Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1106
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(2) Falls ein Antrag mittels Schriftsatz angebracht wird, sind so viele gleichlautende Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen, dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsacten zurückbehalten werden kann; Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen. Sofern nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung über den Antrag außer dem Gegner noch andere Personen zu verständigen sind, hat der Antragsteller dem Schriftsatze die hiezu erforderlichen Rubriken beizulegen.

(3) Eine Abschrift des Protokolles über einen mündlich vorgebrachten Antrag ist dem Gegner bei der Mittheilung des Beschlusses nur dann zuzustellen, wenn das Protokoll für die Beurtheilung der Gesetzmäßigkeit des gefaßten Beschlusses wesentliche aus dem Beschlusse selbst nicht ersichtliche Angaben enthält.

Abkürzung

EO

Anträge

§ 53. (1) Die im Exekutionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Wird ein Antrag mündlich vorgebracht, so hat das Gericht die zur Stellung eines dem Gesetze entsprechenden Antrages nötige Anleitung zu geben.

(2) Exekutionsanträge und andere Schriftsätze sind in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften zu überreichen. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an die Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird. Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen.

(3) Eine Abschrift des Protokolles über einen mündlich vorgebrachten Antrag ist dem Gegner bei der Mittheilung des Beschlusses nur dann zuzustellen, wenn das Protokoll für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des gefassten Beschlusses wesentliche aus dem Beschlusse selbst nicht ersichtliche Angaben enthält.

Abkürzung

EO

Anträge

§ 53. (1) Die im Exekutionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Wird ein Antrag mündlich vorgebracht, so hat das Gericht die zur Stellung eines dem Gesetz entsprechenden Antrages nötige Anleitung zu geben.

(2) Exekutionsanträge und andere Schriftsätze sind in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften zu überreichen. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an die Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird. Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen.

(3) Eine Abschrift des Protokolles über einen mündlich vorgebrachten Antrag ist dem Gegner bei der Mitteilung des Beschlusses nur dann zuzustellen, wenn das Protokoll für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des gefassten Beschlusses wesentliche aus dem Beschlusse selbst nicht ersichtliche Angaben enthält.

§. 54.

(1) Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;

2.

die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a)

der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b)

die beanspruchten Nebengebühren und

c)

der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,

3.

die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei

(2) Stützt sich der Antrag auf einen der im §. 1 Z. 8, 10 bis 12 und 14 angeführten Executionstitel oder auf den von einem Strafgerichte erlassenen Strafbeschluss (§. 1 Z. 9), so muss vom betreibenden Gläubiger eine Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Behörde darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (§ 1 Z 16) ist eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des § 594 Abs. 2 ZPO beizubringen.

§. 54.

(1) Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;

2.

die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a)

der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b)

die beanspruchten Nebengebühren und

c)

der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,

3.

die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei

(2) Stützt sich der Antrag auf einen der im § 1 Z 8, 10, 12 und 14 angeführten Executionstitel oder auf den von einem Strafgerichte erlassenen Strafbeschluss (§. 1 Z. 9), so muss vom betreibenden Gläubiger eine Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Behörde darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (§ 1 Z 16) ist eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des § 594 Abs. 2 ZPO beizubringen.

§. 54.

(1) Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;

2.

die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a)

der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b)

die beanspruchten Nebengebühren und

c)

der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,

3.

die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei

(2) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich.

(3) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.

§. 54.

(1) Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;

2.

die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a)

der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b)

die beanspruchten Nebengebühren und

c)

der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,

3.

die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei

(2) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich.

(3) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.

(4) Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutionstitel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.

§. 54.

(1) Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;

2.

die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a)

der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b)

die beanspruchten Nebengebühren,

c)

bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und

d)

der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,

3.

die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei

(2) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich.

(3) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.

(4) Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutionstitel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5).

§. 54.

(1) Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;

2.

die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a)

der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b)

die beanspruchten Nebengebühren,

c)

bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und

d)

der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, anzugeben;

3.

die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei Execution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Execution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Executionsgerichte im Interesse der Executionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind.

(2) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich. Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.

(3) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.

(4) Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutionstitel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.

Abkürzung

EO

Antrag auf Exekutionsbewilligung

§ 54. (1) Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

(2) Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, nach § 75 ZPO sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände;

2.

die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a)

der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b)

die beanspruchten Nebengebühren,

c)

bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und

d)

der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, anzugeben;

3.

die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Dieser Angaben bedarf es nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten, für deren Durchführung ein Verwalter zu bestellen ist, oder die Durchführung eines Exekutionspakets beantragt.

(3) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich. Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.

(4) Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutionstitel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.

