Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)
§ 15b. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Europarechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.
ABSCHNITT III
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung in Patent-, Marken- und Musterangelegenheiten, ferner zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Patent- und Markenangelegenheiten vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in außerstreitigen Angelegenheiten des Musterschutzes vor den hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eines der im Patent-, Markenschutz- oder Musterschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse eine Rolle spielt, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt zu dieser Frage das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
ABSCHNITT III
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Musterschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
ABSCHNITT III
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sorten- und des Musterschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
ABSCHNITT III
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamts teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.
ABSCHNITT III
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.
ABSCHNITT III
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.
§ 16a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates, welche die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 abgelegt haben, jedoch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 eingetragen sind. Während der Dauer dieser Dienstleistung ist der Berechtigte befugt, den Titel „Patentanwalt“ zu führen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind auf Antrag in ein von der Patentanwaltskammer zu führendes Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die §§ 4 bis 7, 17 bis 22, 44 bis 46 und 48 bis 75 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 16a. Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß § 1c in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist. Bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.
§ 16a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255/22, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EGV und der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376/36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Patentanwalt). Hierbei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16c ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Will ein dienstleistender Patentanwalt in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Patentanwalt der Meldung folgende Dokumente beizufügen:
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
ein Nachweis der Berufsqualifikation;
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Abs. 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Ferner muss er eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.
(4) Sind die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Patentanwalt umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Unterbleibt die jährliche Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.
(5) Schreitet ein dienstleistender Patentanwalt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet.
(6) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Abs. 1 sind dienstleistende Patentanwälte weder in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.
§ 16a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255/22, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EGV und der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376/36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Patentanwalt). Hierbei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16c ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Will ein dienstleistender Patentanwalt in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Patentanwalt der Meldung folgende Dokumente beizufügen:
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
ein Nachweis der Berufsqualifikation;
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Abs. 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Ferner muss er eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.
(4) Sind die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Patentanwalt umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Unterbleibt die jährliche Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.
(5) Schreitet ein dienstleistender Patentanwalt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet. Bei Erbringung seiner Dienstleistungen muss er weder über eine inländische Abgabestelle verfügen, noch einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
(6) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Abs. 1 sind dienstleistende Patentanwälte weder in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.
§ 16a. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Vertreter). Personen, deren rechtmäßig ausgeübte eigenständige Berufstätigkeit im Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG nur einzelne Tätigkeiten umfasst, die sich objektiv von den anderen einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten trennen lassen, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16b und 16c nur diese Tätigkeit ausüben.
(2) Will ein dienstleistender Vertreter in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt auch für Personen, die nur zu einzelnen der einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten berechtigt sind.
(3) Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Vertreter der Meldung folgende Dokumente beizufügen:
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
ein Nachweis der Berufsqualifikation;
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Abs. 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Ist die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat nur auf einzelne der einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten beschränkt, haben sich die Nachweise gemäß Z 2 und 3 auf diese Tätigkeiten zu beziehen. Ferner muss der dienstleistende Vertreter eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.
(4) Sind die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Vertreter umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Bei einem dienstleistenden Vertreter, dessen rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat nur einzelne der Tätigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 umfasst, ist anzumerken, zu welchen patentanwaltlichen Tätigkeiten er berechtigt ist. Unterbleibt die Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.
(5) Schreitet ein dienstleistender Vertreter vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet. Bei Erbringung seiner Dienstleistungen muss er weder über eine inländische Abgabestelle verfügen, noch einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
(6) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Abs. 1 sind dienstleistende Vertreter weder in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.
§ 16b. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates gemäß § 1c sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in ein von der Patentanwaltskammer für diese Personen zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie sind auf Antrag in dieses Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen (Abs. 2 und 3 sowie § 1c) erfüllt sind. Über einen solchen Antrag hat die Patentanwaltskammer umgehend zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (§ 31) kann die Patentanwaltskammer das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen und bis zur Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Österreich untersagen.
(2) Personen gemäß § 1c müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß § 21a oder einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach § 21a gleichwertig ist und auch ihre berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a gleichkommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.
(3) Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß § 21a vor, haben sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im § 21a Abs. 6 geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(4) Bei der Ausübung patentanwaltlicher Tätigkeiten haben diese Personen die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soweit einzuhalten, als sie von ihnen beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewähren.
(5) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dürfen diese Personen eine inländische Kanzleieinrichtung nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
§ 16b. (1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Patentanwälte die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.
(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Patentanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
(3) Dienstleistende Patentanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang zu informieren.
(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Patentanwälte nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
§ 16b. (1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Vertreter die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.
