Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
§ 95. (1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.
(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.
Abkürzung
EO
Einschränkung der Execution.
§. 96.
(1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften (§. 89) eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Pupillengeldern erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Executionsgerichte die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Pupillengeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben unter allen Umständen ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.
(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.
Abkürzung
EO
Liegenschaftsanteile und Baurechte
§ 96. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.
Zweite Abtheilung.
Zwangsverwaltung.
Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung.
§. 97.
(1) Die Zwangsverwaltung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen des Verpflichteten zu bewilligen.
(2) Die Zwangsverwaltung findet insbesondere auch hinsichtlich der Nutzungen und Einkünfte von Fideicommiss- und Lehengütern statt, insofern diese Erträgnisse nach den bestehenden Gesetzen über Familien-Fideicommisse und Lehen der Execution überhaupt unterworfen sind.
(3) Wenn die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres aus dem Grunde eingestellt wurde, weil nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist, kann das Gericht, wenn es gleichzeitig als Exekutionsgericht einzuschreiten hätte, die Einleitung der Zwangsverwaltung verweigern.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Zweite Abtheilung.
Zwangsverwaltung.
Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung
§ 97. (1) Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.
(2) Durch Zwangsverwaltung wird auf die Nutzungen und Einkünfte des Exekutionsobjekts gegriffen. Wird auf der Liegenschaft eine Forst- oder Landwirtschaft betrieben, so werden auch die Einkünfte aus diesem Unternehmen erfasst.
(3) Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht.
(4) Wurde die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres eingestellt, weil die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, so setzt die Bewilligung der Zwangsverwaltung voraus, dass der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, zu erwarten ist.
Abkürzung
EO
Zweite Abteilung
Zwangsverwaltung
Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung
§ 97. (1) Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.
(2) Durch Zwangsverwaltung wird auf die Nutzungen und Einkünfte des Exekutionsobjekts gegriffen. Wird auf der Liegenschaft eine Forst- oder Landwirtschaft betrieben, so werden auch die Einkünfte aus diesem Unternehmen erfasst.
(3) Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht.
(4) Wurde die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres eingestellt, weil die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, so setzt die Bewilligung der Zwangsverwaltung voraus, dass der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, zu erwarten ist.
Abkürzung
EO
Einleitung.
In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.
§. 98.
(1) Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, hat das Gericht, das die Zwangsverwaltung bewilligt, das Gericht, bei welchem sich die Einlage über die Liegenschaft befindet, von amtswegen zu ersuchen, die Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft im Lastenblatte bücherlich anzumerken, wenn es aber selbst Buchbehörde ist, diese Anmerkung von amtswegen anzuordnen. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.
(2) Diese Anmerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.
(3) Zugleich mit der Veranlassung der bücherlichen Anmerkung ist das Executionsgericht um den Vollzug der Zwangsverwaltung zu ersuchen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Einleitung.
Anmerkung im Grundbuch
§. 98.
(1) Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Zwangsverwaltung). Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsverwaltung nur für Teile einer Liegenschaft bewilligt, so ist dies in der Anmerkung anzugeben.
(2) Diese Anmerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.
(3) Zugleich mit der Veranlassung der bücherlichen Anmerkung ist das Executionsgericht um den Vollzug der Zwangsverwaltung zu ersuchen.
Abkürzung
EO
Einleitung
Anmerkung im Grundbuch
§ 98. (1) Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Zwangsverwaltung). Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsverwaltung nur für Teile einer Liegenschaft bewilligt, so ist dies in der Anmerkung anzugeben.
(2) Diese Anmerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.
(3) Zugleich mit der Veranlassung der bücherlichen Anmerkung ist das Exekutionsgericht um den Vollzug der Zwangsverwaltung zu ersuchen.
(4) Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 Abs. 1 im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Zustellungen
§ 98a. (1) Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Ab Zustellung dieses Beschlusses an den Verpflichteten sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.
(2) Dem betreibenden Gläubiger kann zugleich der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Zwangsverwalters aufgetragen werden.
Abkürzung
EO
Zustellungen
§ 98a. Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Ab Zustellung dieses Beschlusses an den Verpflichteten sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.
§. 99.
