Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-07-07
Letzte Aktualisierung 2021-05-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 281
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§ 42. Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs durch Tod, Rücktritt oder Abberufung erfolgt die Neubestellung

a)

des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Rechnungsprüfer durch Neuwahl,

b)

der anderen Mitglieder des Vorstandes durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes.

§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.

§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.

§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.

ABSCHNITT V

Disziplinarbestimmungen

§ 44. (1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu.

ABSCHNITT V

Disziplinarbestimmungen

§ 44. (1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu.

ABSCHNITT V

Disziplinarbestimmungen

§ 44. (1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das Aufsichtsrecht steht dem Präsidenten des Patentamtes zu.

§ 45. (1) Ein Patentanwalt, der die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, unterliegt der Disziplinarbehandlung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

§ 46. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Patentanwaltes wegen Verletzung der Berufs- oder Standespflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wiederaufgenommen worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Ihr Lauf beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Patentanwalt innerhalb der Verjährungsfrist eine neue zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

§ 47. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die in der Liste der Patentanwaltsanwärter eingetragenen Patentanwaltsanwärter Anwendung.

(2) Wer die Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ungeachtet eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses (§ 2 und § 4 Abs. 2) erschlichen hat, ist gleichfalls nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu behandeln. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Verjährung (§ 46) keine Anwendung.

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der schriftliche Verweis;

b)

Geldstrafen bis zu 50.000 S;

c)

Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres zu erkennen;

d)

Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d sind dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der schriftliche Verweis;

b)

Geldstrafen bis zu 50.000 S;

c)

Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres zu erkennen;

d)

Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 2 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der schriftliche Verweis;

b)

Geldstrafen bis zu 45 000 €;

c)

Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten kann, zu erkennen;

d)

Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Patentanwälte oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der schriftliche Verweis;

b)

Geldstrafen bis zu 45 000 €;

c)

Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;

d)

Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Patentanwälte oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der schriftliche Verweis;

b)

Geldstrafen bis zu 45 000 €;

c)

Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;

d)

Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Vertreter oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen verhängt, so sind sie in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für dem Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat eingerichtet. Der Sachaufwand für das Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.

§ 50. (1) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(2) Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden sowie aus einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

§ 50. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

a)

der Vorsitzende des Disziplinarsenates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Standesgruppe 3 oder einer höheren Standesgruppe;

b)

der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

c)

je ein Mitglied des Disziplinarsenates und je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes;

d)

je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je fünf Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamtes dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu erstatten, die von diesem am die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.

(3) Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

a)

der Vorsitzende des Disziplinarsenates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Standesgruppe 3 oder einer höheren Standesgruppe;

b)

der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

c)

je ein Mitglied des Disziplinarsenates und je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes;

d)

je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je fünf Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.

(3) Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

a)

der Vorsitzende des Disziplinarsenats und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Gehaltsgruppe R 2 oder einer höheren Gehaltsgruppe;

b)

der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

c)

je ein Mitglied des Disziplinarsenates und je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes;

d)

je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.

(3) Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

a)

der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

b)

zwei Mitglieder des Disziplinarrates sowie drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für deren Ernennung steht hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind.

(3) Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).

§ 52. Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 52. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.

§ 52. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates zu unterrichten.

§ 53. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den genannten Funktionären die Barauslagen zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.

§ 53. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.

§ 54. (1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und vom Disziplinarsenat vor jeder Beschlußfassung zu hören.

(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

§ 54. (1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat vor jeder Beschlussfassung zu hören.

(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

§ 55. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.

§ 55. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann ein Mitglied des Disziplinarrates abberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

§ 55. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann ein Mitglied des Disziplinarrates abberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

§ 56. Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das gleiche Recht steht ihm gegenüber dem Disziplinarsenat zu. Die Frist läuft in diesem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntgegeben worden ist.

§ 56. Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 57. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines anderen Patentanwaltes oder eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu bedienen.

§ 58. (1) Anzeigen wegen Pflichtverletzungen sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung zu beschließen, wenn auf Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens gegeben ist. Vor der Beschlußfassung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.

(2) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen, wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung als ausreichend geklärt befunden wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 2.

