Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur Ausübung dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte ist von der Patentanwaltskammer zu führen.
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
ABSCHNITT I
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990; § 1b);
Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;
die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.
§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);
Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;
die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.
(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.
§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);
Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;
die Erklärung aller Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.
(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.
§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);
Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a und 29d erfüllt sind;
die Erklärung aller Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a oder 29d nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.
(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.
(8) Eingetragene Patentanwalts-Gesellschaften unterliegen unbeschadet der disziplinären Verantwortung der Patentanwälte den Disziplinarbestimmungen (Abschnitt V). Die in § 48 Abs. 1 genannten Disziplinarstrafen können in sinngemäßer Anwendung auch gegen Patentanwalts-Gesellschaften verhängt werden.
§ 1b. (1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.
§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, oder eines ehemaligen Patentanwalts, der auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Patentanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Patentanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und () Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.
(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.
§ 1c. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. 01. 1989, S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III Nr. 86/1999, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 2. Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
Österreichische Staatsbürgerschaft;
Eigenberechtigung;
ständiger Wohnsitz in Österreich;
Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Hochschule oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966;
Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;
Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.
§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
österreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
Eigenberechtigung;
ständiger Wohnsitz und Kanzleisitz in Österreich;
Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966;
Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;
Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.
(2) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Staates, welche die in Art. 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), ABl. EG Nr. L 19 (1989), S 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.
§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
Eigenberechtigung;
ständiger Kanzleisitz in Österreich;
Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997;
Zurücklegung einer Praxis (§ 3);
erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.
(2) Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.
§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
österreichische Staatsbürgerschaft;
Eigenberechtigung;
ständiger Kanzleisitz in Österreich;
Vollendung insgesamt mindestens fünfjähriger Studien an einer inländischen Universität oder gleichwertige Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade;
Zurücklegung einer Praxis (§ 3);
erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.
(2) Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.
§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
österreichische Staatsbürgerschaft;
Eigenberechtigung;
ständiger Kanzleisitz in Österreich;
Vollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 3.2.2000 S. 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;
Zurücklegung einer Praxis (§ 3);
erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
Haftpflichtversicherung gemäß § 21a;
Studien des österreichischen Rechts (§ 2a).
(2) Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f und h.
§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
österreichische Staatsbürgerschaft;
Eigenberechtigung;
ständiger Kanzleisitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
Vollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 3.2.2000 S. 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;
Zurücklegung einer Praxis (§ 3);
erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
Haftpflichtversicherung gemäß § 21a;
Studien des österreichischen Rechts (§ 2a).
(2) Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f und h.
§ 2a. (1) Die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) sind durch das Absolvieren von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.
(2) Im Rahmen dieser Studien sind Kenntnisse des bürgerliches Recht, des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des österreichischen Zivilverfahrensrechts, des österreichischen Unternehmensrechts und des Europarechts nachzuweisen.
(3) Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen sind nach Anhörung der Patentanwaltskammer durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts zu regeln.
§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt zu umfassen.
Auf diese Praxis ist anzurechnen
einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes im halben Ausmaß ihrer Dauer;
eine der Vorbildung (§ 2 lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwaltes entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.
(2) Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem inländischen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamtes entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 lit. e und f).
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen
einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes im halben Ausmaß ihrer Dauer;
eine der Vorbildung (§ 2 lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwaltes entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.
(2) Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem inländischen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamtes entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 lit. e und f).
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen
einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer;
eine der Vorbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.
(2) Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;
durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.
(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).
(4) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(5) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.
§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;
durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.
(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).
(4) Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
(5) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(6) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.
§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von vier Jahren;
durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von sechseinhalb Jahren;
durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von neun Jahren.
(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. e, f und h).
(4) Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
(5) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(6) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.
§ 4. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2) erbracht ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes verzichtet hat (§ 7 Abs. 1 lit. h).
§ 4. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2) erbracht ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes verzichtet hat (§ 7 Abs. 1 lit. i).
§ 4. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2) erbracht ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat.
§ 5. (1) Vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte hat der Bewerber in die Hand des Präsidenten der Patentanwaltskammer oder seines Stellvertreters das folgende Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, daß ich die Pflichten eines Patentanwaltes gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten Interessen mit Eifer und Ehrlichkeit wahren, insbesondere die gebotene Verschwiegenheit zuverlässig beobachten und alle Vorschriften, die sich auf meine Pflichten beziehen, getreulich befolgen werde.“
(2) Die Gelöbnisformel ist vom Bewerber zu unterschreiben.
§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwaltes in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes die Kundmachung der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen ist, zu veranlassen.
(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.
§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwaltes in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im “Patentblatt” sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen ist, zu veranlassen.
(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.
§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwaltes in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.
§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwaltes in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.
§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwalts in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen. Die Lichtbildausweise können auch in Form von zertifizierten Ausweiskarten ausgestellt werden. Für die Ausstellung und die Ausgabe solcher Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren kann die Hauptversammlung Richtlinien erlassen.
