Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1106
Änderungshistorie JSON API
4.

gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 000 Euro übersteigt.

Abkürzung

EO

§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch die

1.

Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder

2.

eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder

3.

der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie

4.

gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.

Abkürzung

EO

Rekursbeschränkungen

§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch die

1.

Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder

2.

eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder

3.

der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie

4.

gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.

(3) Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.

Abkürzung

EO

§. 67.

(1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Executionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Recursfrist in Vollzug gesetzt werden.

(2) Dem Recurse kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu.

Abkürzung

EO

Ausführung von Beschlüssen

§ 67. (1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Recursfrist in Vollzug gesetzt werden.

(2) Dem Rekurs kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu.

(3) Von der Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ist das Vollzugsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Rekurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Rekurses ist dem Vollzugsgericht nicht nur in diesem Fall, sondern jedes Mal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Exekution bewilligende Beschluss infolge des Rekurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.

(4) Das Vollzugsgericht hat sodann je nach dem Inhalt der ihm zukommenden Mitteilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsvollzugs erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

Abkürzung

EO

Ausführung von Beschlüssen

§ 67. (1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.

(2) Dem Rekurs kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen zu.

(3) Von der Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ist das Vollzugsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Rekurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Rekurses ist dem Vollzugsgericht nicht nur in diesem Fall, sondern jedes Mal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Exekution bewilligende Beschluss infolge des Rekurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.

(4) Das Vollzugsgericht hat sodann je nach dem Inhalt der ihm zukommenden Mitteilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsvollzugs erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

Beschwerden über die Art des Executionsvollzuges.

§. 68.

Wer sich durch einen Vorgang des Executionsvollzuges, insbesondere durch das vom Vollstreckungsorgane bei einer Amtshandlung beobachtete Verfahren oder durch die Verweigerung oder Verzögerung einer Executionshandlung für beschwert erachtet, kann von dem mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, von dem Executionscommissär oder von dem Vorsteher des Executionsgerichtes, wenn aber das Vollstreckungsorgan, dessen Verhalten zur Beschwerdeführung Anlass gibt, von einem anderen Gerichte beauftragt wurde, auch von letzterem dawider Abhilfe verlangen.

Vollzugsbeschwerde

§ 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen.

Abkürzung

EO

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

Vollzugsbeschwerde

§ 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.

Abkürzung

EO

Vollzugsbeschwerde

§ 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.

Ersuchen an eine Behörde.

§. 69.

(1) Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen. Ist das Executionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so kann dennoch das Ersuchen auf Antrag des betreibenden Gläubigers, und zwar ohne Benennung des Executionsgerichtes, ausgefertigt und dem Gläubiger behufs Aushändigung an dasjenige Gericht übergeben werden, das nach Gestaltung der Verhältnisse zum Einschreiten als Executionsgericht berufen sein wird. Das auf diese Art ersuchte Executionsgericht hat dem Gerichte, das die Execution bewilligt hat, von dem Empfange des Ersuchens Mittheilung zu machen.

(2) Das Executionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Executionsgerichtes zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden nothwendig wird. Die Inanspruchnahme eines anderen Gerichts ist im Fall des § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht zulässig.

(3) Bei Ersuchen, welche an außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliche Behörden gerichtet werden, sind die besonderen Vorschriften zu beobachten, die für den geschäftlichen Verkehr mit denselben bestehen.

Abkürzung

EO

Ersuchen an eine Behörde.

§. 69.

(1) Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen.

(2) Das Executionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Executionsgerichtes zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden nothwendig wird.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

Abkürzung

EO

Ersuchen an eine Behörde.

§ 69. Das Exekutionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Exekutionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Exekutionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden notwendig wird.

Abkürzung

EO

Ersuchen an eine Behörde.

§ 69. Das Exekutionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts zu bewirkender Exekutionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Exekutionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Exekutionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden notwendig wird.

Abkürzung

EO

§. 70.

(1) Von der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.

