Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
RGBl. Nr. 111/1895
(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§ 7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend.
Abkürzung
JN
§. 60.
(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§ 56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nöthig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.
(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebürenbemessung in Betracht kommt.
(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 100 000 Euro angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt (§ 7a).
(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§ 7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend.
Abkürzung
JN
Die Berggerichtsbarkeit wurde u. a. durch Art. II Z 5, 28 und 29 BGBl. Nr. 135/1983 aufgehoben, daher ist insoweit der Überschrift (bergrechtliche Senate) materiell derogiert.
Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates.
§. 61.
(1) Wenn in einer vor dem Civilsenate eines Landesgerichtes verhandelten Rechtssache der Antrag auf Verweisung der Rechtssache vor den Handelssenat desselben Gerichtshofes gestellt wird (Einrede der Unzuständigkeit) und das Gericht dem Antrage noch vor Schluss der Verhandlung zur Hauptsache stattgeben zu müssen erachtet, kann es, sofern der Stand der Verhandlung eine solche Maßregel zweckmäßig erscheinen lässt, zugleich mit der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede den Beschluss fassen, dass sofort an Stelle eines der Senatsmitglieder ein fachmännischer Beisitzer zu treten habe und die Verhandlung vor dem so veränderten Senate gleich durchzuführen sei.
(2) Dasselbe kann vermittels Ersatzes des fachmännischen Beisitzers durch einen richterlichen Beamten geschehen, wenn die Unzuständigkeit des Handelssenates deshalb behauptet wird, weil die Rechtssache zur allgemeinen Gerichtsbarkeit gehört.
(3) Die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit ist in diesen Fällen nicht besonders auszufertigen, sondern in die nach Schluss der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.
Abkürzung
JN
§. 62.
(1) Wird in den im §. 61 bezeichneten Fällen die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit vom Gerichte dem nach Schluss der Verhandlung zur Hauptsache ergehenden Ausspruche vorbehalten, so kann der Vorsitzende, je nachdem die Verweisung an einen Handelssenat oder an einen Civilsenat begehrt wurde, einen fachmännischen Beisitzer oder einen richterlichen Beamten der Verhandlung als Ergänzungsrichter beiziehen. Wird sodann die Einrede der Unzuständigkeit von dem Senate, vor welchem die Verhandlung anberaumt war, auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung als gerechtfertigt erkannt, so hat, sofern die vor einem Civilsenate verhandelte Rechtssache vor einen Handelssenat gehört, der als Ergänzungsrichter beigezogene fachmännische Beisitzer zum Zwecke der Entscheidung der Hauptsache an Stelle eines der Mitglieder jenes Senates zu treten. Bei Rechtssachen, welche vor einen Civilsenat gehören, hat hingegen der richterliche Beamte, welcher als Ergänzungsrichter an der Verhandlung theilgenommen hat, an die Stelle des fachmännischen Beisitzers des ursprünglich zur Verhandlung berufenen Senates zu treten. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Die Veränderung in der Zusammensetzung des Senates und die Namen der Senatsmitglieder, welche an der Urtheilsfällung thatsächlich mitgewirkt haben, sind in diesem Falle bei der Verkündung der Entscheidung stets bekanntzugeben.
(3) Dasjenige Mitglied des Senates, welches infolge der erhobenen Einrede der Unzuständigkeit vor der Entscheidung der Hauptsache kraft Gerichtsbeschlusses aus dem Senate ausschied, hat sich an der Berathung und Abstimmung über das Urtheil nicht zu betheiligen. Es ist jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden seine Meinung über die Entscheidung der Streitsache in besonderer schriftlicher Ausfertigung innerhalb drei Tagen bekanntzugeben. Dieses Votum ist dem Berathungsprotokolle beizulegen.
Abkürzung
JN
§. 63.
Die Bestimmungen der §§. 61 und 62 sind auch anwendbar, sofern in einer bei einem selbständigen Handelsgerichte angebrachten Rechtssache die Einrede der Unzuständigkeit deshalb erhoben wird, weil die Rechtssache vor das zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufene Landesgericht gehört oder bei diesem, weil die Rechtssache vor das Handelsgericht gehört.
Abkürzung
JN
§. 64.
Wenn eine gemäß §. 62 unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters gefällte Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Gerichtes angefochten wird und die höhere Instanz der Ansicht ist, dass der Senat, vor welchem die Verhandlung anberaumt war, zur Entscheidung der Rechtssache thatsächlich zuständig gewesen wäre, so ist dennoch auf die Unzuständigkeit nicht weiter Bedacht zu nehmen, falls auch das vor der Endentscheidung aus dem Senate ausgeschiedene Mitglied nach Inhalt seines den Acten beiliegenden Votums die Rechtssache so entschieden hätte, wie es durch den angefochtenen Spruch geschehen ist.