Abkürzung

EO

Antrag auf Exekutionsbewilligung

§ 54. (1) Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

(2) Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, nach § 75 ZPO sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände;

2.

die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels. Bei Geldforderungen sind auch

a)

der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

b)

die beanspruchten Nebengebühren,

c)

bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und

d)

der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, anzugeben;

3.

die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Dieser Angaben bedarf es nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten, für deren Durchführung ein Verwalter zu bestellen ist, oder die Durchführung eines Exekutionspakets beantragt.

(3) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich. Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.

(4) Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutionstitel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.

Abkürzung

EO

§ 54a. (1) Das Exekutionsverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, daß sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.

(3) Für das Exekutionsverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

1.

Exekutionsanträge und andere Schriftsätze können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften überreicht werden;

2.

die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner (§ 80 Abs. 1 ZPO) kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird;

3.

ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;

4.

§ 453a Z 6 ZPO und § 89e Abs. 1 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EO

Verbesserung

§ 54a. (1) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.

(2) Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1.

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,

2.

die hereinzubringende Forderung an Kapital 100 000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,

3.

die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4.

sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5.

der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2.

Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3.

Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Betrages in Abs. 1 Z 2 auf Verfahren anzuwenden,

in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei

Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1.

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,

2.

die hereinzubringende Forderung an Kapital 130 000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,

3.

die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4.

sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5.

der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2.

Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3.

Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1.

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,

2.

die hereinzubringende Forderung an Kapital 10 000 Euro nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,

3.

die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4.

sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5.

der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2.

Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3.

Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1.

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,

2.

die hereinzubringende Forderung an Kapital 10 000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,

3.

die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4.

sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5.

der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2.

Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3.

Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005

bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5).

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1.

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,

2.

die hereinzubringende Forderung an Kapital 30.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,

3.

die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4.

sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5.

der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2.

Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3.

Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008

bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1.

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht beantragt,

2.

die hereinzubringende Forderung an Kapital 30.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,

3.

die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4.

sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5.

der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2.

Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3.

Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1.

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht beantragt,

2.

die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,

3.

die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4.

sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5.

der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2.

Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3.

Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Abkürzung

EO

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

1.

der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen beantragt,

2.

die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,

3.

die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

4.

sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und

5.

der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

1.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2.

Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

3.

Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannter Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Abkürzung

EO

Einspruch

§ 54c. (1) Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, daß ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.

(3) Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution. Wenn über den Einspruch bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

Abkürzung

EO

Einspruch

§ 54c. (1) Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.

(3) Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution. Wenn über den Einspruch bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

Abkürzung

EO

Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels

§ 54d. (1) Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.

(2) Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.

Einstellung der Exekution

§ 54e. (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

1.

der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder

2.

der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.

(2) Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5).

Einstellung der Exekution

§ 54e. (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

1.

der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder

2.

der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.

(2) Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

Schadenersatz

§ 54f. (1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

(2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5).

Schadenersatz und Kostenersatz

§ 54f. (1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

(2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.

(3) Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.

Abkürzung

EO

Ausdehnung der Exekutionsbewilligung

§ 54f. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.

Mutwillensstrafe

§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 1 000 S aufzuerlegen.

Mutwillensstrafe

§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 72 Euro aufzuerlegen.

Abkürzung

EO

Mutwillensstrafe

§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 100 Euro aufzuerlegen.

Abkürzung

EO

§. 55.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Executionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetze angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen und ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolles geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Actenvermerk über das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern.

(2) Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Execution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Thatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Betheiligter anordnen und diese zur Beibringung der nöthigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.

(3) Das Gericht kann jedoch die ihm nöthig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Betheiligten einholen und zu diesem Zwecke von amtswegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprocessordnung die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen.

Abkürzung

EO

§. 55.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Executionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetze angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen und ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolles geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Actenvermerk über das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Jede Partei kann verlangen, daß außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, daß die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung mißbraucht werde.

(2) Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Execution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Thatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Betheiligter anordnen und diese zur Beibringung der nöthigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.

(3) Das Gericht kann jedoch die ihm nöthig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Betheiligten einholen und zu diesem Zwecke von amtswegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprocessordnung die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen.

Abkürzung

EO

Rechtliches Gehör

§ 55. (1) Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetze angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen und ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolles geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Aktenvermerk über das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Jede Partei kann verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, dass die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werde.

(2) Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Exekution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.

(3) Das Gericht kann jedoch die ihm nötig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Beteiligten einholen und zu diesem Zwecke von amtswegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen.

Abkürzung

EO

Rechtliches Gehör

§ 55. (1) Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen und ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolles geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Aktenvermerk über das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Jede Partei kann verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, dass die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werde.

(2) Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Exekution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.

(3) Das Gericht kann jedoch die ihm nötig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Beteiligten einholen und zu diesem Zwecke von amtswegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000.

Berücksichtigung des Grundbuchsstands

§ 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauverkehrskartei Einsicht zu nehmen.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000.

Berücksichtigung des Grundbuchsstands

§ 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.