(2) Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

(3) Ein gemäß §. 69 Absatz 1, dem betreibenden Gläubiger zur Bestellung übergebenes Ersuchen ist diesem abzufordern, wenn die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses, durch den die Execution bewilligt wurde, erfolgt, bevor das Ersuchschreiben dem Executionsgerichte ausgehändigt wurde.

Abkürzung

EO

§. 70.

(1) Von der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.

(2) Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

Abkürzung

EO

Widerspruch

§ 70. (1) Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.

(2) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.

Abkürzung

EO

Bekanntmachung durch Edict.

§. 71.

(1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edict zu geschehen hat, ist das vom Gerichte auszufertigende Edict an der Gerichtstafel anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Nach Ermessen des Gerichtes kann jedoch von amtswegen oder auf Antrag verfügt werden, dass:

1.

das Edict auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werde,

2.

oder namentlich bei geringerem Werte der Executionsobjecte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Ortsgemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete die in Execution gezogenen Gegenstände sich befinden oder die Execution geführt wird, oder dass die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.

(3) Die Parteien und sonstige Betheiligte können verlangen, dass mit der vom Gerichte angeordneten Bekanntmachung auf ihre Kosten auch andere der im ersten und zweiten Absatze angegebenen Verlautbarungsarten verbunden werden.

Abkürzung

EO

Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei

§ 71. (1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.

(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Die Parteien und sonstige Beteiligte können verlangen, dass mit der vom Gericht angeordneten Bekanntmachung auf ihre Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.

Abkürzung

EO

Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei

§ 71. (1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.

(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.

Löschen der Daten der Ediktsdatei

§ 71a. (1) Tagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu löschen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestellungen von Kuratoren zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.

(3) Die übrigen Daten sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Löschen der Daten der Ediktsdatei

§ 71a. (1) Tagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu löschen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestellungen von Kuratoren zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.

(2a) Die Daten einer Zwangsverwaltung sind zu löschen, sobald dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.

(3) Die übrigen Daten sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.

Abkürzung

EO

Löschen der Daten der Ediktsdatei

§ 71a. (1) Tagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu löschen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestellungen von Kuratoren zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.

(2a) Die Daten einer Zwangsverwaltung sind zu löschen, sobald dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.

(2b) Die Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Z 1 auch von Amts wegen zu löschen, wenn

1.

seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder

2.

die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder

3.

ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.

(3) Die übrigen Daten sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.

Abkürzung

EO

Aufforderungen und Mittheilungen bei einer Executionshandlung.

§. 72.

(1) Die bei einer Executionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mittheilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Abkürzung

EO

Aufforderungen und Mittheilungen bei einer Exekutionshandlung

§ 72. (1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mittheilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Abkürzung

EO

Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung

§ 72. (1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Executionsacten.

§. 73.

Die Parteien und alle sonstigen Betheiligten können Einsicht in die das Executionsverfahren betreffenden Acten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Actenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, vom Vorsteher des Executionsgerichtes gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benöthigten Actenstücke dem Vollstreckungsorgane nicht entzogen werden.

Abkürzung

EO

Executionsacten.

§. 73.

Die Parteien und alle sonstigen Betheiligten können Einsicht in die das Executionsverfahren betreffenden Acten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Actenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benöthigten Actenstücke dem Vollstreckungsorgane nicht entzogen werden.

Abkürzung

EO

Executionsacten

§ 73. Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahren betreffenden Akten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstreckungsorgan nicht entzogen werden.

Abkürzung

EO

Exekutionsakten

§ 73. Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahren betreffenden Akten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstreckungsorgan nicht entzogen werden.

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des

Exekutionsverfahrens

§ 73a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen.

(2) Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.

(3) Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.

(4) Die Gebühren für Abfragen nach Abs. 1 bestimmt der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des

Exekutionsverfahrens

§ 73a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.

(2) Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.

(3) Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

Kosten der Execution.

§. 74.

