Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.
Abkürzung
NO
§ 62a. Auf Verlangen einer Partei kann auf den einzelnen Seiten eines Notariatsakts oder notariellen Protokolls dem von allen Parteien als verbindlich anerkannten Text eine von den Parteien gemeinsam vorgelegte fremdsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die fremdsprachige Übersetzung hat dabei nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Der Umstand der Gegenüberstellung ist am Beginn des deutschen und fremdsprachigen Urkundentexts in der jeweiligen Sprache hervorgehoben ersichtlich zu machen.
Abkürzung
NO
§ 63. (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.
Abkürzung
NO
§ 63. (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.
Abkürzung
NO
§ 63. (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.
Abkürzung
NO
§ 63. (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.
(1a) Kann der Verhandlung in angemessener Zeit kein Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. § 69b Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 64. Muß im Sinne des ersten Absatzes des vorhergehenden Paragraphen ein Dolmetsch beigezogen werden, so hat der Notar die Willensmeinung der Partei durch den beigezogenen Dolmetsch zu erforschen, hiernach den Notariatsact in einer der Landessprachen abzufassen und den Aufsatz der Partei durch den Dolmetsch übersetzen zu lassen. Auf Verlangen einer Partei ist durch den Dolmetsch eine Uebersetzung des Actes in die fremde Sprache der Partei zu verfassen und dem Notariatsacte beizuheften.
Abkürzung
NO
§. 65. (1) Ist nach Bestimmung des §. 56 die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.
(2) Dieser muß den Inhalt des Verhandelten dem Zeugen in Gegenwart der Parteien verständlich machen, und daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
Abkürzung
NO
Ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden (vgl. Art. XIII § 11, BGBl. I Nr. 164/2005).
§ 65. (1) Ist nach Bestimmung des §. 56 die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.
(2) Dieser muß den Inhalt des Verhandelten dem Zeugen in Gegenwart der Parteien verständlich machen, und daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Die Beiziehung eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (§ 62 Abs. 1) und sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 66. Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den §§. 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Abkürzung
NO
§. 67. (1) Wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Giltigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden.
(2) Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.
Abkürzung
NO
§ 67. (1) Wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Giltigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.
(2) Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.
Abkürzung
NO
§ 67. (1) Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.
(2) Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.
Abkürzung
NO
§. 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
den Vor- und Zunamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
den Vor- und Zunamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
(Anm.: aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)
den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
die Unterschrift der Parteien, sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nothwendig ist, auch die Unterschrift dieser Personen.
Die Unterschrift des Notars unter Beidrückung seines Amtssiegels, und im Falle des zweiten Absatzes des §. 56 beider Notare.
(2) Der Notar hat außerdem im Akt Beruf und Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Abkürzung
NO
§. 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
(Anm.: aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)
den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
die Unterschrift der Parteien, sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nothwendig ist, auch die Unterschrift dieser Personen.
Die Unterschrift des Notars unter Beidrückung seines Amtssiegels, und im Falle des zweiten Absatzes des §. 56 beider Notare.
(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Abkürzung
NO
§ 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
(Anm.: aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)
den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (§ 47 Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56 Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen Beurkundungssignaturen beider Notare.
(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Gegebenenfalls ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Abkürzung
NO
§ 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
(Anm.:lit. d aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)
den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (§ 47 Abs. 3). Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) verwenden.
Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.
Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.
wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (§ 47 Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56 Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen Beurkundungssignaturen beider Notare.
(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Gegebenenfalls ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Abkürzung
NO
§ 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
(Anm.:lit. d aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)
den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (§ 47 Abs. 3), dies ausgenommen den in § 69b Abs. 4a geregelten Fall. Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) verwenden.
Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.
Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.
wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (§ 47 Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56 Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen Beurkundungssignaturen beider Notare.
(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Gegebenenfalls ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Abkürzung
NO
§ 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
(Anm.:lit. d aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)
den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
am Schluss die Anführung, dass der Notariatsakt den Parteien vorgelesen wurde und allfällige nicht oder schwer vorlesbare Beilagen, sofern deren Vorlesung erforderlich wäre, den Parteien im Einzelnen zur Durchsicht vorgelegt wurden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde, und die Anführung der Genehmigung des Notariatsaktes durch die Parteien;
die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (§ 47 Abs. 3), dies ausgenommen den in § 69b Abs. 4a geregelten Fall. Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) verwenden.
Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.
Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.
wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (§ 47 Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56 Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen Beurkundungssignaturen beider Notare.
(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Gegebenenfalls ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Abkürzung
NO
§ 69. (1) Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung. Vorschriften, die für die Verwendung von Urkunden vor Behörden etwas anderes bestimmen, bleiben unberührt.
(1a) Eine Vollmacht nach Abs. 1 genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.
(2) Die Vollmachten müssen dem Notar in Urschrift oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anzuschließen.
Abkürzung
NO
§ 69. (1) Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung. Vorschriften, die für die Verwendung von Urkunden vor Behörden etwas anderes bestimmen, bleiben unberührt.
(1a) Eine Vollmacht nach Abs. 1 genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.
(2) Die auf Papier oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen beziehungsweise dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ist die Vollmachtsurkunde bereits in diesem Urkundenarchiv gespeichert, so kann die Beifügung durch einen Hinweis auf die bereits vorgenommene Speicherung erfolgen.
Abkürzung
NO
§ 69. (1) Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung. Vorschriften, die für die Verwendung von Urkunden vor Behörden etwas anderes bestimmen, bleiben unberührt.
(1a) Eine Vollmacht nach Abs. 1 genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.
(2) Die auf Papier oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen beziehungsweise dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ist die Vollmachtsurkunde bereits in diesem Urkundenarchiv gespeichert, so kann die Beifügung durch einen Hinweis auf die bereits vorgenommene Speicherung erfolgen.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 reicht im Fall einer im Firmenbuch eingetragenen Prokura eine Beurkundung der entsprechenden Eintragung in das Firmenbuch nach § 89a aus. Der Notar hat die Beurkundung im Notariatsakt vorzunehmen oder eine Bestätigung nach § 89a dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen oder dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.
Abkürzung
NO
§ 69a. (1) Liegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im § 69 Abs. 1 vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.
(2) Ein auf diese Art errichteter Notariatsakt erlangt erst dann die Kraft einer öffentlichen Urkunde, wenn die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form dem Notar vorliegt, und nur dann, wenn dies innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung des Notariatsakts geschieht. Wenn alle Parteien zustimmen, kann auch eine längere, höchstens jedoch sechsmonatige Frist in den Notariatsakt aufgenommen werden. Daß alle Parteien zugestimmt haben, muß im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden.
(3) Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der nachträglich vorgelegten Vollmacht kann auch nach Errichtung des Notariatsakts vorgenommen worden sein.
(4) Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
(5) Der Notar hat die Parteien bei Errichtung des Notariatsakts auf das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht hinzuweisen, sie über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren und dies im Akt ausdrücklich anzuführen.
Abkürzung
NO
§ 69a. (1) Liegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im § 69 Abs. 1 vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.
(2) Ein auf diese Art errichteter Notariatsakt erlangt erst dann die Kraft einer öffentlichen Urkunde, wenn die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form dem Notar vorliegt, und nur dann, wenn dies innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung des Notariatsakts geschieht. Wenn alle Parteien zustimmen, kann auch eine längere, höchstens jedoch sechsmonatige Frist in den Notariatsakt aufgenommen werden. Daß alle Parteien zugestimmt haben, muß im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden.
(3) Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der nachträglich vorgelegten Vollmacht kann auch nach Errichtung des Notariatsakts vorgenommen worden sein.
(4) Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu ermöglichen. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
(5) Der Notar hat die Parteien bei Errichtung des Notariatsakts auf das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht hinzuweisen, sie über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren und dies im Akt ausdrücklich anzuführen.
Abkürzung
NO
§ 69b. (1) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann ein Notariatsakt nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden. Für die Errichtung gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufnahme eines elektronisch errichteten Notariatsakts mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Der Notar hat bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgen, dies
anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz) im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens oder
durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis).
Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen zum Ausgleich des insofern potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich sind, unter welchen Voraussetzungen sich der Notar für eine solche Identitätsfeststellung und -prüfung eines Dienstleisters bedienen kann und welche Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen, erfüllt sein müssen. Die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach Z 1 und 2 sind in Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht zur Identifizierung verbleibt beim Notar. Sämtliche der bei der Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens erhobenen Daten und aufgezeichneten Vorgänge müssen dem Notar zur Sicherstellung der Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten unmittelbar zur Verfügung stehen. Ist dem Notar anhand dessen eine abschließende Erfüllung der ihn treffenden Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten nicht möglich, so hat die Aufnahme des Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zu unterbleiben.
(3) Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
(4) § 68 gilt mit der Maßgabe, dass die unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit verbundene Partei ihre elektronische Signatur (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) dem Notariatsakt zeitlich vor einer allenfalls physisch vor dem Notar anwesenden Partei beizufügen hat. Zusätzlich zu den Angaben nach § 68 Abs. 2 hat der Notar im Notariatsakt auch anzuführen, dass der Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Partei sich derart an der Aufnahme des Notariatsakts beteiligt hat; für den Fall des Fehlens dieser Angabe gilt § 68 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
(5) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, aufgrund der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
NO
§ 69b. (1) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann ein Notariatsakt nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden. Für die Errichtung gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufnahme eines elektronisch errichteten Notariatsakts mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Der Notar hat bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgen, dies
anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens oder
durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis).
Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen zum Ausgleich des insofern potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich sind, unter welchen Voraussetzungen sich der Notar für eine solche Identitätsfeststellung und -prüfung eines Dienstleisters bedienen kann und welche Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen, erfüllt sein müssen. Die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach Z 1 und 2 sind in Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht zur Identifizierung verbleibt beim Notar. Sämtliche der bei der Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens erhobenen Daten und aufgezeichneten Vorgänge müssen dem Notar zur Sicherstellung der Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten unmittelbar zur Verfügung stehen. Ist dem Notar anhand dessen eine abschließende Erfüllung der ihn treffenden Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten nicht möglich, so hat die Aufnahme des Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zu unterbleiben.
(3) Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
(4) § 68 gilt mit der Maßgabe, dass die unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit verbundene Partei ihre elektronische Signatur (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) dem Notariatsakt zeitlich vor einer allenfalls physisch vor dem Notar anwesenden Partei beizufügen hat. Zusätzlich zu den Angaben nach § 68 Abs. 2 hat der Notar im Notariatsakt auch anzuführen, dass der Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Partei sich derart an der Aufnahme des Notariatsakts beteiligt hat; für den Fall des Fehlens dieser Angabe gilt § 68 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
(5) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, aufgrund der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
NO
§ 69b. (1) Ein Notariatsakt kann nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden. Für die Errichtung gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufnahme eines elektronisch errichteten Notariatsakts mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Der Notar hat bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgen, dies
anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens oder
durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis).
Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen zum Ausgleich des insofern potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich sind, unter welchen Voraussetzungen sich der Notar für eine solche Identitätsfeststellung und -prüfung eines Dienstleisters bedienen kann und welche Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen, erfüllt sein müssen. Die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach Z 1 und 2 sind in Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht zur Identifizierung verbleibt beim Notar. Sämtliche der bei der Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens erhobenen Daten und aufgezeichneten Vorgänge müssen dem Notar zur Sicherstellung der Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten unmittelbar zur Verfügung stehen. Ist dem Notar anhand dessen eine abschließende Erfüllung der ihn treffenden Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten nicht möglich, so hat die Aufnahme des Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zu unterbleiben.
(3) Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
(4) § 68 gilt mit der Maßgabe, dass die unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit verbundene Partei ihre elektronische Signatur (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) dem Notariatsakt zeitlich vor einer allenfalls physisch vor dem Notar anwesenden Partei beizufügen hat. Zusätzlich zu den Angaben nach § 68 Abs. 2 hat der Notar im Notariatsakt auch anzuführen, dass der Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Partei sich derart an der Aufnahme des Notariatsakts beteiligt hat; für den Fall des Fehlens dieser Angabe gilt § 68 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
(5) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, aufgrund der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
NO
§ 69b. (1) Ein Notariatsakt kann nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden. Für die Errichtung gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufnahme eines elektronisch errichteten Notariatsakts mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Der Notar hat bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgen, dies
anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens oder
durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis).
Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen zum Ausgleich des insofern potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich sind, unter welchen Voraussetzungen sich der Notar für eine solche Identitätsfeststellung und -prüfung eines Dienstleisters bedienen kann und welche Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen, erfüllt sein müssen. Die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach Z 1 und 2 sind in Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht zur Identifizierung verbleibt beim Notar. Sämtliche der bei der Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens erhobenen Daten und aufgezeichneten Vorgänge müssen dem Notar zur Sicherstellung der Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten unmittelbar zur Verfügung stehen. Ist dem Notar anhand dessen eine abschließende Erfüllung der ihn treffenden Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten nicht möglich, so hat die Aufnahme des Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zu unterbleiben.
(3) Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
(4) § 68 gilt mit der Maßgabe, dass die unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit verbundene Partei ihre elektronische Signatur (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) dem Notariatsakt zeitlich vor einer allenfalls physisch vor dem Notar anwesenden Partei beizufügen hat. Zusätzlich zu den Angaben nach § 68 Abs. 2 hat der Notar im Notariatsakt auch anzuführen, dass der Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Partei sich derart an der Aufnahme des Notariatsakts beteiligt hat; für den Fall des Fehlens dieser Angabe gilt § 68 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
(4a) Die Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dadurch erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren. Wird von einer oder mehreren der physisch vor dem Notar anwesenden Parteien von der Möglichkeit der händischen Unterschrift Gebrauch gemacht, so sind zunächst sämtliche elektronischen Signaturen auf dem elektronisch errichteten Dokument anzubringen. In der Folge ist vom Notar ein Ausdruck dieses Dokuments herzustellen, auf dem sodann die händischen Unterschriften anzubringen sind. Im Anschluss daran hat der Notar den Ausdruck am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar händisch zu unterschreiben und sein Amtssiegel beizufügen. Den auf diese Weise errichteten Notariatsakt hat der Notar in der Folge gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann darüber hinaus auch dadurch errichtet werden, dass zunächst das Papierdokument von den physisch vor dem Notar anwesenden Parteien händisch unterschrieben wird, sofern diese nicht elektronisch signieren wollen. In der Folge hat der Notar dieses Dokument den übrigen Parteien elektronisch bereitzustellen. Nach der Anbringung der elektronischen Signaturen durch alle weiteren Parteien hat der Notar das elektronische Dokument mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und den auf diese Weise errichteten Notariatsakt gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.
(5) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, aufgrund der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
NO
§ 69b. (1) Ein Notariatsakt kann nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden. Für die Errichtung gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufnahme eines elektronisch errichteten Notariatsakts mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Der Notar hat bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgen, dies
anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens oder
durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis).
Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen zum Ausgleich des insofern potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich sind, unter welchen Voraussetzungen sich der Notar für eine solche Identitätsfeststellung und -prüfung eines Dienstleisters bedienen kann und welche Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen, erfüllt sein müssen. Die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach Z 1 und 2 sind in Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht zur Identifizierung verbleibt beim Notar. Sämtliche der bei der Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens erhobenen Daten und aufgezeichneten Vorgänge müssen dem Notar zur Sicherstellung der Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten unmittelbar zur Verfügung stehen. Ist dem Notar anhand dessen eine abschließende Erfüllung der ihn treffenden Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten nicht möglich, so hat die Aufnahme des Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zu unterbleiben.