Abkürzung
JN
Zweiter Abschnitt.
Örtliche Zuständigkeit.
Allgemeiner Gerichtsstand.
§. 65.
Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Abkürzung
JN
§. 66.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird auch durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.
(3) Wenn eine Person ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sprengel desselben Gerichtes oder wenn sie in den Sprengeln mehrerer Gerichte einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist für sie bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet. Es steht in einem solchen Fall dem Kläger die Wahl frei, bei welchem der verschiedenen Gerichte er die Klage anbringen will.
Abkürzung
JN
§. 67.
Für Personen, die weder im Inland noch anderswo einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird der allgemeine Gerichtsstand durch den Ort ihres jeweiligen Aufenthalts im Inland begründet. Mangels eines solchen oder bei Unbekanntheit des inländischen Aufenthaltsortes können diese Personen wegen aller während ihres Aufenthaltes im Inlande begründeten oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten bei dem Gerichte des letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltes belangt werden, den sie im Inlande gehabt haben.
§. 68.
(1) Für die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Gendarmerie gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
(2) Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
(3) Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen.
§. 68.
(1) Für die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Bundespolizei gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
(2) Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
(3) Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen.
Abkürzung
JN
§. 68.
(1) Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
(2) Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
(3) Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.
Abkürzung
JN
Österreichisch-ungarische Monarchie gegenstandslos;
Statt des k. und k. Ministeriums des Äußeren ist der Sitz des Bundesministeriums f. auswärtige Angelegenheiten maßgebend; es ist sohin das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
§. 69.
Österreichische Staatsangehörige, welche sich in ständiger amtlicher Stellung als Beamte oder Diener des österreichischen Staates oder der österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes aufhalten, behalten den allgemeinen Gerichtsstand, den sie im Geltungsgebiete dieses Gesetzes hatten. Ist ein solcher nicht begründet oder doch nicht zu ermitteln, so ist für sie der allgemeine Gerichtsstand in Wien, und zwar im Sprengel desjenigen Bezirksgerichtes begründet, in welchem das k. und k. Ministerium des Äußeren seinen Sitz hat.
§ 70. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 412/1975)
Abkürzung
JN
§ 71. Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand, haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils (Wahlelternteils), dessen Haushalt es zugehört.
§ 72. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 2, BGBl. Nr. 403/1977)
§ 73. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 2, BGBl. Nr. 403/1977)
Abkürzung
JN
§. 74.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder Land in der Streitsache zu vertreten berufen ist.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde richtet sich nach dem Sitze der Gemeindevorstehung.
§. 75.
(1) Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von offenen Handelsgesellschaften, Commanditgesellschaften, Actiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen Fonden und Corporationen, Kirchen, Pfründen, Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjecten, welche nicht unter die Bestimmungen des §. 74 fallen, nach ihrem Sitze. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Hat für eines dieser Rechtssubjecte der Vertreter des Ärars oder eines Landes einzuschreiten oder untersteht dasselbe der Verwaltung einer Gemeinde, so ist der allgemeine Gerichtsstand nach den Bestimmungen des §. 74 zu beurtheilen.
Abkürzung
JN
§. 75.
(1) Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von offenen Gesellschaften, Commanditgesellschaften, Actiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen Fonden und Corporationen, Kirchen, Pfründen, Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjecten, welche nicht unter die Bestimmungen des §. 74 fallen, nach ihrem Sitze. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Hat für eines dieser Rechtssubjecte der Vertreter des Ärars oder eines Landes einzuschreiten oder untersteht dasselbe der Verwaltung einer Gemeinde, so ist der allgemeine Gerichtsstand nach den Bestimmungen des §. 74 zu beurtheilen.
Besondere Gerichtsstände.
Ausschließliche.
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis§ 76.
(1) Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn
einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder
der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
Abkürzung
JN
Besondere Gerichtsstände
Ausschließliche.
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft
§ 76. (1) Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sowie über die Auflösung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt der klagenden Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn
eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder
die beklagte Partei, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner zumindest eine beklagte Partei, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
die klagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder die klagende Partei staatenlos ist oder zur Zeit der Schließung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt hat.
(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die Auflösung oder Nichtigerklärung sowie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.
§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2 c sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.
§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.
§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.
Abkürzung
JN
§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2, 2b und 2d sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen in erster Instanz bereits geschlossen ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr.
112/2003.
Streitigkeiten über die Vaterschaft
§ 76b. (1) Für Streitigkeiten über die eheliche Abstammung eines Kindes ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind, der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder entweder das Kind oder der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr.
112/2003.
