Abschrift Ausfertigungen ertheilen; doch ist er verpflichtet, die Ertheilung solcher Ausfertigungen sowohl auf der in seinen Acten befindlichen Abschrift, als auch auf der Urschrift, sobald diese zurückgelangt ist, anzumerken.
Abkürzung
NO
§ 51. (1) Werden zur Aufnahme einer Notariatsurkunde zwei Notare zugezogen, so ist auch der zweite Notar für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Leitung der Verhandlung steht demjenigen Notare zu, welchen die Parteien darum angegangen haben.
(3) Die in Ansehung der Unterzeichnung und der Beidrückung des Amtssiegels gegebenen Vorschriften gelten für beide Notare.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
V. Hauptstück.
Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare.
I. Abschnitt.
Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.
(Notariatsacte.)
§ 52. Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
V. Hauptstück.
Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare.
I. Abschnitt.
Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.
(Notariatsacte.)
§ 52. (1) Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.
(2) Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hat der Notar die Parteien gegebenenfalls auf die Anwendbarkeit fremden Rechts hinzuweisen und dies in der Urkunde zu vermerken. Zu einer Belehrung über den Inhalt fremder Rechtsordnungen ist der Notar nicht verpflichtet.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 53. Wollen die Parteien in den Notariatsact dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche von keiner rechtlichen Wirkung wären, oder ist mit Grund zu besorgen, daß eine Bestimmung die Uebervortheilung eines der Contrahenten bezwecke, so hat der Notar den Parteien diese Bedenken vorzutragen und sie angemessen zu belehren. Bestehen die Parteien dessen ungeachtet auf solchen Bestimmungen, so hat er zwar den Act aufzunehmen, in demselben aber die von ihm gemachte Vorstellung ausdrücklich anzuführen.
Abkürzung
NO
§. 54. (1) Wollen die an einer Urkunde Betheiligten oder Einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsact aufzunehmen.
(2) Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§. 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (§. 56) unterzeichnet werden.
(3) Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsacte beizuheften und bildet mit ihrem Inhalte einen ergänzenden Bestandtheil desselben.
Abkürzung
NO
Ist auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem
Dezember 2005 abgibt (vgl. Art. XIII § 4, BGBl. I Nr. 164/2005).
§. 54. (1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.
(2) Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§. 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (§. 56) unterzeichnet werden.
(3) Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsacte beizuheften und bildet mit ihrem Inhalte einen ergänzenden Bestandtheil desselben.
Abkürzung
NO
§ 54. (1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.
(2) Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§. 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (§. 56) unterzeichnet werden (§ 47 Abs. 2 und 3).
(3) Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakt beizuheften oder beizufügen und bildet mit ihrem Inhalt einen ergänzenden Bestandteil desselben (§ 48 Abs. 1 und 3). Sie ist mit dem nicht elektronisch errichteten Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.
Abkürzung
NO
§. 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
durch einen amtlichen, mit eigenhändiger Unterschrift oder einem Abbild der eigenhändigen Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,
durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtliche, mit eigenhändigen Unterschriften versehene Lichtbildausweise ausgewiesene Zeugen,
durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
durch einen zugezogenen zweiten Notar.
(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
noch nicht 18 Jahre alt,
am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
Abkürzung
NO
§. 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz),
durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz) ausgewiesene Zeugen,
durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
durch einen zugezogenen zweiten Notar.
(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
noch nicht 18 Jahre alt,
am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
Abkürzung
NO
§ 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz),
durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz) ausgewiesene Zeugen,
durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
durch einen zugezogenen zweiten Notar.
(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
noch nicht 18 Jahre alt,
am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen können vom Notar automationsunterstützt gespeichert werden.
Abkürzung
NO
§ 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz),
durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz) ausgewiesene Zeugen,
durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
durch einen zugezogenen zweiten Notar.
(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
noch nicht 18 Jahre alt,
am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Abs. 1 erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.
Abkürzung
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§ 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),
durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,
durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
durch einen zugezogenen zweiten Notar.
(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
noch nicht 18 Jahre alt,
am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Abs. 1 erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.
Abkürzung
NO
§ 55. (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),
1a. durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis),
durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,
durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
durch einen zugezogenen zweiten Notar.
(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
noch nicht 18 Jahre alt,
am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Abs. 1 erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.
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§ 56. (1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
blind, taub oder stumm ist.
(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
Abkürzung
NO
§ 56. (1) Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn
ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.
(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
Abkürzung
NO
§ 57.
(1) Die Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder es muß ihre Identität auf die im § 55 Abs. 1 beschriebene Art bestätigt werden.