Abkürzung

EO

§. 56.

(1) Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gerichte die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Betheiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.

(2) Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrage zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äußerungen der Parteien oder sonstigen Betheiligten gegeben werden.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 2, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 56.

(1) Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gerichte die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Betheiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.

(2) Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag einer Partei oder ein von Amts wegen in Aussicht genommenes Vorgehen des Gerichts zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrag oder diesem Vorgehen zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrags oder des von Amts wegen in Aussicht genommenen Vorgehens und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äußerungen der Parteien oder sonstigen Betheiligten gegeben werden.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 2, BGBl. I Nr. 59/2000.

Säumnis

§ 56. (1) Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gerichte die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.

(2) Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag einer Partei oder ein von Amts wegen in Aussicht genommenes Vorgehen des Gerichts zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrag oder diesem Vorgehen zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrags oder des von Amts wegen in Aussicht genommenen Vorgehens und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äußerungen der Parteien oder sonstigen Beteiligten gegeben werden.

Abkürzung

EO

Säumnis

§ 56. (1) Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gericht die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.

(2) Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag einer Partei oder ein von Amts wegen in Aussicht genommenes Vorgehen des Gerichts zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrag oder diesem Vorgehen zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrags oder des von Amts wegen in Aussicht genommenen Vorgehens und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äußerungen der Parteien oder sonstigen Beteiligten gegeben werden.

Abkürzung

EO

§. 57.

(1) Anträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zur selben nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das Gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei welcher ein Widerspruch erhoben werden konnte.

(2) Von der Erstreckung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Betheiligten, zur Anbringung von Anträgen, Erinnerungen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen.

Abkürzung

EO

Präklusion

§ 57. (1) Anträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zur selben nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das Gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei welcher ein Widerspruch erhoben werden konnte.

(2) Von der Erstreckung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten, zur Anbringung von Anträgen, Erinnerungen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen.

Abkürzung

EO

§. 58.

(1) Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der Civilprocessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.

Abkürzung

EO

§. 58.

(1) Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der Civilprocessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.

(3) Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.

Abkürzung

EO

Fristen

§ 58. (1) Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesses, die nach den Bestimmungen der ZPO zu verhandeln und zu entscheiden sind.

(3) Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.

Abkürzung

EO

Fristen

§ 58. (1) Die im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesses, die nach den Bestimmungen der ZPO zu verhandeln und zu entscheiden sind.

(3) Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.

Abkürzung

EO

§. 59.

(1) Die mündliche Verhandlung im Executionsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Bei jeder solchen mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen beeideten Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

(3) Dasselbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Betheiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und endlich die vom Gerichte verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.

(4) Das Protokoll ist, sofern nichts anderes im gegenwärtigen Gesetze angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben.

Abkürzung

EO

Mündliche Verhandlung

§ 59. (1) Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Bei jeder solchen mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

(3) Dasselbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und endlich die vom Gerichte verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.

(4) Das Protokoll ist, sofern nichts anderes im gegenwärtigen Gesetze angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben.

Abkürzung

EO

Mündliche Verhandlung

§ 59. (1) Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Bei jeder solchen mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

(3) Dasselbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und endlich die vom Gericht verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.

(4) Das Protokoll ist, sofern nichts anderes im gegenwärtigen Gesetz angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben.

Abkürzung

EO

Virtuelle Durchführung

§ 59a. Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen mit Ausnahme des Versteigerungstermins unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit der Parteien oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die Parteien und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung, Tagsatzung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben

Abkürzung

EO

§. 60.

(1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Executionshandlungen ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Executionshandlung anwesenden betheiligten Personen, den Gegenstand der Executionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Executionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgane zu unterschreiben.

Abkürzung

EO

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

§. 60.

(1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Executionshandlungen ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Executionshandlung anwesenden betheiligten Personen, den Gegenstand der Executionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Executionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden Gläubiger unterfertigten Protokoll ergibt, dass die vom Vollstreckungsorgan übernommenen Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben wurden, hat der Gerichtsvollzieher dem Protokoll den entsprechenden Beleg anzuschließen. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgane zu unterschreiben.

(3) Überdies hat das Vollstreckungsorgan die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

Abkürzung

EO

Protokoll über Exekutionshandlungen

§ 60. (1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionshandlung ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Exekutionshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand der Exekutionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Exekutionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden Gläubiger unterfertigten Protokoll ergibt, dass die vom Vollstreckungsorgan übernommenen Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben wurden, hat der Gerichtsvollzieher dem Protokoll den entsprechenden Beleg anzuschließen. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgane zu unterschreiben.