(3) Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
(4) § 68 gilt mit der Maßgabe, dass die unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit verbundene Partei ihre elektronische Signatur (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) dem Notariatsakt zeitlich vor einer allenfalls physisch vor dem Notar anwesenden Partei beizufügen hat. Zusätzlich zu den Angaben nach § 68 Abs. 2 hat der Notar im Notariatsakt auch anzuführen, dass der Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Partei sich derart an der Aufnahme des Notariatsakts beteiligt hat; für den Fall des Fehlens dieser Angabe gilt § 68 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
(4a) Die Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dadurch erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren. Wird von einer oder mehreren der physisch vor dem Notar anwesenden Parteien von der Möglichkeit der händischen Unterschrift Gebrauch gemacht, so sind zunächst sämtliche elektronischen Signaturen auf dem elektronisch errichteten Dokument anzubringen. In der Folge ist vom Notar ein Ausdruck dieses Dokuments herzustellen, auf dem sodann die händischen Unterschriften anzubringen sind. Im Anschluss daran hat der Notar den Ausdruck am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar händisch zu unterschreiben und sein Amtssiegel beizufügen. Den auf diese Weise errichteten Notariatsakt hat der Notar in der Folge gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann darüber hinaus auch dadurch errichtet werden, dass zunächst das Papierdokument von den physisch vor dem Notar anwesenden Parteien händisch unterschrieben wird, sofern diese nicht elektronisch signieren wollen. In der Folge hat der Notar dieses Dokument den übrigen Parteien elektronisch bereitzustellen. Nach der Anbringung der elektronischen Signaturen durch alle weiteren Parteien hat der Notar das elektronische Dokument mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und den auf diese Weise errichteten Notariatsakt gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.
(5) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, aufgrund der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt.
Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraftgerichtlicher letztwilliger Anordnungen.
§ 70. Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§. 569, 587 bis 592 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den §§. 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt.
Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraftgerichtlicher letztwilliger Anordnungen.
§ 70. Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§. 569, 587 bis 591 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den §§. 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt.
Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft gerichtlicher letztwilliger Anordnungen.
§ 70. Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§. 569, 587 bis 591 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den §§. 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt.
Aufnahme letztwilliger Anordnungen
§ 70. Bei der Auf- und Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.
Abkürzung
NO
II. Abschnitt.
Aufnahme letztwilliger Anordnungen
§ 70. Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.
Abkürzung
NO
§ 71. (1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der Erblasser dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem Erblasser beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.
(2) Besteht der Erblasser dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.
Abkürzung
NO
§ 71. (1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der letztwillig Verfügende dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem letztwillig Verfügenden beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.
(2) Besteht der letztwillig Verfügende dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.
Abkürzung
NO
§ 72. Ist der Erblasser blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
Abkürzung
NO
§ 72. Ist der letztwillig Verfügende blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
Abkürzung
NO
§ 72. Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
Abkürzung
NO
§ 73. (1) Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.
(2) Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.
(3) Ist die letztwillige Anordnung schriftlich übergeben worden, so steht der Partei frei, zum Verschlusse des Umschlages, in welchem die letztwillige Anordnung eingeschlossen wird, ihr eigenes Siegel beizudrücken. Ist dieß geschehen, so ist davon im Protokolle Erwähnung zu thun.
Abkürzung
NO
§ 73. (1) Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.
(2) Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 62/2026)
Abkürzung
NO
§ 74. (1) Eine gemäß §. 70 dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.
(2) Durch eine solche Zurückstellung verliert die letztwillige Verfügung die Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung.
Abkürzung
NO
§ 75. (1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung widerrufen will.
(2) Ist die widerrufene letztwillige Anordnung vor dem Notare errichtet worden, so ist der Widerruf auf dem ursprünglich aufgenommenen Protokolle, und wenn der Widerruf eine dem Notare übergebene schriftliche letztwillige Anordnung betrifft, auf dieser selbst und nicht blos auf dem Umschlage anzumerken.
(3) Die gleiche Anmerkung hat der Notar dann vorzunehmen, wenn er über den Widerruf einen Notariatsact aufnimmt, oder wenn eine letztwillige Anordnung widerrufen wird, über welche er einen Notariatsact aufgenommen hat.
(4) Gleiches gilt, wenn dem Notar eine beglaubigte Abschrift eines in Form der §§ 70 bis 73 oder eines Notariatsakts errichteten Widerrufs übermittelt wird.
Abkürzung
NO
§ 75. (1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer notariellen letztwilligen Anordnung widerrufen will.