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarsenat offen.

(4) Der Beschluß, mit dem die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 58. (1) Anzeigen wegen Pflichtverletzungen sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung zu beschließen, wenn auf Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens gegeben ist. Vor der Beschlußfassung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.

(2) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen, wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung als ausreichend geklärt befunden wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 2.

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.

(4) Der Beschluß, mit dem die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 59. Erachtet der Disziplinarrat, daß die einem Patentanwalt angelastete Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden ist, so ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen.

§ 60. (1) Wird gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet oder die Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter verhängt, so ist der Disziplinarrat berechtigt, in dringenden Fällen während der Untersuchung oder vor Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen. Von diesem Beschluß sind das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluß ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(2) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufes eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes (§ 48 Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.

§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

a)

gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

b)

die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist.

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.

§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

a)

gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

b)

die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist oder

c)

gegen einen Patentanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs, der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers oder des Aufschubs der Zulassung zur Patentanwaltsprüfung einzurechnen.

§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

a)

gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

b)

die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist oder

c)

gegen einen Patentanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs, der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers oder des Aufschubs der Zulassung zur Patentanwaltsprüfung einzurechnen.

§ 61. Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschlossen worden (§ 58 Abs. 1), so hat der Vorstand der Patentanwaltskammer einen oder mehrere Untersuchungskommissäre aus dem Kreis der Patentanwälte zu bestellen. Auf die Untersuchungskommissäre finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.

§ 62. (1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.

(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage findet § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

§ 62. (1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.

(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

§ 63. (1) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung, namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.

(2) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschluß des Disziplinarrates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 3 sinngemäß.

§ 64. (1) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär, soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten zu gestatten.

(2) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.

§ 65. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat zu stellen, der sodann zu beschließen hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.

(2) Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Insbesondere kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß ist ferner die Ladung zur mündlichen Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarsenat offen.

§ 65. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat zu stellen, der sodann zu beschließen hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.

(2) Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Insbesondere kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß ist ferner die Ladung zur mündlichen Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.

§ 66. (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, drei Personen seines Vertrauens den Zutritt zur Verhandlung zu gestatten.

(2) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrates haben in geheimer Sitzung zu erfolgen. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Verlaufes der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten enthält. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 67. (1) In der mündlichen Verhandlung ist der Verweisungsbeschluß zu verlesen. Nach Verlesung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend zu verantworten. Hierauf hat die Vernehmung der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und erforderlichenfalls die Verlesung von Protokollen und Urkunden zu erfolgen.

(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können bis zum Schluß der Verhandlung Anträge stellen, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen richten.

(3) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

§ 68. Das Erkenntnis hat den Beschuldigten von der ihm im Verweisungsbeschluß zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären. Im Fall eines Schuldspruches hat das Erkenntnis auch den Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 69. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

§ 69. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

§ 70. Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist sogleich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 71. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Disziplinaranwalt und, im Fall eines Schuldspruches, dem Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Ausspruches über Schuld und Strafe als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses die Berufung an den Disziplinarsenat offen. Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(2) Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, können die im Zug des Disziplinarverfahrens ergangenen Beschlüsse nur gemeinsam mit der Berufung gegen die abschließende Entscheidung angefochten werden.

(3) Ist die Berufung verspätet, unzulässig oder von einer Person eingebracht, der ein Berufungsrecht nicht zusteht, ist sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

§ 71. Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

§ 72. (1) Der Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufheben und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.

(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung richtet.

(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassen.

§ 72. (1) Zur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(2) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.

§ 73. Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen.

§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.

§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.

§ 75. (1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist das Verfahren auf Antrag des Disziplinaranwaltes wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu begründen.

(2) Auf Antrag eines rechtskräftig zu einer Disziplinarstrafe verurteilten Patentanwaltes oder seiner gesetzlichen Erben ist die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens zu bewilligen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch oder eine mildere Strafe herbeizuführen.

(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Disziplinarrat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(4) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme tritt das Verfahren in den Stand vor Fassung des Verweisungsbeschlusses. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist auszusetzen.