(1) Sobald das Executionsgericht eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, hat es einen Verwalter zu ernennen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verfügung über die von der Execution betroffenen Erträgnisse zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht betheiligen dürfe.
(2) Dieser Beschluss ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem ernannten Verwalter und den öffentlichen Organen, welche zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen. Zugleich hat das Executionsgericht anzuordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werde.
(3) Wird gegen den Miteigenthümer einer Liegenschaft die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Liegenschaftsantheiles bewilligt, so sind nebst den in Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch die übrigen Miteigenthümer von dem Beschlusse des Executionsgerichtes zu verständigen. Die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter findet in diesem Falle nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Bestellung des Zwangsverwalters und Übernahme der Liegenschaft
§ 99. (1) Sobald der Kostenvorschuss erlegt ist, hat das Exekutionsgericht einen Verwalter zu bestellen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verwaltungshandlung, insbesondere jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse, zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe.
(2) Der Beschluss nach Abs. 1 ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Verwalter und den öffentlichen Organen, die zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen und unter Angabe der Person des Verpflichteten und der zu verwaltenden Liegenschaft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zugleich hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem Verwalter zu übergeben. Wurde die Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Liegenschaftsanteils, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt, so sind auch die übrigen Miteigentümer zu verständigen.
(3) Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des Verwalters anordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben wird.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Mitwirkungspflicht des Verpflichteten
§ 99a. Der Verpflichtete hat dem Zwangsverwalter alle zur Geschäftsführung nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Das Exekutionsgericht kann den Verpflichteten auf Antrag des Zwangsverwalters in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt. Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des Zwangsverwalters auch im Wege der Exekution (§§ 346, 347) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.
Abkürzung
EO
Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters
§ 99a. Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Aufschiebung der Zwangsverwaltung
§ 99b. Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
Abkürzung
EO
Aufschiebung der Zwangsverwaltung
§ 99b. Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
Abkürzung
EO
Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung
§ 99c. Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.
Abkürzung
EO
§. 100.
(1) Wenn das Executionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§. 99 Absatz 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
(2) Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für welche bereits auf Antrag eines anderen Gläubigers ein Verwalter ernannt ist, so hat das Executionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits ernannten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen. Von diesem Beschlusse ist nebst dem neuen Gläubiger und den in §. 99 Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch jeder Gläubiger zu verständigen, der bis dahin die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft erwirkt hat.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Beitritt
§. 100.
(1) Wenn das Executionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§. 99 Absatz 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
(2) Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für die bereits in einem anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein Verwalter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen.
(3) Vom Beitritt ist neben dem neuen Gläubiger auch der Verpflichtete zu verständigen.
Abkürzung
EO
Beitritt
§ 100. (1) Wenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§ 99 Abs. 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
(2) Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für die bereits in einem anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein Verwalter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen.
(3) Vom Beitritt ist neben dem neuen Gläubiger auch der Verpflichtete zu verständigen.
§. 101.
Ist die Zwangsverwaltung nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar, so hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Anzeige der Buchbehörde nach Beschaffenheit des Falles entweder das Verfahren einzustellen oder dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzuthun. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist das Verfahren von amtswegen einzustellen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung
§ 101. Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Exekutionsgericht beantragt und ist die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar, so hat das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag berufene Gericht – wenn das Hindernis beseitigt werden kann – dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem für das Exekutionsgericht maßgebendem Grundbuchsstand, so ist die Zwangsverwaltung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sonst sofort von Amts wegen einzustellen.
Abkürzung
EO
Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung
§ 101. Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Vollzugsgericht beantragt und ist die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar, so hat das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag berufene Gericht – wenn das Hindernis beseitigt werden kann – dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem für das Vollzugsgericht maßgebendem Grundbuchsstand, so ist die Zwangsverwaltung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sonst sofort von Amts wegen einzustellen.
Abkürzung
EO
Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften.
§. 102.
(1) Bei Liegenschaften, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen sind, hat das Gericht, welches die Zwangsverwaltung bewilligt, wenn es nicht selbst Executionsgericht ist, das Executionsgericht von der Bewilligung der Zwangsverwaltung zu verständigen und um den Vollzug zu ersuchen.
