Ausgleichsordnung (AO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1934-09-14
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 203
Änderungshistorie JSON API
1.

wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

2.

wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.

Rechtsmittel.

§ 52. (1) Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.

(2) Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird (§ 69).

Achter Abschnitt.

Wirkung des Ausgleiches.

Rechtswirkung des Ausgleiches.

§ 53. (1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben.

(2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.

(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Ausgleiche sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen der §§ 46 und 47 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.

(4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach § 37 Abs. 3 innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

(5) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der Ausgleich den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.

(6) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, können die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Schuldner verlangen.

(7) Die im § 28, Z 1, bezeichneten Forderungen können nach Abschluß des Ausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden. Die im § 28, Z 2 und 3, bezeichneten Forderungen werden durch den Ausgleich nicht berührt.

Exekution

§ 54. (1) Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Grund aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Betrages Exekution geführt werden. Gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, kann in der gleichen Weise Exekution geführt werden, wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichsgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu erfüllen. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

(2) Diese Bestimmungen sind auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sind (§ 28), nicht anzuwenden.

(3) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befindet.

(4) Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

Wirkung auf Konkursanträge

§ 55. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt.

Wirkung des Ausgleiches im Konkurse.

§ 56. (1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.

§ 56a. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 36, BGBl. Nr. 370/1982.)

Neunter Abschnitt

Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des

Verfahrens

Überwachung der Ausgleichserfüllung

Aufhebung des Verfahrens

§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten beantragen und die Aufhebung nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht.

(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden.

Neunter Abschnitt

Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des

Verfahrens

Überwachung der Ausgleichserfüllung

Aufhebung des Verfahrens

§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.

(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006

bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Neunter Abschnitt

Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung desVerfahrens

Überwachung der Ausgleichserfüllung

Aufhebung des Verfahrens

§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.

(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die §§ 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(3) Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Wirkung und Bekanntmachung der Aufhebung

§ 58. (1) Soweit der Ausgleich oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner durch die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

(2) Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.

(3) Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die nach § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter

der Gläubiger

Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.

(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.

(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist; § 33 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999.

Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter

der Gläubiger

Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.

(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.

(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 KO zu bemessen. §§ 33 und 33a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006

bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter

der Gläubiger

Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.

(2) Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.

(3) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

(4) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(5) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 KO zu bemessen. §§ 33 und 33a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.

Überwachung und Enthebung des Sachwalters

§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.

§ 34 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.

§ 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Überwachung und Enthebung des Sachwalters

§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.

§ 34 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.

§ 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Sachwalter

§ 61. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.

(2) Jeder Sachwalter kann eine Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Mehrere Sachwalter

§ 61. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.

(2) Jeder Sachwalter kann eine Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe

von Vermögen

§ 62. (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.

(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe

von Vermögen

§ 62. (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.

(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.

§ 63. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.

(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn das Ausgleichsverfahren noch anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.

(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Ausgleichsgericht mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.

Beendigung und Einstellung

§ 64. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Überwachung ist einzustellen:

1.

wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2.

wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;

3.

wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines Ausgleichs (§ 68) erstreckt werden kann.

(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 2 Z 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden.

Beendigung und Einstellung

§ 64. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Überwachung ist einzustellen:

1.

wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2.

wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;

3.

wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines Ausgleichs (§ 68) erstreckt werden kann.

(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006

bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Beendigung und Einstellung

§ 64. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Überwachung ist einzustellen:

1.

wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2.

wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;

3.

wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)

(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Fortsetzung des Verfahrens

§ 65. (1) Wird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben, so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.

(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das (Anm.: richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.

(3) Das Verfahren ist einzustellen:

1.

wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2.

wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;

3.

wenn sich herausstellt, daß der Ausgleich nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes zu besorgen hat.

(4) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.

(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und desAusfalls teilweise gedeckter Forderungen

§ 66. (1) Ist das Bestehen oder die Höhe einer Forderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls bestritten und liegt darüber keine nach § 44 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4 ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht, gleichviel ob das Verfahren nach der Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls mit der im folgenden Absatz bezeichneten Wirkung festzustellen.

