Ausgleichsordnung (AO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1934-09-14
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 203
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AO

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels V, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 20. Juli 1934, B. G. Bl. II Nr. 178, betreffend Änderung und Ergänzung der Ausgleichs- und der Konkursordnung (Ausgleichsnovelle 1934), wird die mit der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, R. G. Bl. Nr. 337, erlassene Ausgleichsordnung unter Bedachtnahme auf die seit ihrer Erlassung eingetretenen Änderungen und Ergänzungen wieder verlautbart.

Erster Teil

Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt.

Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

Antrag

§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird.

§ 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden.

Erster TeilAusgleichsverfahrenErster Abschnitt.

Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

Antrag

§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.

Inhalt des Antrages.

§ 2. (1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:

1.

den Ausgleichsvorschlag;

2.

die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;

3.

Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;

4.

wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über

a)

die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;

b)

die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;

c)

das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.

(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Abs. 3 bis 6);

2.

eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);

3.

ein Verzeichnis der nach § 5 Abs. 3 bis 5 zu Verständigenden.

(3) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.

(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.

(5) Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29, Z. 1, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(6) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen.

(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

Inhalt des Antrages.

§ 2. (1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:

1.

den Ausgleichsvorschlag;

2.

die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;

3.

Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;

4.

wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über

a)

die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;

b)

die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;

c)

das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.

(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Abs. 3 bis 6);

2.

eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);

3.

ein Verzeichnis der nach § 5 zu Verständigenden.

(3) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.

(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.

(5) Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29, Z. 1, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(6) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen.

(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.

Inhalt des Antrages.

§ 2. (1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:

1.

den Ausgleichsvorschlag;

2.

die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;

3.

Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;

4.

wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über

a)

die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;

b)

die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;

c)

das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.

(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Abs. 3 bis 6);

2.

eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);

3.

ein Verzeichnis der nach § 5 zu Verständigenden.

(3) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.

(4) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.

(5) Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29, Z 1, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(6) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen.

(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.

Erledigung des Antrages.

§ 3. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,

1.

solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;

3.

wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die Vorschriften der §§ 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb eines Jahres vom Tage der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40 vom Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen. Der Mindestsatz erhöht sich auf 50 vom Hundert, wenn der Schuldner eine Zahlungsfrist von mehr als einem Jahre beansprucht. Eine 18 Monate, keinesfalls aber zwei Jahre übersteigende Zahlungsfrist kann jedoch auch in diesem Falle nur für die Erfüllung des 50 vom Hundert übersteigenden Betrages des Anbotes in Anspruch genommen werden.

(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten. Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO).

(3) Gegen den Beschluß, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.

Erledigung des Antrages.

§ 3. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,

1.

solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;

3.

wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40% der Forderungen zu bezahlen.

(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten. Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO).

(3) Gegen den Beschluß, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden.

Erledigung des Antrages.

§ 3. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,

1.

solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;

3.

wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40% der Forderungen zu bezahlen.

(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO).

(3) Gegen den Beschluß, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.

Öffentliche Bekanntmachung.

§ 4. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3.

Namen und Anschrift des Ausgleichsverwalters;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;

5.

die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);

7.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.

(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens sechs Wochen anzuordnen.

Öffentliche Bekanntmachung.

§ 4. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3.

Namen und Anschrift des Ausgleichsverwalters;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;

5.

die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);

7.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.

(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 2 Z 2 und 3 auf Verfahren anzuwenden, die

nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.

Öffentliche Bekanntmachung.

§ 4. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.

Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Ausgleichsverwalters;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;

5.

die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);

7.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.

(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.

Abs. 2 Z 3 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002

eröffnet werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Öffentliche Bekanntmachung.

§ 4. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;

5.

die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);

7.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.

(3) Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.

§ 5. (1) Das Edikt ist anzuschlagen:

1.

am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;

2.

an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts

a)

des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners,

b)

des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;

3.

im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.