(2) Ist die widerrufene letztwillige Anordnung vor dem Notare errichtet worden, so ist der Widerruf auf dem ursprünglich aufgenommenen Protokolle anzumerken.
(3) Die gleiche Anmerkung hat der Notar dann vorzunehmen, wenn er über den Widerruf einen Notariatsact aufnimmt, oder wenn eine letztwillige Anordnung widerrufen wird, über welche er einen Notariatsact aufgenommen hat.
(4) Gleiches gilt, wenn dem Notar eine beglaubigte Abschrift eines in Form der §§ 70 bis 73 oder eines Notariatsakts errichteten Widerrufs übermittelt wird.
Abkürzung
NO
III. Abschnitt.
Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.
§. 76. (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
über die Uebereinstimmung von Abschriften mit Urkunden (Vidimirung);
über die Richtigkeit von Uebersetzungen;
über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
über das Leben von Personen;
über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
über Beratungen und Beschlüsse;
über Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren;
über andere thatsächliche Vorgänge;
über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
Abkürzung
NO
III. Abschnitt.
Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.
§ 76. (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
über die Richtigkeit von Uebersetzungen;
über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
über das Leben von Personen;
über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
über Beratungen und Beschlüsse;
über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;
über andere thatsächliche Vorgänge;
über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
Abkürzung
NO
Vidimirung von Abschriften.
§ 77. (1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einer Urkunde ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen.
(2) Der Notar hat die Kopie mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Kopie zu beglaubigen.
(3) Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,
ob die vorgewiesene Urkunde ein Original, eine Ausfertigung oder eine Kopie ist,
ob und mit welcher Stempelmarke sie versehen ist,
ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,
gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach
gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert, durchgestrichen,
(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind nicht erforderlich.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beglaubigung eines unter Aufsicht des Notars mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank.
Abkürzung
NO
Vidimirung von Abschriften.
§ 77. (1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.
(2) Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.
(3) Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,
ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist,
ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,
ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,
gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist,
gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. Der unter den Z 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.
(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind nicht erforderlich.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beglaubigung eines unter Aufsicht des Notars mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank.
Abkürzung
NO
Vidimirung von Abschriften.
§ 77. (1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.
(2) Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.
(3) Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,
ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist,
ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,
ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,
gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist,
gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. Der unter den Z 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.
(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind nicht erforderlich.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beglaubigung eines unter Aufsicht des Notars mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank.
Abkürzung
NO
Beglaubigung von Uebersetzungen.
(2) Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
(3) Die Beurkundung ist auf der Uebersetzung selbst in Urschrift auszufertigen und die Uebersetzung mit der übersetzten Urkunde mittelst eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden.
(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.
Abkürzung
NO
Beglaubigung von Uebersetzungen.
(2) Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
(3) Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.
(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.
Abkürzung
NO
Beglaubigung von Uebersetzungen.
§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder
die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.
(2) Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
(3) Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.
(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.
Abkürzung
NO
Beglaubigung von Uebersetzungen.
§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder
die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.
(2) Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
(3) Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.
(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.
Abkürzung
NO
Beglaubigung von Uebersetzungen.
§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder
die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.
(2) Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
(3) Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.
(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.
Abkürzung
NO
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift
(2) Die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten Rechtsträger, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.
(3) Für die Feststellung der Identität der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, gilt der § 55.
(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Familiennamen der Partei gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Beruf und Anschrift der Partei sind nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auch die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen in den Vermerk aufnehmen.
(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich. Die Vorschrift des § 34 findet keine Anwendung.
(7) Ist der Beteiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde vorgelesen werden.
(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Die Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Abkürzung
NO
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift
(2) Die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten Rechtsträger, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.
(3) Für die Feststellung der Identität der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, gilt der § 55.
(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Familiennamen der Partei gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auch die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen in den Vermerk aufnehmen.
(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich. Die Vorschrift des § 34 findet keine Anwendung.
(7) Ist der Beteiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde vorgelesen werden.
(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Die Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Abkürzung
NO
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift
ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im § 55 genannten Mittel ausweist und
im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist, und
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