(3) Überdies hat das Vollstreckungsorgan die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

Abkürzung

EO

Protokoll über Exekutionshandlungen

§ 60. (1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionshandlung ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Exekutionshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand der Exekutionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Exekutionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden Gläubiger unterfertigten Protokoll ergibt, dass die vom Vollstreckungsorgan übernommenen Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben wurden, hat der Gerichtsvollzieher dem Protokoll den entsprechenden Beleg anzuschließen. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgan zu unterschreiben.

(3) Überdies hat das Vollstreckungsorgan die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

§. 61.

Wenn eine Executionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu ertheilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Executionshandlung nöthig sind.

Abkürzung

EO

§. 61.

Wenn eine Executionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu ertheilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Executionshandlung nöthig sind.

Abkürzung

EO

Weisungen an Vollstreckungsorgane

§ 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.

Abkürzung

EO

Weisungen an Vollstreckungsorgane

§ 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.

Abkürzung

EO

Beschlüsse.

§. 62.

Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Executionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.

Abkürzung

EO

Beschlüsse

§ 62. Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.

§. 63.

Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;

2.

den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind;

3.

die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;

4.

bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;

5.

die Bezeichnung des Executionsgerichtes.

Abkürzung

EO

§. 63.

Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;

2.

den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;

3.

die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;

4.

bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;

5.

die Bezeichnung des Executionsgerichtes.

Abkürzung

EO

Bewilligung der Exekution

§ 63. Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;

2.

den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;

3.

die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;

4.

bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;

5.

die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.

Abkürzung

EO

Schadenersatz und Kostenersatz

§ 63a. (1) Wird die Exekution bewilligt, ohne dass der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

(2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.

(3) Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.

Abkürzung

EO

Mutwillensstrafe

§ 63b. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 100 Euro aufzuerlegen.

Abkürzung

EO

§. 64.

(1) Außerhalb einer Tagsatzung gefasste Beschlüsse sind den Parteien und allen sonst nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung zu verständigenden Personen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Form der Mittheilung angeordnet ist, durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekanntzugeben. Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag ohne Verhandlung oder Einvernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist letzterem nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.

(2) Alle während einer Tagsatzung oder bei einer Executionshandlung gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien und sonstigen Betheiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, insoweit diesen Personen ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Executionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. An Parteien und sonstige Betheiligte, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.

(3) Wenn hienach die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, begründet die mündliche Verkündung die Wirkung der Zustellung.

Abkürzung

EO

Verkündung und Ausfertigung von Beschlüssen

§ 64. (1) Außerhalb einer Tagsatzung gefasste Beschlüsse sind den Parteien und allen sonst nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung zu verständigenden Personen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Form der Mittheilung angeordnet ist, durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung bekanntzugeben. Ein Beschluss, durch welchen ein Antrag ohne Verhandlung oder Einvernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist letzterem nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.

(2) Alle während einer Tagsatzung oder bei einer Exekutionshandlung gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, insoweit diesen Personen ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. An Parteien und sonstige Beteiligter, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.

(3) Wenn hienach die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, begründet die mündliche Verkündung die Wirkung der Zustellung.

Abkürzung

EO

Verkündung und Ausfertigung von Beschlüssen

§ 64. (1) Außerhalb einer Tagsatzung gefasste Beschlüsse sind den Parteien und allen sonst nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung zu verständigenden Personen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Form der Mitteilung angeordnet ist, durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung bekanntzugeben. Ein Beschluss, durch welchen ein Antrag ohne Verhandlung oder Einvernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist letzterem nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.

(2) Alle während einer Tagsatzung oder bei einer Exekutionshandlung gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, insoweit diesen Personen ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. An Parteien und sonstige Beteiligter, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.

(3) Wenn hienach die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, begründet die mündliche Verkündung die Wirkung der Zustellung.

Recurs.

§. 65.

(1) Wider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.

(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.

Recurs.

§. 65.

(1) Wider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.

(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.

(3) § 521a ZPO ist – soweit es sich nicht um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

Abkürzung

EO

Recurs.

§. 65.

(1) Wider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.

(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.

(3) § 521a ZPO ist nur anzuwenden, wenn

1.

es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder

2.

es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder

3.

dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.

(4) Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.

Abkürzung

EO

Rekurs

§ 65. (1) Wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.

(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.

(3) § 521a ZPO ist nur anzuwenden, wenn

1.

es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder

2.

es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder

3.

dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.

(4) Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.

§. 66.

Gegen Beschlüsse, durch welche Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Executionsverfahren betheiligten Personen angeordnet wird, sowie gegen die zur Durchführung einzelner Executionsacte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch die

1.

Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder

2.

eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder

3.

der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie

4.

gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 15 000 S übersteigt.

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Betrages in Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden,

in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei

Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch die

1.

Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder

2.

eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder

3.

der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie

4.

gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 26 000 S übersteigt.

§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch die

1.

Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder

2.

eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder

3.

der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie

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