(2) Das Executionsgericht hat, sobald es eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, in Gemäßheit der §§. 99 und 100 vorzugehen. Die bewilligte Zwangsverwaltung ist in dem Protokolle über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) anzumerken.
(3) Nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter kann die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Superädifikate
§ 102. (1) Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Vollstreckungsorgans und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (§§ 90 ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.
(2) Die bewilligte Zwangsverwaltung ist im Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
(3) Sobald die Bewilligung der Zwangsverwaltung angemerkt wurde, kann die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber des Superädifikats durchgeführt werden.
Abkürzung
EO
Superädifikate
§ 102. (1) Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Vollstreckungsorgans und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (§§ 91 ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.
(2) Die bewilligte Zwangsverwaltung ist im Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
(3) Sobald die Bewilligung der Zwangsverwaltung angemerkt wurde, kann die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber des Superädifikats durchgeführt werden.
Abkürzung
EO
Wirkung der Einleitung.
§. 103.
(1) Nach bücherlicher Anmerkung der Zwangsverwaltung oder nach Übergabe der in ein öffentliches Buch nicht eingetragenen Liegenschaft an den Verwalter kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Execution geführt werden.
(2) Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, welchen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung der Liegenschaft bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Wirkung der Einleitung.
§. 103.
(1) Nach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.
(2) Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, welchen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung der Liegenschaft bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
Abkürzung
EO
Wirkung der Einleitung
§ 103. (1) Nach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.
(2) Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, welchen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung der Liegenschaft bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
§. 104.
(1) Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist bei bücherlich eingetragenen Liegenschaften der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrages auf Zwangsverwaltung (§ 29 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.
(2) Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, bestimmt sich diese Priorität nach dem Zeitpunkte, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Zwangsverwaltung beim Executionsgerichte eingelangt ist, oder, wenn das Executionsgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, nach dem Zeitpunkte, in dem der Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt wurde. Wird das Executionsgericht am nämlichen Tage um den Vollzug der Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft zu Gunsten verschiedener Gläubiger ersucht oder wird von verschiedenen Gläubigern am nämlichen Tage der Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung bei dem zu dieser Bewilligung berufenen Executionsgerichte gestellt, so stehen die Befriedigungsrechte dieser Gläubiger in gleicher Rangordnung.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Priorität des Befriedigungsrechts§. 104.
(1) Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist, oder wenn das Buchgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Zwangsverwaltung (§ 29 GBG). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.
(2) Bei Superädifikaten bestimmt sich die Priorität nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Bewilligung der Zwangsverwaltung im Protokoll über die pfandweise Beschreibung.
Abkürzung
EO
Priorität des Befriedigungsrechts
§ 104. (1) Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist, oder wenn das Buchgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Zwangsverwaltung (§ 29 GBG). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.
(2) Bei Superädifikaten bestimmt sich die Priorität nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Bewilligung der Zwangsverwaltung im Protokoll über die pfandweise Beschreibung.
Abkürzung
EO
Wohnungsräume des Verpflichteten.
§. 105.
(1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Executionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Executionsgerichte auf Antrag entzogen werden.
(2) Kranke und Wöchnerinnen können zur Räumung der Wohnung nicht angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Wohnungsräume des Verpflichteten.
§. 105.
(1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstück oder in dem zu verwaltenden Haus, so ist ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung eine getrennte Wohneinheit zu überlassen, die die unentbehrlichen Wohnräume für ihn und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufweist. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Executionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Executionsgerichte auf Antrag entzogen werden.
(2) Zur Räumung der Wohnung können Personen nicht angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.
Abkürzung
EO
Wohnungsräume des Verpflichteten
§ 105. (1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstück oder in dem zu verwaltenden Haus, so ist ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung eine getrennte Wohneinheit zu überlassen, die die unentbehrlichen Wohnräume für ihn und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufweist. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Exekutionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Exekutionsgericht auf Antrag entzogen werden.
(2) Zur Räumung der Wohnung können Personen nicht angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.
Abkürzung
EO
Ernennung des Verwalters.
§. 106.