(2) Die Actszeugen müssen außer dem im §. 65 bezeichneten Falle die Sprache verstehen, in welcher der Act aufgenommen wird, und wenigstens Einer derselben muß lesen und schreiben können.
(3) Ausgeschlossen von der Mitwirkung als Actszeugen sind:
Diejenigen, welche nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit ein Zeugniß abzugeben unvermögend sind;
diejenigen Personen, welchen entweder selbst ein Vortheil aus dem Acte zugedacht ist, oder die mit einer bei dem Acte betheiligten oder darin begünstigten Person oder mit dem Notare in einem der im §. 33 bezeichneten Verhältnisse stehen.
Abkürzung
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§ 58. (1) Soferne die Zuziehung von Actszeugen nothwendig ist, müssen dieselben spätestens in jenem Zeitpuncte gegenwärtig sein, in welchem die Urkunde den Parteien vorgelesen und von ihnen unterschrieben wird.
(2) Auf ausdrückliches Verlangen der Parteien können die Zeugen zwar von der Vorlesung des Actes ausgeschlossen werden; doch müssen in einem solchen Falle die Parteien in Gegenwart der Zeugen ihre Unterschrift beisetzen und ausdrücklich erklären, daß die Urkunde ihnen vorgelesen oder von ihnen selbst gelesen worden, und daß dieselbe ihrem Willen entsprechend ist, und daß dieß geschehen sei, muß in der Urkunde ausdrücklich angeführt werden.
Abkürzung
NO
§ 59.
(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einem Blinden müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.
Abkürzung
NO
§ 59.
(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.
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§. 60. (1) Ein Tauber, welcher lesen kann, muß den Act selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Diese Bestätigung muß in dem Acte vor der Unterschrift angeführt werden.
(2) Kann der Taube nicht lesen, so muß außer den Actszeugen noch eine Person seines Vertrauens beigezogen werden, welche seine Zeichensprache versteht.
(3) Als Vertrauenspersonen können ohne Unterschied des Geschlechtes auch solche Personen, welche mit dem Tauben verwandt oder verschwägert oder durch Adoption oder das Eheband verbunden sind, beigezogen werden. Im Uebrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Actszeugen besitzen.
(4) Ueber das Verständniß der Zeichensprache von Seite des Tauben muß sich der Notar durch Versuche, welche sich nicht auf den Gegenstand des Actes beziehen, gehörig überzeugen. Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
Abkürzung
NO
§. 60. (1) Ein Tauber, welcher lesen kann, muß den Act selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Diese Bestätigung muß in dem Acte vor der Unterschrift angeführt werden.
(2) Kann der Taube nicht lesen, so muß außer den Actszeugen noch eine Person seines Vertrauens beigezogen werden, welche seine Gebärdensprache versteht.
(3) Als Vertrauenspersonen können ohne Unterschied des Geschlechtes auch solche Personen, welche mit dem Tauben verwandt oder verschwägert oder durch Adoption oder das Eheband verbunden sind, beigezogen werden. Im Uebrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Actszeugen besitzen.
(4) Ueber das Verständniß der Gebärdensprache von Seite des Tauben muß sich der Notar durch Versuche, welche sich nicht auf den Gegenstand des Actes beziehen, gehörig überzeugen. Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
Abkürzung
NO
§ 60. (1) Eine gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person, die lesen kann, muss den Notariatsakt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen hat und dieser ihrem Willen entspricht. Diese Bestätigung muss im Notariatsakt vor der Unterschrift angeführt werden.
(2) Kann die gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person nicht lesen, so muss außer den Aktszeugen noch eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.
(3) Als Vertrauenspersonen können auch solche Personen, die mit der gehörlosen oder hochgradig hörbehinderten Person verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder aufgrund einer Adoption oder Pflegeelternschaft verbunden sind, beigezogen werden. Im Übrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Aktszeugen besitzen.
(4) Der Notar hat sich in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass die gehörlose oderhochgradig hörbehinderte Person der Gebärdensprache hinreichend mächtig ist und sich in dieser verständigen kann. Dass dies erfolgt ist, ist im Notariatsakt ausdrücklich anzuführen.
Abkürzung
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§. 61. (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe.
(2) Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Zeichensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.
(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.
Abkürzung
NO
§. 61. (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.
(2) Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Zeichensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.
(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.
Abkürzung
NO
§. 61. (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.
(2) Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Gebärdensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.
(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.
Abkürzung
NO
§. 61. (1) Ist ein Notariatsakt mit einer sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.
(2) Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.
(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.
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§. 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften.
Abkürzung
NO
§. 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen.
Abkürzung
NO
§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.
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§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.
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