Ausgleichsordnung (AO)
die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden.
(2) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig. § 33 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999.
Bevorrechtete Forderungen
§ 23. Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:
die Kosten des Ausgleichsverfahrens;
alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;
3a. Beendigungsansprüche, wenn
das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem Schuldner nach § 20c offenstehenden Frist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird oder
das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;
die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
§ 23a. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 20, BGBl. Nr. 370/1982.)
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September
1997 eröffnet werden.
Ausgleichsforderungen
§ 23a. Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder
die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2, BGBl. I Nr. 92/2003.
Ausgleichsforderungen
§ 23a. (1) Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder
die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
(2) Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.
Nebengebühren und Ersatzforderungen.
§ 24. (1) Die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen das Vorrecht der bezahlten Forderung.
Forderungen der Ehegattin des Schuldners.
§ 25. (1) Auf die Bestimmung des § 1226 a. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Schuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ausgestellt worden ist.
(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.
Forderungen von Handelsgläubigern.
§ 26. Forderungen von Handelsgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach Artikel 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1999) nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakten entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Handelsgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.
Forderungen von Unternehmensgläubigern
§ 26. Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich
haftenden Gesellschafter
§ 27. Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich
haftenden Gesellschafter
§ 27. Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
Ausgeschlossene Ansprüche.
§ 28. Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:
die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Vierter Abschnitt
Organe des Ausgleichsverfahrens
Ausgleichsverwalter
§ 29. (1) Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Schuldners sein.
(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.
(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Vierter Abschnitt
Organe des Ausgleichsverfahrens
Ausgleichsverwalter
§ 29. (1) Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Schuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.
(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.
Abs. 2 bis Abs. 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30.
Juni 2002 eröffnet werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).
Vierter Abschnitt
Organe des Ausgleichsverfahrens
Ausgleichsverwalter
§ 29. (1) Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Ausgleichs- und Konkurswesen hat.
(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Ausgleichsverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Ausgleich ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt.
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet
werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).
Auswahl des Ausgleichsverwalters
§ 29a. (1) Das Ausgleichsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Ausgleichsverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.
(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,
die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Ausgleichsverwalter und
deren Berufserfahrung.
(3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Ausgleichsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Ausgleichsgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet
werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).
Unabhängigkeit des Ausgleichsverwalters
§ 29b. (1) Der Ausgleichsverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Schuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
(2) Der Ausgleichsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Ausgleichsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
den Schuldner, dessen nahe Angehörige (§ 32) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Ausgleichseröffnung getan hat,
einen Gläubiger des Schuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Ausgleichseröffnung vertreten oder beraten hat oder
einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
(3) Ist der Ausgleichsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Ausgleichsgericht bekannt zu geben.
Pflichten und Verantwortlichkeit des Ausgleichsverwalters
§ 30. (1) Der Ausgleichsverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über die Einbringlichkeit der Außenstände, den Stand der Aktiven und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen; der Ausgleichsverwalter hat insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, es sei denn, die Fortführung widerspricht den überwiegenden Interessen der Beteiligten. Der Ausgleichsverwalter hat die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen. Soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) treffen, hat er an seiner Stelle tätig zu werden. Im fortgesetzten Verfahren obliegt dem Ausgleichsverwalter die Überwachung der Ausgleichserfüllung. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden.
(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(3) Der Ausgleichsverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(4) Der Ausgleichsverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung des Vermögens nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters, des Gläubigerbeirats oder des Schuldners zur Vorbereitung eines Berichtes des Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Im Verhältnis zu Dritten ist der Ausgleichsverwalter kraft seiner Bestellung befugt, insbesondere, soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) treffen, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringen, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Ausgleichsverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. § 83 KO ist entsprechend anzuwenden.
(6) Dritte können sich gegenüber dem Ausgleichsverwalter auf eine zugunsten des Schuldners bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung von Auskünften durch den Ausgleichsverwalter zugestimmt oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters das Gericht die mangelnde Zustimmung mit Beschluß ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung darf nur ersetzt werden, wenn der Ausgleichsverwalter ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Gegen den Beschluß, mit dem die mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 31. (1) Der Ausgleichsverwalter hat die Überprüfung der Wirtschaftslage des Schuldners sofort nach seiner Bestellung in Angriff zu nehmen und innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht einen schriftlichen vorläufigen Bericht zu erstatten; auf das Vorliegen der im § 67 bezeichneten Gründe ist Bedacht zu nehmen. Der Ausgleichsverwalter ist überdies auf Anordnung des Gerichtes jederzeit verpflichtet, über das Ergebnis seiner Überprüfung noch vor der Tagsatzung schriftlich zu berichten.