(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

Kosten der Execution.

§. 74.

(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 30 000 S - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Nach Art. XXXII Z 17 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Betrages in Abs. 1 auf Vertretungsleistungen

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind.

Kosten der Execution.

§. 74.

(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 52 000 S - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Kosten der Execution.

§. 74.

(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 4 000 Euro - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Kosten der Execution.

§. 74.

(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 4 000 Euro - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Abkürzung

EO

Kosten der Execution.

§. 74.

(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Abkürzung

EO

Kosten der Exekution

§ 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 8, BGBl. I Nr. 59/2000.

Barauslagen

§ 74a. Der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, braucht Barauslagen, wenn sie den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichts zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen. § 54b Abs. 2 Z 3 und §§ 54c ff sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Verpflichtete im Einspruch nur geltend machen kann, dass die vom betreibenden Gläubiger verzeichneten Barauslagen diesem nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

§. 75.

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den §§. 35, 36 und 39 Z. 1 und 9 angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch.

§. 75.

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch.

Abkürzung

EO

zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000

§. 75.

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.

Abkürzung

EO

Aberkennung der Kosten

§ 75. Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.

Abkürzung

EO

§. 76.

Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Executionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Executionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

Abkürzung

EO

Bestimmung der Kosten

§ 76. Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Exekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

Abkürzung

EO

Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge.

§. 77.

Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe eines Executionsverfahrens zu Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Cassareste oder anderen Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von amtswegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Anlage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.

Abkürzung

EO

Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge

§ 77. Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Kassareste oder anderen Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von amtswegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Anlage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.

Anwendung der Civilprocessordnung.

§. 78.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.

Abkürzung

EO

Anwendung der Civilprocessordnung.

§. 78.

(1) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.

(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.

Abkürzung

EO

Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 78. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

1.

das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,

2.

das Ruhen des Verfahrens und

3.

die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.

Zweiter Titel.

Execution auf Grund im Auslande errichteter

Acte und Urkunden.

§. 79.

Auf Grund von Acten und Urkunden, die nicht zu den im §. 2 bezeichneten Executionstiteln gehören, aber außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichtet und nach den daselbst geltenden gesetzlichen Bestimmungen executionsfähig sind, darf die Execution oder die Vornahme einzelner Executionshandlungen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nur dann und in dem Maße stattfinden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene, im Reichsgesetzblatte kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist.

Zweiter Titel

Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

§ 79. (1) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in § 2 bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.

(2) Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

§ 79. (1) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in § 2 bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.

(2) Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

Abkürzung

EO

Sechster Titel

Verwalter in Exekutionssachen

Bestellung eines Verwalters

§ 79. (1) Ein Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.

(2) Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.

(3) Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.

§. 80.

Einem Executionsantrage, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

1.

wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;

2.

wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;

3.

wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.

§. 80.

Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

1.

wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;

2.

wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;

3.

wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.

§. 80.

Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

1.

wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;

2.

wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zugestellt wurde;

3.

wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.

Abkürzung

EO

Person des Verwalters

§ 80. (1) Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.

(2) Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.

(3) Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.

Abkürzung

EO

Auswahl des Verwalters

§ 80a. (1) Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

1.

allfällige besondere Kenntnisse,

2.

die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Verwalter und

3.

deren Berufserfahrung.

(3) Erfüllt keine der in die Verwalterliste in Exekutionssachen aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Verwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Verwalterliste eingetragene Person auswählen.

(4) In nach § 33 Abs. 1 verbundenen Verfahren ist dieselbe Person als Verwalter zu bestellen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in allen Verfahren erfüllt. Ist bereits ein Verwalter bestellt, der nicht in allen Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, so ist dieser zu entheben.

Abkürzung

EO

Unabhängigkeit des Verwalters

§ 80b. (1) Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.

(2) Der Verwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekanntzugeben, dass er

1.

den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,

2.

einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Verwaltung vertreten oder beraten hat oder

3.

einen unmittelbaren Konkurrenten des Verpflichteten, am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

(3) Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.