(1) Die Gerichtshöfe erster Instanz haben nach Einvernehmung der Verwaltungs-(Berg)Behörden und der Gemeindebehörden des Gerichtshofsprengels, sowie der landwirtschaftlichen und montanistischen Körperschaften und Vereine, deren Wirksamkeit sich auf diesen Sprengel bezieht, ein Verzeichnis jener Personen zu verfassen, welche vermöge ihrer Geschäftskenntnis und Verlässlichkeit zum Amte eines Verwalters besonders tauglich sind und zur Übernahme solcher Verwaltungen sich bereit erklären.
(2) Dieses Verzeichnis ist sämmtlichen Gerichten des Gerichtshofsprengels mitzutheilen, sodann im Laufe eines jeden Jahres zu überprüfen und nach den gegebenen Verhältnissen richtigzustellen oder durch Aufnahme neuer Personen zu ergänzen. Alle derlei Änderungen sind den Gerichten des Sprengels bekannt zu geben.
(3) Aus der Zahl der in dieses Verzeichnis aufgenommenen Personen hat das Executionsgericht die ihm mit Rücksicht auf die Lage und Beschaffenheit der zu verwaltenden Liegenschaft und die sonstigen Umstände des einzelnen Falles am geeignetsten erscheinende Persönlichkeit auszuwählen und zum Verwalter zu ernennen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Zwangsverwalter
§ 106. (1) Zum Zwangsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse in der Verwaltung von Liegenschaften hat.
(2) Die in Aussicht genommene Person muss in Zwangsverwaltungen, die Unternehmen erfassen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn die Zwangsverwaltung ein Unternehmen erfasst, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(3) Der Zwangsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
(4) Zum Zwangsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Zwangsverwaltung vertritt.
Abkürzung
EO
Person des Zwangsverwalters
§ 106. (1) Zum Zwangsverwalter ist eine Person zu bestellen, die auch Kenntnisse in der Verwaltung von Liegenschaften hat.
(2) Die in Aussicht genommene Person muss in Zwangsverwaltungen, die Unternehmen erfassen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn die Zwangsverwaltung ein Unternehmen erfasst, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 110, BGBl. I Nr. 86/2021)
§. 107.
(1) Das Gericht kann eine in das amtliche Verzeichnis der Verwalter nicht aufgenommene Person zum Verwalter ernennen:
wenn sich unter den im amtlichen Verzeichnisse angeführten Personen keine findet, welche den besonderen Anforderungen entspricht, die im einzelnen Falle an den Verwalter gestellt werden müssen;
wenn der gemäß §. 106 ernannte Verwalter die Übernahme der Verwaltung ablehnt und keine der übrigen in das amtliche Verzeichnis aufgenommenen Personen im einzelnen Falle zur Führung der Verwaltung geeignet scheint;
wenn es im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die hiefür namhaft gemachte Person oder aus anderen wichtigen Gründen im Interesse einer vortheilhaften Verwaltung und einer Verminderung der Verwaltungskosten gelegen ist, eine bestimmte vorgeschlagene Person, die nicht in das amtliche Verzeichnis aufgenommen ist, zum Verwalter zu ernennen.
(2) Die Erhebungen, die zur Beurteilung der Eignung einer vorgeschlagenen Person oder überhaupt zum Zwecke der richtigen Auswahl des Verwalters nötig erscheinen, hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Auswahl des Zwangsverwalters
§ 107. (1) Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung der Zwangsverwaltung gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Zwangsverwaltungen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Exekutions-, Steuer- und Arbeitsrechts,
die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Zwangsverwalter und
deren Berufserfahrung.
(3) Erfüllt keine der in die Zwangsverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Zwangsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Zwangsverwalterliste eingetragene Person auswählen.
Abkürzung
EO
Auswahl des Zwangsverwalters
§ 107. Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Zwangsverwalterliste
§ 107a. (1) Die Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
Ausbildung;
berufliche Laufbahn;
eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;
Infrastruktur
Gesamtzahl der Mitarbeiter,
Zahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,
Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
geeignetes EDV-Programm,
Haftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;
Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);
angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
bei juristischen Personen
Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,
Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2) Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
(3) Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4) § 89e GOG ist anzuwenden.