(2) Abschriften schriftlicher Berichte des Ausgleichsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerbeirats und erforderlichenfalls den Gläubigern mitzuteilen.
§ 32. (1) Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und zu prüfen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit ihre Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.
(2) Der Ausgleichsverwalter hat die in das Verzeichnis eingetragenen Anmeldungen dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen. Der Schuldner hat zu jeder Forderung innerhalb der ihm vom Ausgleichsverwalter gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat der Ausgleichsverwalter dem Verzeichnis beizulegen und in diesem anzumerken.
(3) Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
(4) Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern, Auskünften Dritter oder sonst begründete Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dieses spätestens am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem Ausgleichsgericht samt einer vom Schuldner eigenhändig unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser bestätigt, daß ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen Forderungen zur Kenntnis gebracht wurden und daß seine darin enthaltenen Angaben über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen mit seinen Erklärungen übereinstimmen.
Ansprüche des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
(2) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche beim Ausgleichsgericht anzumelden. Dieses kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben. Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist diesem, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Wird das Ausgleichsverfahren nach der Bestätigung fortgesetzt, so ist zunächst nur die Vergütung für die bis zur Annahme des Ausgleichsvorschlags geleistete Tätigkeit zu bestimmen. Die Belohnung für die später entfaltete Tätigkeit ist nach deren Abschluß abgesondert zu bemessen; dabei ist nebst der angewendeten Mühe besonders zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
(5) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999.
Entlohnung des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung
zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die
Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der
Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ................... 5%,
von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S ........................ 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S ....................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S ....................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................... 1%,
mindestens jedoch 28 000 S.
(2) Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. §§ 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
Entlohnung des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung
zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die
Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ............. 5%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ............... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.
(2) Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. §§ 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999.
Bestimmung der Entlohnung
§ 33a. (1) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.
Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem
Juni 2002 erlassen wird (vgl. Art. VI Abs. 7, BGBl. I Nr.
75/2002).
Bestimmung der Entlohnung
§ 33a. (1) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.
Überwachung des Ausgleichsverwalters
§ 34. (1) Das Ausgleichsgericht hat die Tätigkeit des Ausgleichsverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2) Kommt der Ausgleichsverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person bestellen.
(3) Über Beschwerde eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Enthebung des Ausgleichsverwalters
§ 35. (1) Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden. Jeder Gläubiger und der Schuldner können innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999.
Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 35a. (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der dem Ausgleichsverwalter nach § 33 Abs. 1 und 2 zugesprochenen Nettoentlohnung.
(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO abweichen.
(4) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Gläubigerbeirat
§ 36. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(2) Zu Mitgliedern des Beirats können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerbeirats aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerbeirats die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben und fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerbeirats zu bestellen.
(5) Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen. Dieser hat, wenn es rechtzeitig möglich ist, die Äußerung des Gläubigerbeirats einzuholen, insbesondere, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die für die Belange der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer von Wichtigkeit sind.
Gläubigerbeirat
§ 36. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. Die Beiordnung des Gläubigerbeirats und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Zu Mitgliedern des Beirats können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerbeirats aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerbeirats die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben und fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerbeirats zu bestellen.
(5) Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen. Dieser hat, wenn es rechtzeitig möglich ist, die Äußerung des Gläubigerbeirats einzuholen, insbesondere, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die für die Belange der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer von Wichtigkeit sind.
Fünfter Abschnitt.
Ausgleichstagsatzung.
Ausgleichstagsatzung.
§ 37. (1) Der Schuldner hat bei der Ausgleichstagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Ausgleichsgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.
(2) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag nicht mehr zurückgezogen werden. Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung des früheren bei der Tagsatzung hat das Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar Verschleppungszwecken dient.
(3) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Schuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Gläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
zu erwarten ist, daß die Ausgleichsgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und
nach dem Vorschlag des Schuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 53), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Fünfter Abschnitt.
Ausgleichstagsatzung.
Ausgleichstagsatzung.
§ 37. (1) Der Schuldner hat bei der Ausgleichstagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Ausgleichsgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.
(2) Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist.