§ 76c. (1) Für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die damit verbundenen Streitigkeiten über die dem Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden Pflichten ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der in Anspruch genommene Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Für Klagen eines unehelichen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft gegen mehrere Männer ist, sofern nach Abs. 1 verschiedene Bezirksgerichte zuständig wären, das Bezirksgericht ausschließlich zuständig, bei dem das uneheliche Kind die erste, im Zeitpunkt der Anbringung weiterer Klagen noch nicht rechtskräftig erledigte Klage angebracht hat. Werden die Klagen gleichzeitig angebracht, so hat der Kläger unter den in Betracht kommenden Bezirksgerichten die Wahl; das von ihm gewählte Bezirksgericht ist für alle Klagen ausschließlich zuständig.
(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind oder der in Anspruch genommene Mann österreichischer Staatsbürger ist oder eine dieser Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Verlassenschaftsangelegenheiten.
§. 77.
(1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch welche Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben als solchen bestimmt sich, solange die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt ist, nach dem Sitze des Gerichtes, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist.
(2) Klagen, welche die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, gehören vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen.
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).
Verlassenschaftsangelegenheiten.
§ 77. (1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben als solche bestimmt sich, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.
(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaft.
Abkürzung
JN
Verlassenschaftsangelegenheiten.
§ 77. (1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Verstorbenen oder die Erben als solche bestimmt sich, solange das Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig beendet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.
(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens.
Abkürzung
JN
Fideicommiss- und Lehenangelegenheiten.
§. 78.
(1) Die den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesenen Klagen in Fideicommissangelegenheiten gehören vor den Gerichtshof, von welchem die Gerichtsbarkeit in den nicht streitigen Angelegenheiten des Fideicommisses in erster Instanz ausgeübt wird.
(2) Klagen in Lehenangelegenheiten, für welche nicht der im §. 77 bezeichnete Gerichtsstand eintritt, sind, wenn das Lehen ein landesfürstliches ist und der Lehensherr an dem Streite theilnimmt, bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel die Lehenstube ihren Sitz hat, außer diesem Falle aber bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel das Lehen gelegen ist.
Abkürzung
JN
Art. XIV EGJN, RGBl. Nr. 110/1895
Klagen von Richtern und gegen Richter.
§. 79.
(1) Klagen gegen Personen, die bei dem nach den Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Bezirksgerichte als Einzelrichter in Verwendung stehen, gehören vor das Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Bezirksgericht befindet. Klagen gegen den Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz, welche vor diesen Gerichtshof oder vor ein im Sprengel desselben gelegenes Bezirksgericht gehören würden, sind bei einem der Gerichtshöfe erster Instanz anzubringen, deren Sprengel an den jenes ersten Gerichtshofes unmittelbar angrenzt.
(2) Dieselben Vorschriften haben zur Anwendung zu kommen, wenn ein Einzelrichter eine Klage erhebt, für welche an sich das Bezirksgericht, bei dem er zur Zeit thätig ist, zuständig wäre, oder wenn der Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz in einer Rechtssache als Kläger auftritt, welche durch die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Gerichtshofe, dem er vorsteht, oder einem Bezirksgerichte im Gerichtshofsprengel zugewiesen ist.
§ 80. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III § 15, BGBl. Nr. 20/1949)
Abkürzung
JN
Streitigkeiten um unbewegliches Gut.
§. 81.
(1) Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Theilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.
(2) Betrifft die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast, so ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend.
Abkürzung
JN
Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten.
§. 82.
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Abkürzung
JN
Bestandstreitigkeiten.
§ 83. (1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.
(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.
Abkürzung
JN
Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen.
§ 83a. (1) Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.
(2) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß § 17 des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.
(3) Die Änderung dieser Gerichtsstände durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
Abkürzung
JN
Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.
§ 83b. (1) Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.
(2) Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
Abkürzung
JN
Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verbandsklagen
§ 83c. (1) Sind in dem im § 51 Abs. 1 Z 8b und Abs. 2 Z 9 und 10 angeführten Streitigkeiten Personen geklagt, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, ist hiefür – soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen – ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht. In Ermangelung eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Für Personen, die im Inland weder ein Unternehmen noch ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Sprengel die Handlung begangen worden ist.
(2) Mehrere Personen, für die auf Grund des Abs. 1 der Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, können, wenn sonst die Voraussetzungen des § 11 ZPO gegeben sind, als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden.
(3) Wird die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt, die vom Ausland abgesendet worden sind, so gilt für die Zuständigkeit jeder Ort des Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist.
Abkürzung
JN
Lage der Sache in verschiedenen Sprengeln.
§. 84.
(1) Ist eine Sache in den Sprengeln mehrerer Gerichte gelegen, so hat in allen Fällen, in welchen die Lage der Sache für die Bestimmung des Gerichtsstandes maßgebend ist, der Kläger die Wahl, bei welchem dieser Gerichte er die Klage anbringen wolle. Gleiches gilt, wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke zweifelhaft ist, welches von mehreren Gerichten als das nach dem Orte der gelegenen Sache zuständige anzusehen ist.