Abkürzung
EO
Zwangsverwalterliste
§ 107a. (1) Die Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
Ausbildung;
berufliche Laufbahn;
eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;
Infrastruktur
Gesamtzahl der Mitarbeiter,
Zahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,
Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
geeignetes EDV-Programm,
Haftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;
Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);
angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
bei juristischen Personen
Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,
Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2) Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
(3) Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4) § 89e GOG ist anzuwenden.
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008
bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Unabhängigkeit des Zwangsverwalters
§ 107b. (1) Der Zwangsverwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.
(2) Der Zwangsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 KO) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Zwangsverwaltung getan hat,
einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Zwangsverwaltung vertreten oder beraten hat oder
einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
(3) Ist der Zwangsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben.
(4) Die vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, um den Zwangsverwalter zu entheben, den Parteien weiterzuleiten.
Abkürzung
EO
Unabhängigkeit des Zwangsverwalters
§ 107b. (1) Der Zwangsverwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.
(2) Der Zwangsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 IO) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Zwangsverwaltung getan hat,
einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Zwangsverwaltung vertreten oder beraten hat oder
einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
(3) Ist der Zwangsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben.
(4) Die vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, um den Zwangsverwalter zu entheben, den Parteien weiterzuleiten.
Abkürzung
EO
§. 108.
(1) Der ernannte Verwalter ist an Eidesstatt zu verpflichten.
(2) Der betreibende Gläubiger, sowie der Verpflichtete können innerhalb vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des ohne ihre Einvernehmung ernannten Verwalters unter Darlegung ihrer Gründe beim Executionsgerichte die Ernennung eines anderen Verwalters beantragen. Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008
bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Bestellung eines anderen Verwalters - Enthebung
§ 108. (1) Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Zwangsverwalters und der vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände nach § 107 Abs. 4 dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen. Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(2) Das Exekutionsgericht hat den Zwangsverwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3) Wird der Zwangsverwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Zwangsverwalter zu bestellen.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2008 in Kraft.)
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Bestellung eines anderen Verwalters – Enthebung
§ 108. (1) Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Zwangsverwalters und der vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände nach § 107 Abs. 4 dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen. Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(2) Das Exekutionsgericht hat den Zwangsverwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3) Wird der Zwangsverwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Zwangsverwalter zu bestellen.
(4) Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind in der Ediktsdatei bekannt zu machen.
Abkürzung
EO
Geschäftskreis des Verwalters.
§. 109.
(1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter in Kraft.
(2) Der Verwalter hat, unbeschadet der im Fideicommiss- und Lehensverhältnisse begründeten besonderen Verpflichtungen und Beschränkungen, alle zur ordnungsmäßigen und vortheilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen.
(3) Er ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und darüber zu quittiren, und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, welche zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind.
(4) Auf Antrag sind dem Verwalter vom Executionsgerichte für seine Geschäftsführung und über die Art und Weise der Zwangsverwaltung Anweisungen zu ertheilen. Der Verwalter selbst sowie jeder betheiligte Gläubiger kann insbesondere auch beantragen, dass das Executionsgericht diejenigen zur Zahlung vorgeschriebenen Steuern und Lasten, sowie diejenigen laufenden Abgaben, Auslagen und sonstigen Zahlungen nach Betrag und Fälligkeit bezeichne, die der Verwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen bezahlen darf.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Geschäftskreis des Verwalters
§ 109. (1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft.
(2) Der Verwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(3) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.
Abkürzung
EO
Geschäftskreis des Zwangsverwalters
§ 109. (1) Der Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen.
(2) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.
Abkürzung
EO
§. 110.
(1) Dritte Personen, welchen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Executionsgerichte aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten.
(2) Nach dieser Aufforderung können sie an den Verpflichteten nicht mehr giltig leisten. Früher erfolgte Zahlungen an den Verpflichteten sind ungiltig, wenn bewiesen wird, dass den Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bekannt war.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Aufforderung an dritte Personen
§ 110. Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, unter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, diese an den Verwalter zu entrichten. Nach der Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können diese nicht mehr gültig an den Verpflichteten leisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten wird der Dritte befreit, außer der Zwangsverwalter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der Zahlung die Zwangsverwaltung bekannt war.