(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Vertreter beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
(3) Dienstleistende Vertreter haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang sowie gegebenenfalls über ihren eingeschränkten Tätigkeitsbereich zu informieren.
(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Vertreter nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
§ 16c. (1) Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts.
(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
(3) Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach § 31 betreffend diese Personen sowie im Disziplinarverfahren gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.
§ 16c. (1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Patentanwalt der Aufsicht der Patentanwaltskammer.
(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.
(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
§ 16c. (1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Patentanwalt der Aufsicht der Patentanwaltskammer.
(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.
(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
§ 16c. (1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Vertreter der Aufsicht der Patentanwaltskammer.
(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Vertreter, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.
(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Vertreter, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
§ 16d. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.
§ 17. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit zu führen und die Interessen seiner Partei mit Eifer und Treue zu wahren. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 hat sinngemäß auch auf Patentanwaltsanwärter und sonstige Angestellte des Patentanwaltes Anwendung zu finden.
§ 17. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit zu führen und die Interessen seiner Partei mit Eifer und Treue zu wahren. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Gerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 hat sinngemäß auch auf Patentanwaltsanwärter und sonstige Angestellte des Patentanwaltes Anwendung zu finden.
§ 17. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit zu führen und die Interessen seiner Partei mit Eifer und Treue zu wahren. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Gerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Patentanwalts-Gesellschaft.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 hat sinngemäß auch auf Patentanwaltsanwärter und sonstige Angestellte des Patentanwaltes Anwendung zu finden.
§ 18. (1) Der Patentanwalt ist mit Ausnahme von Fällen gemäß § 23 nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muß die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen, wenn er die Gegenpartei in dieser oder in einer damit unmittelbar zusammenhängenden Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er gewahr wird, daß die Beratung oder Vertretung ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit bringen könnte.
(2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten und insbesondere bei Ausübung seines Berufes auf die Ehre und Würde seines Standes Bedacht zu nehmen.
§ 19. Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch zwei Monate von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.
§ 19. Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.
§ 20. (1) Bei Aufhören der Vertretung ist der Patentanwalt verpflichtet, der Partei über ihr Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszufolgen. Er kann jedoch Abschriften der ausgefolgten Urkunden und Akten behalten. Belege über geleistete und ihm noch nicht rückerstattete Zahlungen müssen vom Patentanwalt nicht ausgefolgt werden, doch sind der Partei über ihr Verlangen und auf ihre Kosten Abschriften auszuhändigen.
(2) Urkunden und Akten sind durch fünf Jahre nach Aufhören der Vertretung aufzubewahren.
(3) Die Vollmacht muß der Partei nach Aufhören des Vollmachtsverhältnisses nicht rückerstattet werden, doch kann die Partei den Widerruf der Vollmacht auf ihr ersichtlich machen.
§ 21. Der Patentanwalt ist verpflichtet, über seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger zu ermöglichen.
§ 21a. (1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
§ 21a. (1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 € für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
(2) Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die Höhe des Honorars im Verordnungsweg durch einen Tarif festsetzen.
(3) Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen Verfahren von einer Partei zu ersetzen sind, zu gelten.
(4) Das Recht der freien Vereinbarung bleibt unberührt.
§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
(2) Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die Höhe des Honorars im Verordnungsweg durch einen Tarif festsetzen.
(3) Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen Verfahren von einer Partei zu ersetzen sind, zu gelten.
(4) Das Recht der freien Vereinbarung bleibt unberührt.
(5) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. § 19a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.
§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. § 19a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.
§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
§ 19a der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren sowie im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat Personen auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen, wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung durch einen Patentanwalt zweckmäßig ist.
(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und die Geltungsdauer der zum Nachweis der Mittellosigkeit vorzulegenden Zeugnisse zu treffen.
(4) Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung durch den Präsidenten des Patentamtes von der Bewilligung gemäß Abs. 2 den Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 angegebenen Umstände hat der Patentanwalt unverzüglich bei der Patentanwaltskammer geltend zu machen.
(5) Gegen die Verfügung des Präsidenten des Patentamtes gemäß Abs. 2 sowie gegen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung durch die Patentanwaltskammer gemäß Abs. 4 ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
(6) Bei der Bemessung von Kosten im streitigen Verfahren ist die Unentgeltlichkeit der Vertretung einer Partei außer acht zu lassen. Der mit der unentgeltlichen Vertretung betraute Patentanwalt hat im Fall des Kostenzuspruches an die von ihm vertretene Partei das Recht, diese Kosten unmittelbar beim Gegner einzuheben, wobei ihm Einreden aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nur insoweit entgegengesetzt werden können, als es sich um Aufrechnung von Kosten handelt, deren Ersatz der unentgeltlich vertretenen Partei in demselben Rechtsstreit zugunsten ihres Gegners auferlegt wurde.