(2) Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche verbunden werden, welche nach den vorstehenden Bestimmungen mit Rücksicht auf die Lage der Sache, auf welche sie sich beziehen, vor verschiedene Gerichte gehören würden, so kann diese Klage nach Wahl des Klägers bei jedem dieser Gerichte erhoben werden.
Siehe auch Art. IX EGJN, RGBl. Nr. 110/1985;
letzter Halbsatz ("... Personen ..., welche ihren Gerichtsstand
vor dem Obersthofmarschallamte haben") ist gegenstandslos.
Exterritoriale Personen.
§. 85.
Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (§. 81), sowie über die in §§. 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben.
Abkürzung
JN
Wahlgerichtsstände.
§ 86a. Die Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur einzuschreiten hat, können bei den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt des Landes geklagt werden, in dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für das Land Vorarlberg tritt an die Stelle der Landeshauptstadt die Stadt Feldkirch. Im Bereiche der Stadt Wien sind solche Klagen bei den für den ersten Bezirk örtlich zuständigen Gerichten einzubringen.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand der Niederlassung.
§. 87.
(1) Personen, die außerhalb des Gerichtssprengels ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein Bergwerk, eine Fabrik, eine Handelsniederlassung oder eine sonstige Betriebsstätte ihres Geschäftes oder ihres Berufes haben, können in streitigen Rechtssachen, die sich auf ihre geschäftliche oder berufliche Tätigkeit beziehen, bei dem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich ihre Niederlassung oder Betriebsstätte befindet.
(2) Wenn Inhaber von Bergwerken, Fabriken, Handels- oder gewerblichen Unternehmungen außerhalb des Sitzes des Unternehmens besondere Niederlassungen haben, so kann gegen sie in streitigen Rechtssachen, die sich auf diese Niederlassungen beziehen, bei dem Gerichte des Ortes geklagt werden, an dem sich die Niederlassung befindet.
(3) Personen, welche ein mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften oder durch von ihnen Bestellte bewirtschaften lassen, können aus allen, auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnissen bei dem Gerichte geklagt werden, in dessen Sprengel das Gut gelegen ist.
Gerichtsstand für Warenforderungen der Kaufleute.
§ 87a. Gegen Kaufleute können protokollierte Kaufleute wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer.
§ 87a. Gegen Unternehmer können protokollierte Unternehmer wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.
§ 88. (1) Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Gerichte des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden.
(2) Unter Personen, welche ein Handelsgewerbe betreiben, wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch durch die Annahme einer zugleich mit der Ware oder schon vor ihrem Einlangen übersendeten Faktura begründet, welche mit dem Vermerke versehen ist, daß die Zahlung an einem bestimmten Orte zu leisten ist und daß an demselben Orte die Klagen aus dem Geschäfte angebracht werden können, es sei denn, daß dieser Vermerk oder die Faktura im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder die Faktura ohne Bemerkung zurückgestellt oder die fakturierte Sendung als nicht bestellt zurückgewiesen wird.
Abkürzung
JN
§ 88. (1) Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Gerichte des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden.
(2) Unter Unternehmern wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch durch die Annahme einer zugleich mit der Ware oder schon vor ihrem Einlangen übersendeten Faktura begründet, welche mit dem Vermerke versehen ist, daß die Zahlung an einem bestimmten Orte zu leisten ist und daß an demselben Orte die Klagen aus dem Geschäfte angebracht werden können, es sei denn, daß dieser Vermerk oder die Faktura im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder die Faktura ohne Bemerkung zurückgestellt oder die fakturierte Sendung als nicht bestellt zurückgewiesen wird.
Abkürzung
JN
§. 89.
Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden.
Abkürzung
JN
§. 90.
Streitigkeiten aus der Schiffsmiete, aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft und aus Seefrachtgeschäften können auch bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in welchem sich der Beklagte aufhält, wo die Ware abgeliefert werden soll, wo der Transport des Reisenden zu beendigen ist oder wo die Reise abgebrochen wird.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand der gelegenen Sache
§. 91.
(1) Bei dem nach §. 81 zuständigen Gerichte kann mit der Klage zur Geltendmachung des Pfandrechtes die Klage auf Zahlung der pfandrechtlich versicherten Forderung, mit der Klage auf Aufhebung (Löschung) des Pfandrechtes die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der pfandrechtlich versicherten Forderung verbunden werden, wenn beide Klagen wider denselben Beklagten gerichtet sind.
(2) Klagen auf die aus einer Reallast rückständigen Leistungen können gegen den Besitzer des belasteten Grundstückes bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen Sprengel das belastete Grundstück gelegen ist.
(3) Klagen über Verträge über die Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen können – auch wenn sie nicht unter den § 83 fallen – bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
§. 92.
Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand der Schadenszufügung
§ 92a. Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.
Abkürzung
JN
Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
§ 92b. Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Abkürzung
JN
Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz
§ 92b. Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Abkürzung
JN
Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
§ 92c. Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.