Abkürzung
EO
§. 111.
(1) Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die in Ansehung der verwalteten Liegenschaft bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen. Zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Theile derselben bedarf der Verwalter der Genehmigung des Executionsgerichtes.
(2) Dem Verwalter kann auf Antrag gestattet werden, einzelne oder die gesammten Erträgnisse der Liegenschaft im Wege öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Miet- und Pachtverträge
§. 111.
Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehende Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.
Abkürzung
EO
Miet- und Pachtverträge
§ 111. Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.
Abkürzung
EO
§. 112.
(1) Zu Verfügungen, welche nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebe inbegriffen sind, sowie zu allen sonstigen Maßregeln von besonderer Wichtigkeit bedarf der Verwalter der Zustimmung des Executionsgerichtes.
(2) Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, hat der Ertheilung dieser Zustimmung, der Ertheilung der Genehmigung eines Pachtvertrages, sowie der Entscheidung über die im §. 109 Absatz 4 und §. 111 Absatz 2 erwähnten Anträge die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten und des Verwalters vorauszugehen.
(3) Wenn dem für einen Liegenschaftsantheil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigenthümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigenthümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§. 112.
(1) Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
zum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach §§ 277 ff.
(2) Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
(3) Wenn dem für einen Liegenschaftsantheil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigenthümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigenthümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.
Abkürzung
EO
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 112. (1) Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
zum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach §§ 277 ff.
(2) Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
(3) Wenn dem für einen Liegenschaftsanteil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigenthümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb der ordentlichen Verwaltung gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigenthümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.
Abkürzung
EO
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 112. (1) Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
zum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach §§ 277 ff.
(2) Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
(3) Wenn dem für einen Liegenschaftsanteil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigentümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb der ordentlichen Verwaltung gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigentümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.
Abkürzung
EO
Belohnung des Verwalters.
§. 113.
(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine nach dem Umfange, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessende Belohnung und auf Ersatz der von ihm bestrittenen Verwaltungsauslagen. Die Höhe der Belohnung wie des zu erstattenden Aufwandes setzt das Executionsgericht auf Antrag des Verwalters nach Ablauf der einzelnen Rechnungsperioden bei Entscheidung über die Verwaltungsrechnung fest.
(2) Das Executionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Entlohnung des Zwangsverwalters
§ 113. (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessen.
(2) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.
Abkürzung
EO
Entlohnung des Zwangsverwalters
§ 113. (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt der Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.
(2) Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Entlohnung des Zwangsverwalters für die Verwaltung von Immobilien
§ 113a. Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters
§ 113b. (1) Die Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
(2) Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.
Abkürzung
EO
Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters.
§. 114.
(1) Das Executionsgericht hat die Geschäftsführung des Verwalters zu überwachen und auf die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung von amtswegen zu dringen.
(2) Es entscheidet, erforderlichenfalls nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist, über die vom Verpflichteten, von Miteigenthümern der verwalteten Liegenschaft oder von betheiligten Gläubigern wider die Zulässigkeit oder Angemessenheit einzelner Verwaltungsmaßregeln erhobenen Einwendungen und über die wider das Verhalten des Verwalters vorgebrachten Erinnerungen. Den hierüber ergehenden gerichtlichen Verfügungen hat der Verwalter zu entsprechen.
(3) Das Executionsgericht kann von amtswegen oder auf Antrag die Entlassung des Verwalters anordnen und einen neuen Verwalter ernennen. Die in Ansehung der ersten Ernennung des Verwalters gegebenen Bestimmungen haben auch in diesem Falle Anwendung zu finden (§§. 106 bis 108).
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters
§ 114. (1) Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2) Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
(3) Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.
Abkürzung
EO
Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters
§ 114. (1) Die Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
(2) Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.
Abkürzung
EO
Rechnungslegung.
§. 115.
(1) Falls das Executionsgericht nichts anderes anordnet, hat der Verwalter alljährlich zu der ihm bei seiner Ernennung vom Executionsgerichte im voraus zu bezeichnenden Zeit und überdies nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Bei Verwaltungen von kürzerer als Jahresdauer ist lediglich nach Schluss der Verwaltung Rechnung zu legen. In welchen Perioden die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder an das Gericht abzugeben sind, hat das Executionsgericht bei Ernennung des Verwalters oder nach Beginn der Verwaltung unter Berücksichtigung der Art der Bewirtschaftung und der hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.