(5) Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag des Patentanwaltes oder seiner Erben ist keine strengere als die ursprünglich verhängte Strafe auszusprechen.

(6) Wird der Patentanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen oder zu einer milderen Strafe verurteilt, so sind etwa bereits entrichtete Geldstrafen und Kostenersätze in entsprechendem Ausmaß dem Patentanwalt rückzuerstatten.

ABSCHNITT VI

Schutz des Titels „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich des Titels „Patentanwalt“ bedient, ohne in der Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 findet hiebei Anwendung.

ABSCHNITT VI

Schutz des Titels „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich des Titels „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

(2) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 findet hiebei Anwendung.

ABSCHNITT VI

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht – vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

(2) Personen gemäß § 1c, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort und den Staat ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

ABSCHNITT VI

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Patentanwälte, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

ABSCHNITT VI

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

ABSCHNITT VI

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Beschwerde zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

ABSCHNITT VII

Verfahrensbestimmungen

§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 Anwendung zu finden.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamtes und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

ABSCHNITT VII

Verfahrensbestimmungen

§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

ABSCHNITT VII

Verfahrensbestimmungen

§ 77. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie die vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

ABSCHNITT VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 77a. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.

§ 77b. Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019

1.

ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, oder

2.

die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben, oder

3.

in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren,

können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. h in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, ist § 3 Abs. 1 lit. b in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden.

ABSCHNITT VIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 78. (1) Die Konstituierung der Patentanwaltskammer hat in der Weise zu erfolgen, daß die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes einen „Vorläufigen Kammer-Vorstand“, bestehend aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern, bestellt.

(2) Dieser „Vorläufige Kammer-Vorstand“ hat bis zur Wahl des Vorstandes, die binnen drei Monaten nach seiner Bestellung zu erfolgen hat, alle dem Vorstand nach diesem Bundesgesetz zustehenden Obliegenheiten auszuüben. Die dem Präsidenten der Patentanwaltskammer zukommenden Befugnisse sind vom Vorsitzenden des „Vorläufigen Kammer-Vorstandes“ wahrzunehmen.

ABSCHNITT VIII

Schlussbestimmungen

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 79. (1) Die Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister weiterzuführen.

(2) Die in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister eingetragenen Personen sind in die neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen, ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis eine Unterbrechung erfährt.

§ 79. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 79a. Personen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 Gesellschafter von Patentanwalts-Gesellschaften sind und die Erfordernisse gemäß § 29a Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, dürfen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in denen sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a abzugeben haben, Gesellschafter der Patentanwalts-Gesellschaft sein.

§ 80. (1) Die nach den bisher geltenden Vorschriften zurückgelegte Praxis bei einem Patentanwalt gilt als Praxis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften auf die Praxis anzurechnende Betätigung ist unter der Voraussetzung anzurechnen, daß die Praxis bei einem inländischen Patentanwalt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits begonnen hatte.

(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften vor dem Patentamt abgelegte Patentanwaltsprüfung gilt als Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Die gemäß § 27 Abs. 2 von der Patentanwaltskammer zu führende Liste der Patentanwaltsanwärter ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Bei Personen, die eine Praxis gemäß Abs. 1 nachweisen, ist über Antrag in der Liste der Patentanwaltsanwärter der Beginn dieser Praxis anzumerken.

§ 80. (1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 80. (1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 30 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(4) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 80. (1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 30 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(4) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 1a Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 1b Abs. 1, §§ 2, 3, 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 7a, 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, §§ 16a, 16b, 16c, 22 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 2 und 3, §§ 25, 25a Abs. 3, § 27 Abs. 1, 6 und 7, § 29a Z 10, § 31, § 34 Abs. 1, 4 und 6, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, n und o, § 48 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 1 lit. a und d, § 60 Abs. 1 und 3 sowie § 76 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2008 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten die §§ 1c, 9 Abs. 4, §§ 13 und 16d in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