(7) Amtliche Verfahrens- und Stempelgebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.
(8) Die Beiordnung zur unentgeltlichen Vertretung endet mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
§ 23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren sowie im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat Personen auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen, wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung durch einen Patentanwalt zweckmäßig ist.
(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. § 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung durch den Präsidenten des Patentamtes von der Bewilligung gemäß Abs. 2 den Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 angegebenen Umstände hat der Patentanwalt unverzüglich bei der Patentanwaltskammer geltend zu machen.
(5) Gegen die Verfügung des Präsidenten des Patentamtes gemäß Abs. 2 sowie gegen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung durch die Patentanwaltskammer gemäß Abs. 4 ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
(6) Bei der Bemessung von Kosten im streitigen Verfahren ist die Unentgeltlichkeit der Vertretung einer Partei außer acht zu lassen. Der mit der unentgeltlichen Vertretung betraute Patentanwalt hat im Fall des Kostenzuspruches an die von ihm vertretene Partei das Recht, diese Kosten unmittelbar beim Gegner einzuheben, wobei ihm Einreden aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nur insoweit entgegengesetzt werden können, als es sich um Aufrechnung von Kosten handelt, deren Ersatz der unentgeltlich vertretenen Partei in demselben Rechtsstreit zugunsten ihres Gegners auferlegt wurde.
(7) Amtliche Verfahrens- und Stempelgebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.
(8) Die Beiordnung zur unentgeltlichen Vertretung endet mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
§ 23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren sowie im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat Personen auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen, wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung durch einen Patentanwalt zweckmäßig ist.
(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. § 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung durch den Präsidenten des Patentamtes von der Bewilligung gemäß Abs. 2 den Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 angegebenen Umstände hat der Patentanwalt unverzüglich bei der Patentanwaltskammer geltend zu machen.
(5) Gegen die Verfügung des Präsidenten des Patentamtes gemäß Abs. 2 sowie gegen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung durch die Patentanwaltskammer gemäß Abs. 4 ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
(6) Bei der Bemessung von Kosten im streitigen Verfahren ist die Unentgeltlichkeit der Vertretung einer Partei außer acht zu lassen. Der mit der unentgeltlichen Vertretung betraute Patentanwalt hat im Fall des Kostenzuspruches an die von ihm vertretene Partei das Recht, diese Kosten unmittelbar beim Gegner einzuheben, wobei ihm Einreden aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nur insoweit entgegengesetzt werden können, als es sich um Aufrechnung von Kosten handelt, deren Ersatz der unentgeltlich vertretenen Partei in demselben Rechtsstreit zugunsten ihres Gegners auferlegt wurde.
(7) Amtliche Gebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.
(8) Die Beiordnung zur unentgeltlichen Vertretung endet mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
§ 23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren, im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat Personen auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen, wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung durch einen Patentanwalt zweckmäßig ist.
(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. § 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung durch den Präsidenten des Patentamtes von der Bewilligung gemäß Abs. 2 den Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 angegebenen Umstände hat der Patentanwalt unverzüglich bei der Patentanwaltskammer geltend zu machen.
(5) Gegen die Verfügung des Präsidenten des Patentamtes gemäß Abs. 2 sowie gegen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung durch die Patentanwaltskammer gemäß Abs. 4 ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
(6) Bei der Bemessung von Kosten im streitigen Verfahren ist die Unentgeltlichkeit der Vertretung einer Partei außer acht zu lassen. Der mit der unentgeltlichen Vertretung betraute Patentanwalt hat im Fall des Kostenzuspruches an die von ihm vertretene Partei das Recht, diese Kosten unmittelbar beim Gegner einzuheben, wobei ihm Einreden aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nur insoweit entgegengesetzt werden können, als es sich um Aufrechnung von Kosten handelt, deren Ersatz der unentgeltlich vertretenen Partei in demselben Rechtsstreit zugunsten ihres Gegners auferlegt wurde.
(7) Amtliche Gebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.
(8) Die Beiordnung zur unentgeltlichen Vertretung endet mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
§ 24. (1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt 30.000 S für jedes Kalenderjahr. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke zu verwenden.
§ 24. (1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke zu verwenden.
§ 24. (1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr in dem Ausmaß, das zu Beginn des Vergütungszeitraums in Geltung stand. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke zu verwenden.
§ 24. (1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr 7 500 €. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.
§ 24. (1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr 7 500 €. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.
§ 24. (1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 des Patentamts-Gebührengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2004, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.
(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.
§ 25. Die Wahl und Änderung des Sitzes der Kanzlei steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und die Kundmachung der Sitzverlegung auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.