(2) Die Rechnungslegung kann mittels Überreichung einer mit den nöthigen Belegen versehenen Rechnung, bei Verwaltungen von geringerem Umfange aber auch unmittelbar durch gerichtliche Vorweisung der Ausschreibe- und Rechnungsbücher des Verwalters und seiner Ausgabenbelege und durch Protokollirung der vom Verwalter hierzu mündlich gegebenen Aufklärungen geschehen. Die protokollarische Aufnahme solcher Verwaltungsrechnungen kann der Gerichtskanzlei übertragen werden.
(3) Der mit der Rechnungslegung säumige Verwalter ist durch Ordnungsstrafen oder durch Abzüge an der Belohnung für die Verwaltung zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten. Das Gericht kann ferner, falls dies nach Lage der Sache Erfolg verspricht, einen Gerichtsabgeordneten oder sonstigen Rechnungsverständigen beauftragen, die Rechnung auf Kosten und Gefahr des säumigen Verwalters abzufassen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Rechnungslegung
§ 115. (1) Der Verwalter hat innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in den seine Bestellung gefallen ist. Das Exekutionsgericht kann anderes anordnen. Bei Verwaltungen von kürzerer als Jahresdauer ist lediglich nach Schluss der Verwaltung Rechnung zu legen. Die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Hiebei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.
(2) Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.
(3) Der mit der Rechnungslegung säumige Verwalter ist durch Geldstrafen und durch Abzüge von der Entlohnung für die Verwaltung zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.
Abkürzung
EO
Rechnungslegung
§ 115. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.
Abkürzung
EO
§. 116.
(1) Zur Erledigung der gelegten Rechnung, sowie zur Verhandlung über die Ansprüche des Verwalters auf Belohnung und Ersatz seines Aufwandes ist vom Executionsgerichte eine Tagsatzung anzuberaumen. Nebst dem Verwalter sind zu dieser nicht über einen Monat hinaus anzuordnenden Tagsatzung der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger zu laden.
(2) Diese Personen können in der Zwischenzeit die Rechnung beim Executionsgerichte einsehen und dagegen oder gegen einzelne Posten mündlich zu Protokoll oder schriftlich Erinnerungen anbringen. Von den geladenen Personen, die weder bei der Tagsatzung erscheinen, noch vor derselben Erinnerungen angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Die Erinnerungen von Personen, die nicht bei der Tagsatzung erscheinen, werden nur insoweit berücksichtigt, als das Executionsgericht es für nothwendig findet, die darin geltend gemachten Rechnungsmängel von amtswegen zum Gegenstande einer Aufklärung oder Berichtigung zu machen. Diese Rechtsfolgen sind in der Ladung bekannt zu geben.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Entscheidung über die Rechnungslegung
§ 116. Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Zwangsverwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über allfällige Bemängelungen ist eine Tagsatzung anzuberaumen. Von den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekannt zu geben.
Abkürzung
EO
§. 117.
(1) Auf Grund der gemäß §. 116 zu beachtenden Erinnerungen und der vom Verwalter darüber gegebenen Erläuterungen hat das Gericht über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung zu entscheiden. Gleichzeitig ist die dem Verwalter zu gewährende Belohnung und die Höhe des ihm zu ersetzenden Aufwandes zu bestimmen.
(2) Den zu Tagsatzungen geladenen, jedoch bei derselben nicht erschienenen Personen steht der Recurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Entscheidung über die Rechnung
§ 117. (1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen.
(2) Den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Geltendmachung der Entlohnung
§ 117a. (1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.
(2) Über den Anspruch des Zwangsverwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.
Abkürzung
EO
§. 118.
(1) Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Executionsgerichte ertheilten Aufträge hat das Executionsgericht im Wege von Ordnungsstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Belohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.