(3) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Schuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Gläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
zu erwarten ist, daß die Ausgleichsgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und
nach dem Vorschlag des Schuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 53), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.
§ 38. (1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts sind zu verlesen.
(2) Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.
(3) Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im § 32, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.
(4) Der Schuldner ist an seine gemäß § 32, Absatz 2, abgegebenen Erklärungen über die Anerkennung oder Bestreitung der ihm vom Ausgleichsverwalter bekanntgegebenen Forderungen gebunden. Hat er eine Erklärung rechtzeitig nicht abgegeben, so kann er die Forderung nicht mehr bestreiten.
(5) Die bei der Tagsatzung vom Ausgleichsverwalter über die Bestreitung von Forderungen abgegebenen Erklärungen sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Ausgleichstagsatzung aufzunehmenden Protokolls. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
§ 38. (1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sind zu verlesen.
(2) Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.
(3) Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im § 32, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.
(4) Der Schuldner ist an seine gemäß § 32, Absatz 2, abgegebenen Erklärungen über die Anerkennung oder Bestreitung der ihm vom Ausgleichsverwalter bekanntgegebenen Forderungen gebunden. Hat er eine Erklärung rechtzeitig nicht abgegeben, so kann er die Forderung nicht mehr bestreiten.
(5) Die bei der Tagsatzung vom Ausgleichsverwalter über die Bestreitung von Forderungen abgegebenen Erklärungen sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Ausgleichstagsatzung aufzunehmenden Protokolls. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
Stimmrecht.
§ 39. (1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Gläubigern einer Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
(3) Absonderungsgläubigern gebührt das Stimmrecht nur für den durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckten Teil der Forderung.
Stimmrecht.
§ 39. (1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
(3) Absonderungsgläubigern gebührt das Stimmrecht nur für den durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckten Teil der Forderung.
§ 40. (1) Mehreren Gläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Gläubigers ein Pfandrecht besteht.
(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen.
(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 41 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustand.
§ 41. (1) Gläubigern, die erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Gläubiger, der seine Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den Nachweis entkräften, daß dem Widersprechenden die Einlösung seiner Forderungen unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie dem Abtretenden gewährt worden sind, vor der Ausgleichstagsatzung unter Satzung einer achttägigen Frist schriftlich angeboten worden ist und daß diese Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Verfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen haben.
(2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Gläubiger die Forderung auf Grund eines vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen hat.
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 42. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrages ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrage zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme aller zur Abstimmung berechtigenden Forderungen beträgt.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 42. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 42. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach
dem 30. Juni 2002 angenommen wurde (vgl. Art. VI Abs. 9, BGBl. I Nr.
75/2002).
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 42. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
§ 43. Die nahen Angehörigen des Schuldners (§ 32 K. O.) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Gläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 44. (1) Ein Gläubiger, dessen Stimmrecht von einem anderen Gläubiger, vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, nimmt zunächst an der Abstimmung teil. Soweit der Bestand oder die Höhe einer Forderung vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, gilt auch das Stimmrecht der Forderung als bestritten.
(2) Stellt sich heraus, daß das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem die von einem solchen Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung der Beteiligten zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn die Höhe des Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) bestritten ist.
(4) Entscheidungen, durch die einer Forderung aus einem ihren Bestand oder ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) berührenden Grunde das Stimmrecht aberkannt wird, sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken.
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung.
§ 45. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von den im § 42, Absatz 2, bezeichneten Falle, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 37, Absatz 2), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlages führen wird.
(2) Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (§ 37, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (§ 38, Absatz 2).
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 1 und 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung.
§ 45. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden:
im Fall des § 42 Abs. 2 oder
wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder
wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.
(2) Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (§ 37, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (§ 38, Absatz 2).
(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.
Sechster Abschnitt.
Inhalt des Ausgleiches.
Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Gläubiger.
§ 46. (1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht genießen, müssen voll befriedigt werden.
(3) Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 26, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung erschienenen stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Forderungen der zurückgesetzten Gläubiger beträgt.
(4) Wird der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten, so kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, daß der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleiche festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird.
Sechster Abschnitt.
Inhalt des Ausgleiches.
Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Gläubiger.
§ 46. (1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht genießen, müssen voll befriedigt werden.
(3) Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 26, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Gläubiger beträgt.
(4) Wird der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten, so kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, daß der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleiche festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird.