(4) Die vom Verwalter bekanntgegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, den Verwalter zu entheben, den Parteien mitzuteilen.

Abkürzung

EO

Enthebung des Verwalters

§ 80c. (1) Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(2) Das Exekutionsgericht hat den Verwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.

(3) Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.

(4) Wird der Verwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Verwalter zu bestellen. Gegen den Beschluss, mit dem ein anderer Verwalter bestellt wird, ist kein Rekurs zulässig.

Abkürzung

EO

Zusammenarbeit und Kommunikation von Verwalter und Vollstreckungsorgan

§ 80d. (1) Bei verbundenen Exekutionsverfahren nach § 33 Abs. 1 haben der Verwalter und das Vollstreckungsorgan einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind, soweit die Verfahren die gleichen Exekutionsmittel umfassen.

(2) Der Verwalter und das Vollstreckungsorgan sind zur Einsicht in die Akten des jeweiligen anderen Verfahrens berechtigt, soweit dies für die Durchführung der Exekution erforderlich ist.

§. 81.

Die Bewilligung der Execution oder der begehrten Executionshandlung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in den §§. 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen:

1.

wenn der Person, wider welche die Execution geführt werden soll, die Möglichkeit, sich an dem vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde stattfindenden Verfahren zu betheiligen, infolge einer Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens entzogen war;

2.

wenn durch die Execution eine Handlung erzwungen werden soll, welche nach dem Recht des Inlandes überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist;

3.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. V Z 10, BGBl. Nr. 135/1983)

4.

wenn vermittels der Execution oder der begehrten Executionshandlung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, welchem durch das inländische Gesetz im Inlande aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.

Versagungsgründe

§ 81. Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen:

1.

wenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;

2.

wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;

3.

wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.

Abkürzung

EO

Befugnisse und Tätigkeit des Verwalters

§ 81. (1) Der Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach § 26a. Er ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Mitteilungen des Verwalters, mit denen ein Pfandrecht erworben wird (§ 294 Abs. 2, § 328 Abs. 2), haben nachweislich zu geschehen; sie haben die Wirkung einer Zustellung. Auf Ersuchen des Verwalters kann das Gericht Zustellungen vornehmen, insbesondere wenn der Erwerb eines Pfandrechts durch Mitteilung nicht erreicht werden kann, und die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen sowie die Vornahme von einzelnen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.

(2) Der Verwalter darf die Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnung des Verpflichteten betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Verpflichtete hat dem Verwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Im Verhältnis zu Dritten ist der Verwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.

(4) Der Verwalter kann mit dem Verpflichteten im Namen des betreibenden Gläubigers Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, wenn der betreibende Gläubiger dies nicht im Exekutionsantrag ablehnte.

(5) Der Verwalter hat die Art der Verwertung festzulegen und die beabsichtigte Art der Verwertung sowie den dabei voraussichtlich erzielbaren Erlös den Parteien zumindest 14 Tage vor deren Durchführung bekanntzugeben. Den Erlös hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen.

(6) Der Verwalter ist zum gerichtlichen Erlag oder zur Sicherstellung nur aufgrund eines auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten ergangenen Auftrags des Exekutionsgerichts verpflichtet.

(7) Der Verwalter ist berechtigt, für Handlungen von Dritten, die für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlich sind, einen Kostenvorschuss vom betreibenden Gläubiger zu verlangen, widrigenfalls die Handlung unterbleiben kann.

(8) Der Verwalter bedarf zur Geltendmachung gepfändeter Forderungen und Vermögensrechte, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, keiner gesonderten Ermächtigung des Exekutionsgerichts.