(2) Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Belohnung oder auf die ihm als Ersatz seines Aufwandes gebürende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Execution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuleiten.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Erfüllung der Rechnungslegungspflicht
§. 118.
(1) Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge hat das Exekutionsgericht im Wege von Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.
(2) Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuleiten.
Abkürzung
EO
Verwaltungserträgnisse.
§. 119.
(1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebürenden, der Execution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar die nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter gewonnenen Früchte, wie die zur Zeit dieser Übergabe schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte, ferner die in diesem Zeitpunkte schon fälligen, jedoch noch nicht eingehobenen Einkünfte, wie die erst nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter fällig werdenden Einkünfte.
(3) Wenn abgesonderte Früchte schon vor Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung sammt Nebengebüren erübrigende Theil des für diese Früchte erzielten Erlöses zu den Verwaltungserträgnissen; falls nicht vom Gläubiger selbst Execution geführt wird, obliegt die Veräußerung dem Verwalter. Dasselbe gilt in Ansehung der bei Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bereits fälligen Einkünfte, die noch nicht eingehoben, aber schon gepfändet waren.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Verwaltungserträgnisse.
§. 119.
(1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere
die nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,
die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,
die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und
die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.
(3) Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
(4) Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der verpfändeten oder gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
Abkürzung
EO
Verwaltungserträgnisse
§ 119. (1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind nach den folgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere
die nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,
die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,
die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und
die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.
(3) Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
(4) Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
Abkürzung
EO
Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen.
§. 120.
(1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
(2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
die zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;
die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner Theile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen Vorräthe geschlossen sind;
die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf gewerbliche Unternehmungen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die Dienstbezüge der in diesen Unternehmungen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;
die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und nothwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;
die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebüren, einschließlich der aus Ausgedingen gebürenden Leistungen, sowie die auf eine Capitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.
(3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaft, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem Befriedigungsrechte des betreibenden Gläubigers genießen.
Abkürzung
EO
Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen
§ 120. (1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
(2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
die zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;
die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner Teile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen Vorräte geschlossen sind;
die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf Unternehmen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die Arbeitseinkommen der in diesen Unternehmen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;
die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;
die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebühren, einschließlich der aus Ausgedingen gebührenden Leistungen, sowie die auf eine Kapitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.
(3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit zulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.
Abkürzung
EO
§. 121.
(1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft nothwendigen Auslagen, einschließlich der im §. 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (§. 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.
(2) Für die im §. 120b Abs. 2 Z 5 bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Stande des öffentlichen Buches oder nach Inhalt des Protokolles über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
§. 121.
(1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft nothwendigen Auslagen, einschließlich der im §. 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (§. 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.
(2) Für die übrigen in § 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.
Abkürzung
EO
§ 121. (1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendigen Auslagen, einschließlich der im § 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (§ 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.
(2) Für die übrigen in § 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.
Vertheilung der Ertragsüberschüsse.
§. 122.
Die Vertheilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (§. 120) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Vertheilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode oder, wenn die Einleitung einer besonderen Vertheilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gerichte unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von amtswegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Vertheilung der Ertragsüberschüsse.
§. 122.
Die Vertheilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (§. 120) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Verteilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode nach einer Zwischenrechnung oder, wenn die Einleitung einer besonderen Verteilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gericht unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von Amts wegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.
Abkürzung
EO
Verteilung der Ertragsüberschüsse
§ 122. Die Verteilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (§ 120) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Verteilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode nach einer Zwischenrechnung oder, wenn die Einleitung einer besonderen Verteilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gericht unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von Amts wegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.
§. 123.
(1) Zur Verhandlung über die Vertheilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind außer dem Verpflichteten und der in § 99 Absatz 2, genannten öffentlichen Organe der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind. Von der Ladung dieser letzteren Personen ist abzusehen, sofern ihre Ansprüche aus den Erträgnissen unmittelbar berichtigt wurden.
(2) Die für die Anberaumung der Vertheilungstagsatzung sowie für die Vertheilung und die Verhandlung darüber nothwendigen Auszüge aus dem öffentlichen Buche oder aus den Protokollen über die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft hat das Gericht von amtswegen zu beschaffen.
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008
bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Verteilungstagsatzung
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