§. 93.
(1) Mehrere Personen, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand vor verschiedenen Gerichten haben, können als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, vor jedem inländischen Gerichte geklagt werden, bei welchem einer der Streitgenossen oder, wenn sich unter ihnen Haupt- und Nebenverpflichtete befinden, einer der Hauptverpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, daß das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann.
(2) Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als Streitgenossen beim Gerichte des Zahlungsortes geklagt werden.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand des Hauptprocesses.
§. 94.
(1) Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Processes bei demselben Gerichte angebracht werden.
(2) Klagen der Process- und Zustellungsbevollmächtigten wegen Gebüren und Auslagen können beim Gerichte des Hauptprocesses angebracht werden.
Abkürzung
JN
§. 95.
(1) Die in den §§. 91 und 94 bezeichneten Klagen können bei den daselbst benannten Gerichten auch dann angebracht werden, wenn diese Gerichte in Gemäßheit der über die sachliche Zuständigkeit geltenden Bestimmungen zur Entscheidung über den mittels Klage geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch an sich nicht zuständig wären.
(2) Die gemäß § 94 Absatz 1, bei einem Gerichtshof erster Instanz angebrachten Klagen und die im § 94 Absatz 2, bezeichneten Klagen, wofern sie vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptprozesses bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden, gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor den Senat oder Einzelrichter (§ 7a) des Gerichtshofes, vor dem der Hauptprozeß geführt wird. Werden jedoch die im § 94 Absatz 2, bezeichneten Klagen erst später bei einem Gerichtshof erster Instanz eingebracht, so bleibt für die Besetzung des Gerichtes der Wert des Streitgegenstandes maßgebend.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand der Widerklage.
§. 96.
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage angebracht werden, wenn der mit letzterer geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruche der Klage im Zusammenhange steht oder sich sonst zur Compensation eignen würde, ferner wenn die Widerklage auf Feststellung eines im Laufe des Processes streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt.
(2) Der Gerichtsstand der Widerklage tritt nicht ein, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes für den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch oder für eine derartige Feststellungsklage auch durch Vereinbarung der Parteien nicht begründet werden könnte, oder wenn zur Zeit der Anbringung der Widerklage die mündliche Verhandlung über die Klage in erster Instanz bereits geschlossen ist.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes.
§. 97.
(1) Handwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter um Lohn können wegen ihrer Forderungen für gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen Gericht klagen, wenn dieser mittlerweile seinen allgemeinen Gerichtsstand in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt hat.
(2) Ein Gleiches steht den Privatlehrern in Betreff ihres Entlohnungsanspruches zu.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
§ 98. Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Abkürzung
JN
Gerichtsstand des Vermögens.
§. 99.
(1) Gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, kann wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes; für dessen Berechnung gilt der § 55 Abs. 3 nicht.
(2) Bei Forderungen gilt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Drittschuldners als der Ort, an welchem sich das Vermögen befindet. Hat der Drittschuldner im Inlande weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, befindet sich jedoch eine Sache, welche für diese Forderung zur Sicherheit haftet, im Inlande, so ist der Ort, wo diese Sache gelegen ist, für die Bestimmung des Gerichtsstandes maßgebend.
(3) Ausländische Anstalten, Vermögensmassen, Gesellschaften, Genossenschaften und andere Personenvereine können überdies auch bei dem inländischen Gerichte geklagt werden, in dessen Sprengel sich ihre ständige Vertretung für das Inland oder ein mit der Besorgung der Geschäfte solcher Anstalten und Gesellschaften betrautes Organ befindet.
(4) Für Streitigkeiten, welche sich auf Seeschiffe und Seefahrten beziehen, gilt der im Inlande gelegene Heimatshafen des betreffenden Seeschiffes als der Ort, an welchem sich das Vermögen befindet.
Klagen aus dem Eheverhältnis.
§ 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig.
Abkürzung
JN
Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis
§ 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.
§ 101. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 47, BGBl. Nr. 135/1983)
Abkürzung
JN
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2, BGBl. I Nr. 128/2004).
Klagen aus CMR
§ 101. Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
Abkürzung
JN
Klagen nach der Fluggastrechte-Verordnung
§ 101a. Für Klagen über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-Verordnung), ABl. Nr. L 046 vom 17.02.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 S. 202 ist, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt.
Abkürzung
JN
Mehrheit von Gerichtsständen.
§. 102.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.
Abkürzung
JN
Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte.
§. 103.
(1) Ist jemand bei dem Bezirksgericht an einem Ort zu klagen, wo mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, so ist die Klage bei demjenigen Bezirksgericht anzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist keines der Fall – seinen Aufenthalt hat. Wenn hingegen der Beklagte an diesem Orte sich nicht wirklich aufhält, so hat der Kläger zwischen den mehreren Bezirksgerichten die Wahl (§. 102).