§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im “Patentblatt” sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.
§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
§ 25. Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das österreichische Büro oder die österreichische Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.
(2) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt oder der Patentanwalts-Gesellschaft frei. Die eingetretene Änderung dieses Sitzes ist jedoch binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu erstatten und die Kundmachung der Sitzverlegung im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes des Patentanwalts oder des satzungsmäßigen Sitzes der Patentanwalts-Gesellschaft wird durch die Bestimmungen über den Kanzleisitz nicht beschränkt.
§ 25. (1) Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das Büro oder die Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.
(2) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt oder der Patentanwalts-Gesellschaft frei. Die eingetretene Änderung dieses Sitzes ist jedoch binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu erstatten und die Kundmachung der Sitzverlegung im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes des Patentanwalts oder des satzungsmäßigen Sitzes der Patentanwalts-Gesellschaft wird durch die Bestimmungen über den Kanzleisitz nicht beschränkt.
§ 25a. (1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
§ 25 gilt sinngemäß.
(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
§ 25a. (1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
§ 25 gilt sinngemäß.
(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
§ 25a. (1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
§ 25 gilt sinngemäß.
(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
§ 26. (1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor dem Obersten Patent- und Markensenat und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm vor diesen Behörden das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.
(2) Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, fachlich entsprechend befähigte Angestellte, die nicht Patentanwaltsanwärter sind, unter seiner Verantwortung zu Besprechungen, zur Entgegennahme von Aufträgen, zur Akteneinsicht und zur Empfangnahme von Urkunden und Erledigungen zu ermächtigen.
§ 26. (1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.
(2) Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, fachlich entsprechend befähigte Angestellte, die nicht Patentanwaltsanwärter sind, unter seiner Verantwortung zu Besprechungen, zur Entgegennahme von Aufträgen, zur Akteneinsicht und zur Empfangnahme von Urkunden und Erledigungen zu ermächtigen.
§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 lit. a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen.
(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, von jedem Austritt eines Anwärters sowie von jeder länger als sechs Wochen dauernden ununterbrochenen Verhinderung eines Anwärters die Anzeige an die Patentanwaltskammer zu erstatten.
(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 lit. a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen.
(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
(7) Patentwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufes gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
sie die Voraussetzungen gemäß § 2 lit. a bis c weiterhin erfüllen;
ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufes nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.
§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben.
(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. i verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;
ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.
§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben.
(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;
ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.
§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.
(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5, des § 7a lit. b bis d und f sowie des § 7a Abs. 2 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. f verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b und § 2 Abs. 2 weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;
ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.
§ 28. Vereinbarungen zwischen einem Patentanwalt und einem Patentanwaltsanwärter mit dem Ziel, den Patentanwaltsanwärter an der Ausübung des Patentanwaltsberufes für immer oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu hindern oder die Ausübung von der Erfüllung einer Bedingung abhängig zu machen, sind unwirksam.
§ 29. (1) Die Patentanwaltskammer hat auf Antrag eines Patentanwaltes dessen Angestellten, die nicht Patentanwaltsanwärter sind und die zu Handlungen im Sinne des § 26 Abs. 3 ermächtigt werden sollen, einen Lichtbildausweis auszustellen. Im Fall ihres Einschreitens haben sich diese Angestellten damit auszuweisen. Bei Verlust des Lichtbildausweises ist gemäß § 6 Abs. vorzugehen.
(2) Hat ein Angestellter mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben, so ist ihm, wenn die Art oder Schwere der Ungehörigkeiten dies erfordern, vom Präsidenten des Patentamtes das Einschreiten beim Patentamt als Vertreter seines Patentanwaltes (§ 26 Abs. 3) mit Bescheid zu untersagen. Vor Erlassung des Bescheides hat der Präsident des Patentamtes die Patentanwaltskammer zu hören.
(3) Wurde einem Angestellten das Einschreiten als Vertreter seines Patentanwaltes gemäß Abs. 2 rechtskräftig untersagt, so hat die Patentanwaltskammer den Ausweis dieses Angestellten einzuziehen.
§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein:
Patentanwälte,
Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,
ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.
Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.
Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein:
Patentanwälte,
Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,
ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.
Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein:
Patentanwälte,
Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,
ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten oder eingetragene Partner (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.
Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein:
Patentanwälte, die in Österreich niedergelassen sind,
Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters gemäß lit. a, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß lit. a, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß lit. a abzugeben haben,
Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Rechtsnachfolger von Todes wegen eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich diese Rechtsnachfolger binnen eines Jahres ab der Rechtsnachfolge als Anwärter auf einen Beruf gemäß lit. a vorbereiten.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Patentanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.
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