Sonderbegünstigungen.
§ 47. Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Ausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Verfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.
Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.
§ 48. Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.
Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen.
Abs. 2 und Abs. 3 sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des
Ausgleichs nach nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird (vgl. Art.
VI Abs. 10, BGBl. I Nr. 75/2002).
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 49. (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 49a. (Anm: Aufgehoben durch Art. I, Z 29, BGBl. Nr. 370/1982.)
Versagung der Bestätigung.
§ 50. Die Bestätigung ist zu versagen:
wenn ein Grund vorliegt, aus dem die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist (§ 3, Absatz 1);
wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 47 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist;
wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht spätestens binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Kostenbestimmung berichtigt oder sichergestellt sind und auch die Zustimmung der Berechtigten nicht nachgewiesen wird;
wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Z. 4 bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleiche sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Z 6 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Versagung der Bestätigung.
§ 50. Die Bestätigung ist zu versagen:
wenn ein Grund vorliegt, aus dem die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist (§ 3, Absatz 1);
wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 47 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist;
wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht spätestens binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Kostenbestimmung berichtigt oder sichergestellt sind und auch die Zustimmung der Berechtigten nicht nachgewiesen wird;
wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Z 4 bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleiche sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde;
wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.
§ 51. Die Bestätigung kann versagt werden:
wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht;
wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2, BGBl. I Nr. 92/2003.
§ 51. Die Bestätigung kann versagt werden:
wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.
Rechtsmittel.
§ 52. (1) Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.
(2) Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird (§ 69).
Achter Abschnitt.
Wirkung des Ausgleiches.
Rechtswirkung des Ausgleiches.
§ 53. (1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben.
(2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Ausgleiche sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen der §§ 46 und 47 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
(4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach § 37 Abs. 3 innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
(5) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der Ausgleich den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
(6) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, können die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Schuldner verlangen.
(7) Die im § 28, Z 1, bezeichneten Forderungen können nach Abschluß des Ausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden. Die im § 28, Z 2 und 3, bezeichneten Forderungen werden durch den Ausgleich nicht berührt.
Exekution
§ 54. (1) Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Grund aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Betrages Exekution geführt werden. Gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, kann in der gleichen Weise Exekution geführt werden, wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichsgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu erfüllen. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
(2) Diese Bestimmungen sind auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sind (§ 28), nicht anzuwenden.
(3) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befindet.
(4) Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.
Wirkung auf Konkursanträge
§ 55. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt.
Wirkung des Ausgleiches im Konkurse.
§ 56. (1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.
§ 56a. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 36, BGBl. Nr. 370/1982.)
Neunter Abschnitt
Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des
Verfahrens
Überwachung der Ausgleichserfüllung
Aufhebung des Verfahrens
§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten beantragen und die Aufhebung nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht.
(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Neunter Abschnitt
Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des
Verfahrens
Überwachung der Ausgleichserfüllung
Aufhebung des Verfahrens
§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.
(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).
Neunter Abschnitt
Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung desVerfahrens
Überwachung der Ausgleichserfüllung
Aufhebung des Verfahrens
§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.
(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die §§ 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Wirkung und Bekanntmachung der Aufhebung
§ 58. (1) Soweit der Ausgleich oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner durch die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(2) Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
(3) Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die nach § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter
der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche
§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.
(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.
(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist; § 33 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999.
Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter
der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche
§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.
(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.
(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 KO zu bemessen. §§ 33 und 33a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).
Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter
der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche
§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.
(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.
(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 KO zu bemessen. §§ 33 und 33a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
Überwachung und Enthebung des Sachwalters
§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.
§ 34 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Überwachung und Enthebung des Sachwalters
§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.
§ 34 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.
Mehrere Sachwalter
§ 61. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.
(2) Jeder Sachwalter kann eine Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.
(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Mehrere Sachwalter
§ 61. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.
(2) Jeder Sachwalter kann eine Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.
(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe
von Vermögen
§ 62. (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.
(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe
von Vermögen
§ 62. (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.
(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.
§ 63. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.
(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn das Ausgleichsverfahren noch anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.
(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Ausgleichsgericht mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
Beendigung und Einstellung
§ 64. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Überwachung ist einzustellen:
wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;
wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.
(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.
(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines Ausgleichs (§ 68) erstreckt werden kann.
(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 Z 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Beendigung und Einstellung
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