(9) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden allgemeinen Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden. Der Verwalter kann von den allgemeinen Bestimmungen jedoch abweichen, soweit diese nicht zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten oder Dritter geboten sind; der Verwalter kann auch gesetzliche Fristen überschreiten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

Abkürzung

EO

Geschäftskreis und Verantwortlichkeit des Verwalters

§ 81a. (1) Der Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die dem Verwalter nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft. Er hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten umgehend, selbst und mit der durch den Gegenstand seiner Tätigkeit gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) auszuüben.

(2) Der Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

§. 82.

(1) Zur Bewilligung der beantragten Exekution oder Exekutionshandlung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Ist ein solcher für den Verpflichteten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet, so ist die Exekutionsbewilligung bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzusuchen, in dessen Sprengel das im § 18 und im § 19 bezeichnete Bezirksgericht gelegen ist.

(2) Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von dem ausländischen Gerichte oder von einem anderen hiezu berufenen ausländischen öffentlichen Organe gestellt werden.

(3) Das Gericht kann im Bedarfsfalle vor der Entscheidung über den Antrag die auswärtige Behörde, von welcher der Executionstitel herrührt oder welche die Bewilligung der Execution beantragt hat, um Aufklärung ersuchen.

Zuständigkeit

§ 82. Zur Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ist ein solcher im Inland nicht begründet, so ist um Vollstreckbarerklärung bei dem nach §§ 18 und 19 bezeichneten Bezirksgericht anzusuchen, in Wien bei dem Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist.

Zuständigkeit

§ 82. Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

1.

das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder

2.

das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

Abkürzung

EO

Entlohnung

§ 82. (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel

von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro5%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag1%,

mindestens jedoch 500 Euro.

(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.

(3) Wird der Verwalter auch als Zwangsverwalter tätig, so steht die Mindestentlohnung von 500 Euro nur einmal zu.

(4) Der Verwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. Dies gilt nicht bei der Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung.

(5) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

Abkürzung

EO

Erhöhung der Entlohnung

§ 82a. Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Abkürzung

EO

Verminderung der Entlohnung

§ 82b. Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.

Abkürzung

EO

Geltendmachung der Entlohnung

§ 82c. (1) Der Verwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.

(2) Über den Anspruch des Verwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

§. 83.

(1) Wenn dem Antrage stattgegeben wird, ohne dass die in den §§. 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen der Executionsbewilligung vorhanden sind, kann derjenige, wider den die Execution bewilligt wurde, unbeschadet eines allfälligen Recurses, gegen die Executionsbewilligung Widerspruch erheben.

(2) Der Widerspruch ist bei dem nach §. 82 in erster Instanz zur Bewilligung der Execution berufenen Gerichte, und zwar, sofern er sich nicht auf den Mangel der Gegenseitigkeit oder auf einen der im §. 81 Z. 2 bis 4 angeführten Gründe stützt, bei sonstigem Ausschlusse binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Executionsbewilligung zu erheben. Über den Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung durch Urtheil (§§. 461 ff. der Civilprocessordnung) zu entscheiden. Nach Erhebung des Widerspruches kann das Gericht auf Antrag die Aufschiebung der Execution anordnen.

(3) Gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.

Verfahren

§ 83. (1) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluß zu entscheiden.

(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EO

Berichtspflicht und Rechnungslegung

§ 83. (1) Der Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den im Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist lediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen.

(2) Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.

Abkürzung

EO

Äußerung zur Rechnungslegung

§ 83a. Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Verwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über Einwendungen kann eine Tagsatzung anberaumt werden. Von den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekanntzugeben.

Abkürzung

EO

Entscheidung über die Rechnung

§ 83b. (1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.

(2) Den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

Abkürzung

EO

Erfüllung der Rechnungslegungspflicht

§ 83c. (1) Der mit der Rechnungslegung oder mit der Erfüllung der ihm in der Entscheidung über die Rechnung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge säumige Verwalter ist durch Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.

(2) Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Das Exekutionsgericht hat dies von Amts wegen zwangsweise durchzusetzen.

§. 84.