(2) Bestehen am Sitz einer zur Vertretung eines Minderjährigen berufenen Bezirksverwaltungsbehörde oder einer zur Anstalts- oder Vereinsvormundschaft berufenen Stelle mehrere Bezirksgerichte, so ist für Klagen, die von der betreffenden Stelle in Vertretung des Minderjährigen bei einem Bezirksgericht erhoben werden, auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die die Vertretung besorgende Stelle ihren Sitz hat.
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte.
§. 104.
(1) Die Parteien können sich einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden.
(2) Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarungen nicht vor diese Gerichte, Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht gehören, nicht vor einen Gerichtshof erster Instanz und ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesene Streitigkeiten nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden.
(3) Ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.
Abkürzung
JN
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Abs. 1, 3, 4 und 5 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte.
§. 104.
(1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen:
der inländischen Gerichtsbarkeit;
einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte.
(2) Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarungen nicht vor diese Gerichte, Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht gehören, nicht vor einen Gerichtshof erster Instanz und ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesene Streitigkeiten nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden.
(3) Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit einer derartigen Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.
(4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Abkürzung
JN
Dritter Theil.
Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
Sachliche Zuständigkeit
§ 104a. Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
Abkürzung
JN
Verlassenschaftsabhandlung.
§. 105.
Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das Bezirksgericht berufen, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte.
Abkürzung
JN
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).
Verlassenschaftsabhandlung.
§ 105. Die Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185 AußStrG) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so gehören sie vor das Gericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Abkürzung
JN
Verlassenschaftsabhandlung.
§ 105. (1) Die Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185 AußStrG) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so gehören sie vor das Gericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Für die Anpassung nach Art. 31 EuErbVO ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich eine der Sachen befindet, an der das anzupassende Recht geltend gemacht wird.
(3) Für einstweilige Maßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft im Sinn des Art. 19 EuErbVO ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Teil der Verlassenschaft befindet, den die Maßnahme betrifft.
(4) Für die Entgegennahme einer Erklärung im Sinn des Art. 13 EuErbVO über ihre Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder ihres Pflichtteils oder einer Erklärung über die Begrenzung ihrer Haftung für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft für Zwecke eines ausländischen Verlassenschaftsverfahrens ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, die die Erklärung abgibt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§. 106.
Ist ein österreichischer Staatsangehöriger im Auslande gestorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hatte, oder wenn sich dieser nicht ausmitteln lässt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Theile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Theil des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).
§ 106. (1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff AußStrG) ist gegeben
über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder
der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und
seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.
Abkürzung
JN
§ 106. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen.
§. 107.
Rücksichtlich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers kommt die Verlassenschaftsabhandlung dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel diese unbeweglichen Güter ganz oder ihrem größeren Teile nach gelegen sind.
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).
§ 107. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Todesfallaufnahme, das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen ist stets gegeben.
Abkürzung
JN
Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
§ 107. Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
§. 108.
Wenn nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Abhandlung über den beweglichen Nachlass eines verstorbenen Ausländers von einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte zu pflegen ist, so ist hiefür das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Ausländer seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte; wenn sich dieser aber nicht ermitteln lässt, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der größere Theil des hinterlassenen beweglichen Vermögens befindet.
Abkürzung
JN
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 1, BGBl. I Nr. 112/2003).
Abstammung
§ 108. (1) Für Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, sonst das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses auch für weitere, das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.
(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Vormundschaft und Sachverwalterschaft (Kuratel)
§ 109. (1) Zur Bestellung des Vormundes oder des Sachverwalters (Kurators) und zur Besorgung der sonstigen Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern sowie über die Vormundschaft und die Sachverwalterschaft (Kuratel) dem Gericht obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.
(2) Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen handelt, das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Abkürzung
JN
Obsorge, Sachwalterschaft und Kuratel
§ 109. (1) Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.
(2) Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen handelt, das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Abkürzung
JN
Obsorge, Erwachsenenvertretung und Kuratel
§ 109. (1) Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Erwachsenenvertretung sowie die Vorsorgevollmacht und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen oder die sonstige schutzberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.
(2) Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um eine sonstige schutzberechtigte Person handelt, das Gericht ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
§ 109a. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 52, BGBl. Nr. 135/1983)
§ 109a. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.
Abkürzung
JN
§ 109a. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
Abkürzung
JN
§ 109a. Zur Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrags auf Rückführung eines Kindes im Sinn des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, zuständig; für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Graz-Ost. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 HKÜ) ist das in § 109 genannte Bezirksgericht zuständig.
Abkürzung
JN
§ 109a. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
Abkürzung
JN
§ 109b. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
Abkürzung
JN
§ 109b. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
Abkürzung
JN
§ 109b. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
Abkürzung
JN
§ 110. (1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene
österreichischer Staatsbürger ist oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.
(2) Hat der österreichische Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.