§ 80. (1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 30 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(4) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 1a Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 1b Abs. 1, §§ 2, 3, 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 7a, 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, §§ 16a, 16b, 16c, 22 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 2 und 3, §§ 25, 25a Abs. 3, § 27 Abs. 1, 6 und 7, § 29a Z 10, § 31, § 34 Abs. 1, 4 und 6, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, n und o, § 48 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 1 lit. a und d, § 60 Abs. 1 und 3 sowie § 76 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2008 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten die §§ 1c, 9 Abs. 4, §§ 13 und 16d in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(6) § 7 Abs. 4, § 15a, § 16a Abs. 5 letzter Satz sowie § 25a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(7) §§ 52 und 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 80a. § 24 Abs. 3 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 80a. (1) § 24 Abs. 3 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 16c Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 lit. c, § 37 Abs. 4, § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, §§ 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, §§ 52, 53, 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 65 Abs. 3, §§ 69, 71, 72, 77, die Überschrift des VIII. Abschnitts, §§ 77a und 81 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 7a Abs. 1 lit. c und § 81 Z 2 und 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

§ 80a. (1) § 24 Abs. 3 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 16c Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 lit. c, § 37 Abs. 4, § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, §§ 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, §§ 52, 53, 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 65 Abs. 3, §§ 69, 71, 72, 77, die Überschrift des VIII. Abschnitts, §§ 77a und 81 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 7a Abs. 1 lit. c und § 81 Z 2 und 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(3) § 1a Abs. 2 Z 5, § 2 Abs. 1 lit. d und h sowie Abs. 3, §§ 2a, 3 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 15 und 15b Abs. 1, §§ 16a bis 16c, 17 Abs. 2, §§ 19, 21a Abs. 4, §§ 25, 29a, 29b Abs. 1, § 34 Abs. 2 lit. k, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, § 48 Abs. 4, § 76 Abs. 2, §§ 77b und 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

§ 80a. (1) § 24 Abs. 3 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 16c Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 lit. c, § 37 Abs. 4, § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, §§ 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, §§ 52, 53, 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 65 Abs. 3, §§ 69, 71, 72, 77, die Überschrift des VIII. Abschnitts, §§ 77a und 81 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 7a Abs. 1 lit. c und § 81 Z 2 und 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(3) § 1a Abs. 2 Z 5, § 2 Abs. 1 lit. d und h sowie Abs. 3, §§ 2a, 3 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 15 und 15b Abs. 1, §§ 16a bis 16c, 17 Abs. 2, §§ 19, 21a Abs. 4, §§ 25, 29a, 29b Abs. 1, § 34 Abs. 2 lit. k, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, § 48 Abs. 4, § 76 Abs. 2, §§ 77b und 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(4) § 1a Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 8, § 2 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, die §§ 29a, 29d, 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 76 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2021 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

(5) § 34a und § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2021 treten mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25, in österreichisches Recht umgesetzt wird, in Kraft.(Anm. 1)


(Anm. 1: Die Umsetzung erfolgte durch das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021.)

§ 81. (1) Das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister ist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu schließen; weitere Eintragungen finden nicht statt.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister eingetragenen Personen bleiben weiterhin zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung und der Vertretung in allen nichttechnischen Angelegenheiten, befugt; sie können in diesem Umfang auch weiterhin Patentanwälte vertreten (§ 26 Abs. 1).

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.

hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;

4.

hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)

5.

hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 82. Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern (§ 27 Abs. 5) und den Angestellten der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben.

§ 83. Die vom Bund der Patentanwaltskammer gemäß § 24 zu leistende Pauschalvergütung ist erstmalig für jenes Kalenderjahr zu leisten, das nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

§ 83a. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 84. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren ihre Wirksamkeit:

1.

die §§ 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 bis 11, 43a, 43b und 43c Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128;

2.

die §§ 40 und 41 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38;

3.

§ 18a des Musterschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 39;

4.

das Patentanwalts-Gesetz 1950, BGBl. Nr. 128.

§ 85. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.

hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;

4.

hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

§ 85. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.

hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;

4.

hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 172/1983, zu § 7, BGBl. Nr. 214/1967)

Art. I Z 3 findet auf Patentanwälte, die am 1. Jänner 1982 in einem Dienstverhältnis nach Art. I Z 3 standen, keine Anwendung.

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 24 und 29a, BGBl. Nr. 214/1967)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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