Die vorstehenden Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, sofern in Staatsverträgen oder in Regierungserklärungen, die im Reichsgesetzblatte kundgemacht sind, über die Gewährung der Execution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer executionsfähiger Acte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.

Rekurs und Widerspruch

§ 84. (1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ohne daß die in §§ 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, kann der Antragsgegner gegen die Vollstreckbarerklärung neben Rekurs auch Widerspruch erheben.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats bei dem Gericht zu erheben, das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständig ist. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten nicht im Inland, so beträgt die Frist zwei Monate.

(3) Über den Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431ff. ZPO) anzuwenden.

(4) Für das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden.

(5) Ist der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig, so kann das Gericht, das über einen Rekurs oder Widerspruch des Antragsgegners zu entscheiden hat, auf dessen Antrag das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrechen. Das Gericht kann außerdem die Vornahme selbst der nach § 84a Abs. 2 bereits zulässigen Exekutionshandlungen davon abhängig machen, daß der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlags der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzug der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.

(6) Gegen die Entscheidung über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 10, BGBl. I Nr. 59/2000.

Rekurs

§ 84. (1) Im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist § 521a ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils einen Monat betragen.

(2) Wird dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ganz oder teilweise stattgegeben, so gilt für den Rekurs des Antragsgegners an das Gericht zweiter Instanz Folgendes:

1.

Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Antragsgegners nicht im Inland und stellt der Rekurs dessen erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs zwei Monate. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt auch in diesem Fall einen Monat.

2.

Im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung können Gründe für deren Versagung auch dann geltend gemacht werden, wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren. Der Antragsgegner ist dabei zur gleichzeitigen Geltendmachung aller nicht aktenkundigen Versagungsgründe bei sonstigem Ausschluss verpflichtet.

(3) Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ganz oder teilweise abgewiesen und erhebt der Antragsteller dagegen Rekurs, so ist auf die Rekursbeantwortung des Antragsgegners Abs. 2 Z 1 erster Satz und Z 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Gegen die Entscheidung über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.

(5) Ist der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig, so kann das mit einem Rekurs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung befasste Gericht auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrechen, wobei es dem Antragsgegner eine angemessene Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels im Ursprungsstaat setzen kann. Das Gericht kann außerdem die Vornahme bereits zulässiger Exekutionshandlungen davon abhängig machen, dass der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten drohenden Schaden leistet.

Abkürzung

EO

Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters

§ 84. (1) Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

(2) Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.

(3) Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten und von Miteigentümern des verwalteten Vermögensobjekts gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.

Exekutionsantrag und Vollzug

§ 84a. (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.

(2) Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

Abkürzung

EO

Siebenter Titel

Verwertung, Versteigerung und Verteilung

Verwertung

§ 84a. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

1.

auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,

2.

auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und

3.

auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen

anzuwenden.

Wirkung der Vollstreckbarerklärung

§ 84b. Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung

§ 84c. (1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.

§. 85.

Für die Vornahme und Durchführung einer auf Grund ausländischer executionsfähiger Acte und Urkunden bewilligten Executionshandlung oder Execution haben die Bestimmungen dieses Gesetzes zu gelten.

Anerkennung

§ 85. Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

1.

im Ausland errichtet wurden,

2.

eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und

3.

einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,

Abkürzung

EO

Versteigerung

§ 85. (1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist mit Edikt bekanntzumachen.

(2) Die zu versteigernden Sachen sind zu schätzen. Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Gebote unter dem geringsten Gebot dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Wird das geringste Gebot nicht erreicht, so darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(3) Das Gericht kann bei der Versteigerung, außer bei der Versteigerung im Internet, Versteigerungsstufen vorgeben. Die Versteigerungsstufen dürfen höchstens fünf, bei einem geringsten Gebot bis zu 100 000 Euro höchstens zehn Prozent des Schätzwerts betragen.

(4) Die den Termin leitende Person, der Schriftführer, die Person, die die Schätzung vorgenommen hat, die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sowie der Verpflichtete sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.

