Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-03
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 154

RGBl. Nr. 111/1895

Änderungshistorie JSON API
b)

das Bezirksgericht Innsbruck für Tirol und Vorarlberg,

c)

das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,

d)

das Bezirksgericht Leoben für den Sprengel des Landesgerichtes Leoben,

e)

das Bezirksgericht Salzburg für Salzburg,

f)

das Bezirksgericht Steyr für Oberösterreich,

g)

das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland;

3.

bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Eisenbahnbücher sind,

das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes, der nach den besonderen Vorschriften zur Anlegung und Führung der Eisenbahnbücher zuständig war, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht Graz-Ost I;

4.

bei anderen unbeweglichen Sachen

das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbeweglichen Sachen ganz oder mit ihren Hauptbestandteilen liegen.

Abkürzung

JN

Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher.

§ 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 61/2022)

2.

bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,

a)

das Bezirksgericht Graz-Ost I für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz,

b)

das Bezirksgericht Innsbruck für Tirol und Vorarlberg,

c)

das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,

d)

das Bezirksgericht Leoben für den Sprengel des Landesgerichtes Leoben,

e)

das Bezirksgericht Salzburg für Salzburg,

f)

das Bezirksgericht Steyr für Oberösterreich,

g)

das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland;

3.

bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Eisenbahnbücher sind,

das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes, der nach den besonderen Vorschriften zur Anlegung und Führung der Eisenbahnbücher zuständig war, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht Graz-Ost I;

4.

bei anderen unbeweglichen Sachen

das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbeweglichen Sachen ganz oder mit ihren Hauptbestandteilen liegen.

Abkürzung

JN

Aufkündigung von Hypothekarforderungen.

§. 119.

Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten

§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

1.

zur Führung des Firmenbuchs;

2.

für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282, 283 und 338 Abs. 3 HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 30 HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.

(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.

(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.

(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.

(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung nach § 11 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragene Gesellschaft ihren Sitz hat.

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten

§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

1.

zur Führung des Firmenbuchs;

2.

für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282, 283 und 338 Abs. 3 HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

3.

für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

4.

für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

5.

für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 30 HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.

(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.

(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.

(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.

(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten

1.

gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;

2.

gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;

3.

gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten

§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

1.

zur Führung des Firmenbuchs;

2.

für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282, 283 und 338 Abs. 3 HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

3.

für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

4.

für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

5.

für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

6.

für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.

(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.

(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.

(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.

(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten

1.

gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;

2.

gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;

3.

gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten

§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

1.

zur Führung des Firmenbuchs;

2.

für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

3.

für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

4.

für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

5.

für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.

(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.

(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.

(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.

(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten

1.

gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;

2.

gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;

3.

gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten

§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

1.

zur Führung des Firmenbuchs;

2.

für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

3.

für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

4.

für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

5.

für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

6.

für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.

(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.

(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.

(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.

(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten

1.

gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;

2.

gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;

3.

gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.

Abkürzung

JN

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

1.

zur Führung des Firmenbuchs;

2.

für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

3.

für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

4.

für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

5.

für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

6.

für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1, 2 und 6), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.

(3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.

(4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.

(5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.

(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten

1.

gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;

2.

gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;

3.

gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.

Abkürzung

JN

Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher.

§. 120a.

Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.

Abkürzung

JN

Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.

§. 121.

Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

Abkürzung

JN

Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften

§. 121.

Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung von Abschriften können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

Beratung und Zustimmungen nach dem

Fortpflanzungsmedizingesetz

§ 121a. Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.

Beratung und Zustimmungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz

§ 121a. Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.

Abkürzung

JN

Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte.

§ 122. Sind die zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen, für den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, so wird das zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn sie an diesem Ort keines von beiden hat, durch den Aufenthalt derjenigen Personen bestimmt, deren allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit entscheiden soll. Hat diese Person an diesem Ort weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so kann die Rechtssache bei jedem der an diesem Ort befindlichen Bezirksgericht anhängig gemacht werden.

Abkürzung

JN

Vierter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 123. Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.

Abkürzung

JN

Vierter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 123. (1) Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.

(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:

1.

Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift, 92b samt Überschrift, 92c, 101a samt Überschrift, 109b und 118 in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift sind auf nach dem 30. April 2022 zu bestellende fachkundige Laienrichter in Handelssachen anzuwenden. §§ 92b und 101a sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 eingebracht werden.

2.

Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle), BGBl. Nr. 346/1933, und die Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben.

3.

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffs in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Abkürzung

JN

Vierter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 123. (1) Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.

(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:

1.

Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift, 92b samt Überschrift, 92c, 101a samt Überschrift, 109b und 118 in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift sind auf nach dem 30. April 2022 zu bestellende fachkundige Laienrichter in Handelssachen anzuwenden. §§ 92b und 101a sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 eingebracht werden.

2.

Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle), BGBl. Nr. 346/1933, und die Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben.

3.

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffs in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

(3) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 39 Abs. 3 sowie § 39a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

JN

Vierter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 123. (1) Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.

(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:

1.

Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift, 92b samt Überschrift, 92c, 101a samt Überschrift, 109b und 118 in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift sind auf nach dem 30. April 2022 zu bestellende fachkundige Laienrichter in Handelssachen anzuwenden. §§ 92b und 101a sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 eingebracht werden.

2.

Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle), BGBl. Nr. 346/1933, und die Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben.

3.

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffs in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

(3) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 39 Abs. 3 sowie § 39a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 121 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 70/1985.)

Abkürzung

JN

Artikel 12

Notifikation

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 49 und 59a, RGBl. Nr. 111/1895)

Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Abkürzung

JN

Artikel 115

Durchführungs- und Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018, zu den §§ 37 und 37a, RGBl. Nr. 111/1895)

(1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(Anm.: Abs. 2 bezieht sich auf andere Rechtsvorschriften)

Abkürzung

JN

Artikel 5

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Jurisdiktionsnorm

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 61/2019 zu § 115, RGBl. Nr. 111/1895)

§ 115 Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Hat sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Bezirksgericht für ein Amortisierungsverfahren im Sinn des § 115 Abs. 2a oder 2b JN für zuständig erachtet, so bleibt dieses Gericht weiter zuständig.

Abkürzung

JN

Artikel 9

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. 8 und Aufhebung der Gerichtstagsverordnung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 35/2012, zu den §§ 49, 51 und 52, RGBl. Nr. 111/1895)

(1) Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) tritt mit 1. Jänner 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Betragshöhe danach richtet, ob die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag in dem jeweiligen in Z 1, 2 oder 3 genannten Zeitraum bei Gericht angebracht wird.

(2) Die Gerichtstagsverordnung, BGBl. Nr. 174/1986, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 757/1993, wird aufgehoben; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.

Abkürzung

JN

Artikel 12

Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 126/2013, zu § 53, RGBl. Nr. 111/1895)

§ 53 Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.

Abkürzung

JN

Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 55 und 101, RGBl. Nr. 111/1895)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) §§ 55 und 101 JN sowie §§ 27, 502 und 517 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

JN

Artikel 16

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den §§ 7a, 56 und 60, RBGBl. Nr. 111/1895)

(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(5) Art. 5 Z 3 und 4 (§§ 101 und 162 AußStrG), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (§§ 7a, 56 und § 60 JN), Art. 6 Z 1 (§ 54b EO) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (§§ 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.

(Anm.: Abs. 6 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Abkürzung

JN

Artikel XVII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 135/1983, zu RGBl. Nr. 111/1895)

§ 2. (1) Es sind anzuwenden

1.

Art. II Z 7, wenn alle den Streitsachen zugrundeliegenden Klagen nach dem 30. April 1983 bei den Gerichten eingelangt sind;

2.

Art. II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV Z 3, 49, 52, 53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 lit. a sowie Art. V Z 14 auf Vorgänge, die nach dem 30. April 1983 vorzunehmen sind beziehungsweise vorgenommen werden;

(Anm.: Z 3 bis Z 5 ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)

6.

Art. II Z 13 und 54 lit. a, Art. IV Z 38, 54, 58, 72 lit. b, 106 und 112 sowie Art. VIII Z 1, wenn der betreffende Beschluß nach dem 30. April 1983 gefaßt wird (§ 416 Abs. 2 ZPO);

(Anm.: Z 7 bis Z 11 ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)

12.