(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes erlischt
durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses;
durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Österreich;
durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates;
durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
durch Verzicht des Patentanwaltes.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Fall seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu veranlassen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes erlischt
durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses;
durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Österreich;
durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
durch ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwaltes (§ 16 Abs. 1) umfaßt;
durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates;
durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
durch Verzicht des Patentanwaltes.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu veranlassen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes erlischt
durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsangehörigkeit;
durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses oder Abweisung des Konkursantrags mangels Masse;
durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes oder Kanzleisitzes in Österreich;
durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
durch ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwaltes (§ 16 Abs. 1) umfaßt;
durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates;
durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
durch Verzicht des Patentanwaltes.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu veranlassen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt
durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;
durch Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;
durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;
durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
durch Verzicht des Patentanwalts.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im “Patentblatt” sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Streichung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen war, zu veranlassen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt
bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
bei Verzicht des Patentanwalts.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt
bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
bei Verzicht des Patentanwalts.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Streichung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt
bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
bei Verzicht des Patentanwalts.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Streichung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt
bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
bei Verzicht des Patentanwalts.
(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
§ 7a. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:
für die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;
für die Dauer der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
für die Dauer der Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;
bei Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen;
bei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (§ 21a Abs. 2);
wenn in Ansehung des Patentanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Disziplinarrat nach Anrufung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer dem Patentanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen seiner Parteien oder das Ansehen des Standes die Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
(2) Das Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden
§ 7a. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:
für die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;
für die Dauer der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)
bei Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen;
bei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (§ 21a Abs. 2);
wenn in Ansehung des Patentanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Disziplinarrat nach Anrufung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer dem Patentanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen seiner Parteien oder das Ansehen des Standes die Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
(2) Das Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden
ABSCHNITT II
Patentanwaltsprüfung
§ 8. Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
ABSCHNITT II
Patentanwaltsprüfung
§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung an das Patentamt zu entrichten.
ABSCHNITT II
Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung
§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, an das Patentamt zu zahlen.
ABSCHNITT II
Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung
§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2) Für das Ansuchen ist als Gebühr die für die Anmeldung eines Patents zu zahlende Anmelde- und Recherchengebühr im vierfachen Ausmaß an das Patentamt zu zahlen.
ABSCHNITT II
Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung
§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr von 500 € an das Patentamt zu zahlen.
ABSCHNITT II
Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung
§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr von 500 € an das Patentamt zu zahlen.
(3) Das Ansuchen um Zulassung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur ersten Prüfung. Für jede Wiederholung der Prüfung ist beim Patentamt eine gesonderte schriftliche Anmeldung einzureichen, wobei diese Anmeldung spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung beim Patentamt eingelangt sein muss.
(4) Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von 300 Euro an das Patentamt zu zahlen. Die Entrichtung der Gebühr muss spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung veranlasst sein.
(5) Wenn seit der Anmeldung zur ersten Prüfung, seit der zuletzt wirksam erfolgten Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung oder seit der letzten Erneuerung einer Anmeldung drei Jahre verstrichen sind, ist vor dem Antreten zu einer Prüfung die Anmeldung durch schriftliche Eingabe beim Patentamt zu erneuern. Für eine Erneuerung der Anmeldung sind keine Gebühren zu entrichten, jedoch kommt die Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zur Anwendung.
§ 9. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamtes handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamtes je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
§ 9. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamtes handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamtes je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr in der Höhe einer Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung je Prüfungskandidat.
§ 9. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr in der Höhe der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr je Prüfungskandidat.
§ 9. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2008)
§ 9. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von sechs Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2008)
§ 10. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied. Der Präsident des Patentamtes hat für eine bestimmte Prüfung an Stelle eines der Kommission angehörenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied zum Kommissionsmitglied zu bestimmen, wenn nach den Umständen des Falles die Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel steht oder wenn dieses selbst seine Befangenheit geltend macht.
§ 11. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über eingehende Kenntnisse des Patent-, Marken- und Musterrechtes sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechtes dieser Rechtsgebiete verfügt, ob er mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten vertraut ist, ferner ob er die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
§ 11. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozeßrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
§ 11. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozessrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2 lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.
§ 11. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechts und auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Europarechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2 lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.
(3) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.
§ 12. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.
(2) Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht bestanden“.
(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.
§ 12. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.
(2) Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht bestanden“.
(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern und ist öffentlich. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.
§ 13. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates, des Patentamtes, Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter dürfen jedoch der Prüfung beiwohnen.
§ 14. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit
„einhellig ausgezeichnet bestanden",
„ausgezeichnet bestanden",
„sehr gut bestanden",
„bestanden" oder
„nicht bestanden"
zu bezeichnen.
(2) Das Prüfungsergebnis wird durch Abstimmung festgestellt. Mit „sehr gut bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" wertet. Mit „ausgezeichnet bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet, werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" oder als „bestanden" wertet.
(3) Bei der Abstimmung haben zunächst die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ihre Stimmen und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Namen des Prüfungswerbers, die Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die einzelnen gestellten Fragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 14. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(2) Zunächst haben die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge und zuletzt der Vorsitzende die Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers, des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen; es hat den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern zu unterfertigen.
§ 15. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen Wissenslücken festzusetzen hat und die nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung möglich. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
§ 15. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen Wissenslücken festzusetzen hat und die nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung möglich. Die Prüfung kann dreimal wiederholt werden.
§ 15a. Auf die Eignungsprüfung (§ 2 Abs. 2) sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.
§ 15a. Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 1c und § 2 Abs. 1 lit. a und b vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.
§ 15a. Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 3 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 16a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.
§ 15b. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts verfügt sowie ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozeßrechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
§ 15b. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt, und ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.
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