(5) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind zum Gerichtsakt zu nehmen. Bei Vorliegen erheblicher Gründe ist auf Antrag der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekannt zu geben. Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(6) Anbote, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen.

(7) Jeder Bieter, dessen Anbot von der den Termin leitenden Person zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

(8) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(9) Der Zuschlag an den Meistbietenden hat zu erfolgen und die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird und der Meistbietende bei der Versteigerung unbeweglicher Sachen das Vadium erlegt hat. Vor dem Schluss der Versteigerung hat die den Termin leitende Person das letzte Anbot noch einmal bekannt zu geben. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.

Abkürzung

EO

§. 86.

(1) Die Vorschriften dieses Titels haben auch für die Execution auf Grund von executionsfähigen Acten und Urkunden zu gelten, die in den Ländern der ungarischen Krone errichtet wurden.

(2) Im Bestande der verbürgten Gegenseitigkeit (§. 79) muss auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse, die in den Ländern der ungarischen Krone gefällt wurden, und auf Grund von gerichtlichen Vergleichen, die daselbst abgeschlossen wurden, die Execution angeordnet werden, sofern nur:

1.

ein gerichtliches Zeugnis darüber beigebracht wird, dass das Erkenntnis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt, und

2.

keiner der im §. 81 Z 2 bis 4 angeführten Versagungsgründe vorliegt.

§ 86. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn in Staatsverträgen oder Verordnungen über die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung oder Anerkennung ausländischer Akte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 10, BGBl. I Nr. 59/2000.

§ 86. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

§ 86. (1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.

Abkürzung

EO

Unzulässige Bieterabsprachen

§ 86. (1) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

(2) Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

(3) Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.

Dritter Titel

Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen

§ 86a. Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Geltungsgebiet oder außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.

§ 86a. Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Geltungsgebiet oder außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.

Vierter Titel

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Zuständigkeit

§ 86b. (1) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für

1.

die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie

2.

die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.

(2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für

1.

die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und

2.

die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.

Zuständigkeit

§ 86b. (1) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für

1.

die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie

2.

die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.

(2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für

1.

die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und

2.

die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.

Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen

§ 86c. (1) Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.

(3) Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.

Zweiter Abschnitt.

Execution wegen Geldforderungen.

Erster Titel.

Execution auf das unbewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Bewilligung und Vollzug.

§. 87.

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsantheile begründet werden.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Zweiter Abschnitt.

Execution wegen Geldforderungen.

Erster Titel.

Execution auf das unbewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Bewilligung und Vollzug.

§ 87. Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

Abkürzung

EO

Verteilung

§ 87. (1) Zur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Termin ist mit Edikt bekannt zu machen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Akten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden.

(2) Das Exekutionsgericht hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei der Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung erzielten Erträgnisse nach den Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung nach den Bestimmungen über die Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen.

Abkürzung

EO

Verteilungsentwurf

§ 87a. Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.

Abkürzung

EO

Verträge mit Dritten

§ 87b. Mit Erteilung des Zuschlags tritt der Ersteher in solche Verträge mit Dritten ein, von deren Bestand die Funktion und der Wert des Vermögensobjekts maßgeblich abhängt. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den Eintritt des Erstehers nach Einvernehmung des Dritten festzustellen. Der Vertragsübergang berechtigt den Dritten nicht zur Kündigung, sofern ihm die Fortsetzung des Vertrags mit dem Ersteher zumutbar ist; unberührt bleiben sonstige vereinbarte oder gesetzliche Gründe für eine Vertragsbeendigung.

1.

In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.

§. 88.

(1) Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.

(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit der Maßgabe, dass:

1.

zur Bewilligung der Einverleibung nach Verschiedenheit des Exekutionstitels eines der im § 4 Z. 1, 3 und 4, bezeichneten Gerichte oder das Gericht zuständig ist, bei dem sich die Einlage befindet, in der die Einverleibung erfolgen soll.

