Ausgleichsordnung (AO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1934-09-14
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 203
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a)

ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;

b)

der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;

3.

wenn nach Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.

(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

§ 91. (1) Soweit der Zweite Teil der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt, ist deren Erster Teil sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 und 3 KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren gleich.

Dritter Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Vollziehung

§ 92. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Zweiter Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Vollziehung

§ 92. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Verweisungen

§ 93. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 94. Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 5, 6a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes.

Inkrafttreten

§ 94. (1) Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 5, 6a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes.

(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 94. (1) Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 5, 6a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes.

(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 4, § 26, § 27, § 39 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 94. (1) Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 5, 6a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes.

(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 4, § 26, § 27, § 39 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Aufhebung des § 25 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 25 ist auf davor gewährte Heiratsgüter weiterhin anzuwenden.

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: Zu § 78, BGBl. II Nr. 221/1934)

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;

2.

Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 2, 5, 20c, 23, 33, 33a, 35a, 49 und 59,

BGBl. II Nr. 221/1934)

(1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(2) Art. I Z 2 (§ 75 Abs. 1 KO), Z 3 (§ 76 KO), Z 7 (§ 114a Abs. 3 KO), Z 8 lit. b (§ 114b Abs. 2 KO), Z 13 (§ 139 Abs. 2 KO), Z 15 (§ 152 Abs. 2 KO), Z 18 (§ 168 KO), Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 2 AO), Z 2 (§ 5 Abs. 1 AO), Z 3 (§ 20c Abs. 3 AO), Z 7 (§ 49 Abs. 2 AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 4, 5, 29, 29a, 29b, 33a, 42 und49, BGBl. II Nr. 221/1934)

(1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a, § 75 Abs. 1 Z 3, § 79 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 2 sowie § 207 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II, § 4 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 29a, 29b AO in der Fassung des Artikels III und § 20 Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(5) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(6) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(7) § 125 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II und § 33a Abs. 2 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem 30. Juni 2002 erlassen wird.

(8) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(9) § 147 Abs. 1 dritter Satz KO und § 42 Abs. 1 zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. Juni 2002 angenommen wurde.

(10) § 152 Abs. 2 und Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II sowie § 49 Abs. 2 und Abs. 3 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird.

(11) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(12) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(13) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

Artikel VI

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 8, 12b, 18a, 20f, 23a und 51, BGBl. II Nr. 221/1934)

(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(3) § 12b KO in der Fassung des Art. II sowie § 12b AO in der Fassung des Art. III sind bei Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.

(4) § 26a KO und § 20f AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht werden.

(5) § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.

(6) § 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.

(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.

Artikel VIII

Inkrafttreten

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu den §§ 3, 4, 20b, 20c, 23, 42, 46, 80, 90, 92 und 93,

BGBl. II Nr. 221/1934)

(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.

(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.

(6) § 31a GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.

(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

(Anm.: Zur AO, BGBl. II Nr. 221/1934)

§ 3. Die auf § 23a AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Art. XI der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 2 lit. c vorliegen.

(Anm.: Zur AO, BGBl. II Nr. 221/1934)

§ 4. Die bisher geführten Listen von Ausgleichsverwaltern und Gebarungsprüfern verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkung. Wenn sich jedoch ein Gebarungsprüfer, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens zwei Jahre in einer Liste von Gebarungsprüfern eingetragen war, um die Eintragung in eine Sachverständigenliste bewirbt, ist § 4 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher entsprechend anzuwenden.

(Anm.: Zu den §§ 57, 59, 61 und 64, BGBl. II Nr. 221/1934)

§ 4. § 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

(Anm.: Zu § 23 AO, BGBl. II Nr. 221/1934)

§ 8. (1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu den §§ 1, 3, 4, 5, 6a, 12a, 20b, 20c, 20e,

23, 23a, 29, 37, 42, 45, 49, 50, 57, 60, 61, 64, 65,

67 und 69, BGBl. II Nr. 221/1934)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(3) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 3 AO sowie in § 85 BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.

(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(7) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(8) Art. II Z 10 (§ 20e Abs. 2 AO) und § 19 URG sind auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.

(9) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(10) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(11) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(12) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(13) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: Zu § 94, BGBl. II Nr. 221/1934)

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: Zu § 94, BGBl. II Nr. 221/1934)

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 2, 38, 45 und 67

Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(4) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)

(5) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)

(6) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)

(7) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)

(8) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)

(9) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)

(10) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)

(11) Art. XXVI Z 2 bis 5 und Art. XXVII sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Art. XXVI Z 1 ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

(12) (Anm.: ÜR zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 33, BGBl. II Nr. 221/1934)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.
    1. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
8.

Die Art. 40 (Ausgleichsordnung) sowie 63 Z 2 bis 4 und 8 (§§ 82 Abs. 1, 82a Abs. 1, 82d, 191 Abs. 1 KO) sind auf die Entlohnung von Masse- oder Ausgleichsverwaltern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bestellt worden sind.

9.
    1. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

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