(2) Ein auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;

2.

im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

dem Schuldner;

2.

den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;

3.

dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

4.

dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Arbeitsamt.

(4) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1.

jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt.

(5) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

§ 5. (1) Das Edikt ist anzuschlagen:

1.

am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;

2.

an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts

a)

des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners,

b)

des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;

3.

im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.

(2) Ein auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;

2.

im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

dem Schuldner;

2.

den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;

3.

dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

4.

dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(4) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1.

jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(5) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September

1997 eröffnet werden.

§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

dem Schuldner;

2.

den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;

3.

dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

4.

dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

5.

der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1.

jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September

1997 eröffnet werden.

§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

dem Schuldner;

2.

den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;

3.

dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

4.

dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

5.

der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist.

5.

Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1.

jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

dem Schuldner;

2.

den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1.

jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

dem Schuldner;

2.

den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.

3.
    1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)
5.

Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1.

jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

dem Schuldner;

2.

den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.

3.
    1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)
6.

Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1.

jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Abs. 1 Z 3 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002

eröffnet werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

dem Schuldner;

2.

den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.

3.

auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:

1.

jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.

Anmerkung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 6. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Verfahrens angemerkt wird.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des

Landesarbeitsamts

§ 6a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 5) und das Landesarbeitsamt (§ 5 Abs. 4 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des

Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der

Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 6a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 5) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 4 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September

1997 eröffnet werden.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und desBundesamts für Soziales und Behindertenwesen und derLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 6a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 3) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 2 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen.

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 6b. § 77a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Abs. 2 KO gilt sinngemäß.

Zweiter Abschnitt.

Wirkung der Eröffnung des Verfahrens.

Beginn der Wirkung

Konkursschutz

§ 7. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.

(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Zweiter Abschnitt.

Wirkung der Eröffnung des Verfahrens.

Beginn der Wirkung

Konkursschutz

§ 7. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach § 67 Abs. 1 und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.

(3) Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Abs. 2 bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.

Wirkung auf Rechtshandlungen des Schuldners.

§ 8. (1) Dem Schuldner ist vom Tage der Einbringung seines Antrages bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht gestattet, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Derartige Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

(4) Der Schuldner darf während des Ausgleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2, BGBl. I Nr. 92/2003.

Wirkung auf Rechtshandlungen des Schuldners.

§ 8. (1) Dem Schuldner ist vom Tage der Einbringung seines Antrages bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht gestattet, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Derartige Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

(4) Der Schuldner darf während des Ausgleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist.

(5) Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die diesen zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.

Verjährung

§ 9. (1) Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.

(2) Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.

Absonderungsrechte. Diesen gleichgestellte Rechte.

§ 10. (1) Von der Eröffnung des Verfahrens an kann an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden.

(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.

(3) Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.

(4) Forderungen, die ein Vorrecht genießen (§ 23), und - unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.

Wirkung der Eröffnung des Verfahrens aufAbsonderungs- und Aussonderungsrechte.

§ 11. (1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht dem Schuldner gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann bis zum Schluß der Ausgleichstagsatzung, und, wenn der Ausgleich angenommen wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, jedoch höchstens neunzig Tage ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.

(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.

§ 12. (1) Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Verfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.

(2) Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die im § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Einstellung des Ausgleichsverfahrens rechtskräftig geworden ist.

(3) Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so darf der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil dem Absonderungsgläubiger nur ausgefolgt werden, wenn das Ausgleichsverfahren eingestellt und nicht Anschlußkonkurs (§ 2, Absatz 2, K. O.) eröffnet worden ist.

(4) Unter Einstellung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist eine Einstellung nach Bestätigung des Ausgleiches nicht zu verstehen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September

1997 eröffnet werden.

Räumungsexekution

§ 12a. Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn

1.

das Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oder

2.

dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder

3.

die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 92/2003.

Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden

Leistungen

§ 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

Grundbücherliche Eintragungen.

§ 13. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Verfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tage richtet.

Unbestimmte und betagte Forderungen.

§ 14. (1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.