(2) Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 53 Abs. 4) können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung oder des Ausfalls in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht gemäß Abs. 1 oder nach § 44 Abs. 2 und 3 oder § 46 Abs. 4 getroffenen Entscheidung entspricht.

(3) Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem aus der Entscheidung des Ausgleichsgerichts sich ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Ausgleichs berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen. Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Ausgleich zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.

Einstellung des Verfahrens

§ 67. (1) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:

1.

wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;

2.

wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;

3.

wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen wird;

4.

wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;

5.

wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32 Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;

6.

wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;

7.

wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;

8.

wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere, daß er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß er seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat, daß er den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach der Auffassung des ordentlichen Geschäftsverkehrs schuldhaft verzögert hat, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;

9.

wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.

(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.

(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die

nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.

Einstellung des Verfahrens

§ 67. (1) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:

1.

wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;

2.

wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;

3.

wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen wird;

4.

wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;

5.

wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32 Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;

6.

wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;

7.

wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;

8.

wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;

9.

wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.

(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.

(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.

§ 68. (1) Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat das Ausgleichsgericht, sofern der Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird, diese Frist auf Antrag des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zur Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Ausgleichsgläubiger oder wegen anderen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen geboten ist.

(2) Die Frist zur Annahme des Ausgleichs kann auch mehrmals, jedoch höchstens auf achtzehn Monate erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerbeirats zu vernehmen; zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Entscheidung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, öffentlich bekanntzumachen. Eine Ausfertigung ist den Gläubigern und allen Beteiligten zuzustellen. Gegen einen Beschluß, mit dem dem Antrag des Ausgleichsverwalters stattgegeben wurde, ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 69. (1) Bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder eines Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.

(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52 Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.

(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichts angeschlagen wird, ansonsten mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

§ 69. (1) Bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder eines Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.

(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52 Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.

(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung der Überschrift und Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die

nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.

Entscheidung über Anschlußkonkurs

§ 69. (1) Zugleich mit der Fassung des Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder des Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.

(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52 Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.

(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Zehnter Abschnitt.

Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Ausgleiches.

Nichtigkeit des Ausgleiches.

§ 70. Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

Unwirksamerklärung des Ausgleiches.

§ 71. (1) Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daß die Voraussetzungen des § 70 vorliegen, so kann jeder Gläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Ausgleich gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Dieser Anspruch steht nur Gläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

Zuständigkeit

§ 72. Klagen über Ansprüche nach §§ 47 und 71 gehören vor das Ausgleichsgericht.

Elfter Abschnitt.

Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines

Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer

juristischen Person.

Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.

§ 73. (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Elfter Abschnitt.

Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaftoder eines Gesellschafters, einerVerlassenschaft oder einer juristischen Person.

Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaftoder Verlassenschaft.

§ 73. (1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden

Gesellschafters

§ 74. Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.

Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden

Gesellschafters

§ 74. Der Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.

Ausgleich eines persönlich haftenden Gesellschafters.

§ 75. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.

(2) Ist gleichzeitig mit dem Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 KO oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 überhaupt zu berücksichtigen sind.

Ausgleich eines persönlich haftenden Gesellschafters.

§ 75. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.

(2) Ist gleichzeitig mit dem Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 KO oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 überhaupt zu berücksichtigen sind.

Zwölfter Abschnitt

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Anwendung anderer Gesetze

§ 76. (1) Soweit der Erste Teil der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Konkursordnung und in deren Ermangelung die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind die §§ 172 bis 177 KO auf das Ausgleichsverfahren anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für Rechtsstreitigkeiten

§ 77. Für Rechtsstreitigkeiten gelten §§ 178 und 179 KO mit der Änderung, daß an die Stelle des Masseverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses der Ausgleichsverwalter und die Mitglieder des Gläubigerbeirats treten.

Ausländische Maßnahmen

§ 78. Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Ausgleichsverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 82, 84 EO.