2.

die Frist zur Einbringung von Recursen vierzehn Tage beträgt.

(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.

Abkürzung

EO

1.

In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.

§. 88.

(1) Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.

(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.

(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.

Abkürzung

EO

Zweiter Abschnitt

Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel

Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Erste Abteilung

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

Bewilligung und Vollzug

§ 88. Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

Abkürzung

EO

§. 89.

(1) Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.

(2) In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit den in §. 88 angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles.

Abkürzung

EO

Pfändung von Liegenschaften

§ 89. (1) Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.

(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.

(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.

Abkürzung

EO

2.

Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften.

§. 90.

(1) Wenn die Liegenschaft, an der oder an deren Antheil für die vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht begründet werden soll, in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen ist, so ist zum Erwerbe des Pfandrechtes die vom Executionsgerichte auf Grund der Executionsbewilligung vorzunehmende pfandweise Beschreibung der zu pfändenden Liegenschaft erforderlich.

(2) Dem Antrage auf Executionsbewilligung ist in diesem Falle ein die Liegenschaft betreffender Auszug aus dem Cataster beizulegen.

(3) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig.

Abkürzung

EO

Anmerkung der Vollstreckbarkeit

§ 90. Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.

Abkürzung

EO

§. 91.

Die pfandweise Beschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze des Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekannt ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen.

Abkürzung

EO

Pfändung von Superädifikaten

§ 91. (1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.

(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.

Abkürzung

EO

§. 92.

(1) Von der angeordneten pfandweisen Beschreibung ist der Verpflichtete unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.

(2) Die pfandweise Beschreibung hat in der Art zu geschehen, dass die Bestandtheile der Liegenschaft nach Culturgattung, Ausmaß und Grenzen unter gleichzeitiger Bezeichnung der Person des Besitzers und, falls die Liegenschaft mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer, sowie unter Anführung der Nummern der Catastralparcellen, aus welchen sich die zu pfändende Liegenschaft zusammensetzt, in einem Protokolle verzeichnet werden, und in das Protokoll die Erklärung aufgenommen wird, dass diese Liegenschaft oder der dem Verpflichteten gehörige Antheil derselben zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen sei; auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

(3) Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben und als vollstreckbare zu bezeichnen.

(4) Das Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung ist dem Executionsgerichte vorzulegen.

Abkürzung

EO

Voraussetzungen der Pfändung

§ 92. Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.

Abkürzung

EO

§. 93.

(1) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nöthigenfalls an Ort und Stelle zu pflegen.

(2) Wird hiebei eine das Eigenthumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die geschehene Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.

(3) Vom Vollzuge der pfandweisen Beschreibung hat das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger wie den Verpflichteten zu verständigen.

Abkürzung

EO

Durchführung der pfandweisen Beschreibung

§ 93. (1) Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.

(2) Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind das Superädifikat zu beschreiben und die Person des Besitzers und, falls das Superädifikat mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer anzugeben; in das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass das Superädifikat zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet ist. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben und als vollstreckbar zu bezeichnen.

(3) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nötigenfalls an Ort und Stelle durchzuführen. Wird dabei eine das Eigentumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.

(4) Von der durchgeführten pfandweisen Beschreibung hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten zu verständigen; sie ist auch öffentlich bekanntzumachen.

Abkürzung

EO

§. 94.

Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung derselben Liegenschaft ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokolle zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinne des §. 92 zu bezeichnen. Auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

Abkürzung

EO

Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers

§ 94. Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung desselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinn des § 91 zu bezeichnen.

Abkürzung

EO

§. 95.

Jede durch pfandweise Beschreibung oder durch Anmerkung am Pfändungsprotokolle vollzogene Liegenschaftspfändung ist in der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, durch die Gemeindeorgane in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel des Executionsgerichtes bekannt zu machen.

Abkürzung

EO

Einschränkung der Exekution

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