(2) Betagte Forderungen gelten im Ausgleichsverfahren als fällig.

(3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.

§ 15. (1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.

(2) Forderungen der im Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.

Bedingte Forderungen.

§ 16. Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Bezahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.

Rechte der Mitschuldner und Bürgen.

§ 17. (1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Schuldners können im Ausgleichsverfahren das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht.

(2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Ausgleichsverfahren für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht wird.

(3) Nach der Eröffnung des Verfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.

§ 18. (1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Ausgleichsverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.

(2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2, BGBl. I Nr. 92/2003.

Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

§ 18a. Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Gläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

Aufrechnung.

§ 19. (1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht zu werden.

(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Ausgleichsschuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt oder betagt oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 20. (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.

(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.

§ 20. (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.

(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.

(3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelöst worden sind, über

1.

in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

2.

verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,

3.

Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und

4.

Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),

§ 20. (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.

(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.

(3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelöst worden sind, über

1.

in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,

2.

verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,

3.

Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und

4.

Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),

Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.

§ 20a. (1) Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrage beruhen, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat.

(2) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrage seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt.

§ 20b. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Der Schuldner bedarf zum Rücktritt der vorherigen Ermächtigung des Ausgleichsgerichts. Sie muß innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses beantragt werden. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter und den Vertragsgegner zu vernehmen. Die Ermächtigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrages das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte und der Rücktritt vom Vertrag dem Vertragsgegner keinen unverhältnismäßigen Schaden bringt. Der Ermächtigungsbeschluß ist dem Schuldner, dem Ausgleichsverwalter und dem Vertragsgegner zuzustellen; gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Schuldner kann von der Ermächtigung zum Rücktritt vom Vertrag nur innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung des Ermächtigungsbeschlusses, keinesfalls aber nach dem Beginn der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag Gebrauch machen.

§ 20b. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten.

(2) Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden.

§ 20b. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.

(2) Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)

§ 20c. (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwenden.

(2) Auf Bestandverträge, bei denen der Schuldner Bestandnehmer ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitgeber ist, ist § 20b mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag die Ermächtigung tritt, das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zu lösen.

§ 20c. (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwenden.

(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen, die kein Vorrecht genießen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 1 und 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden.

§ 20c. (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwenden.

(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

§ 20c. (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwenden.

(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.

§ 20d. Tritt der Schuldner nach § 20b vom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach § 20c gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen.

§ 20e. Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 8 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 2 auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene

Vereinbarungen anzuwenden

§ 20e. (1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.

Ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003

erbracht werden (vgl. Art. VI Abs. 4, BGBl. I Nr. 92/2003).

Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter

§ 20f. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Dritter Abschnitt.

Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

Aussonderungsansprüche.

§ 21. (1) Das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.

(2) Ist eine solche Sache nach Eröffnung des Verfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Ausfolgung des bereits geleisteten Entgelts, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.

(3) Sind dem Schuldner Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.

Verfolgungsrecht.

§ 22. Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Eröffnung des Verfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).

Bevorrechtete Forderungen

§ 23. (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:

1.

die Kosten des Ausgleichsverfahrens;

2.

alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

3.

Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

a)

wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen worden war und weder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser (nach § 20b oder § 20c) durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter gelöst wird noch bereits vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöst worden war, gleichviel, wann das Beschäftigungsverhältnis beendet ist;

b)

wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;

4.

die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;

5.

die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden.

(2) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig. § 33 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Bevorrechtete Forderungen

§ 23. (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:

1.

die Kosten des Ausgleichsverfahrens;

2.

alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

3.

Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;

4.

die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;

5.

die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden.

(2) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig. § 33 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 1 Z 3a auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden.

Bevorrechtete Forderungen

§ 23. (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:

1.

die Kosten des Ausgleichsverfahrens;

2.

alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

3.

Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;

3a. Beendigungsansprüche, wenn

a)

das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem Schuldner nach § 20c offenstehenden Frist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird oder

b)

das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;

4.

die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;

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