Abkürzung
JN
§ 110. (1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person
österreichischer Staatsbürger ist oder
den gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.
(2) Hat der österreichische Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder eine ausländische sonstige schutzberechtigte Person, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen schutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.
§. 111.
(1) Wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird, kann das zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gerichte in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teile einem anderen Gerichte übertragen.
(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.
Abkürzung
JN
§. 111.
(1) Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.
Abkürzung
JN
§. 111.
(1) Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.
Abkürzung
JN
§. 112.
(1) Welche Gerichte zur Bestellung eines Curators für einzelne Streitsachen oder Geschäfte berufen sind, ist nach den für einzelne Fälle von Curatelen erlassenen besonderen Vorschriften, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und endlich nach den für das gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beurtheilen.
(2) In Ermanglung einer anderweitigen Vorschrift ist für die Bestellung eines Curators das Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Curators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Legitimation unehelicher Kinder.
§. 113.
Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirende Person bereits ein Vormund oder Curator bestellt ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehörde, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Abkürzung
JN
Legitimation unehelicher Kinder.
§ 113. Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Annahme an Kindesstatt.
§ 113a. (1) Zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist das zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft über das Wahlkind berufene Gericht, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.
Abkürzung
JN
Annahme an Kindesstatt.
§ 113a. (1) Zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist das zur Führung der Pflegschaft über das Wahlkind berufene Gericht, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.
§ 113b. (1) Für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist oder
auch nur eine dieser Personen staatenlos ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland hat.
(2) Außer den Fällen des Abs. 1 ist die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn
der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, und das Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und überdies entweder die inländische Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtsbarkeit für das Wahlkind gegeben ist oder keiner der Staaten, denen eine der genannten Personen angehört, in dieser Sache Gerichtsbarkeit für die Annahme an Kindesstatt gewährt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.
Abkürzung
JN
§ 113b. (1) Für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist oder
auch nur eine dieser Personen staatenlos ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland hat.
(2) Außer den Fällen des Abs. 1 ist die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn
der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, und das Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und überdies entweder die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit für das Wahlkind gegeben ist oder keiner der Staaten, denen eine der genannten Personen angehört, in dieser Sache Gerichtsbarkeit für die Annahme an Kindesstatt gewährt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.
§ 113c. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 55, BGBl. Nr. 135/1983)
Anerkennung der Vaterschaft; vermögensrechtliche
Ansprüche des unehelichen Kindes
§ 114. (1) Hat bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde das Gericht mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig, das zur Führung der Vormundschaft über das uneheliche Kind berufen oder vor Erreichung seiner Volljährigkeit berufen gewesen ist. In Ermangelung eines solchen im Inland ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Anerkennende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, ist aber das Kind oder der Anerkennende österreichischer Staatsbürger, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(2) Das zur Führung der Vormundschaft berufene Bezirksgericht ist auch zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche und sonstige dem unehelichen Kinde gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zustehende Ansprüche zuständig, sofern sie im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen sind.
Anerkennung der Vaterschaft; vermögensrechtliche
Ansprüche des unehelichen Kindes
§ 114. (1) Hat bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde das Gericht mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft über das uneheliche Kind berufen oder vor Erreichung seiner Volljährigkeit berufen gewesen ist. In Ermangelung eines solchen im Inland ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Anerkennende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, ist aber das Kind oder der Anerkennende österreichischer Staatsbürger, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(2) Das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht ist auch zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche und sonstige dem unehelichen Kinde gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zustehende Ansprüche zuständig, sofern sie im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen sind.
Abkürzung
JN
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 1, BGBl. I Nr. 112/2003).
Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche
§ 114. (1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.
(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
§ 114a. (1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß.
(2) Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten oder auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder ein Antrag auf Untersagung der Namensführung anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht aus.
(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.
(4) Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten ist gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 114a. (1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten oder auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht aus.
(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.
(4) Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten ist gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe ist die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit hiefür besteht.
Abkürzung
JN
Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten
§ 114a. (1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die antragstellende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der gegnerischen Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungnahme durch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb oder auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse oder ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht aus.
(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.
(4) Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften ist gegeben, wenn eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit hiefür besteht. Die inländische Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.
§ 114b. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 57, BGBl. Nr 135/1983)
Abkürzung
JN
Amortisirung von Urkunden.
§. 115.
(1) Aufforderungen zum Zwecke der Amortisirung von Staatsobligationen und der denselben gleichgeachteten Creditpapiere sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz zu beantragen, an dessen Amtssitze die bezüglichen Creditbücher geführt werden.
(2) Für die Amortisirung von abhanden gekommenen Wechseln, sowie von Urkunden, deren Amortisirung sich zufolge gesetzlicher Vorschrift nach Artikel 73 der Wechselordnung zu richten hat, ist das Handelsgericht (Handelssenat des Landesgerichtes) des Zahlungsortes zuständig.