Internationales Insolvenzrecht

§ 78. Die §§ 236 bis 239 KO gelten sinngemäß.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Zweiter Teil

Vorverfahren

Eröffnung

§ 79. Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht an Stelle des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) vorliegen und Mittel, derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung eines Unternehmens des Schuldners bedarf, auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich leichter beschafft werden können als bei dessen Unterbleiben.

§ 80. (1) Der Antrag muß enthalten:

1.

Angaben über

a)

die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;

b)

die zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;

c)

das Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden;

2.

eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2.

(2) Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

(3) Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.

(4) Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

§ 80. (1) Der Antrag muß enthalten:

1.

Angaben über

a)

die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;

b)

die zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;

c)

das Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden;

2.

eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2.

(2) Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

(3) Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.

(4) Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

§ 81. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:

1.

wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist;

2.

wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist;

3.

wenn die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.

(2) Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6a entsprechend anzuwenden.

(3) Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.

(4) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

§ 82. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5 ist anzuwenden.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3.

Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;

5.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde;

6.

im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.

(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.

(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Wirkungen

§ 83. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.

(2) In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist § 7 Abs. 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 23 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im § 80 Abs. 3 bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im § 89 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.

(4) Im Vorverfahren sind die §§ 20b bis 20d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist § 20e anzuwenden.

(5) Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt § 8 entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Organe

§ 84. (1) Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. §§ 29, 30, 31, 33 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht hat dem vorläufigen Verwalter einen vorläufigen Beirat beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. § 36 ist entsprechend anzuwenden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Prüfung und Bericht

§ 85. (1) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (§ 31):

1.

ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Z 1 lit. b) sachdienlich erscheinen;

2.

wer neben dem Schuldner an der Fortführung interessiert ist;

3.

welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens zur Fortführung einnimmt;

4.

in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung der Abgabengläubiger und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung Ausfälle erleiden könnten, die sie bei sofortiger Schließung und Abwicklung des Unternehmens nicht träfen;

5.

ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen neue Mittel zuzuführen und Ausfälle, die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung erleiden könnten, zu tragen.

(2) Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Abs. 1 äußern können.

Tagsatzung

§ 86. (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 85 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Landesarbeitsamts und die nach § 85 Abs. 2 erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im § 85 Abs. 1 bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.

(2) In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt.

(3) Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung.

(4) Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen.

(5) Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu laden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Tagsatzung

§ 86. (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 85 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die nach § 85 Abs. 2 erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im § 85 Abs. 1 bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.

(2) In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt.

(3) Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung.

(4) Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen.

(5) Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu laden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Prüfung der Forderungen

§ 87. Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Aufhebung

§ 88. (1) Das Vorverfahren ist auf Antrag des Schuldners oder des vorläufigen Verwalters aufzuheben, wenn der Schuldner oder der vorläufige Verwalter glaubhaft macht, daß die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) behoben ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht beantragt oder wenn er einen solchen Antrag wieder zurückgezogen hat.

(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über den Aufhebungsantrag ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird das Verfahren aufgehoben, so ist die Entscheidung öffentlich bekanntzumachen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Vorverfahren aufgehoben wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt. § 58 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Beschluß, mit dem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Vorverfahren eingestellt wird (§ 90).

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse über den Aufhebungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Überleitung

§ 89. (1) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag des Schuldners (§ 80 Abs. 3) ist zu entscheiden:

1.

wenn ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;

2.

wenn der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;

3.

ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens.

(2) Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das Ausgleichsverfahren überzuleiten.

(3) Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden.

(5) Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (§§ 35 und 36 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.

(6) Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im § 7 Abs. 1 bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des § 20b Abs. 2 ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens.

Einstellung

§ 90. (1) Das Vorverfahren ist einzustellen:

1.

wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird;

2.

wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und

a)

ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;

b)

der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;

3.

wenn nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.

(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Einstellung

§ 90. (1) Das Vorverfahren ist einzustellen:

1.

wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird;

2.

wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.