Art. II Z 21 lit. a bezüglich der im § 51 Abs. 1 Z 6 und 7 JN vorgesehenen Änderungen und Z 42 bezüglich der Einfügung eines § 92b JN auf Klagen, die nach dem 31. Dezember 1985 bei Gericht einlangen;

13.

Art. II Z 19, 20 und 46 sowie die durch diese Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit bedingten Änderungen auf Eheverfahren, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig werden; über Eheverfahren einschließlich der damit verbundenen vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, die vor diesem Zeitpunkt gerichtsanhängig werden, entscheidet ohne Rücksicht auf deren Wert der Einzelrichter des Gerichtshofs nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Art. II Z 51 bis 53 und 54 lit. b sowie Art. IV Z 32 bis 35 sind nach dem 30. April 1983 auch auf Verfahren anzuwenden, die vorher anhängig geworden sind. Verfügungen, mit denen vor dem 1. Mai 1983 Sachen zu Ferialsachen erklärt worden sind, verlieren mit dem 1. Mai 1983 ihre Wirksamkeit.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 6 ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983.)

Abkürzung

JN

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 20, RGBl. Nr. 111/1895)

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Abkürzung

JN

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 20, RGBl. Nr. 111/1895)

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Abkürzung

JN

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 49, 77, 105, 106, 107, 108 und 114, RGBl. Nr. 111/1895)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Abkürzung

JN

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmunge

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42, 43, 44, 49, 51, 52, 56, 85 und 104 JN, RGBl. Nr. 111/1895)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 3 bis Z 7 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

8.

Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44 ASGG – soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII (§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

14.

Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI

Abkürzung

JN

Artikel XXXII

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 51, 87a und 88, RGBl. Nr. 111/1895)

Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt:

(Anm.: Abs. 1 betrifft das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch)

(2) § 51 und § 87a JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf Klagen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingebracht werden. Für Unternehmer wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs. 2 JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, begründet, wenn die Faktura nach In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes angenommen wurde.

Abkürzung

JN

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 49, 76b, 76c, 77, 105 – 108 und 114, RGBl. Nr. 111/1895)

§ 3. (1) §§ 49, 108 und 114 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.

(2) §§ 76b, 76c, 77, 105 bis 107 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.

Abkürzung

JN

Artikel 39

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 8a, RGBl. Nr. 111/1895.)

(1) Art. 16, 20, 26, 27, 37 und 38 (Baurechtsgesetz, FMedG, JN, NO, WEG 2002, ZPO) treten, soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 2011 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(8) Art. 26 Z 1 (§ 8a JN) und Art. 38 Z 12 bis 15, 16 lit. a und 17 bis 20 (§§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 517, 520 und 521a ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

(Anm.: Abs. 9 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Abkürzung

JN

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 20, 49, 76, 76a, 100 und 114a, BGBl. Nr. 111/1895)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Abkürzung

JN

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 7a, 49, 51, 52, 55, 56 und 60, RGBl. Nr. 111/1895)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

13.

Die Art. 49 Z 1 und 2 (§§ 54b Abs. 1 Z 2, 54g EO), 59 (Jurisdiktionsnorm), 77 Z 2, 3 und 5 (§§ 17a Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a RPflG) sowie 94 Z 1, 2, 9 und 11 (§§ 27 Abs. 1 und Abs. 3, 29 Abs. 1, 448 Abs. 1, 451 Abs. 1 ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2001 angebracht wird.

Abkürzung

JN

Artikel 114

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018, zu den §§ 37 und 37a, RGBl. Nr. 111/1895)

Art. 107 (JN) *(Anm.: richtig: Art. 106)* und Art. 114 (ZPO) *(Anm.: richtig: Art. 113)* in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 37 Abs. 6 und § 37a JN sind in dieser Fassung auf Ersuchen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 gestellt werden.

Abkürzung

JN

Die Aufhebung des § 80 JN durch § 15 BGBl. Nr. 20/1949.

III. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1949, zu RGBl. Nr. 111/1895)

§ 16. (1) Die wegen Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(3) An Stelle der in anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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