(3) Der Gerichtsstand zur Einleitung und Bewilligung der Amortisirung aller anderen Urkunden ist nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen zu beurtheilen.
(4) In Ermangelung einer anderweitigen Vorschrift ist für das Amortisirungsverfahren und die Bewilligung der Amortisirung das Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um Amortisirung ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Abkürzung
JN
Amortisirung von Urkunden.
§. 115.
(1) Aufforderungen zum Zwecke der Amortisirung von Staatsobligationen und der denselben gleichgeachteten Creditpapiere sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz zu beantragen, an dessen Amtssitze die bezüglichen Creditbücher geführt werden.
(2) Für die Amortisirung von abhanden gekommenen Wechseln, sowie von Urkunden, deren Amortisirung sich zufolge gesetzlicher Vorschrift nach Artikel 73 der Wechselordnung zu richten hat, ist das Handelsgericht (Handelssenat des Landesgerichtes) des Zahlungsortes zuständig.
(2a) Für die Amortisierung von Aktien, Pfandbriefen, Schuldverschreibungen, Dividenden- und Zinsscheinen (Coupons), Sparurkunden, Depotscheinen, Genussscheinen und ähnlichen für den Verkehr bestimmten Wertpapieren, die von Aktiengesellschaften, Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen ausgegeben wurden, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Wurde das zu amortisierende Wertpapier von einer Zweigniederlassung selbständig ausgegeben, so kann der Antrag auch bei dem für den Ort der Zweigniederlassung zuständigen Gerichtshof erster Instanz gestellt werden.
(2b) Für die Amortisierung von Wertpapieren, die von anderen Personen ausgegeben wurden und die entweder auf Überbringer lauten oder denen auf Überbringer lautende Coupons beiliegen, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Ausstellungsort des Wertpapiers, bei mehreren Ausstellungsorten der erstgenannte, liegt. Dies gilt auch dann, wenn diese Wertpapiere nachträglich vinkuliert oder zu Namenspapieren gemacht wurden.
(3) Der Gerichtsstand zur Einleitung und Bewilligung der Amortisirung aller anderen Urkunden ist nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen zu beurtheilen.
(4) In Ermangelung einer anderweitigen Vorschrift ist für das Amortisirungsverfahren und die Bewilligung der Amortisirung das Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um Amortisirung ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Abkürzung
JN
Fideicommiss-Angelegenheiten.
§. 116.
(1) Bei Verhandlungen in nichtstreitigen Fideicommiss-Angelegenheiten einschließlich der Abhandlung des Fideicommissvermögens bei Todesfällen der Besitzer, der Erklärung über die erfolgte Löschung des Fideicommisses und der Bewilligung zu dessen Auflösung hat, soferne nicht in den genehmigten Fideicommissstatuten bezüglich der einzelnen Fideicommisse eine andere Fideicommissinstanz bestimmt ist, dasjenige Landesgericht einzuschreiten, vor welchem der Stifter des Fideicommisses zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dagegen hat in Bezug auf Fideicommisse, welche schon vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtet wurden, derjenige Gerichtshof einzuschreiten, welcher bisher zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in nichtstreitigen Fideicommissangelegenheiten zuständig war.
(2) Wenn das Fideicommiss durch den Tod des letzten Besitzers erlischt, hat zwar die Verlassenschaftsbehörde des Verstorbenen die Abhandlung zu pflegen, die auf das Fideicommissband bezügliche Erklärung aber, dass das Fideicommiss erloschen sei, steht auch in dem Falle, als das Fideicommissgericht nicht zugleich Abhandlungsbehörde ist, dem Fideicommissgerichte zu.
Abkürzung
JN
Realangelegenheiten.
§. 117.
Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.
Abkürzung
JN
Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher.
§ 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:
bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Landtafeln sind,
das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz I für Steiermark,
das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,
das Bezirksgericht Linz für Oberösterreich,
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland;
bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,
das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz I für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz,
das Bezirksgericht Innsbruck für Tirol und Vorarlberg,
das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,
das Bezirksgericht Leoben für den Sprengel des Landesgerichtes Leoben,
das Bezirksgericht Salzburg für Salzburg,
das Bezirksgericht Steyr für Oberösterreich,
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland;
bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Eisenbahnbücher sind,
das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes, der nach den besonderen Vorschriften zur Anlegung und Führung der Eisenbahnbücher zuständig war, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz I;
bei anderen unbeweglichen Sachen
das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbeweglichen Sachen ganz oder mit ihren Hauptbestandteilen liegen.
Abkürzung
JN
Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher.
§ 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:
bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Landtafeln sind,
das Bezirksgericht Graz-Ost I für Steiermark,
das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,
das Bezirksgericht Linz für Oberösterreich,
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland;
bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,
das Bezirksgericht Graz-Ost I für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz,
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